B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1580/2016
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Kantonsstrasse 24, Postfach 238,
7302 Landquart,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 29. Januar 2016.
C-1580/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, seit 2010 in seiner Heimat Serbien wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von
1991 bis Ende Mai 2003 in der Schweiz als Bauarbeiter angestellt. Der
letzte Arbeitstag war der 16. April 2002; an diesem Datum erlitt er einen
Arbeitsunfall. In der Folge kam die Schweizerische Unfallversicherungsan-
stalt (Suva) ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nach und führte die erfor-
derlichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht
durch. Nach Abschluss dieser Massnahmen erliess die Suva am 29. April
2004 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten zufolge der verblie-
benen Beeinträchtigung aus dem Unfallereignis mit Wirkung ab 1. Mai
2004 eine Invalidenrente (Erwerbsunfähigkeitsgrad: 23 %) und eine Inte-
gritätsentschädigung (Integritätseinbusse: 5 %) zusprach (Akten [im Fol-
genden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland
[im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 6, 9, 13, 26, 28, 29, 32, 35, 47 bis
49, 82). Diese Rente wurde mit Schreiben vom 27. September 2006 bestä-
tigt (act. 60 und 61). Nach einer am 25. März 2014 geltend gemachten
Verschlechterung entschied die Suva verfügungsweise am 11. August
2014, dass sie über die bereits zugesprochene Rente keine weiteren Ver-
sicherungsleistungen erbringe; diese Verfügung wurde mit Einspracheent-
scheid vom 12. November 2015 bestätigt (act. 159).
B.
Am 16. März 2004 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen
Massnahmen und einer Rente an (act. 2 bis 5). Nach Vorliegen der Suva-
Akten (act. 6, 28, 29, 49 und 50), weiterer ärztlicher Dokumente (act. 18
bis 21), des Fragebogens für den Arbeitgeber (act. 32 und 35) sowie einer
Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 2. August 2014 (RAD;
act. 37 und 39) empfahl die Berufsberaterin am 19. Oktober 2004 die Ren-
tenprüfung (act. 36 und 43). Nachdem der RAD am 27. Dezember 2004
eine weitere Stellungnahme abgegeben hatte (act. 45 und 46), erliess die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle SG) am 23. März
2005 zwei Verfügungen, mit welchen die Arbeitsvermittlung abgeschlossen
und der Anspruch auf eine IV-Rente verneint wurde (act. 54 bis 56). Diese
Verfügungen traten unangefochten in Rechtskraft (act. 72).
C.
Mit Schreiben vom 25. März 2014 liess der Versicherte, vertreten durch
C-1580/2016
Seite 3
lic. iur. Reljic, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit
2005 geltend machen (act. 79). Nachdem der Versicherte am 26. Mai 2014
weitere Ausführungen hatte vornehmen und medizinische Dokumente
hatte einreichen lassen (act. 82 bis 88), ging am 29. September 2014 das
am 16. September 2014 von der ausländischen Verbindungsstelle unter-
zeichnete Formular YU/CH 4 bei der IVSTA ein (act. 94). Nachdem der
Neuropsychiater Dr. B.______ am 24. November 2014 ein Gutachten ver-
fasst hatte (act. 117), liess der Versicherte der IVSTA mit Schreiben vom 4.
Dezember 2014 bzw. 5. Januar 2015 mehrere Fragebögen und weitere
Medizinalakten zukommen (act. 109 bis 113, 121 bis 124). Nach einer Stel-
lungnahme des RAD vom 1. April 2015 (act. 126) gingen bei der IVSTA am
27. Mai 2015 zusätzliche medizinische Unterlagen ein (act. 130 bis 133,
135 bis 142). Nach einer diesbezüglichen, durch den RAD am 3. Septem-
ber 2015 vorgenommenen Würdigung (act. 144) erliess die IVSTA am
9. September 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten
mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine halbe und ab 1. September 2013 eine
ganze IV-Rente in Aussicht stellte, wobei aufgrund der am 21. Juli 2014
erfolgten Anmeldung die Ausrichtung frühestens ab dem 1. Januar 2015
erfolgen könne (act. 145).
D.
Nachdem der Versicherte im Vorbescheidverfahren am 15. und 25. Sep-
tember 2015 seine Einwendungen hatte vorbringen lassen (act. 146 bis
150), nahm der RAD am 13. Oktober 2015 erneut Stellung (act. 153). Da-
raufhin wurde der Vorbescheid vom 9. September 2015 durch denjenigen
vom 20. Oktober 2015 ersetzt und dem Versicherten mitgeteilt, der An-
spruch auf eine halbe Rente bestehe ab dem 1. Juli 2011 und derjenige auf
eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2013, wobei aufgrund des Anmeldeda-
tums vom 25. März 2014 die Rente frühestens ab dem 1. September 2014
ausgerichtet werden könne (act. 155).
E.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers opponierte am 27. Oktober
und 12. November 2015 auch gegen diesen vorgesehenen Entscheid
(act. 156 bis 158). Nach Vorliegen einer weiteren Beurteilung des RAD vom
28. November 2015 (act. 160) wurde mit Vorbescheid vom 21. Dezember
2015 derjenige vom 20. Oktober 2015 ersetzt; inhaltlich ergaben sich keine
Änderungen (act. 164). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(act. 165) erliess die IVSTA am 29. Januar 2016 eine dem Vorbescheid
vom 21. Dezember 2015 entsprechende Verfügung (act. 170).
C-1580/2016
Seite 4
F.
Im Schreiben an die IVSTA vom 18. Februar 2016 verwies der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers aus seine Einwendungen vom 25. Septem-
ber und 12. November 2015 sowie vom 7. Januar 2016 und führte aus,
unter Berücksichtigung des Dargelegten schlage er nochmals vor, dem
Versicherten ab 1. März 2013 eine Rente zuzusprechen oder dieses
Schreiben als Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2016 an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten; mit Schreiben vom 10. März
2016 wurde diese Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren
Veranlassung übermittelt (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-
act.] 1).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) aufgefordert, innert
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer nach (B-act. 4).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Zur Begründung brachte sie zusam-
mengefasst vor, im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung
vom 25. März 2014 habe sich ergeben, dass lediglich aufgrund von psy-
chischen Leiden zwischenzeitlich eine wesentliche Verschlechterung ein-
getreten sei (ab 2010 mittelgradige depressive Störung, ab 2013 paranoide
Schizophrenie). In arbeitsmedizinischer Hinsicht sei der beurteilende Fach-
arzt deshalb zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Versicherte seit dem
1. Juli 2010 zu 50 % bzw. ab 1. Juni 2013 zu 100 % arbeits- und erwerbs-
unfähig sei. Eine Korrektur und Vorverlegung der gänzlichen Arbeitsunfä-
higkeit habe sich dadurch ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht eine
erste psychotische Episode seit März 2013 nachgewiesen sei. Insofern sei
der Beginn neu auf den 1. März 2013 festzustellen. Da aktenkundig die
Anmeldung am 25. März 2014 erfolgt sei, könne der Leistungsanspruch
frühestens ab dem 1. September 2014 ausgerichtet werden.
I.
Replicando liess der Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 ausführen, die
vernehmlassungsweise gemachten Bemerkungen der Vorinstanz seien zu-
folge der bereits mehrmals mitgeteilten Gründe gänzlich inakzeptabel. Die
C-1580/2016
Seite 5
Beschwerde vom 18. Februar 2016 werde vollumfänglich aufrechterhalten
(B-act. 8).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juni 2016 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (B-act. 9).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-1580/2016
Seite 6
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2016
(act. 170) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem
auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt
sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar
2016, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September
2014 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist. Mit Blick auf die be-
schwerdeweise am 18. Februar 2016 gemachten Ausführungen (B-act. 1)
resp. den Verweis auf die im Rahmen der Vorbescheidverfahren einge-
reichten Eingaben vom 25. September 2015 (act. 150), 12. November 2015
(act. 158) und 7. Januar 2016 (act. 165) ist streitig und zu prüfen, ob der
Anspruch auf eine ganze IV-Rente – statt ab dem 1. Juni 2013 – bereits ab
dem 1. März 2013 bestand.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbi-
scher Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-ju-
goslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung
(vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2
dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
C-1580/2016
Seite 7
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschrif-
ten, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden
Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversi-
cherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An-
wendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
29. Januar 2016 (act. 170) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Be-
lang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fas-
sung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das
Datum der angefochtenen Verfügung (29. Januar 2016) können ebenfalls
die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten
ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
C-1580/2016
Seite 8
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR
2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü-
fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 (in der ab 2008 geltenden Fassung) haben Ver-
sicherte Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. B) und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje-
nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol-
cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten-
den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben,
soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach
der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
C-1580/2016
Seite 9
2.6 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern,
ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana-
loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu-
gehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts-
grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung
erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz-
lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies-
sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch
dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
3.
Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren beurteilte die Vorinstanz die
Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invalidi-
tätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, korrekterweise durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-
teilung (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom
23. März 2005 [act. 54 und 72]) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen, angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2016 (vgl. BGE 133
V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Auf eine Auseinan-
dersetzung mit den medizinischen Akten kann vorliegend mit Blick auf die
frühest mögliche Ausrichtung der Rente resp. deren Höhe jedoch verzichtet
werden (vgl. E. 5. hiernach).
4.
Laut dem vorliegend anwendbaren Art. 29 Abs. 1 IVG in seinem seit 1. Ja-
nuar 2008 vorliegenden Wortlaut entsteht der Rentenanspruch – zu dessen
Begründung u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ha-
ben muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 2.5 hiervor) – frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Leistungsanspruch nach Art. 29
Abs. 1 ATSG geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer meldete sich
unbestrittenermassen mit Schreiben vom 25. März 2014 bei der Vorinstanz
neu an (act. 79). Der Anspruch auf eine IV-Rente konnte somit in Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (25. März 2014) am
1. September 2014 entstehen, wie dies die Vorinstanz im Rahmen der Ver-
nehmlassung vom 10. Juni 2016 (B-act. 6) in nicht zu beanstandender
Weise dargelegt hat. Da die Vorinstanz den Beginn der ganzen IV-Rente
C-1580/2016
Seite 10
auf den frühest möglichen Termin festgelegt hat, kann vorliegend der um-
strittene Beginn der (rentenrelevanten) Arbeitsunfähigkeit und deren Um-
fang sowie der damit im Zusammenhang stehende Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsfalls (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG; E. 2.5 hiervor)
offengelassen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aArt. 48
Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung
aufgrund des Neuanmeldungsdatums vom 25. März 2014 nicht zur Anwen-
dung gelangt.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass sich die Verfügung vom 29. Januar 2016 als richtig erweist, weshalb
die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2016 als offensicht-
lich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2
VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG ab-
zuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
C-1580/2016
Seite 11
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Suva (Ref-Nr. 21.72255.02.0; Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: