Abtei lung III
C-1579/2007
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Eduard Achermann
Richter Francesco Parrino
Richter Michael Peterli
Gerichtsschreiber Wilhelm-Ulrich Schodde
S._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Post-
fach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
betreffend
AHV (Mindestbeitragsdauer)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 8. Oktober 1941 geborene, wiederverheiratete, deutsche Staatsan-
gehörige S._______stellte am 28. August 2006 bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund, Berlin, ein Gesuch um Bezug einer
schweizerischen Altersrente (Formulare der Europäischen Gemeinschaf-
ten E202, 207). Er gab dabei an, vom 6. Januar bis zum 29. Oktober 1965
bei der Brauerei Feldschlösschen in Rheinfelden tätig gewesen zu sein
und legte das entsprechende Arbeitszeugnis vor (act. 1-26). Der Antrag
wurde an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder
Vorinstanz) in Genf weitergeleitet. Aus den von der SAK edierten Akten
und dem individuellen Beitragskonto des Gesuchstellers ist sodann er-
sichtlich, dass er von Januar bis Oktober 1965 in der Schweiz Beiträge auf
Einkommen von Fr. 10'600.-- abgerechnet hat (act. 27, 34). Mit Verfügung
vom 20. November 2006 wies die SAK das Gesuch ab mit der Begrün-
dung, dass ihm nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Be-
treuungsgutschriften angerechnet werden könnten, so dass er die Bedin-
gung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfülle (act. 38-39). Mit
Schreiben vom 29. November 2006 erhob S._______Einsprache gegen
die Verfügung der SAK vom 20. November 2006 mit der Begründung, dass
ihn die zuständigen Beamten der AHV bei seiner Abmeldung nicht auf die
Konsequenzen seiner 10-monatigen Beitragsdauer hingewiesen hätten; er
verlangte, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, die fehlenden
beiden Beitragsmonate nachzuzahlen (act. 40-41). Mit
Einspracheverfügung vom 30. Januar 2007 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab mit der Begründung, dass die Mindestbeitragsdauer bei
Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein muss; nachher zurückgelegte
Beitragszeiten könnten nicht angerechnet werden (act. 42-43).
B. Gegen die Einspracheverfügung vom 30. Januar 2007 erhob
S._______(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Februar 2007 Be-
schwerde bei der SAK und beantragte die Aufhebung der Einspracheverfü-
gung, die Einräumung der Möglichkeit, die fehlenden zwei Beitragsmonate
nachzuzahlen bzw. alternativ die Rückerstattung der geleisteten Beiträge.
Als Begründungen führte er an, dass er vom 6. Januar bis 29. Oktober
1965 bei der Brauerei Feldschlösschen in Rheinfelden beschäftigt gewe-
sen sei, dass ihn die zuständige AHV-Stelle bei der Abmeldung nicht über
die einjährige Mindestbeitragsdauer unterrichtet habe und somit ein Ver-
stoss gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht des Sozialversicherungs-
trägers vorliege. Weiter beanstandete er, dass ihm nicht die Möglichkeit
der nachträglichen Zahlung von fehlenden Beiträgen eingeräumt werde,
obwohl dies in Deutschland und in Österreich der Fall sei (act. 45-50).
C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2007 stellte die Vorinstanz den An-
trag auf Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, dass die einjäh-
rige Mindestbeitragsdauer nicht vorliege, da der Beschwerdeführer weni-
ger als ein Jahr in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Weiter führte die
SAK aus, dass die Mindestbeitragsdauer bei Eintritt des Versicherungsfal-
les erfüllt sein müsse, so dass eine Nachzahlung nach diesem Zeitpunkt
3wirkungslos wäre. Bezugnehmend auf den subsidiären Antrag auf
Rückerstattung von Beiträgen, führte die Vorinstanz an, dass diese für
Staatsangehörige von Heimatstaaten, mit welchen die Schweiz ein
Sozialversicherungsabkommen geschlossen habe, nicht möglich sei. Dem
Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Deutschlands könnten keine
Beiträge zurückerstattet werden, da das Freizügigkeitsabkommen
zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft zur
Anwendung gelange und dieses in seinem Fall keine Rückerstattung der
Beiträge vorsehe.
D. Replikando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und gab
an, dass nach Auskunft des deutschen Bundesministers für Arbeit und So-
ziales die in der Schweiz verbrachten Beitragszeiten, da diese unter 12
Monaten lägen, nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen
seien.
E. Mit Schreiben vom 7. März und 12. April 2007 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer den Spruchkörper für den vorliegen-
den Entscheid mit und gab ihm Gelegenheit, bis zum 22. Mai 2007 ein
Ausstandsbegehren einzureichen. Es sind keine Ausstandsbegehren ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
42.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Gemeinschaft, wo er auch seinen Wohnsitz hat, und er hat das
Rentenalter im Oktober 2006, das heisst nach dem 1. Juni 2002, erreicht.
Demzufolge ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), welches die ver-
schiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Gemeinschaft insoweit ersetzt, als darin derselbe Sach-
bereich geregelt wird, anzuwenden (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine ab-
weichenden Bestimmungen enthält, ist mangels einer einschlägigen ge-
meinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausge-
staltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sa-
che der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV
Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1,).
Insoweit bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aus-
schliesslich nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem
AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 131 V 209, mit Hinwei-
sen auf die Rechtsprechung des EuGH) sagt weder Art. 46 der Verord-
nung Nr. 1408/71 noch eine andere Vorschrift der Koordinierungsverord-
nungen (AS 2002 688 und 700), welche Zeiten vom nationalen Recht als
Versicherungszeiten zu betrachten sind. Der in Art. 46 der Verordnung
Nr. 1408/71 verwendete Begriff der "Versicherungszeiten" werde in Art. 1
Bst. r dieser Verordnung definiert als "die Beitrags-, Beschäftigungszeiten
oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit, die nach den
Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zu-
rückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind,
sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschrif-
ten als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind ...". Die Ver-
ordnung Nr. 1408/71 regle mithin nicht, welche Zeiten Versicherungszeiten
darstellen; dies richtet sich nach den Rechtsvorschriften des betroffenen
Staates. Da die Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Voraussetzungen für die
Entstehung von Versicherungszeiten regle, sei es Sache jedes Mitglied-
staats, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem
System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muss, solange es da-
bei nicht zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Inländern
5und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten komme und allgemein das
Gemeinschaftsrecht beachtet werde. Dazu gehöre insbesondere das
Diskriminierungsverbot, welches auch in Art. 2 FZA seinen Niederschlag
gefunden habe.
2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist der Träger ei-
nes Mitgliedstaates ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht verpflichtet, Leis-
tungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten
Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalles zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger
als ein Jahr beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsan-
spruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist. Diese Zeiten
werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaates bei der An-
wendung von Art. 46 Abs. 2 (mit Ausnahme des Bst. b), berücksichtigt.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b). Die
vorliegend strittigen Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht mangels Erfüllung
der Mindestbeitragsdauer keine Altersrente zugesprochen, keine Nachzah-
lung von Beiträgen zugelassen und auch keine Beiträge zurückerstattet
hat, beurteilen sich somit nach den im Oktober 2006 (Vollendung des Ren-
tenalters des Beschwerdeführers von 65 Jahren) gültigen Bestimmungen
des AHVG und der AHVV.
2.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein
volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne
von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV).
2.5 Die Beitragsdauer eines Versicherten bestimmt sich in der Regel nach den
Einträgen in seinen individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG). Gemäss Art.
138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbsein-
kommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezo-
gen hat, in das individuelle Konto des Arbeitnehmers einzutragen, selbst
wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse
nicht entrichtet hat. Dies gilt auch bei einer Nettolohnvereinbarung, das
heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge vom Lohn zu seinen Las-
ten übernimmt. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass der Arbeit-
geber tatsächlich die AHV-Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abge-
zogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht
eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins
individuelle Konto eingetragen werden. Die Eintragung ins individuelle
Konto des Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich (Art. 139
AHVV). Gemäss Art. 141 Abs. 1 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei
jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Aus-
6zug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeit-
geber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben. Ver-
sicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können
innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskas-
se eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Konten-
auszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbe-
gehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichti-
gung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit of-
fenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3
AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige
Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrie-
rung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontoberichtigung erstreckt
sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft so-
mit also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG
jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 262 f.
Erw. 3a mit Hinweisen).
2.6 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nur während 10
Monaten in der Schweiz erwerbstätig oder wohnhaft gewesen ist und auch
nur für diese Periode Beiträge auf Einkommen für ihn abgerechnet wurden
(vgl. act. 27, 13, 41). Somit weist der Beschwerdeführer nicht die für den
Leistungsbezug notwendige Mindestbeitragsdauer auf.
Der Beschwerdeführer beantragt deshalb die Nachzahlung der zwei feh-
lenden Beitragsmonate und subsidiär die Rückerstattung der einbezahlten
Beiträge.
