Abtei lung II I
C-1583/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
19. Januar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1583/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1942
geboren, stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und ist
Staatsangehöriger des heutigen Kosovo. Er besuchte vier Jahre lang
die Grundschule im Kosovo. Einen Beruf erlernte er nicht. Stattdessen
arbeitete er im Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern. Der Beschwerde-
führer gibt an, bis März 1990 im ehemaligen Jugoslawien gelebt und
von 1990 bis 2000 in der Schweiz als Handlanger für die C._______
AG in D._______ gearbeitet zu haben. Die C._______ AG erklärte im
Fragebogen für Arbeitgebende, dass der Beschwerdeführer 1979 bis
Ende Juni 2000 als Bauarbeiter bei ihr angestellt gewesen sei. Für
welchen Zeitraum und in welchem Umfang der Beschwerdeführer
Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und
Invalidenversicherung leistete, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mitte
2000 zog der Beschwerdeführer in den heutigen Kosovo, wo er seither
lebt, ohne seit seinem Wegzug gearbeitet zu haben (vgl. Akten der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA] act. 5, 11, 13
und 13). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seither -
hauptsächlich auf Grund seiner Kardiopathie - arbeitsunfähig zu sein
(vgl. IV/29). Tatsächlich wurden während eines Klinikaufenthalts vom
30. Oktober bis 15. November 2001 eine kompensierte chronische
ischämische Myokardiopathie und arterieller Bluthochdruck diagnosti-
ziert und wurde im Juli 2004 eine dreifache Bypassoperation
durchgeführt (IV/20-21).
B.
B.a Mit Anmeldeformular vom 18. April 2005 (registriert bei der
Gemeindezweigstelle SVA [...] am 27. April 2005 und in Kopie
eingegangen bei der IVSTA am 28. April 2005) ersuchte der
Beschwerdeführer um Ausrichtung einer IV-Rente (IV/5).
B.b Zugleich sowie später auf Aufforderung der IVSTA hin reichte der
Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen, welche teilweise
übersetzt wurden, zu den Akten (IV/16-17, 19-21 sowie IV/22.6-22.12).
Ferner stellte der Beschwerdeführer der IVSTA unter anderem einen
Fragebogen für den letzten Arbeitgeber im Kosovo und einen
Fragebogen für den Versicherten (IV/11 und 14) zu, welche -
abgesehen von einem Vermerk, dass der Beschwerdeführer seit seiner
Ausreise aus der Schweiz nicht mehr bzw. ausserhalb der Schweiz
Seite 2
C-1583/2007
nicht gearbeitet habe - leer waren. Die C._______ AG schickte am 7.
Februar 2006 einen ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgebende an die
IVSTA (IV/13 = IV/15).
B.c Am 23. Mai 2006 attestierte Dr. med. E._______ vom
medizinischen Dienst der IVSTA dem Beschwerdeführer eine
chronische koronare Herzkrankheit ("Code 682.10"; Erstdiagnose am
30. Oktober 2001, Zustand nach aorto-koronarem Bypass am 19. Juli
2004), ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei
degenerativen Veränderungen und eine arterielle Hypertonie
(IV/23-24). Der Beschwerdeführer leide unter chronischen Durch-
blutungsstörungen am Herz, die erstmals im Oktober 2001 abgeklärt
worden seien und unter Belastung wiederholt als Angina pectoris-
Anfälle aufgetreten seien. Nach initial gutem Ansprechen auf eine
medikamentöse Therapie habe im Juli 2004 doch eine Bypass-
Operation durchgeführt werden müssen. Gleichzeitig bestünden seit
Jahren Nackenschmerzen aufgrund degenerativer Veränderungen der
Halswirbelsäule, die gegen den Kopf und die Schultern ausstrahlten
und unter Belastung zunähmen. Diese Beschwerden ergäben
zusammen mit den Herzproblemen ab dem 30. Oktober 2001 eine
Arbeitsunfähigkeit von 80% in der angestammten Tätigkeit als
Bauarbeiter. Leichte, z.T. sitzende Arbeiten könne der Beschwerde-
führer weiterhin vollzeitig ausüben (z.B. als Museumswärter, im
Verkauf per Post, Telefon oder Internet, falls er die notwendigen
Kenntnisse besitze, als Billetverkäufer, sowie einfache Tätigkeiten in
Büro oder Administration, welche keine besonderen Kenntnisse
voraussetzen).
B.d Der von der IVSTA am 26. Juli 2006 vorgenommene
Einkommensvergleich ergab - ausgehend von einer Verweisungstätig-
keit zu 100% und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von
20% - einen Invaliditätsgrad von 28% (IV/25).
B.e In ihrem Vorbescheid vom 28. Juli 2006 stellte die IVSTA dem
Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in
Aussicht (IV/26). Sie begründete dies damit, dass sich aus den Akten
weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ergebe.
Zwar sei die letzte gewinnbringende Tätigkeit dem Beschwerdeführer
aufgrund seines Gesundheitzustandes nicht mehr zuzumuten, doch
könne ihm in rentenausschliessender Weise die Ausübung einer
Seite 3
C-1583/2007
anderen, leichteren, seinem Gesundheitszustand besser angepassten
gewinnbringenden Tätigkeit zugemutet werden (wie z.B. als
Museumswärter, Billettverkäufer oder Telefonist bzw. in der internen
Postverteilung oder im Telefonverkauf).
B.f Mit Schreiben vom 13. September 2006 nahm der Beschwerde-
führer Stellung zum Vorbescheid und beantragte die Ausrichtung einer
Invalidenrente (IV/29). Zur Begründung verwies er allgemein auf die
Untersuchungen und Unterlagen der Ärzte sowie auf den beigelegten
Bescheid der Rentenkommission im Kosovo, womit ihm am 28. Juni
2006 rückwirkend ab dem 7. März 2005 bis zu seinem 65. Altersjahr
eine Invalidenrente von monatlich € 40.- zugesprochen wurde (IV/22.1
und 28). Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist,
soweit relevant, im Rahmen der Erwägungen einzugehen. Seiner
Stellungnahme legte der Beschwerdeführer auch einen Bericht der
Spezialklinik für Orthopädie "F._______" vom 9. September 2006 und
einen Bericht der Spezialklinik "G._______" vom 11. September 2006
bei (IV/22.2-22.5; vgl. IV/30).
B.g Am 13. Dezember 2006 nahm Dr. E._______ vom medizinischen
Dienst der IVSTA zu diesen Berichten Stellung und führte aus, dass
die neuen Unterlagen die bisher bekannten Diagnosen bestätigten und
dass er den Schweregrad bezüglich der Einschränkung der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung aller Elemente eingeschätzt
habe und keinen Grund sehe, diesen zu ändern.
B.h Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 wies die IVSTA das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Sie begründete dies
gleich wie ihren Vorbescheid (vgl. oben B.e).
C.
C.a Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 (Eingang IVSTA: 14. Februar
2007, weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar
2007) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde mit
Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2007 und
Zusprache einer Invalidenrente. Er begründete sein Begehren nicht
weiter, kündigte aber an, dass er einige ärztliche Bescheinigungen
einreichen werde. Er könne auch persönlich in die Schweiz kommen
und sich ärztlich untersuchen lassen.
Seite 4
C-1583/2007
C.b Am 26. März 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht vier
Arztberichte und deren Übersetzungen ein (Akten des Beschwerde-
verfahrens act. 4/1-4/4).
C.c Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die beigelegte
Stellungnahme von Dr. E._______ vom 20. Juni 2007. Dieser erklärte
darin, dass er nach Durchsicht der neuen und bisherigen
medizinischen Dokumente keine neuen Diagnosen oder
langdauernden Krankheiten finde, die an seiner Beurteilung vom 23.
Mai 2006 etwas änderten.
C.d Am 11. Juli 2007 auferlegte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- und setzte ihm
eine Frist zur Einreichung eventueller Bemerkungen und entsprechen-
der Beweismittel an.
C.e Da die Verfügung vom 11. Juli 2007 von der Post als nicht
abgeholt an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde,
wiederholte dieses mit Verfügung vom 28. August 2007 die Auflage
des Kostenvorschusses und die Fristansetzung zur Einreichung
eventueller Bemerkungen und entsprechender Beweismittel.
C.f Am 4. September 2007 bezahlte der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss von Fr. 300.-. Weitere Bemerkungen oder Beweismit-
tel gingen keine ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Seite 5
C-1583/2007
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversi-
cherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (vgl. Art. 59
ATSG).
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist hierauf einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG).
3.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Födera-
tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit
Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger des
Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2
Seite 6
C-1583/2007
des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem
ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers vom 18. April 2005 (registriert bei der Zweigstelle
[...] SVA [...] am 27. April 2005) zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsge-
richt grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti-
gen Verfügung (hier der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar
2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1).
Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie daraus resultierenden Folgen für die
Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs
bilden.
Meldet sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem Ent-
stehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden die Leistun-
gen nach Art. 48 Abs. 2 IVG nur für die zwölf der Anmeldung voran-
gegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende Nach-
zahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den anspruchs-
begründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung
innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz).
Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im
Zeitraum vom 27. April 2004 bis zum 19. Januar 2007 in renten-
begründendem Umfang erwerbsunfähig war.
4.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, sind hier die ab 1. Januar
2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den
materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Beurteilung
eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004 auf die bis Ende 2003
Seite 7
C-1583/2007
gültige Fassung, danach auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen.
Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die durch die 5. IVG-Revision
eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden daher die vom 1. Januar
2003 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG, des
IVG und der IVV zitiert.
4.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsa-
che massgebend:
4.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach
Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
Seite 8
C-1583/2007
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem
Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invalidi-
tätsgrad von 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50
Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte
ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 28 Abs. 4 IVG).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinwei-
sen).
5.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II
464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Seite 9
C-1583/2007
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versi-
cherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidens-
bedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene
Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund
stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich
sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in
geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und
tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf
Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der
übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist
demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der
Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E.
2b).
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli-
chen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Da-
bei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es
die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zu-
rückweisen oder die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch
Anordnung eines Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE
125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c und 1d mit weiteren Hinwei-
sen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Seite 10
C-1583/2007
6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme zum
Vorbescheid der IVSTA sinngemäss geltend, dass er von der
Rentenkommission im Kosovo eine Invalidenrente bekomme und
deshalb auch Anspruch auf eine schweizerische IV-Rente habe.
Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3), richtet sich die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente nach
der schweizerischen Rechtsordnung. Dementsprechend bindet im
vorliegenden Verfahren der Entscheid der Rentenkommmission im
Kosovo weder die IVSTA noch das Bundesverwaltungsgericht bei der
Beurteilung des geltend gemachten Invalidenrentenanspruchs des
Beschwerdeführers. Auch daraus, dass kosovarische Ärzte dem
Beschwerdeführer empfohlen haben, sich an die "Kommission für
Invalide" zu wenden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, dass er
- wie den kosovarischen medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei -
an gesundheitlichen Beschwerden leide, welche es ihm
verunmöglichten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige
bzw. unrichtige Erhebung des Sachverhalts bzw. dessen falsche
Würdigung durch die Vorinstanz geltend.
6.3.1 Basierend auf den aktenkundigen medizinischen Unterlagen
erstellte Dr. E._______ in seinen Stellungnahmen vom 23. Mai 2006,
13. Dezember 2006 und 20. Juni 2007 (IV/23-24, 31 und 36) die oben
dargelegten Diagnosen und zog die bereits genannten Schlüsse bzw.
hielt an diesen jeweils fest (vgl. oben B.c, B.g und C.c).
6.3.2 Der Beschwerdeführer stützt sich auf diverse Berichte
kosovarischer Ärzte ab. Für das vorliegende Verfahren sind vor allem
die folgenden Berichte aussagekräftig:
• Austrittsbericht des Universitätsklinikzentrums H._______ vom
19. November 2001 (IV/16-17)
• Berichte der Spezialklinik für Orthopädie "F._______" (Dr.
I._______, Orthopäde - Traumatologe) vom 6. August 2002, 1.
März 2005, 14. Dezember 2005, 9. September 2006 (IV/19
sowie IV/22.4-22.8)
Seite 11
C-1583/2007
• Austrittsbericht der Spezialklinik für Herzchirurgie "J._______"
bzw. "K._______" vom 26. Juli 2004 (IV/20-21)
• Bericht der Spezialklinik "G._______" vom 11. September 2006
(IV/22.2-22.3)
• "Verordnung des Facharzts" des Universitätsklinikzentrums
L._______ vom 14. Dezember 2006 (Arztname unleserlich) (act.
4/1)
• "Verordnung" von M._______ (Facharzt - Internist - Rheuma-
tologe, Universitätsklinikzentrum L._______) vom 15. Dezember
2006 (act. 4/3)
• "Befund" der Beraterkommission für Kardiologie (Universitäts-
klinikzentrum L._______, Klinik für interne Krankheiten) vom 20.
Dezember 2006 (act. 4/4)
6.3.3 Die in diesen Berichten - insbesondere im nach der
Bypassoperation erstellten Austrittsbericht vom 26. Juli 2004 -
enthaltenen Diagnosen betreffend die Kardiopathie stimmen im
Wesentlichen mit der von Dr. E._______ genannten Diagnose einer
chronischen koronaren Herzkrankheit, welche im Oktober 2001
diagnostiziert und nach medikamentöser Behandlung im Juli 2004
operiert wurde (aorto-koronarer Bypass), überein.
Aus den kosovarischen Arztberichten ist das Ausmass der koronaren
Herzkrankheit nicht ersichtlich: Im nach der Bypassoperation erstellten
Austrittsbericht wurde nicht ausgeführt, welche Gesundheits-
einschränkungen nach der Operation verblieben bzw. welche
gesundheitliche Entwicklung für die Zeit nach dem Spitalaustritt zu
erwarten seien. Entsprechende Angaben wären postoperativen
Untersuchungsberichten zu entnehmen, von welchen sich aber keine
bei den Akten befinden. Die vorhandenen Arztberichte attestieren dem
Beschwerdeführer bloss "Herzprobleme" bzw. einen "Status nach
Myokardinfarkt" (Herzinfarkt) bzw. einen "Status nach koronarem
Bypass" (= CABG), ohne sich dazu zu äussern, in welcher Form und in
welchem Ausmass eine entsprechende Kardiopathie bestand (vgl.
IV/22.2-22.4 und 22.7 sowie act. 4/1, 4/3 und 4/4). Auch Dr. E._______
äusserte sich nicht zur Schwere der von ihm attestierten chronischen
koronaren Herzkrankheit. Wie er unter diesen Umständen darauf
schliessen konnte, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) an
Seite 12
C-1583/2007
chronischen Durchblutungsstörungen leidet, und wie er das Ausmass
der aus dieser Kardiopathie resultierenden gesundheitlichen
Einschränkungen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen konnte, wurde von
Dr. E._______ nicht begründet und ist nicht nachvollziehbar.
6.3.4 Die von Dr. E._______ genannte Diagnose eines chronischen
zervikospondylogenen Syndroms bei degenerativer Veränderung
stimmt im Wesentlichen mit den entsprechenden Diagnosen der
kosovarischen Ärzte überein (vgl. die diversen Berichte von Dr.
I._______ sowie den Bericht von Dr. M._______). Diese Berichte
beschränkten sich allerdings im Wesentlichen darauf, die erstellte
Diagnose zu erwähnen und teilweise Ausschnitte von Röntgenbildern
wiederzugeben. Es finden sich keine Angaben zum konkreten
Ausmass der entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und
zu den vom Beschwerdeführer erlittenen Schmerzen. Woraus Dr.
E._______ auf das Vorhandensein und das Ausmass der konkreten
Nackenschmerzen des Beschwerdeführers, deren Ausstrahlung gegen
Kopf und Schultern sowie deren Zunahme unter Belastung schloss, ist
nicht ersichtlich. Vor allem wurde von Dr. E._______ auch nicht
begründet und ist nicht nachvollziehbar, wie er beurteilen konnte, in
welchem Ausmass das Syndrom und damit gegebenenfalls
verbundene Schmerzen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
beeinträchtigten.
6.3.5 In Übereinstimmung mit dem Austrittsbericht vom 26. Juli 2004
attestierte Dr. E._______ dem Beschwerdeführer eine arterielle
Hypertonie. Den im selben Austrittsbericht und im Bericht von Dr.
I._______ vom 9. September 2006 (IV/22.4-22.5) diagnostizierten
Diabetes mellitus (Typ II) erwähnte Dr. E._______ im Rahmen seiner
Beurteilung nicht. Auch das im Austrittsbericht vom 26. Juli 2004 als
kardialer Risikofaktor erwähnte Übergewicht wurde von Dr. E._______
nicht angesprochen. Unter diesen Umständen kann nicht beurteilt
werden, ob bzw. inwiefern Dr. E._______ den Diabetes und das
Übergewicht des Beschwerdeführers (welches sich im Übrigen nach
Juli 2004 wesentlich verändert haben könnte) im Rahmen seiner
Beurteilung berücksichtigt hat.
6.3.6 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er für
jede Erwerbstätigkeit gänzlich arbeitsunfähig sei. Die Vorinstanz ging
in der angefochtenen Verfügung bezüglich der bisherigen Erwerbs-
Seite 13
C-1583/2007
tätigkeit (als Bauarbeiter) ebenfalls von einer vollständigen Arbeits-
unfähigkeit aus. Für eine angepasste Verweistätigkeit ging die
Vorinstanz hingegen von einer Arbeitsfähigkeit von 100% aus.
Diverse kosovarische Ärzte äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers: Erstmals wurde sie im Bericht von Dr. I._______
vom 1. März 2005 angesprochen (IV/22.7-22.8), wonach die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Zustand der
Halswirbelsäule, das Alter des Beschwerdeführers und dessen
Herzprobleme reduziert worden sei. In seinen Berichten vom 14.
Dezember 2005 und 9. September 2006 erklärte Dr. I._______ den
Beschwerdeführer - mit im Wesentlichen gleicher Begründung - zu
100% arbeitsunfähig (IV/22.6-22.8). Ohne dies weiter zu begründen,
erklärten Dr. M._______ in seinem Bericht vom 15. Dezember 2006
und die Beratungskommission für Kardiologie des Universitätsklinik-
zentrums L._______ in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2006, dass
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers "ziemlich beschränkt" bzw.
"sehr beschränkt" sei (act. 4/3 und 4/4). Dabei unterschieden die
kosovarischen Ärzte nicht zwischen der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit und der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit.
Da Dr. E._______ den Beschwerdeführer für dessen bisherige
Tätigkeit als zu 80% arbeitsunfähig beurteilte, besteht diesbezüglich
kein rentenrelevanter Unterschied zu den Beurteilungen der
obgenannten Ärzte, des Beschwerdeführers und der Vorinstanz. Es
besteht diesbezüglich auch seitens des Bundesverwaltungsgericht
kein Anlass für weitere Ausführungen.
In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweisungstätigkeit wich Dr. E._______ hingegen erheblich von der
Beurteilung der kosovarischen Ärzte ab. Wieso er dies tat, während er
die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen gleich
wie die kosovarischen Ärzte beurteilte, wurde von Dr. E._______ nicht
begründet und ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, wieso Dr. E._______ bereits per
30. Oktober 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der bisherigen
Arbeitstätigkeit attestierte, zumal er selbst von einem initial guten
Ansprechen auf die im November 2001 begonnene medikamentöse
Therapie sprach. Ausserdem kam es erst im März 2004 zu Synkopen
und wurde erst im Juli 2004 eine Bypassoperation vorgenommen.
