B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1579/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonswechselgesuch.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens
wurde er vom SEM mit Verfügung vom 5. November 2015 dem Kanton
A._______ zugeteilt.
B.
Mit undatierter Eingabe (Eingang beim SEM: 19. November 2015) bean-
tragte der Beschwerdeführer einen Wechsel in den Kanton B._______. Er
machte geltend, alle seine Freunde seien dem Kanton B._______ zugeteilt
worden; er fühle sich einsam und leide an Magenproblemen ("stomach
acid").
C.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, es könne einen Kantonswechsel nur bei Anspruch auf Einheit der Fa-
milie oder bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung bewilligen.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Unter diesen Um-
ständen sei ein Kantonswechsel nur mit Zustimmung der betroffenen Kan-
tone möglich, weshalb das Gesuch an die Kantone A._______ und
B._______ zur Stellungnahme weitergeleitet würde.
D.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 29. Januar 2016 teilte das Migrations-
amt des Kantons B._______ dem SEM mit, es beantrage die Ablehnung
des Gesuchs um Kantonswechsel. Das Migrationsamt des Kantons
A._______ machte mit Eingabe vom 2. Februar 2016 geltend, es sei grund-
sätzlich nichts gegen einen Kantonswechsel einzuwenden.
E.
In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2016
schriftlich mit, es erwäge das Gesuch abzuweisen, da weder ein Anspruch
auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung vorliege.
Zudem verweigere das Migrationsamt des Kantons B._______ die Zustim-
mung zum Kantonswechsel. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben, innert Frist eine
Stellungnahme einzureichen.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer sich nicht innert Frist weitergehend zur
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Sache geäussert hatte, wies das SEM das Kantonswechselgesuch mit Ver-
fügung vom 22. Februar 2016 ab.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2016 (Datum des Poststempels) –
welche beim SEM eingegangen ist und gemäss Art. 8 VwVG an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet wurde – beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an
einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim
Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann allgemein die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes gerügt werden (Art. 106 AsylG).
2.2 Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex
specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106
Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid
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nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz
der Einheit der Familie.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung bei-
der Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegen-
der Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen ver-
fügt.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Der
Beschwerdeführer begründe sein Gesuch mit dem Umstand, dass alle
seine Freunde im Kanton B._______ leben würden und er sich einsam
fühle. Auch habe er gesundheitliche Beschwerden. Damit mache der Be-
schwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung geltend. Er belege hin-
gegen seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Magen-
probleme) nicht mittels ärztlicher Zeugnisse, aus denen hervorgehe, dass
ein Kantonswechsel aufgrund gesundheitlicher Beschwerden zwingend er-
forderlich wäre. Weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die
Akten liessen damit den Schluss zu, es liege eine schwerwiegende Gefähr-
dung vor. Zudem habe der Kanton B._______ die Zustimmung zum Kan-
tonswechsel verweigert.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
gehöre der […] Glaubensgemeinschaft an und seine Gemeinde lebe in
C._______ und in D._______. Sie hätten jede Woche ein Gebet und er
könne beim Erlernen der deutschen Sprache auf die Unterstützung der Ge-
meinde zählen. Es sei einfacher für ihn, wenn er diesbezüglich Erklärungen
in seiner Muttersprache bekäme. Er träume davon, die Schule zu besu-
chen, um sich eine Zukunft erarbeiten zu können. Er denke, es sei einfa-
cher für ihn, dort einen Teilzeitjob zu finden und mit Unterstützung seiner
Gemeinde private Deutschlektionen zu bekommen. Er habe dort sehr viele
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Freunde und auch viele Möglichkeiten von Seiten seiner Gemeinde unter-
stützt zu werden. Deshalb möchte er nach C._______ wechseln. Auch sei
er minderjährig und lebe in einem Lager zusammen mit Erwachsenen. Er
fühle sich nicht gut, seitdem er dort lebe.
4.3 Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Freunde bzw.
der […] Gemeinde zu leben und von deren Unterstützung zu profitieren ist
verständlich, stellt aber keinen Grund für einen Kantonswechsel dar. Diese
Personen sind keine Familienangehörigen und fallen offensichtlich nicht
unter den Begriff der Kernfamilie (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Es ist denn
auch nicht ersichtlich, dass ihm die Unterstützung und Kontaktpflege mit
den genannten Personen beim Verbleib im Kanton A._______ nicht ge-
währt werden könnten. Soweit er gesundheitliche Beschwerden (Magen-
probleme) geltend macht, wurden – wie bereits die Vorinstanz erwähnte
(vgl. Verfügung vom 22. Februar 2016) – diesbezüglich keinerlei ärztliche
Berichte zu den Akten gereicht. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die
medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet ist. Eine
schwerwiegende Gefährdung ist somit nicht erkennbar. Eine solche kann
der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass er als
angeblich Minderjähriger unter Erwachsenen lebe. Abgesehen davon,
dass er noch anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz am 4. Novem-
ber 2015 angegeben hatte, er sei am 2. September 18 Jahre alt geworden
(vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A7/12, Frage 1.06) und eine Kno-
chenalterbestimmung ergeben hatte, sein Knochenalter sei 19 Jahre oder
mehr (vgl. SEM act. A5/1), braucht diese Frage im vorliegenden Verfahren
nicht abschliessend geklärt zu werden, da nicht davon auszugehen ist, er
bedürfe der besonderen Betreuung.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– […]
– […]
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: