Abtei lung II I
C-1576/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
V._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1576/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1953 geborene Beschwerdeführer serbischer Nationalität
arbeitete seit Juni 1989 als Saisonnier in der Schweiz. Am 22.
November 1995 erlitt er bei der Arbeit in einem Steinbruch einen
Unfall, bei dem er aus 10 Metern Höhe über eine Felswand stürzte.
Dabei zog er sich eine distale intraartikuläre Radiustrümmerfraktur
links mit Abriss des Processus styloideus ulnae, Fraktur des Ramus
superior des Os pubis und des Os ischii links zu (vgl. Ärztliche
Abschlussuntersuchung der SUVA vom 12. Dezember 1996, act. 25
SUVA-Akten).
B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 1996 (act. 18 SUVA-Akten) sprach
die SUVA dem Beschwerdeführer eine 30%ige Integritätsentschädi-
gung zu. Eine gegen die Verfügung vom 30. Dezember 1996 erhobene
Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 1997
(act. 17 SUVA-Akten) ab. Mit Verfügung vom 25. März 2004 (act. 2
SUVA-Akten) sprach sie dem Beschwerdeführer eine weitere Integri-
tätsentschädigung von 20% zu.
C.
Mit Verfügung vom 12. September 1997 (act. 15 SUVA-Akten) sprach
die SUVA dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 30% mit
Wirkung ab 1. August 1997 zu. Mit Verfügung vom 25. März 2004 (act.
2 SUVA-Akten) erhöhte sie die bisher gewährte Rente mit Wirkung ab
1. Dezember 2002 auf 38%. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Einsprache wurde mit Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Januar
2005 (act. 3 SUVA-Akten) abgewiesen.
D.
Am 12. September 1997 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz
und lebt seither in Serbien. Abgesehen von einem gescheiterten Ar-
beitsversuch vom 1. Juni 1996 bis zum 14. Juni 1996 (vgl. act. 1 S. 4)
übte er nach dem Unfall vom 22. November 1995 keine Erwerbstätig-
keit mehr aus.
E.
Mit Gesuch vom 5. November 1996 (act. 1), eingegangen bei der IV-
Stelle des Kantons Graubünden am 25. November 1996, meldete sich
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der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi-
cherung an.
F.
Mit Verfügung vom 27. Juli 1998 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons
Graubünden eine vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 1997 befris-
tete ganze Invalidenrente zu.
G.
Am 14. November 2000 (vgl. act. 11) liess der Beschwerdeführer, ver-
treten durch lic. iur. G. Reljic, bei der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: Vorinstanz) ein auf den 13. Oktober 2000 datiertes
Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente (act. 10) einreichen,
welches er mit Eingabe vom 28. Februar 2001 (act. 14) nachbesserte.
H.
Mit Beschluss betreffend Invalidität vom 14. Juli 2004 (act. 27) setzte
die Vorinstanz den Invaliditätsgrad auf 61% und den Anspruchsbeginn
auf den 1. April 2002 fest. Mit Verfügungen vom 3. September 2004
(act. 33 bzw. act. 34) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2002 und eine Drei-
viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu. Eine dagegen erhobe-
ne Einsprache vom 7. September 2004 (act. 151) wies die Vorinstanz
mit Einspracheentscheid vom 1. November 2004 (act. 36) ab, welcher
unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
I.
Mit Eingabe vom 10. August 2006 (act. 168), eingegangen bei der Vor-
instanz am 15. August 2006, liess der Beschwerdeführer, wiederum
vertreten durch lic. iur. G. Reljic, ein Gesuch um Erhöhung der bis an-
hin ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente stellen. Zum
Beweis für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheits-
zustands reichte er nebst verschiedenen, nicht spezifizierten Unterla-
gen (act. 157-165) 5 Röntgenbilder vom 8. Juni 2006 sowie einen Be-
richt von Dr. M._______, Spezialist für Arbeitsmedizin, vom 20. Juli
2006 (act. 166, übersetzt in act. 167) ein. Darin stellte der Arzt eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit fest und nannte folgende Diagnosen:
• "Sy cervicobrachialis bill. chr. pp. lat. sin.
• Radiculopathia C7C8
• Carpal tunnel Sy bill. / EMNG du 21.06.2006
• Lumboischialgia lat. sin. chr.
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• Spondylosis deformans lumbalis. Spondylosis et uncarthrosis cervica-
lis
• Discopathia gravis et Sy Schmorl L5
• Insuffitientio motorica manus bill. pp lat. sin.
• DEPRESSIO F32.2
• St post fracturam antebrachi sin. et Contractura art. radiocarpalis l.
sin."
J.
Am 15. September 2006 richtete die Vorinstanz folgendes Schreiben
(act. 169) an die Ärztin der IV-Stelle:
"Art. 87 Abs. 3 IVV: Revisionsgesuch
Die obgenannte Person bezieht seit 01.04. 2002 eine zuerst ½, dann ab
01.01.2004 eine ¾-Rente (Invaliditätsgrad 61%). Mit Schreiben vom 15.
08.2006 wurde ein Gesuch um Revision eingereicht.
Wird durch die beigefügten medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht,
dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat? Falls ja, ab welchem Datum und in welchem Um-
fang (%)?
Wir weisen darauf hin, dass die SUVA ab 01.08.1997 / 01.12.2002 (Invali-
ditätsgrad 30% / 38%) eine Rente bezahlt.
Der Versicherte hat von 1.11.1996 bis 31.07.1997 eine ganze Rente be-
zogen (IV-Grad 100%).
Wir haben den Bericht vom 20.07.2006 übersetzen lassen."
K.
Dr. E._______ kam im Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) Rhone vom 22. Januar 2007 (act. 170) in Würdigung
der vorgelegten Unterlagen zum Schluss, es liege keine erhebliche
Veränderung des Gesundheitszustands vor.
L.
Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2007 (act. 171) teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen
habe sie festgestellt, dass nach wie vor eine dem Gesundheitszustand
angepasste Erwerbstätigkeit ausgeübt werden könnte. Da mehr als
30% desjenigen Erwerbseinkommens erzielt werden könnte, welches
im Zeitpunkt des Vorbescheids ohne Invalidität erreicht würde, bestehe
weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
M.
Gegen den Vorbescheid vom 24. Januar 2007 (act. 171) liess der Be-
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schwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2007 (act. 173) Einwand
erheben. Mit Einwandergänzung vom 7. Februar 2007 (act. 174) wies
er darauf hin, lediglich der Bericht von Dr. M._______ vom 20. Juli
2006 sei übersetzt worden, während auf die Übersetzung der übrigen
6 spezialärztlichen Berichte verzichtet worden sei. In Anbetracht der
verschiedenen Diagnosen und Gesundheitsschäden des Beschwerde-
führers hätte die Beurteilung einer Fachgruppe eingeholt werden müs-
sen. Die Beurteilung von Dr. E._______, wonach sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verschlechtert
habe, könne nicht akzeptiert werden.
N.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 (act. 176) gab die Vorinstanz be-
kannt, sie trete auf das Revisionsgesuch nicht ein; es bestehe daher
weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Zur Begründung führte
sie an, die eingewendeten Vorbringen vermöchten an der Richtigkeit
des Vorbescheids vom 24. Januar 2007 nichts zu ändern. Der ärztliche
Dienst der Vorinstanz sei in der Lage, die in serbo-kroatischer Sprache
verfassten Unterlagen vollständig zu verstehen, da die ärztliche Grup-
pe auch aus serbischen Ärzten zusammengesetzt sei. Dementspre-
chend werde auf die Anfrage des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten.
