Abtei lung II I
C-1577/2007
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U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
H._______,
vertreten durch Fürsprecher Rolf A. Tobler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1577/2007
Sachverhalt:
A.
Die (...) 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich mit Gesuch
vom 31. März 2005 (act. 6), eingegangen bei der Vorinstanz am 11.
Mai 2005, zum Bezug einer Invalidenrente an. Gestützt auf den
Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom
18. Oktober 2005 (act. 39), welcher die Beschwerdeführerin bei Status
nach 4 Knieoperationen rechts 1993-1997 und beginnender Gonarth-
rose rechts (Hauptdiagnosen), sowie diskreter Periarthropathia hume-
roscapularis links, Adipositas per Magna, Fibromyalgiesyndrom und
Fersensporn beidseits (Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit) zu 100% arbeitsfähig einstufte, wies die Vorinstanz das
Gesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2007 (act. 47) ab.
B.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2007 focht die Beschwerdeführerin
die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht an. Sie machte geltend, nach wie vor unter starken
Schmerzen zu leiden, so dass sie keiner Arbeit nachgehen könne.
Zum Beweis legte sie ein Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7.
Dezember 2006 (act. 51) bei, mit dem ihr befristet vom 1. April 2005
bis 30. November 2007 eine Invaliditätspension der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zugesprochen worden war.
C.
Dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Dezember 2006 (act.
51) hatte ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengut-
achten vom 21. August 2006, bestehend aus einem orthopädischen,
einem neuropsychiatrischen und einem internistisch-rheumatologi-
schen Teilgutachten (act. 48-50), zu Grunde gelegen. Das polydiszipli-
näre Gutachten wurde der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Februar
2007 (act. 52) zugestellt.
D.
Am 15. Mai 2007 legte die Vorinstanz dem RAD Rhone das österrei-
chische Gerichtsgutachten vom 21. August 2006 vor. Mit Stellungnah-
me vom 27. Juni 2007 (act. 56) empfahl der RAD Rhone die Erstellung
eines pluridisziplinären Gutachtens in der Schweiz, vorzugsweise bei
einem Facharzt bzw. einer Fachärztin in Orthopädie und Psychiatrie.
Demgemäss beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3.
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Juli 2007, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stel-
lungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen.
E.
Mit Replik vom 19. September 2007 schloss sich die Beschwerdefüh-
rerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Rolf A. Tobler, dem An-
trag der Vorinstanz auf Rückweisung der Sache an. Zum Beweis reich-
te sie den Abschlussbericht der Reha-Klinik S._______ vom 28. Au-
gust 2007 zuhanden der PVA Landesstelle Salzburg, unterzeichnet
von Prim. Dr. H._______ und Mag. K._______, ein. Der Bericht doku-
mentiert die Ergebnisse eines vom 10. Juli 2007 bis 21. August 2007
dauernden Klinikaufenthalts. Die Beschwerdeführerin war vom Lan-
desgericht Salzburg entsprechend der gutachterlichen Empfehlung zur
Aufnahme einer neuropsychiatrischen Therapie verpflichtet worden,
widrigenfalls ein Antrag auf Weitergewährung der Invaliditätspension
abgelehnt werden könnte.
F.
Mit Verfügung vom 28. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin
die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Die Frist zur Ein-
reichung eines Ausstandsbegehrens ist am 11. Oktober 2007 unbe-
nutzt abgelaufen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Ent-
scheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
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Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.2 Durch den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerdeführerin
besonders berührt, und sie hat an dessen Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, vgl.
auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1
ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer-
seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkom-
men, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses
vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des
Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die
neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden
Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS
2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der
sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
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3.2 Im Übrigen sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des
ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) sowie des IVG in der Fassung vom 21. März 2003, in Kraft seit
1. Januar 2004 (AS 2003 3837) und der entsprechenden Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201)
in der Fassung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AS
2003 3859), anwendbar.
4.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vor-
liegend ist somit das Datum der Verfügung vom 31. Januar 2007 mass-
geblich.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Invalidenrente abgewie-
sen hat.
5.1 Der Antrag der Vorinstanz basiert auf dem Bericht des RAD Rho-
ne vom 27. Juni 2007 (act. 56), wonach in je einem orthopädischen
und psychiatrischen Gutachten der aktuelle subjektive und objektive
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die aktuellen therapeuti-
schen Massnahmen und die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
bzw. in einer angepassten Tätigkeit festzustellen seien. In Anbetracht
des Umstands, dass die Vorinstanz nach dem Erlass des angefochte-
nen Entscheids medizinische Gutachten erhalten hat, welche neue As-
pekte des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin thematisie-
ren, insbesondere die Notwendigkeit psychotherapeutischer Massnah-
men, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Notwendigkeit dieser
Massnahmen durch den Abschlussbericht der Reha-Klinik S._______
vom 28. August 2007 bestätigt wird, ist es angezeigt, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme der nötigen medi-
zinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund
der vorliegenden Akten hat das Bundesverwaltungsgericht keine Ver-
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anlassung, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen, wo-
nach zusätzliche Abklärungen angezeigt seien.
5.2 Der Antrag der Vorinstanz deckt sich vollumfänglich mit dem in der
Replik vom 19. September 2007 gestellten Antrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts.
Da mit der Replik nicht am Antrag auf Zusprechung einer Invalidenren-
te festgehalten wird, erübrigt sich vorliegend eine Überprüfung der
Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer
Invalidenrente gegeben sind.
6.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die Beschwerde als be-
gründet erweist und dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der
Beschwerdesache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattgegeben wird.
Die Beschwerde wird daher gutgeheissen, und der angefochtene Ent-
scheid wird aufgehoben.
7.
7.1 Da die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren obsiegt, werden
ihr keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
7.2 Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 64 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Mit Blick
auf die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin erst für die Ausar-
beitung der Stellungnahme zum Antrag der Vorinstanz, die Beschwer-
de sei gutzuheissen und die Sache sei zur weiteren Abklärung und
Neubeurteilung an sie zurückzuweisen, anwaltlich vertreten liess, wird
die Parteientschädigung auf Fr. 500.- festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 31. Januar 2007 wird aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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