B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1580/2017
Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David Weiss,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Belgien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente,
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die belgische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) (…) 1951 geboren wurde und in ihrer Heimat wohnhaft ist (Ak-
ten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 1, Seite
3),
dass die Beschwerdeführerin (…) 1974 eine Ehe mit dem belgischen
Staatsangehörigen B._______ einging, der (…) 1951 geboren wurde (act.
1),
dass der Ehemann B._______ (…) 2015 starb (act. 1),
dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente der schwei-
zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) am 22. Juli 2016
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
einging (act. 1),
dass eine Bescheinigung der C._______ AG (…) (soweit ersichtlich) vom
13. Januar 2001 aktenkundig ist, wonach B._______ von August 1989 bis
März 1993 bei ihr (…) angestellt war (act. 2, Seite 1, 10),
dass die Vorinstanz das Rentengesuch mit Verfügung vom 9. August 2016
abwies (act. 4),
dass die Vorinstanz sinngemäss ausführte, die Abklärungen hätten erge-
ben, dass B._______ keine Einkommen angerechnet werden könnten, so-
dass die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (act. 4),
dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2016 Einsprache erhob
und weitere Angaben zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte (act.
5),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief
vom 14. Dezember 2016 eine Frist von 20 Tagen eröffnete, um die Einspra-
che zu begründen und mit einem Rechtsbegehren zu versehen (act. 6),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zudem aufforderte, vorhan-
dene Belege beizubringen (act. 6),
dass die Vorinstanz ausführte, ohne Gegenbericht werde sie eine „Nicht-
eintretensverfügung“ erlassen (act. 6),
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dass der eingeschriebene Brief der Vorinstanz vom 14. Dezember 2016
der Beschwerdeführerin nachweislich am 20. Dezember 2016 zugestellt
wurde (act. 7),
dass eine Reaktion der Beschwerdeführerin ausblieb,
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid („Nichteintretensentscheid“)
vom 9. Februar 2017 auf die Einsprache vom 9. September 2016 andro-
hungsgemäss nicht eintrat (act. 8),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Vorinstanz vom 6. März
2017 sinngemäss ausführte, sie habe keine weiteren Beweise gefunden;
sie bzw. ihr Ehemann B._______ hätten ein Bankkonto bei der Bank
C._______ (…) gehabt; sie habe den Brief nur teilweise verstanden; sie
verstehe von der Angelegenheit nichts und müsse alles alleine machen;
weil sie krank sei, habe es etwas länger gedauert; sie habe mit der Bank
C._______ telefoniert, die ihr gegenüber bestätigt habe, dass es das Konto
gegeben habe; die Bank C._______ würde immer noch über entspre-
chende Auszüge verfügen; die Vorinstanz könne bei der Bank C._______
nachfragen; sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, weitere Schritte zu
unternehmen (act. 9),
dass die Vorinstanz die Eingabe vom 6. März 2017 mit Schreiben vom
10. März 2017 der Zuständigkeit halber dem Bundesverwaltungsgericht
übermittelte (BVGer act. 1),
dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
17. März 2017 Gelegenheit gab, innert fünf Tagen (ab Erhalt des Schrei-
bens) mitzuteilen, ob sie gegen den Einspracheentscheid („Nichteintreten-
sentscheid“) vom 9. Februar 2017 Beschwerde führen möchte oder nicht,
und sie gegebenenfalls aufforderte, einen Antrag zu stellen und eine Be-
gründung zu formulieren (BVGer act. 2),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 27. und 28. März 2017
mitteilte, sie wolle eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
9. Februar 2017 führen, und unter Beilage der (bereits aktenkundigen) Be-
scheinigung der C._______ AG (soweit ersichtlich) vom 13. Januar 2001
und einer Karte der Bank C._______ für das Konto von B._______ eine
weitere Abklärung der Angelegenheit beantragte (BVGer act. 6, 7),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. April 2017 beantragte, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten (BVGer act. 10),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Schweizerischen Ausgleichskasse SAK als Vorinstanz gemäss
Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der
Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Eingabe vom 6. März 2017 unter Berücksichtigung der ergänzen-
den Eingaben vom 27. und 28. März 2017 als frist- und formgerechte Be-
schwerde gelten kann (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), zumal speziell bei
Eingaben, die von juristischen Laien formuliert werden, in sprachlicher und
formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dür-
fen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 120 Rz. 2.211, S. 123 Rz. 2.219),
dass indessen das Gericht bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintre-
tensentscheid, ungeachtet der Vorbringen der Beschwerdeführerin, zu prü-
fen und darüber zu entscheiden hat, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf
das Leistungsbegehren eingetreten ist; der richterliche Entscheid in der
Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Si-
tuation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere
Instanz zum Gegenstand (BGE 116 V 266 Erw. 2a); dagegen hat sich das
Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 123 V 335,
121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1),
dass die Vorinstanz insofern zu Recht mit Vernehmlassung vom 5. April
2017 (BVGer act. 10) auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts C 258/01 vom 2. Juli 2003 hinweist,
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dass auf die vorliegende Beschwerde mithin soweit nicht einzutreten ist,
als darin Rechtsbegehren gestellt werden, die sich nicht mit der prozessu-
alen Frage des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids befassen,
dass deshalb auf die beantragte weitere materielle Abklärung der Angele-
genheit nicht einzutreten ist,
dass eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten
muss (Art. 10 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]),
dass die Einsprache („Beschwerde“) vom 9. September 2016 dieser Vor-
gabe nicht genügte (act. 5) und die Beschwerdeführerin die in Aussicht ge-
stellten weiteren Angaben in der Folgezeit nicht vornahm,
dass der Versicherer unter Androhung des Nichteintretens eine angemes-
sene Frist zur Behebung der Mängel ansetzt, wenn eine Einsprache den
Anforderungen nicht genügt (Art. 10 Abs. 5 ATSV),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief
vom 14. Dezember 2016 vorschriftsgemäss eine angemessene Frist von
20 Tagen (ab Erhalt des Briefs) einräumte (act. 6),
dass die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist am 23. Januar 2017
genügend Zeit hatte, um die Mängel der Einsprache zu beheben (vgl. zum
Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar Art. 38 Abs.
4 lit. c ATSG),
dass die Beweislast für die fristwahrende Handlung bei der Beschwerde-
führerin liegt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 8 zu
Art. 39),
dass die Vorinstanz mit eingeschriebenem Brief vom 14. Dezember 2016
explizit darauf hinwies, ohne fristgerechten Gegenbericht werde sie nach
Art. 10 Abs. 5 ATSV gezwungen („gebunden“) sein, eine „Nichteintretens-
verfügung“ zu erlassen (act. 6),
dass es die Beschwerdeführerin in der Folge gleichwohl unterliess, die
Mängel der Einsprache innert der gesetzten angemessenen Nachfrist zu
beheben,
dass die Beschwerdeführerin, die sich auf Deutsch verständlich ausdrü-
cken kann, Verständnisprobleme bezüglich der vorinstanzlichen Schreiben
und sinngemäss fehlende Unterstützung geltend machte (BVGer act. 1),
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dass es der Beschwerdeführerin indessen trotz ihrer (nicht näher bezeich-
neten) Krankheit zumutbar gewesen wäre, sich nach Erhalt der abschlägi-
gen Verfügung vom 9. August 2016 rechtzeitig geeignete Unterstützung zu
besorgen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen
fachkundigen Dritten zu übertragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_
1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2 mit Hinweisen),
dass gegenteilige Indizien jedenfalls fehlen und von der Beschwerdeführe-
rin auch nicht geltend gemacht wurden, weshalb nicht davon ausgegangen
werden kann, dass sie unverschuldeterweise davon abgehalten worden
wäre, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG),
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 (als an-
gedrohte Säumnisfolge) mithin zu Recht nicht auf die (nicht formgültige)
Einsprache vom 9. September 2016 eintrat (act. 5, 8),
dass die Verfügung vom 9. August 2016 in Rechtskraft erwachsen ist und
demnach kein Anspruch auf eine Rente der AHV besteht (act. 4),
dass bei dieser Sach- und Rechtslage eine weitergehende materielle Be-
handlung der Streitsache ausser Betracht fällt,
dass sich die Beschwerde vom 6. März 2017 als offensichtlich unbegründet
erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art.
23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist
(Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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