O.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer,
weiterhin vertreten durch lic. iur. G. Reljic, die Verfügung vom 14. Feb-
ruar 2007 (act. 176) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwer-
deführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache
sei erneut abzuklären. Zur Begründung führte er an, aus den bei der
Vorinstanz neu eingereichten ärztlichen Unterlagen gehe hervor, dass
der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu mindestens 70%
arbeitsunfähig sei. Für die weitere Begründung, warum die Vorausset-
zungen für die Zusprechung einer ganzen Rente erfüllt seien, verwies
der Beschwerdeführer auf die Einwandergänzung vom 7. Februar 2007
(act. 174). Weiter machte er geltend, die Vorinstanz begründe in der
angefochtenen Verfügung nicht, weshalb sie die Beurteilung des Ge-
sundheitszustands durch die Fachgruppe abgelehnt habe. In Anbe-
tracht der unterschiedlichen Beurteilungen der serbischen Spezialärz-
te einerseits und der Ärztin des RAD Rhone andererseits sei eine mul-
tidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz angezeigt.
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P.
Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Das Revisionsgesuch sei abgewiesen
worden, da eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinn
von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung (IVV, SR 831.201) nicht habe glaubhaft gemacht wer-
den können. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts bestehe keine Bindung der schweizerischen Invaliden-
versicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte. Sämtliche medizini-
schen Akten seien dem RAD Rhone vorgelegt worden. Die beurteilen-
de Ärztin Dr. E._______ sei der serbischen Sprache mächtig, so dass
sich eine Übersetzung der Unterlagen aus ökonomischen Gründen er-
übrigt habe. Dr. E._______ sei in ihrer knappen Begründung zur
Schlussfolgerung gelangt, dass seit der letzten Rentenverfügung vom
3. September 2004 (act. 150) keine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands eingetreten sei. Dem Vorwurf der mangelhaften
Begründung könne insofern entgegengetreten werden, als die allfällige
Verletzung der Begründungspflicht durch den Verweis auf die ausführ-
liche Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. med. F._______ vom 6.
April 2004 (act. 143) im ursprünglichen Rentenverfahren als geheilt be-
urteilt werden könne, da keine wesentliche Sachverhaltsänderung ein-
getreten sei. Da der RAD Rhone die vorliegenden medizinischen Un-
terlagen im Rahmen seiner sorgfältigen Begutachtung als genügend
erachtet habe, sei von der beantragten Ergänzung durch weitere Gut-
achten abzusehen.
Q.
Mit Replik vom 7. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er
halte seine Beschwerde aufrecht. Der mit Verfügung vom 13. Juni 2007
einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit sie rechtserheblich
sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
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nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim angefochtenen Entscheid
handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art.
33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind
die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behand-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inter-
esse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 14. Februar
2007. Die am 28. Februar 2007 der Schweizerischen Post übergebene
Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG
(vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch die Formerfordernis-
se gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass grundsätzlich auf
die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
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3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht mangels anders lautender Übergangs-
bestimmungen diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbi-
en. Ein Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien wird derzeit aus-
gearbeitet. Bis zu dessen Inkrafttreten ist das Abkommen vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) anwendbar. Gemäss Art. 2
des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten
und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversi-
cherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und sei-
nem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.
3.2.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG
vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revi-
sion, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Da eine allfällige Erhöhung
der Rente im vorliegenden Fall frühestens mit Wirkung ab 1. August
2006 erfolgen kann (vgl. Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV), ist die vom 1. Ja-
nuar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesene Fassung des
IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21.
März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und
des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren
nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5
ff.).
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Nach der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2004 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG
besteht Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Grad der Invalidität
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von
mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindes-
tens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindes-
tens 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des
Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis
zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvorausset-
zung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen; eventualiter sei die Sache erneut abzuklären. Der Be-
schwerdeführer setzt somit voraus, dass die Vorinstanz das Gesuch
um Rentenrevision materiell abgewiesen hat. Ob dies zutrifft, ist nach-
folgend zu prüfen.
4.1 Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2007 (act. 176) ent-
hält folgende Entscheidformel: "Dementsprechend treffen wir folgende
Verfügung: Es besteht weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente."
Die diesem Passus vorangestellten Ausführungen enden mit folgen-
dem Satz: "Es wird somit auf o. g. Anfrage nicht eingetreten." Mit Blick
auf den zitierten Wortlaut ist zu fragen, ob die angefochtene Verfügung
einen Nichteintretensentscheid darstellt oder ob die Vorinstanz materi-
ell die Abweisung des Revisionsgesuchs verfügt hat.
Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ist in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat. Nach der Rechtsprechung ist die Ver-
waltung nicht nur bei einer Neuanmeldung, sondern auch beim Ein-
Seite 9
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gang eines Revisionsgesuchs zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob
die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft erscheinen; verneint
sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch
Nichteintreten (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Demnach stellt die Glaub-
haftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditäts-
grades eine Voraussetzung für das Eintreten auf das Revisionsgesuch
dar. Anders als im zitierten Urteil kann im vorliegenden Fall nicht ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, die Vorinstanz habe die Voraus-
setzungen von Art. 87 Abs. 3 IVV stillschweigend als erfüllt erachtet
und das Revisionsgesuch materiell behandelt. Insbesondere kann aus
der Feststellung, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente, diesbezüglich nichts abgeleitet werden, da diese Rechtslage so-
wohl Folge eines (formellen) Nichteintretens- als auch eines (materiel-
len) Abweisungsentscheids sein kann.
Für die Annahme einer materiellen, abweisenden Verfügung spricht
die Tatsache, dass die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 24. Januar
2007 (act. 171) ausschliesslich materiell begründet und diese Begrün-
dung in der Verfügung vom 14. Februar 2007 (act. 176) wiederholt. Die
Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei, wird
weder im Vorbescheid noch in der angefochtenen Verfügung behan-
delt. Deswegen erscheint die Erwägung der Vorinstanz, es werde auf
die Anfrage des Beschwerdeführers nicht eingetreten, nicht folgerich-
tig, zumal diese Erwägung trotz ihres Entscheidcharakters nicht als
Teil der Entscheidformel abgefasst ist.
Für die Annahme einer Nichteintretensverfügung sprechen mehrere
Anhaltspunkte. Zunächst ist darauf hinzweisen, dass die Vorinstanz in
ihrem an den medizinischen Dienst gerichteten Schreiben vom
15. September 2006 (act. 169) ausdrücklich die Frage gestellt hat, ob
durch die beigefügten medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht
werde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch er-
heblichen Weise geändert habe. Diese Anfrage war die einzige Abklä-
rung, die im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt getätigt wurde. Die
Vorinstanz liess es bei der im Schlussbericht des RAD Rhone vom 22.
Januar 2007 (act. 170) genannten Antwort von Dr. E._______ bewen-
den, welche folgendermassen lautete: "Keine erhebliche Veränderung
von der Gesundheitszustand. Daher bleibt der zugesprochene IV-Ren-
tengrad unverändert." In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei-
sen, dass die dem RAD zu unterbreitende Frage zu lauten hat, ob sich
der Gesundheitszustand in einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden
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Weise verändert habe; die Bemessung des Invaliditätsgrades ist hin-
gegen keine ärztliche Aufgabe. Im vorliegenden Fall erkundigte sich
die Vorinstanz beim RAD Rhone weder nach dem Grad der Arbeitsun-
fähigkeit des Beschwerdeführers, noch veranlasste sie die Übersen-
dung weiterer ärztlicher Unterlagen seitens des Beschwerdeführers
oder des serbischen Versicherungsträgers. Eine materielle Behand-
lung des Revisionsgesuchs hätte zumindest die Festsetzung des Gra-
des der Arbeitsunfähigkeit erfordert sowie, bei einer Änderung dessel-
ben im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rentenverfügung, die
Durchführung eines Einkommensvergleichs.
Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Vorin-
stanz lediglich überprüft hat, ob eine anspruchsrelevante Veränderung
des Invaliditätsgrades glaubhaft dargelegt worden ist, und diese Frage
schliesslich verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist somit als
Nichteintretensentscheid zu qualifizieren.
4.2 Entsprechend diesem Ergebnis wird die Frage des Anspruchs auf
eine Rentenerhöhung nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst. Da
im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid
keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden kön-
nen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin
Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3), ist auf den An-
trag, dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre-
chen, nicht einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vor-
liegenden Verfahren auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht
auf das Gesuch um Erhöhung der Rente eingetreten ist.
5.
Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 14. Februar 2007 im We-
sentlichen wie folgt: Auf Grund der neu eingereichten Unterlagen habe
sie festgestellt, dass nach wie vor eine dem Gesundheitszustand an-
gepasste Tätigkeit ausgeübt werden könnte. Dabei könnte mehr als
30% des Erwerbseinkommens erzielt werden, das heute erreicht wür-
de, wenn keine Invalidität vorläge.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2007 hält die Vorinstanz an ihrer
Auffassung fest, räumt jedoch ein, die Begründung von Dr. E._______
sei knapp ausgefallen. Eine allfällig begangene Verletzung der Begrün-
dungspflicht sei durch die im ursprünglichen Rentenverfahren von Dr.
med. F._______ abgegebene ausführliche Stellungnahme vom 6. April
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2004 (act. 143) als geheilt zu betrachten, da seither keine wesentliche
Sachverhaltsänderung eingetreten sei.
5.1 Im Rahmen der mit Verfügung vom 3. September 2004 erfolgten
Zusprechung einer Dreiviertelsrente war der Invaliditätsgrad des Be-
schwerdeführers auf 61% festgesetzt worden. Die Vorinstanz legt der
angefochtenen Nichteintretensverfügung die Feststellung zu Grunde,
die für die materielle Behandlung des Revisionsgesuchs notwendige
Änderung des Invaliditätsgrades von 61% auf mindestens 70% (vgl.
dazu Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewe-
senen Fassung) werde im Revisionsgesuch nicht glaubhaft gemacht.
5.2 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die Stellungnahme von
Dr. E._______ vom 22. Januar 2007 (act. 170). Diese enthält eine kur-
ze Zusammenfassung der beim Unfall vom 22. November 1995 ent-
standenen Verletzungen, ergänzt durch die Erwähnung altersbedingter
Nacken- und Rückenschmerzen sowie einer Depression. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichten ärztlichen Unterlagen werden von Dr.
E._______ weder erwähnt noch gewürdigt; insbesondere werden die
im Bericht von Dr. M._______ vom 20. Juli 2006 (act. 166, übersetzt in
act. 167) genannten Diagnosen sowie dessen Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht diskutiert. Die Vorinstanz
hat die Beurteilung von Dr. E._______ übernommen, ohne wenigstens
auf einem summarischen Vergleich mit den früheren Diagnosen zu be-
stehen. Ob in diesem Vorgehen eine Verletzung der Begründungs-
pflicht zu erblicken ist, kann vorliegend offen bleiben, wie die nachfol-
gende Erwägung zeigen wird.
6.
Der Beschwerdeführer beruft sich für die geltend gemachte Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands neben dem Bericht von Dr.
M._______, Spezialist für Arbeitsmedizin, vom 20. Juli 2006 (act. 166,
übersetzt in act. 167) auf 5 weitere Arztberichte der Gesundheitsan-
stalt, neurologische Abteilung, in C._______ welche dem Bundesver-
waltungsgericht ebenfalls in Übersetzung vorliegen. Im Arztbericht
vom 8. Juni 2006 (act. 158, ärztliche Unterschrift nicht lesbar) wird ge-
sagt: "Der heutige Befund im Vergleich zur Beschreibung 2002 zeigt
klar, dass die Lage der Lumbalen Wirbel schlimmer geworden ist." Dr.
P._______ kommt in seinem undatierten Bericht (act. 163) zum
Schluss, wegen der Aussicht auf Verschlimmerung des Gesundheits-
zustandes des Patienten sei eine Rehabilitation angezeigt. Dr.
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D._______, Neuropsychiater, erwähnt in seinem Bericht vom 19. Juli
2006 (act. 165) "chronische Beschwerden, welche mit den Jahren
schlimmer werden", und schliesst mit den Worten: "[...] arbeitsunfähig,
und weitere Behandlung ist notwendig." Diese Äusserungen stimmen
überein mit der Einschätzung von Dr. M._______, wonach eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustand eingetreten sei. An die Glaub-
haftmachung der Verschlechterung dürfen keine allzu hohen Anforde-
rungen gestellt werden. Insbesondere ist bei der Eintretensfrage die
Regel zu relativieren, wonach in Bezug auf Berichte der behandelnden
Ärzte die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden soll, dass Letztere
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE
125 V 351 E. 3cc). Bei der Einreichung eines Revisionsgesuchs sind
medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte das probate Mittel,
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands darzulegen und da-
mit eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades glaub-
haft zu machen. Im vorliegenden Fall kommen die behandelnden Ärzte
übereinstimmend zur Auffassung, der Zustand des Beschwerdeführers
habe sich verschlechtert. Dieser vermag mit den eingereichten Arztbe-
richten somit zumindest glaubhaft zu machen, dass seit der Rentenzu-
sprache im Jahr 2004 eine anspruchsrelevante Änderung des Invalidi-
tätsgrades eingetreten ist. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Unrecht
nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Be-
schwerde als begründet erweist und teilweise gutzuheissen ist. Dem
Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung ist somit stattzugeben, und die Angelegenheit ist gestützt auf
Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat auf
das Revisionsgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln. Dafür
trifft sie weitere medizinische Abklärungen, setzt den Grad der Arbeits-
unfähigkeit fest und führt gegebenenfalls einen Einkommensvergleich
durch. Je nach Höhe des ermittelten Invaliditätsgrades heisst die Vor-
instanz das Revisionsgesuch entweder gut oder weist es ab.
In jedem Fall ist eine Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG
(Gutheissung des Gesuchs) oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG (Abwei-
sung des Gesuchs) zu erlassen. Eine Entscheidformel mit Feststel-
lungscharakter ist in der vorliegenden Konstellation nicht zulässig, da
die Behandlung eines Gesuchs mit rechtsgestaltender Verfügung erle-
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digt werden kann und letztere gegenüber der Feststellungsverfügung
Vorrang hat (VPB 60.57 E. 3.2). Im Gegensatz zur rechtsgestaltenden
Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c VwVG dient die Feststel-
lungsverfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht zur Festlegung
eines Rechtsverhältnisses, sondern nur zu dessen Feststellung. Wo
die Rechtslage mittels Gestaltungs- oder Leistungsverfügung festge-
legt werden kann, bleibt für die Feststellungsverfügung kein Raum (vgl.
MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schind-
ler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 5 Rz. 57).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer obsiegt in diesem Verfahren nur teilweise.
Auf den Hauptantrag konnte nicht eingetreten werden. Der Eventualan-
trag wurde in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung
des Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Demge-
mäss wären die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens zu
auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aus der angefochtenen
Verfügung nicht ohne Weiteres hervorgeht, dass es sich um einen
Nichteintretensentscheid handelt, sind die Verfahrenskosten im vorlie-
genden Fall gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG ausnahms-
weise zu erlassen. Der am 13. Juli 2007 einbezahlte Kostenvorschuss
von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) hat die teilweise obsiegende Par-
tei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine
Parteientschädigung, welche nach Massgabe des Unterliegens zu kür-
zen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Antrag auf Rentenerhöhung nicht durchdringt, dass die Be-
schwerdeschrift äusserst knapp gehalten ist, dass darin als Begrün-
dung pauschal auf eine frühere Rechtsschrift verwiesen wird und dass
mit ihr keine Beweismittel eingereicht wurden, ist vorliegend die Partei-
entschädigung auf Fr. 200.- inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorin-
stanz festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und die
angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuchs und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kosten-
vorschuss von 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 200.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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