Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1590/2011
U r t e i l v om 1 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien O._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
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Sachverhalt:
A.
Anfang Dezember 2010 beantragte die aus Nigeria stammende
B._______ (geb. 1983, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene)
bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja die Erteilung eines
Schengenvisums für die Dauer von 14 Tagen. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab sie an, die im Kanton St. Gallen wohnhafte
Schweizerbürgerin O._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw.
Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 wies die Schweizervertretung den
Visumsantrag ab (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16.
Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]).
Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 6. Januar 2011 gestützt auf Art. 6
Abs. 2bis AuG beim Bundesamt für Migration (BFM) frist und formgerecht
Einsprache.
C.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen bei der
Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM
weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 24. Februar
2011 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne
nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer
Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Eingeladenen handle es
sich um eine junge, unverheiratete Person ohne feste Arbeitsstelle und
ohne regelmässiges Einkommen. Ihr oblägen somit im Heimatland keine
besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die
gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2011 beantragt die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des
gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, sie kenne die Eingeladene und ihre
Familie seit mehreren Jahren von Besuchen in Nigeria her. Als
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Gastgeberin garantiere sie für die fristgerechte Wiederausreise ihrer
Bekannten, die im Heimatland ihren Verlobten sowie ihre Tochter
zurücklasse.
Der Eingabe beigelegt waren unter anderem Kopien des
Geburtsscheines der Tochter sowie eine Quittung bezüglich der von der
Gastgeberin abgegebenen Verpflichtungserklärung.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus. Die unverheiratete Gesuchstellerin
sei Mutter eines zweijährigen Kindes und arbeite gemäss ihren Angaben
als Verkäuferin. Entsprechende Nachweise hinsichtlich eines festen
Arbeitsverhältnisses oder zwingender beruflicher Verpflichtungen aus
einer selbständigen Erwerbstätigkeit hätten jedoch nicht vorgelegt werden
können.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Mai 2011 wurde der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel
nachzureichen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art.
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83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).
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5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
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Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.4. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Nigeria zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
6.
6.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensum
stände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck
einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2. Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten Landes
Afrikas, hat sich zwar in den letzten Jahren deutlich verbessert. Relativiert
wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im ölreichen Niger
Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und Kriminalität
einhergehenden Unruhen, welche zu eingeschränkten Öl und
Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch das weitgehend vom
Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum bremsen. Die Unruhen sind
ebenfalls mit der Grund für eine Verschlechterung der ohnehin
unzureichenden inländischen Energieversorgung. Als
Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt allerdings
die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten
Bevölkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale
Lebensbedingungen beschert und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in
extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Auch wenn
Präsident Yar' Adua, von Mai 2007 bis Mai 2010 amtierendes
Staatsoberhaupt und gleichzeitiger Regierungschef, darum bemüht war,
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die Reformpolitik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen und auf die
genannten Herausforderungen einzugehen, hat die Implementierung von
konkreten Massnahmen erst seit kurzem begonnen. Nach dem Tode von
Präsident Yar' Adua hat der neue Präsident Jonathan – ehemals
Vizepräsident angekundigt, seinerseits den Reformen und der
wirtschaftlichen Entwicklung verpflichtet zu sein (Quelle: Deutsches
Auswärtiges Amt, www.auswaertiges > Reise & Sicherheit >
Übersicht > Nigeria > Wirtschaft und Innenpolitik, Stand je März 2011,
besucht im August 2011; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C7466/2010 vom 7. März 2011 E. 8.2.1. und
C7095/2008 vom 8. September 2010 E. 7.2., je mit Hinweisen).
Angesichts des mit solchen Massnahmen verbundenen Kostenaufwands
können grosse Teile der Bevölkerung mittelfristig nicht mit günstigeren
Lebensbedingungen rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die weltweite
Finanz und Wirtschaftskrise bis auf Weiteres erhebliche Auswirkungen
auf die von den Öleinnahmen abhängigen Staatsausgaben haben dürfte.
6.3. Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren
Menschen manifestiert. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz
(Verwandte oder Bekannte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das
den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach
Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der
Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen,
ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf
andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt
sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der
Personen aus Nigeria im Jahre 2009 mit 1'786 Gesuchen (+80.8%
gegenüber dem Vorjahr) die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellten.
Auch im Jahre 2010 war mit 1'969 Gesuchen (+10.2% gegenüber dem
Vorjahr) erneut Nigeria wichtigstes Herkunftsland; dies, obwohl
nigerianische Asylsuchende kaum Aussicht haben, in der Schweiz Asyl
zu erhalten (vgl. kommentierte Asylstatistiken 2009 und 2010 des BFM,
S. 3 und 10, im Internet unter: > Dokumentation >
Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken).
6.4. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage
in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im
Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles
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zu würdigen, wie dies die Vorinstanz denn auch getan hat. Namentlich
können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der
erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration
abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko
eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
7.
7.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine ledige, 28jährige
Frau, welche in BeninCity, einer Millionenstadt im Süden Nigerias, lebt.
Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass sie für die Dauer ihres
Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ihre zweijährige Tochter sowie ihren
Verlobten in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse
Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass
zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter
politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich
davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen; sei
dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland
wirtschaftlich effizienter unterstützen oder später allenfalls gar
nachziehen zu können. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus
Nigeria in grossem Ausmass anhält, wurde bereits erwähnt und von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt.
7.2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Im Visumsantrag gab die
Gesuchstellerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit an, sie sei Händlerin
("trader"), ohne konkretere Angaben zu ihrer Erwerbstätigkeit zu machen.
Auch die Gastgeberin hielt anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens
gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde einzig fest, die
Eingeladene sei als Hausfrau und Verkäuferin tätig. Welchen Lohn die
Gesuchstellerin mit ihrer aktuellen (Teilzeit)Erwerbstätigkeit erzielt, kann
den Akten nicht entnommen werden; entsprechende Arbeitsverträge oder
allfällige Einkommensbelege, welche die geltend gemachten beruflichen
Bindungen der Eingeladenen in Nigeria zweifelsfrei nachgewiesen hätten,
wurden von den Beteiligten nicht vorgewiesen. Vor diesem Hintergrund
erscheint fraglich, ob die Gesuchstellerin tatsächlich über eine
massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche
Existenz in ihrem Heimatland verfügt, die das Risiko einer nicht
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fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der
Schweiz entscheidend herabsetzen könnte. Infolgedessen müssen die
Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach die Eingeladene
rechtzeitig in ihr Heimatland zurückkehren werde, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden.
7.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht
hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung
einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch
besteht, abzulehnen.
An der Richtigkeit der obgenannten Einschätzung ändert auch die
Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr
ihres Gastes zugesichert hat. Die Integrität der Beschwerdeführerin in
ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der
Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Mit der
Unterzeichnung einer Garantieerklärung kann die Gastgeberin zwar für
gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des
Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie
Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes
(vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch die weiteren Ausführungen der
Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz
abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen.
8.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
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Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700. festzusetzen (Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 28. März 2011 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] zurück)
– das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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