Abtei lung II I
C-1579/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Jürg Kölliker, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
C._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Javier Ferreiro,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 25. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1579/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (...) 1960 geborene Beschwerdeführer spanischer Natio-
nalität am 20. April 1999 einen Arbeitsunfall erlitten hat, in dessen Fol-
ge er querschnittgelähmt geblieben ist,
dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 13. September 2006
(act. 2), eingegangen beim spanischen Versicherungsträger am
27. Oktober 2006, die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat,
dass Dr. R._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz mit Stel-
lungnahme vom 7. September 2007 (act. 23) eine sitzende Tätigkeit
des Beschwerdeführers für grundsätzlich möglich gehalten und dessen
Arbeitsfähigkeit ab dem 24. September 1999 mit 100% beziffert hat,
dass die Vorinstanz mit Einkommensvergleich vom 15. Oktober 2007
(act. 24) einen Invaliditätsgrad von 18.51% errechnet hat, wobei sie
keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen gewährt hat,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23.
Oktober 2007 (act. 25) mitgeteilt hat, das Gesuch müsse abgewiesen
werden, da keine Invalidität im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen
vorliege,
dass der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 23. Oktober
2007 mit Faxeingabe vom 20. November 2008 (act. 27) Einwand erho-
ben hat,
dass Dr. R._______ mit Stellungnahme vom 9. Januar 2008 (act. 31)
seine Einschätzung vom 7. September 2007, wonach der Beschwerde-
führer trotz einer Paraplegie und einer Blasenlähmung in angepassten
Verweistätigkeiten voll arbeitsfähig sei, bestätigt hat,
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 25. Januar 2008 (act. 32) abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokat Javier
Ferreiro, die Verfügung vom 25. Januar 2008 mit Beschwerde vom
6. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit den
Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer sei mit Wirkung ab April 2000 eine unbefristete ganze
Seite 2
C-1579/2008
Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. März 2008 zudem
die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung beantragt hat,
dass der im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens konsultierte
Dr. W._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz mit Stellung-
nahme vom 5. Juli 2008 (act. 38) die Einholung eines neurologischen
Gutachtens empfohlen hat, damit abgeklärt werden könne, ob das Ma-
nagement der Querschnittlähmung durch den Beschwerdeführer opti-
mal sei,
dass die Vorinstanz dieser Beurteilung mit Vernehmlassung vom
10. Juli 2008 gefolgt ist und die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 29. August 2008 an den
gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten und neu einen
Bericht des Hausarztes Dr. B._______ vom 4. Juni 2008 eingereicht
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
hat, so dass er gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zur
Beschwerdeführung legitimiert ist,
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nach dessen
Angaben am 6. Februar 2008 eröffnet worden ist,
Seite 3
C-1579/2008
dass die am 6. März 2008 der Schweizerischen Post übergebene Be-
schwerde in Ermangelung eines anderslautenden Zustellbeweises sei-
tens der Vorinstanz als fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht
eingereicht gilt, so dass darauf einzutreten ist,
dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veran-
lassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen
im Sinn der ärztlichen Stellungnahme von Dr. W._______ vom 5. Juli
2008 anzuzweifeln,
dass somit der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt
erscheint,
dass daher dem Antrag der Vorinstanz und dem Eventualantrag des
Beschwerdeführers auf Gutheissung der Beschwerde und Rückwei-
sung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts gestützt auf
Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote
eingereicht hat,
dass bei dieser Sachlage das Gericht die Parteientschädigung in ana-
loger Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten festzu-
setzen hat,
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weite-
re notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung
nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin
zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen
Seite 4
C-1579/2008
mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer)
beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10
VGKE),
dass es sich vorliegend bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme um
einen eher unterdurchschnittlichen Fall handelt, da die Vorinstanz be-
reits in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung der Beschwerde und
Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung beantragt hat,
dass daher der notwendige Zeitaufwand des Rechtsvertreters in Be-
rücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Akten auf
8 Std. und der Stundenansatz auf Fr. 230.00 veranschlagt wird, aus-
machend ein Anwaltshonorar von Fr. 1'840.00,
dass gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR
641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen
von Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer
geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs.
1 Bst. c VGKE),
dass die Parteientschädigung damit inkl. Auslagen auf Fr. 1'900.00 zu
Lasten der Vorinstanz festzusetzen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Aus-
gang des Verfahrens gegenstandslos geworden und daher abzuschrei-
ben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 25. Januar
2008 wird aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Seite 5
C-1579/2008
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'900.00 zu bezahlen.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Beilage: Replik vom 29. August 2008 inkl.
Beilagen 21 und 22)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 6