Seite 14
C-1583/2007
Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer erstmals am 1. März 2005
von einem kosovarischen Arzt eine reduzierte Arbeitsfähigkeit
attestiert.
6.3.7 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Stellungnahme zum
Vorbescheid sinngemäss darauf, dass die nach der Bypassoperation
angeordnete medikamentöse Therapie negative Auswirkungen auf
seine Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Die kosovarischen Ärzte haben
sich diesbezüglich nicht geäussert. Auch Dr. E._______ hat sich mit
diesem Einwand bzw. mit der medikamentösen Therapie (vgl. IV/21,
IV/22.2 sowie act. 4/1 und 4/3) nicht auseinandergesetzt und
namentlich nicht ausgeführt, inwiefern diese Medikamente - im
Zusammenspiel mit den übrigen gesundheitlichen Einschränkungen -
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben.
6.3.8 Bei den Akten findet sich kein ärztlicher Bericht, der die
konkreten funktionellen leidensbedingten Einschränkungen des
Beschwerdeführers aufzeigt. Diesbezüglich erfolgte bloss der Hinweis
von Dr. E._______ darauf, dass der Beschwerdeführer leichte, z.T.
sitzende Arbeiten vollzeitig ausüben könne. Ohne eine medizinische
Beurteilung der konkreten funktionellen Einschränkungen des
Beschwerdeführers ist eine korrekte und nachvollziehbare Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit
allerdings nicht möglich.
6.4 Es besteht somit in mehrfacher Hinsicht ein Bedarf nach weiteren
medizinischen Abklärungen. Soweit die Ausführungen von Dr.
E._______ ungenügend bzw. seine Schlüsse nicht nachvollziehbar
sind, ist eine entsprechende Stellungnahme von Dr. E._______
einzuholen. Sollte diese nicht überzeugen, sind weitere medizinische
Abklärungen vornehmen zu lassen (vgl. E. 6.3.3-6.3.7). Ausserdem ist
eine arbeitsmedizinische Untersuchung der konkreten
leidensbedingten funktionellen Einschränkungen vornehmen zu lassen
(vgl. E. 6.3.8). Schliesslich ist die hieraus resultierende neue
medizinische Ausgangslage erneut einem IV-Arzt zur Stellungnahme
zu unterbreiten.
6.5 Bei den Akten der Vorinstanz findet sich im Weiteren ein
vierseitiges Dokument (IV/18), welches auf Serbisch geschrieben
sowie von der Spezialklinik für Herzchirurgie "J._______" bzw.
"K._______" erstellt worden zu sein scheint, wie ein Vergleich mit dem
Logo des Austrittsberichts dieser Klinik indiziert (vgl. IV/21).
Seite 15
C-1583/2007
Ausserdem scheint das Dokument medizinischer Natur zu sein, da im
Titel unter anderem auf eine Operation Bezug genommen wird. Das
Dokument ist nicht datiert und nicht unterzeichnet und wurde nicht
übersetzt.
Damit ist es - trotz seiner möglicherweise erheblichen Relevanz - nicht
möglich, dieses Dokument im Rahmen der Beweiswürdigung
angemessen zu berücksichtigen. Das Dokument ist daher in vervoll-
ständigter Fassung übersetzen zu lassen und bei der Durchführung
weiterer medizinischer Abklärungen (gemäss E. 6.3.9) zu
berücksichtigen.
7.
Unter diesen Umständen besteht vorderhand kein Anlass zur
Durchführung der vom Beschwerdeführer angebotenen bzw. sinn-
gemäss beantragten medizinischen Untersuchung in der Schweiz.
8.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2007 aufgehoben und die
Sache an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwer-
deführer am 4. September 2007 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 300.- ist zurück zu erstatten.
9.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 16
C-1583/2007
SR 173.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
sind nur verhältnismässig geringe notwendige Koten entstanden,
weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 19.
Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Seite 17
C-1583/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 18