Abtei lung II I
C-1579/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Republik Serbien,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (einmalige Abfindung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1579/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1944 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige
A._______ lebt in Serbien. Er hat von Mai 1969 bis April 1970 in der
Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligatorische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 30 ff. und 41).
Mit Gesuch vom 18. September 2007 hat er bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Ausrichtung einer um ein
Jahr vorbezogenen schweizerischen Altersrente respektive die Aus-
richtung einer entsprechenden einmaligen Abfindung beantragt
(act. 30 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2008 (act. 63 ff.) hat die SAK
A._______ per 1. Juni 2008 eine einmalige Abfindung in der Höhe von
Fr. 5'829.-- zugesprochen. Die SAK berücksichtigte bei der Berech-
nung der Abfindung eine anrechenbare Beitragsdauer von einem Jahr
(Rentenskala 1), ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkom-
men von Fr. 19'890.-- und die Kürzung von 6,8% zufolge Vorbezug von
einem Jahr.
C.
Gegen die Verfügung vom 12. August 2008 hat A._______ mit
Schreiben vom 10. September 2008 (act. 75) respektive vom 16. Okto-
ber 2008 (act. 79) bei der SAK Einsprache erhoben. Er beantragte die
Neuberechnung seiner Abfindung, da diese nicht korrekt berechnet
worden sei.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 (act. 80 ff.) hat die SAK
die Einsprache abgewiesen. Sie legte die Berechnung ausführlich dar
und bestätigte den mit Verfügung vom 12. August 2008 zugesprochen
Betrag.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 hat A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. März 2009
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte
die Neuberechnung der Abfindung, da die von der SAK vorgenomme-
ne Kürzung zu hoch ausgefallen sei. Die Kürzung sollte aufgrund des
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Vorbezuges lediglich 6,8% betragen. Sie sei jedoch wesentlich höher
ausgefallen, da ihm von insgesamt Fr. 19'277.-- nur ein Betrag von
Fr. 5'829.-- zugesprochen worden sei.
F.
Mit Schreiben vom 8. April 2009 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, eine schweizerische Korrespondenzadresse zu bezeichnen.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. April 2009 nach.
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2009 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie die Berechnung des
Abfindungsbetrages ausführlich dar und führte aus, der Beschwerde-
führer lege keine neuen Dokumente ins Recht, die eine andere Beur-
teilung aufdrängten.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
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im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt
dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1,
119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat aner-
kannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlos-
sen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawi-
sche Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung.
Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
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gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen,
die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schwei-
zerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften
von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleich-
stellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in
den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Recht eine einmalige Abfin-
dung zugesprochen und diese korrekt berechnet hat.
3.1 Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens Jugoslawien wird einem
Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine or-
dentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden
ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in
der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die
ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel
der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsan-
gehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese end-
gültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfin-
dung wählen.
Dem Beschwerdeführer ist gemäss der von der SAK ermittelten und
unbestritten gebliebenen Zusammenstellung ein Jahr Beitragsdauer
anzurechnen. Die Versicherungsjahre des Jahrgangs des Beschwerde-
führers (1944) liegen im Zeitpunkt des Rentenfalls bei 43 Beitragsjah-
ren (vgl. Rententabellen 2007, S. 7). Somit kommt vorliegend die Ren-
tenskala 1 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2007, S. 10). Beim An-
spruch auf eine Rente gestützt auf die Rentenskala 1 beträgt die Teil-
rente 2,27% der Vollrente (Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV;
SR 831.101]), weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht an Stelle ei-
ner Rente eine einmalige Abfindung zugesprochen worden ist.
3.2 Nachfolgend ist die Berechnung der Abfindung zu überprüfen.
Das vom Beschwerdeführer von Mai 1969 bis April 1970 erzielte Ein-
kommen beträgt Fr. 15'251.--.Dieses Einkommen ist mit dem Faktor
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gemäss Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33ter AHVG aufzuwerten.
Der erste Eintrag im individuellen Konto des Beschwerdeführers da-
tiert von 1969, weshalb der Aufwertungsfaktor 1,264 (vgl. Rententabel-
len 2009, S. 15) beträgt. Das aufgewertete Einkommen beträgt somit
Fr. 19'277.--. Dies entspricht zugleich dem jährlichen Durchschnittsein-
kommen. Gemäss Rententabellen 2007 (Skala 1, S. 104) ergibt dies
ein auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundetes Einkommen
von Fr. 19'890.-- und somit eine monatliche Rente von Fr. 28.--. Da der
Beschwerdeführer seine Rente respektive die Abfindung um ein Jahr
vorbeziehen möchte, werden vom errechneten Rentenbetrag 6,8% ab-
gezogen (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2
AHVV). Somit beträgt die gekürzte, monatliche Rente Fr. 26.--. Kapita-
lisiert man diese Rente, ergibt dies für den Beschwerdeführer unter
Anwendung des Faktors 13,708 (Barwerttabellen, S. 60) einen Betrag
von Fr. 4'277.-- (Fr. 26.-- x 12 x 13,708). Da die Ehefrau des Be-
schwerdeführers nicht versichert ist, ist zusätzlich eine allfällige Hin-
terlassenenrente abzugelten. Diese berechnet sich gemäss der nach-
folgenden Formel (vgl. Barwerttabellen S. 20 und Faktoren auf
S. 60 ff.): Fr. 26.-- x 0,8 x 12 x (19,087 – 12,871) = Fr. 1'552.--. Die
Summe der geschuldeten Abfindungen beträgt somit Fr. 5'829.--.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Abfindung
für den Beschwerdeführer korrekt festgelegt hat, weshalb die
Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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