B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1587/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung; Verfügung der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 21. März 2013.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 31. August 2012 (act. 6/1) teilte die Vorsorgeeinrich-
tung BVG-Sammelstiftung Y._______ (im Folgenden: Y._______) der Stif-
tung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder
Vorinstanz) mit, der Vertrag mit der X._______ GmbH (im Folgenden: Ar-
beitgeberin oder Beschwerdeführerin) sei per 31. Januar 2012 aufgelöst
worden. Eine neue Vorsorgeeinrichtung sei nicht bekannt.
B.
Am 12. September 2012 (act. 6/3) orientierte die Auffangeinrichtung die
Arbeitgeberin dahingehend, dass sie gemäss Meldung ihrer bisherigen
Vorsorgeeinrichtung dieser keine neue Vorsorgeeinrichtung bekannt ge-
geben habe. Deshalb werde sie aufgefordert, sich innerhalb von zwei
Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und Ko-
pien der rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung zukommen
zu lassen. Falls sie nicht bis zum 12. November 2012 im Besitze einer
solchen Kopie sei, sei sie gezwungen, einen Zwangsanschluss unter Auf-
lage von Kosten von mindestens Fr. 825.- zu verfügen. Falls sie seit Auf-
lösungsdatum des Anschlussvertrages kein BVG-pflichtiges Personal
mehr beschäftigt habe, müsse eine entsprechende Bestätigung der AHV-
Ausgleichskasse eingereicht werden.
C.
In der Folge erliess die Auffangeinrichtung am 21. März 2013 eine Verfü-
gung (act. 1/2 und act. 6/4), mit welcher die Arbeitgeberin rückwirkend per
1. Februar 2012 der Auffangeinrichtung angeschlossen wurde; jener wur-
den die Verfügungskosten (Fr. 450.-) und die Gebühren für die Durchfüh-
rung des Zwangsanschlusses (Fr. 375.-) auferlegt. Zur Begründung wur-
de ausgeführt, aufgrund der Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
ergäbe sich, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bis-
herigen Anschlussvertrages per 31. Januar 2012 dem Obligatorium un-
terstellte Personen beschäftigt habe; ein Ausnahmetatbestand gemäss
Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sei nicht er-
sichtlich. Die Arbeitgeberin habe sich innert der ihr von der Auffangein-
richtung mit Schreiben vom 12. September 2012 angesetzten First nicht
geäussert und keinen Nachweis erbracht, welcher einen Zwangsan-
schluss bei der Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lassen
würde.
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Seite 3
D.
Hiergegen erhob die Arbeitgeberin beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 26. März 2013 Beschwerde (act. 1) und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2013. Zur Begrün-
dung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Stiftung tele-
fonisch informiert, dass sie von ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung wie-
der provisorisch aufgenommen worden sei. Dieses Provisorium habe
nach Abklärung der offenen Punkte am 24. Oktober 2012 zur definitiven
Wiederaufnahme rückwirkend per 1. Februar 2012 geführt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2013 (act. 2) wurde die Beschwerde-
führerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten zu leisten; dieser Aufforderung wurde nachgekommen (act. 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 (act. 6) beantragte die Vorin-
stanz sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit
dem 1. Februar 2012 bei der Y._______ versichert sei. Zudem wurde be-
antragt, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Zwangsan-
schluss aufzuheben, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Be-
schwerde den Nachweis erbracht habe, dass sie sich am 24. Oktober
2012 rückwirkend per 1. Februar 2012 der Y._______ angeschlossen ha-
be. Im Weiteren brachte die Vorinstanz sinngemäss vor, die Kosten in
Höhe von Fr. 450.- und die Gebühren in Höhe von Fr. 375 seien von der
Beschwerdeführerin zu übernehmen, denn sie habe es unterlassen der
Auffangeinrichtung den Anschluss an die Y._______ rechtzeitig mitzutei-
len.
G.
Mangels Eingang einer Replik schloss der Instruktionsrichter mit prozess-
leitender Verfügung vom 17. Juli 2013 den Schriftenwechsel (act.8).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1587/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche
der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR. 831.40]). Eine Ausnahme be-
züglich des Sachgebietes ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Ver-
waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 21. März 2013 (act. 1/2 und 6/4),
mit welchem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz rückwirkend per
1. Februar 2012 zwangsweise angeschlossen worden ist, und der eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt (Art. 60 Abs. 2bis
i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Dagegen hat die Beschwerdeführerin
am 26. März 2013 (act. 1) fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a
Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erhoben.
Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr
vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jah-
resmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der
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Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der
AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeit-
nehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11
BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vor-
sorgeeinrichtung anschliessen. Gemäss Art. 11 Abs. 3bis hat die Vorsor-
geeinrichtung die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrich-
tung zu melden. Stellt die Auffangeinrichtung nach erfolgter Meldung der
Kündigung fest, dass der Arbeitgeber Personal beschäftigt, das bei der
obligatorischen beruflichen Vorsorge zu versichern ist, und weist der Ar-
beitgeber nicht nach, dass er einen neuen Anschlussvertrag abgeschlos-
sen hat, ermahnt die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber in Analogie zu
Art. 11 Abs. 5 BVG sich innert zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung
anzuschliessen (vgl. RÉMY WYLER in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.],
BVG und FZG, Bern 2010, Rz. 35 zu Art. 11 BVG). Kommt der Arbeitge-
ber dieser Aufforderung nicht nach, ist die Auffangeinrichtung verpflichtet,
den betreffenden Arbeitgeber anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG),
und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Auflösung des früheren An-
schlussvertrages (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war bei der Y._______ und somit einer regis-
trierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Dieser Anschluss wurde per
31. Januar 2012 aufgelöst (act. 6/1). Da die Beschwerdeführerin zu die-
sem Zeitpunkt laut den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse des
Kantons Bern (act. 6/7), Arbeitnehmer beschäftigte, welche den gesetzli-
chen Jahresmindestlohn von Fr. 20'880.- überstiegen, war sie verpflichtet,
sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die Anschlusskontrolle
oblag der Auffangeinrichtung, welcher die Auflösung des bisherigen An-
schlusses gemeldet worden war (Art. 11 Abs. 3bis Satz 2 BVG).
3.2 Den Akten ist zu entnehmen (act. 6/3), dass die Auffangeinrichtung
mit Schreiben vom 12. September 2012 die Beschwerdeführerin auffor-
derte, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeein-
richtung anzuschliessen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten
Anschlussvereinbarung einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte in-
nert der angesetzten Frist keine Belege ein. Erst anlässlich ihrer Be-
schwerde legte sie den gewünschten Nachweis eines Anschlussvertrages
datierend 24. Oktober 2012 an die Y._______ rückwirkend per 1. Februar
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2012 bei (act. 1/1). Damit erübrigt sich, wie von der Vorinstanz festge-
stellt, der verfügte Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.
4.
Dagegen hält die Vorinstanz daran fest, dass die Beschwerdeführerin die
Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- und die Gebühren für
die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- zu
tragen hat, mit der sinngemässen Begründung, die Beschwerdeführerin
habe mit ihrem Verhalten das Zwangsanschlussverfahren verursacht.
Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten und ist nachfolgend zu
prüfen.
4.1 Im Wiederanschlussverfahren überprüft die Auffangeinrichtung, ob der
von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung gemeldete Arbeitgeber sich wie-
der einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat (Art. 11 Abs. 4 BVG
analog). Der Arbeitgeber muss im Wiederanschlussverfahren der Auf-
fangeinrichtung alle für die Überprüfung seines Wiederanschlusses an ei-
ne Vorsorgeeinrichtung notwendigen Auskünfte erteilen. Insbesondere ist
der Arbeitgeber verpflichtet, der Auffangeinrichtung eine Bescheinigung
seiner Vorsorgeeinrichtung zuzustellen, aus der hervorgeht, dass ein
Wiederanschluss nach Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 1 - 3
BVV 2 analog).
4.2 Im Anschluss an die Meldung der Y._______ gewährte die Auffangein-
richtung der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend den all-
fällig durchzuführenden Zwangsanschluss mit eingeschriebenem Brief
vom 12. September 2012 (act. 6/3). Darin informierte sie insbesondere
auch über die mit einem Zwangsanschluss verbundenen Kosten und Ge-
bühren. Dabei gab sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 12.
November 2012 Stellung zu nehmen und entweder den Anschluss an ei-
ne registrierte Vorsorgeeinrichtung mittels Kopie des rechtsgültig unter-
zeichneten Anschlussvertrages zu belegen oder falls kein BVG-pflichtiges
Personal mehr beschäftigt würde, eine Bestätigung der AHV-
Ausgleichskasse einzureichen.
4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Brief erhalten zu haben.
Sie gab vielmehr an, die Auffangeinrichtung telefonisch über den Wieder-
anschluss an die Y._______ informiert zu haben. Ein Telefonat von der
Beschwerdeführerin an die Auffangeinrichtung ist jedoch nicht aktenkun-
dig und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt.
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Seite 7
4.4 Die Beschwerdeführerin hat am 24. Oktober 2012 den Anschlussver-
trag mit der Y._______ unterzeichnet. Somit hätte sie ausreichend Zeit
gehabt eine Kopie des Vertrages fristgerecht bis zum 12. November 2012
der Auffangeinrichtung einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte je-
doch erst vor Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Nachweis
eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung rückwirkend per Februar
2012 ein. Die Beschwerdeführerin führte nicht aus, weshalb es ihr nicht
früher möglich gewesen sein soll, den am 24. Oktober 2012 unterzeich-
neten Anschlussvertrag innert der von der Auffangeinrichtung angesetz-
ten Frist einzureichen.
4.5 Der verfügte Zwangsanschluss hätte somit vermieden werden kön-
nen, wenn die Beschwerdeführerin der Vorinstanz aufforderungsgemäss
den Wiederanschluss an die Y._______ gemeldet hätte. Damit hat sich
die Beschwerdeführerin vorwerfen zu lassen, ihre Mitwirkungspflichten
verletzt und das Zwangsanschlussverfahren vor der Vorinstanz verur-
sacht zu haben. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin am 24. Oktober
2012 rückwirkend per 1. Februar 2012 einer Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen, sie versäumte es jedoch innert der von der Vorinstanz ange-
setzten Frist dieser eine Kopie des Anschlussvertrages einzureichen. Die
Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin sei
keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Der Zwangsanschluss erfolgt,
von Gesetzes wegen, wenn ein Arbeitgeber seiner Pflicht zum Anschluss
bei einer Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommt. Deshalb ist die Vorin-
stanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu Recht davon ausge-
gangen, die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss seien erfüllt.
Der Zwangsanschluss ist somit von der Beschwerdeführerin zu verant-
worten.
5.
Nach Art. 11 Abs. 7 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die An-
sprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) ist
die Vorinstanz berechtigt, Kosten für ihre Aufwendungen im Zusammen-
hang mit einem Zwangsanschluss zu erheben, worauf sich auch die Vor-
instanz mit Recht beruft. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kosten-
reglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausser-
ordentlichen administrativen Umtrieben vom 17. September 2010 (als Zu-
satzblatt zu den Anschlussbedingungen, die integrierenden Bestandteil
der angefochtenen Verfügung bilden). Gemäss dem Kostenreglement
können Verfügungsgebühren für den Zwangsanschluss von Fr. 450.- und
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Gebühren für die Durchführung eines Zwangsanschlusses von Fr. 375.-
erhoben werden.
Diese Beträge stimmen mit den Kosten und Gebühren überein, welche
die Vorinstanz im eingeschriebenen Brief vom 12. September 2012 ange-
kündigt und in der angefochtenen Verfügung verlangt hatte. Damit ist die
Kostenauferlegung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei
pflichtgemässer Auskunftserteilung an die Vorinstanz den verfügten
Zwangsanschluss und die der Vorinstanz dadurch entstandenen Kosten
hätte vermeiden können. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin so-
mit zu Recht Kosten auferlegt. Insoweit ist die angefochtene Verfügung
(Dispositivziffer 4) zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hin-
sichtlich des verfügten Zwangsanschlusses ist die angefochtene Verfü-
gung (Dispositivziffern 1, 2 und 3) aufzuheben und die Beschwerde inso-
weit teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem teilweisen Obsiegen der
Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfah-
renskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Soweit die
Beschwerdeführerin unterliegt, werden ihr deshalb Verfahrenskosten in
Höhe von Fr. 400.- auferlegt, mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- verrechnet und die Restanz nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils an eine von ihr bekanntzugebende Zahladresse zu-
rückerstattet. Gemäss Abs. 2 Satz 1 von Art. 63 VwVG werden den Vorin-
stanzen und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden kei-
ne Verfahrenskosten auferlegt.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin,
die im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist, sind keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten i.S.v. Art. 64 Abs. 2 VwVG
und Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) entstanden. Ihr ist deshalb keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
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Seite 9
Der teilweise obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versi-
cherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung der Vor-
instanz werden aufgehoben. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung
bestätigt.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 800.- festgesetzt. Der Be-
schwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 400.- auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Formular Zahlungsstelle)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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