2.7 Die Entrichtung von Beiträgen ist in den Art. 3 bis 10 AHVG geregelt. Man-
gels einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder wenn die per-
sönlichen Voraussetzungen und die Versicherunsbedingungen nicht erfüllt
sind, können keine Beiträge bezahlt werden. Gemäss Randziffer (Rz) 4205
der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung
über die Renten (RWL) muss die Mindestbeitragsdauer bei Eintritt des
Versicherungsfalles erfüllt sein. Nachher zurückgelegte Beitragszeiten
bzw. Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften berücksich-
tigt werden könnten, können nicht angerechnet werden.
Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben stel-
len kein objektives Recht dar und sind daher für den Sozialversicherungs-
richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des
Rechts durch die Verwaltung. Der Sozialversicherungsrichter soll die Wei-
sungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die
Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht ver-
einbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a, 118 V 131 Erw. 3a, 117 Ib 231
Erw. 4b, jeweils mit Hinweisen).
Für das Bundesverwaltungegericht besteht vorliegend Grund, von der ge-
nannten Weisung abzuweichen.
7Es ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass - entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers - eine Entrichtung von Beiträgen nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles (vorliegend das Erreichen des 65. Altersjahres)
nicht mehr möglich ist. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge zu-
dem auch nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, sofern sie nicht
innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschul-
det sind, durch Verfügung geltend gemacht wurden.
2.8 Art. 18 Abs. 3 AHVG sieht ausdrücklich vor, dass AHV-Beiträge aus-
nahmsweise jenen Ausländern zurückvergütet werden können, mit deren
Land keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, was vorliegend nicht
zutrifft. Die Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die
Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV, SR
831.131.12) kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da diese nur für Aus-
länder angewendet wird, mit dessen Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht. Vorliegend bestand seit 1964 das Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR
0.831.109.136.1), welches durch das FZA abgelöst wurde. Diese Abkom-
men sehen keine Rückerstattung von Beiträgen vor.
2.9 Hingegen ist es aufgrund von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71
möglich, die Altersrente des Beschwerdeführers, welche er möglicherweise
in Deutschland beziehen könnte, aufgrund der in der Schweiz zurückgeleg-
ten 10 Beitragsmonate und der entsprechenden Beiträge neu zu berech-
nen. Die Akten müssen deshalb an die Vorinstanz zurückgeschickt wer-
den, damit diese in einem zwischenstaatlichen Verfahren mit den anderen
betroffenen Staaten, in welchen Beitragszeiten für den Gesuchsteller ab-
gerechnet worden sind, die in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten
Berücksichtigung finden (BGE 130 V 335 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihn die zuständige AHV-Stelle
bei seiner Ausreise nicht über die Problematik der einjährigen Mindestbei-
tragsdauer aufgeklärt habe, und dass somit ein Verstoss gegen die Aus-
kunfts- und Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers vorliege. Mit
diesem Einwand beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauens-
schutz.
3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem be-
rechtigten Vertrauen auf behördliche Zusicherungen und sonstiges, be-
stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Der Grund-
satz fliesst direkt aus Art. 9 BV.
Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann unter bestimmten
Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
des Rechtsuchenden geboten sein. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin
ist eine falsche behördliche Auskunft bindend (vgl. BGE 127 I 36 Erw. 3a,
121 V 66 Erw. 2a, 116 V 298 Erw. 3 mit Hinweisen),
8- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
- wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig
war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zu-
ständig betrachten durfte;
- wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er-
kennen konnte;
- wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge-
troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände-
rung erfahren hat.
Diese fünf Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, fehlt auch nur
eine, so ist ein Anspruch auf eine vom materiellen Recht abweichende Be-
handlung nicht gegeben (BGE 119 V 307 Erw. 3a).
3.3 Die Beweislast der falschen Auskunft trägt diejenige Partei, welche aus ih-
rem Vorhandensein Rechte ableitet. Kann diese Partei sie nicht genügend
beweisen, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit, nämlich, dass die
Rechte nicht zugesprochen werden (BGE 115 V 142 Erw. 8a, 107 V 163
Erw. 3a, 103 V 65 Erw. 2a).
3.4 Der Beschwerdeführer hat keine Beweise für eine falsche oder ungenü-
gende Auskunft der AHV-Behörden ins Recht gelegt. Er hat auch nicht dar-
gelegt, inwieweit er durch sein Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht
werden konnten. Somit kann das Bundesverwaltungsgericht keine Verlet-
zung vertrauensschutzrechtlicher Grundsätze erkennen.
3.5 Die angefochtene Einspracheverfügung vom 30. Januar 2007 erweist sich
daher als bundesrechts- und gemeinschaftsrechtskonform. Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis AHVG). Dem Be-
schwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch
sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit diese gemäss den Wei-
sungen in Erwägung 2.9 vorgehe.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Rückschein)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde, Ref-Nr.x)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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