B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-158/2014
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
C-158/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19./20. August 2013 stellte der Beschwerdeführer (geb. 1982; paki-
stanischer Staatsangehöriger) bei der Schweizerischen Vertretung in Is-
lamabad/Pakistan ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen Be-
such von neun Tagen in der Schweiz. Mit am 4. September 2013 eröffne-
ter Formular-Verfügung vom 27. August 2013 wies die Vertretung das
Gesuch ab, da die Absicht des Beschwerdeführers, den Schengen-Raum
vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht habe festgestellt wer-
den können.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. September
2013 Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorin-
stanz Einsicht in die vom Beschwerdeführer bei der Schweizer Vertretung
eingereichten Unterlagen. In ihrem Begleitschreiben vom 15. September
[recte: Oktober] 2013 hielt die Schweizer Vertretung fest, dass die Si-
cherheitslage – z.B. Gefahr von Terroranschlägen – sowie die politische
und wirtschaftliche Situation in Pakistan prekär seien. Deshalb suchten
zahlreiche Menschen eine bessere Zukunft in Europa. Was die einge-
reichten Dokumente anbelangt, sah sich die Schweizer Vertretung ange-
sichts der hohen Fälschungsrate und der verbreiteten Korruption nicht in
der Lage, sie zu überprüfen.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der allge-
meinen Lage in Pakistan und der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. Zu-
dem sei unklar, welchem Zweck der Aufenthalt in der Schweiz dienen
sollte. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. November
2013 eröffnet.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2013 beantragt der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Ausstellung eines Schengen-Visums. Er führt dazu aus, er möchte als
Tourist für neun Tage in die Schweiz kommen. Er sei schon in Singapur,
Malaysia, Thailand, China und der Türkei gewesen und sei jedes Mal
fristgerecht wieder ausgereist. Er habe eine gute Ausbildung absolviert
und eine gut bezahlte Arbeit in einer Privatfirma. Zudem betreibe er einen
Autohandel als Nebenverdienst und sei Eigentümer von drei Gewerbe-
C-158/2014
Seite 3
grundstücken. Er lebe zusammen mit seinen Eltern in deren Haus in einer
wohlhabenden Gegend von Lahore. Sein Vater sei 70 Jahre alt und krank
und deshalb auf ihn, seinen einzigen Sohn, angewiesen.
Der Beschwerde beigelegt waren zahlreiche Belege betreffend die frühe-
ren Reisen sowie die familiäre und finanzielle Situation des Beschwerde-
führers.
D.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
Am 27. August 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und
deren Begründung fest. Der Eingabe legte er zahlreiche neue Beweismit-
tel bei, namentlich zu seinem Grundeigentum und dem seines Vaters, zu
seinen finanziellen Verhältnissen und zu seiner Reisetätigkeit.
F.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der
Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-
Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An-
fechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
C-158/2014
Seite 4
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 mit Hinweisen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines pakistanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von
9 Tagen in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
C-158/2014
Seite 5
Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch
das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bie-
ten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vissakodex der
Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom
15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings
kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mit-
gliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus hu-
manitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
C-158/2014
Seite 6
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2014/1
E. 4.5, 2011/48 E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein
müssen. Da Pakistan in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Be-
schwerdeführer der Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht ge-
währleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wie-
derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind
lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine
Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der ge-
suchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
6.2 Die allgemeine Situation in Pakistan wird von der prekären Sicher-
heitslage dominiert. Immer wieder kommt es zu Terroranschlägen von
Extremisten wie den Taliban, insbesondere auch in den Grossstädten wie
Karachi, Lahore oder Rawalpindi. Sie richten sich gegen staatliche Ein-
richtungen der Polizei oder des Militärs. Ziele sind jedoch auch ethnische
oder religiöse Minderheiten. Diese Situation wirkt sich – zusammen mit
den ihr zugrunde liegenden schwachen staatlichen Strukturen und der
verbreiteten Korruption – negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung aus.
Das effektive Wirtschaftswachstum liegt hinter den Möglichkeiten des
Landes zurück. Der Dienstleistungssektor trägt mehr als 50 % zum Brut-
toinlandprodukt (BIP) bei, der Industriesektor gut 20 %. Die Landwirt-
schaft erwirtschaftet zwar nur gut 20 % des BIP, beschäftigt jedoch mehr
44 % der arbeitenden Bevölkerung. Schwerpunkt der landwirtschaftlichen
Produktion liegt in der Provinz Punjab im Osten des Landes. Das durch-
schnittliche Pro-Kopf-Einkommen betrug 2013 knapp USD 1'300 (Quel-
len: Deutsches Auswärtiges Amt, > Reise &
Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Pakistan:
C-158/2014
Seite 7
Wirtschaft bzw. Innenpolitik [Stand Oktober 2014] sowie Reise- und Si-
cherheitshinweise; International Crisis Group, Policing Urban Violence in
Pakistan, Asia Report N°255, 23. Januar 2014; Weltbank,
> Data > Indicators > GDP per capita (current US$) >
Pakistan; alle Seiten besucht am 6. November 2014).
6.3 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einschätzt.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
6.4.1 Der Beschwerdeführer ist 32 Jahre alt, ledig und lebt zusammen mit
seinen Eltern in deren Haus in Lahore. Der Vater ist herzkrank und nach
Angaben des Beschwerdeführers auf die Unterstützung seines Sohnes
angewiesen, da die Schwester verheiratet sei. Gemäss den eingereichten
Unterlagen ist der Beschwerdeführer seit 15. Juni 2011 als "Operations
Manager" in einer Firma tätig, die sich mit Sicherheitstechnik befasst. Er
erzielt ein Einkommen von Rs. 120'000/Monat (zur Zeit etwa: CHF 1'125).
Die Arbeitgeberin bestätigt, mit der Reise in die Schweiz einverstanden
zu sein. Gemäss den eingereichten Passkopien ist der Beschwerdeführer
seit 2012 mehrmals in den Fernen Osten (Malaysia, Thailand, Singapur,
China), auf die Arabische Halbinsel (Saudi-Arabien, Dubai) und einmal in
die Türkei gereist. Er hat im weiteren mit seiner Replik Unterlagen einge-
reicht, wonach er Eigentümer dreier Gewerbegrundstücke mit einem
Marktwert von je Rs. 4'250'000 (zur Zeit insgesamt etwa CHF 119'520)
ist. Ferner reichte er ein polizeiliches Führungszeugnis vom 9. Juli 2013
ein, das er gemäss eigenen Angaben dem Visumsantrag bei der chinesi-
schen Botschaft beilegen musste und das bestätigt, dass er sich nichts
habe zu Schulden kommen lassen.
C-158/2014
Seite 8
6.4.2 Die eingereichten Unterlagen vermitteln den Eindruck, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen weitgehend ungebundenen, sehr gut
situierten jungen Mann handelt. Allerdings sah sich die Schweizer Vertre-
tung vor Ort aufgrund der hohen Fälschungsrate und der allgegenwärti-
gen Korruption in Pakistan nicht in der Lage, die bei ihr eingereichten Un-
terlagen – wie beispielsweise betreffend Grundeigentum – zu verifizieren.
Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass die eingereichten Bankaus-
züge fehlerhafte Angaben enthielten, so dass auch an deren Authentizität
Zweifel bestehen. In Bezug auf die eingereichten Bankauszüge und Ko-
pien von Kreditkarten ist zudem festzustellen, dass es seit Einreichung
des Gesuches am 19. August 2013 Änderungen gegeben hat, die auf-
grund der Unterlagen nicht vollständig nachvollziehbar sind. So hat der
Beschwerdeführer beispielsweise bei der Schweizer Vertretung den Aus-
zug von zwei Bankkonten eingereicht, von denen eines einen hohen Sal-
do aufwies. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gibt es keine Hinweise
mehr auf dieses Konto mit dem hohen Saldo oder darauf, was mit dem
stattlichen Betrag geschehen ist. Auch die eingereichten Kopien der Kre-
ditkarten ergeben kein vollständiges Bild, was einerseits an der schlech-
ten Qualität der Kopien und andererseits an der vom Beschwerdeführer
unterschiedlich gehandhabten Abdeckung liegt.
Hieraus ergibt sich kein abschliessendes Bild der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers in Pakistan. Zwar scheint er auf den ersten Blick
in einer für pakistanische Verhältnisse sehr komfortablen finanziellen La-
ge zu sein. Allerdings überwiegen die erwähnten Vorbehalte. Dazu kom-
men die von der Schweizer Vertretung geäusserten Zweifel, denen in Ver-
fahren, wie dem vorliegenden, erhebliches Gewicht zukommen, ist die
Vertretung vor Ort doch am besten mit den lokalen Gegebenheiten ver-
traut. In Bezug auf soziale oder familiäre Bindungen macht der Be-
schwerdeführer zwar geltend, sein Vater sei auf seine Unterstützung an-
gewiesen, da er an einer Herzkrankheit leide. Allerdings legt er nicht dar,
inwiefern dafür seine Anwesenheit erforderlich ist.
6.4.3 Der Beschwerdeführer hat, wie erwähnt, schon mehrere Reisen un-
ternommen. Er macht geltend, die Bedingungen des jeweiligen Visums
eingehalten zu haben. Hieraus kann der Beschwerdeführer für das hier
zu beurteilende Visumsgesuch indes nichts für sich ableiten. So gibt es
keine Hinweise darauf, weshalb der Beschwerdeführer gerade diese Des-
tinationen für seine bisherigen Reisen gewählt hat, ob er beispielsweise
aufgrund von Bekanntschaften dorthin gereist ist oder ob er dort allenfalls
spezifische – z.B. berufliche – Zwecke verfolgte.
C-158/2014
Seite 9
Auch in Bezug auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch gibt es keine
Anhaltspunkte, weshalb er für einen Besuch in Europa gerade die
Schweiz ausgewählt hat. Der Umstand, dass er in 9 Tagen die Städte Zü-
rich, Genf und Lugano besuchen möchte, darüber hinaus aber offenbar
keine weiteren Ziele in Europa hat, lässt Zweifel am angeblich rein touri-
stischen Zweck der Reise aufkommen. Dazu fällt auf, dass er keine Per-
sonen nennt, die er allenfalls besuchen möchte. Welche Beziehung zur
Person besteht, an deren Adresse die Gerichtskorrespondenz zugestellt
wird, ist nicht bekannt. Jedenfalls weisen die Umstände des geplanten
Kurzaufenthalts nicht auf eine besondere Interessenlage hin, die für eine
gesicherte Wiederausreise sprechen und damit die zuvor geäusserten
Bedenken relativieren könnte.
6.4.4 Mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers und
die Umstände des geplanten Aufenthalts in der Schweiz ergeben sich
somit keine Erkenntnisse, welche die aufgrund der allgemeinen Lage in
Pakistan schlechte Prognose (vgl. E. 6.3) positiv beeinflussen könnten.
6.5 Insgesamt ist demnach die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach
die Wiederausreise des Beschwerdeführers angesichts der allgemeinen
Lage in Pakistan und seiner individuellen Situation nicht gesichert sei,
nicht zu beanstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-
Visums kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Ebenso wenig sind
Gründe für die Ausstellung eines Visums nur für die Schweiz ersichtlich
(vgl. E. 5.2).
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lich-
te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist dem-
zufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-158/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: