Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1591/2010
U r t e i l v om 3 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien B._______,
vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115,
8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin (geb. […]) reiste am
27. August 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl
ersuchte. Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 lehnte das BFM das
Asylgesuch ab und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der
Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am
30. Januar 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Auf das Rechtsmittel wurde
mit Urteil vom 1. April 2005 mangels Leistung des einverlangten
Kostenvorschusses nicht eingetreten und die Ausreisefrist vom BFM auf
den 2. Juni 2005 angesetzt.
B.
Im März 2006 stellte die äthiopische Vertretung in der Schweiz der
Beschwerdeführerin ein Laissezpasser aus, worauf die Rückreise nach
Äthiopien für den 4. Mai 2006 geplant war. Unmittelbar davor stellte die
Beschwerdeführerin am 3. Mai 2006 ein zweites Asylgesuch, welches
vom BFM mit Verfügung vom 6. September 2006 abgelehnt wurde. Mit
Urteil vom 3. Juli 2009 wies das inzwischen für das Verfahren zuständige
Bundesverwaltungsgericht die zweite Beschwerde ab. Am 22. September
2009 stellte die Beschwerdeführerin ein drittes Asylgesuch, welches die
Vorinstanz mit Entscheid vom 11. Dezember 2009 wiederum ablehnte.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 17. Februar 2010 ebenfalls ab. Das BFM setzte ihr
daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 22. März 2010.
C.
Zwischenzeitlich unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons Luzern
der Vorinstanz am 20. November 2009 auf Anweisung des kantonalen
Justiz und Sicherheitsdepartements ein Gesuch um Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2010 mit, dass
erwogen werde, die Zustimmung zu einer entsprechenden
Aufenthaltsregelung zu verweigern, und räumte ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin liess sich am 26. Januar
2010 durch ihren Parteivertreter vernehmen.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs.
2 AsylG. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin
habe sich seit ihrer Einreise in die Schweiz offenbar gut in die hiesigen
Verhältnisse eingelebt. Dass ihr Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht zu
keinen Klagen Anlass gegeben habe, entspreche allerdings den
Erwartungen. Zu Gute zu halten sei ihr, dass sie seit Dezember 2009
(recte: Dezember 2006) beim gleichen Arbeitgeber einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei und verschiedene Ausbildungskurse besucht habe.
Zudem habe sie keine Fürsorgeleistungen bezogen und ihren
Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten vermögen. Dennoch erscheine
die bisherige berufliche und soziale Integration nicht so
aussergewöhnlich, dass sie zu einer besonderen Verwurzelung hätte
führen können, die eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar machen
würde. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin alleinstehend und habe
hierzulande keine Familienangehörigen. Erst als 23jährige in die
Schweiz gekommen, habe sie die prägenden Kinder und Jugendjahre in
ihrer Heimat verbracht. Die absolvierte Ausbildung wie auch die in
Äthiopien und der Schweiz gesammelte Berufserfahrung sollten ihr den
Wiedereinstieg in den heimatlichen Arbeitsmarkt erleichtern. Mit der
Mutter und mehreren Geschwistern an ihrem ehemaligen Wohnort Addis
Abeba verfüge sie dort im Übrigen noch über ein soziales
Beziehungsnetz, was ihr die Wiedereingliederung erleichtere. Bei einer
Rückkehr dorthin wäre sie nicht grösseren Nachteilen ausgesetzt als die
einheimische Bevölkerung, geschweige denn als andere zur Rückkehr
verpflichtete Landsleute.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2010 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner
sei das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles
festzustellen und das BFM anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu erteilen. In
formeller Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Hierzu lässt sie
vorbringen, sie sei nach sechseinhalb Jahren in der Schweiz sowohl
beruflich als auch sozial und sprachlich ausserordentlich gut integriert.
Insbesondere aufgrund der mehrjährigen Erwerbstätigkeit für denselben
Arbeitgeber müsse von einer besonderen Verwurzelung ausgegangen
werden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 4
liege der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz. Die primäre
Voraussetzung für die Annahme eines Härtefalles sei vorliegend somit
gegeben. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht nur Teil der
"Association des Ethiopiens en Suisse (AES)", sondern auch Mitglied der
Partei Ginbot 7. Wegen ihrer diesbezüglichen exilpolitischen Tätigkeiten
müsse sie mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, im Falle einer
Rückkehr inhaftiert zu werden. Überdies seien die Arbeitsplätze in
Äthiopien nach wie vor rar und speziell für schlecht qualifizierte
Arbeitskräfte wie sie bestünden fast keine wirtschaftlichen Perspektiven.
Daraus werde klar, dass sich eine Wiedereingliederung in das
Heimatland für die Beschwerdeführerin als unzumutbar erwiese und sie
dort grösseren Nachteilen als die einheimische Bevölkerung ausgesetzt
wäre.
Das Rechtsmittel war mit einer Fürsorgebestätigung der Caritas vom
7. Januar 2010 ergänzt.
Mit Eingabe vom 25. März 2010 wiederholte der Parteivertreter sein
Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen.
F.
Am 26. März 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es gehe
davon aus, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin hierzulande
während des hängigen Rechtsmittelverfahrens nicht gefährdet sei, habe
sich der Kanton Luzern doch bereit erklärt, zu einer
Aufenthaltsbewilligung Hand zu bieten.
Dem Gesuch um Erlass von aufenthaltssichernden vorsorglichen
Massnahmen als solchem wurde mit Zwischenverfügung vom 29. März
2010 in der Folge nicht stattgegeben.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mangels hinreichender Erfolgsaussichten
ab.
Am 17. Mai 2010 ersuchte der Parteivertreter um den
wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und reichte eine Beschwerdeergänzung ein. Der
entsprechende Kostenvorschuss war am 14. Mai 2010 entrichtet worden.
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Seite 5
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
I.
Replikweise hält der Parteivertreter am 9. August 2010 am eingereichten
Beweismittel sowie den Begehren fest. Dazu reichte er mehrere
Beweismittel ein (Referenzschreiben des letzten Arbeitgebers, des
früheren direkten Vorgesetzten und zweier Schweizer Kolleginnen).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM – als
eine der in Art. 33 Bst. d VGG genannten Vorinstanzen – betreffend
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110], siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 AsylG auch Urteil des
Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit
das Asylgesetz – sofern anwendbar – nichts anderes bestimmt (Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
C1591/2010
Seite 6
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden
immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht
es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren
durchzuführen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom
28. Januar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rahmen der
Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft
getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf
Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch
auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine
Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar
(PETER NIDERÖST, SansPapiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Auflage Basel 2009, Rz. 9.35).
3.2. Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das
Asylgesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor,
in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des
Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war.
Rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit
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der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende
Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung
des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene
Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit
eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden
kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE
2009/40 E. 3.1).
3.3. Soweit auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang
argumentiert wird, der Kanton Luzern verfolge bei der Erteilung von
Härtefallbewilligungen eine ausserordentlich strenge Praxis, weshalb hier
kein Anlass dazu bestanden hätte, der Empfehlung des antragstellenden
Kantons keine Folge zu leisten, verkennt der Parteivertreter die
Besonderheiten des Zustimmungsverfahrens nach Art. 14 Abs. 2 AsylG.
Demnach ist es nämlich Aufgabe des BFM, die Voraussetzungen für die
Erteilung der Zustimmung umfassend zu prüfen. Eine umfassende,
originäre Sachentscheidskompetenz der Vorinstanz gilt übrigens auch für
das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren gemäss Art. 40 Abs. 1
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
i.V.m. Art. 99 AuG (zum alten, aber gleich ausgestalteten Recht: BGE
127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 f.). Vorliegend ist es
somit an der Vorinstanz zu beurteilen, ob die Voraussetzungen gemäss
Art. 14 Abs. 2 Bst. a – c AsylG erfüllt sind. Dass die dafür notwendigen
Sachverhaltsabklärungen in der Regel von den antragstellenden
Kantonen durchgeführt werden, vermag daran nichts zu ändern (siehe
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7265/2007 vom 24. März 2010
E. 3). Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht sind mithin an
die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (zum Ganzen vgl.
auch E. 4.1 – 5.4 hiernach).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin hält sich seit der Einreichung des ersten
Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei ihr
Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2
Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen
bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen
Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
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Seite 8
Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS
1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff
schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts
bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff
auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend
BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
4.2. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG)
bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die
Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d),
die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und
die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
5.
5.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13
Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten
Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen
werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer
persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren
Nachteilen verbunden wäre.
5.2. Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb
erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur
Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht,
wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz
aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und
sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so
engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann,
im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39
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Seite 9
E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien
von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog
dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche
die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen
lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.).
5.3. Zu beachten gilt es ferner, dass die ausländerrechtliche Zulassung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel
verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder
des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen
betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie
für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von
Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre
Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der
Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind
jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland
mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich
verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen,
familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine
ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123
II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von
Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen
Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf
zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C8270/2008 vom
10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis).
5.4. Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung
grundsätzlich nicht berücksichtigt (anders Anwesenheiten im Rahmen
eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4551/2008 vom 23. Dezember
2009 E. 5.2 mit Hinweis). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu
prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre
familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie
auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration
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Seite 10
sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem
Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – so etwa ein
nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II
39 E. 3 S. 42 in fine mit Hinweis).
6.
6.1. Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 10. Januar
2005 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der
negative Asylentscheid erwuchs mit dem Nichteintretensentscheid der
ARK vom 1. April 2005 in Rechtskraft. Von den zuständigen Behörden
war ihr die Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des
ordentlichen Asylverfahrens gestattet worden. Das BFM setzte der
Beschwerdeführerin daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 2. Juni 2005.
Ebenfalls an die Gesamtdauer des Aufenthalts angerechnet werden
können die Anwesenheiten während des zweiten und dritten
Asylverfahrens (3. Mai 2006 bis 5. August 2009 [Datum Ausreisefrist]
bzw. 22. September 2009 bis 22. März 2010 [Datum Ausreisefrist]), denn
auch für diese Zeit wurde der Beschwerdeführerin jeweils erlaubt, sich
hierzulande aufzuhalten. Mitzuberücksichtigen ist schliesslich ihre
Anwesenheit im vorliegenden Zustimmungsverfahren (ab 20. November
2009 bis heute), welches das dritte Asylverfahren teilweise überlagert.
Anders verhält es sich mit den Zeitspannen zwischen den einzelnen
Asylverfahren. Deswegen wurde die Betroffene vom Amtsstatthalteramt
Luzern wegen illegalen Aufenthalts strafrechtlich zur Rechenschaft
gezogen (gemäss Strafverfügung vom 3. April 2006 zu drei Wochen
Gefängnis [abgeurteilte Zeitspanne: 21. Dezember 2005 bis 3. April
2006], gemäss Strafverfügung vom 11. August 2009 zu einer
unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.
[Begehungszeitpunkt: 5. August bis 12. August 2009]; zur Problematik
solcher Aufenthalte siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.4). Insgesamt kann somit eine
Aufenthaltsdauer von rund sieben Jahren angerechnet werden. Daraus
vermag die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten.
6.2. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden,
der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen,
sofern er finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und
sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des
Aufenthalts nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von
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Seite 11
Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl.
BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Was die Aufenthaltsdauer der
Beschwerdeführerin anbelangt, so ist sie von daher nicht als derart lang
einzuschätzen, dass ohne Vorliegen besonderer Umstände auf einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte.
Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des
Aufenthalts und Verhaltens der Beschwerdeführerin eine
schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt.
6.3. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur mehrmals Ausreisefristen
missachtet (siehe E. 6.1 hiervor), sondern sie muss sich in diesem
Zusammenhang auch den Vorwurf gefallen lassen, Mitwirkungspflichten
verletzt zu haben. Die einer um Asyl nachsuchenden Person nach
rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens auferlegte Ausreisepflicht
beschränkt sich nicht darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten
und allfällige aufenthaltsbeendende Massnahmen ohne Widerstand über
sich ergehen zu lassen. Die ausreisepflichtige Person ist vielmehr
gehalten, von sich aus die Schweiz zu verlassen und im Vorfeld der
Ausreise alles zu unternehmen, um dies zu ermöglichen, was hier
offenkundig nicht geschah. Auch eine faktische Duldung der
rechtswidrigen Anwesenheit seitens der Behörden ist nicht erkennbar. Im
Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin auf die im Asyl und
Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten wiederholt
aufmerksam gemacht, namentlich auch darauf, bei der
Papierbeschaffung aktiv mitzuwirken. Dass die Ausreiseverpflichtung
nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar war, lag in ihrem Falle denn zur
Hauptsache daran, dass sie nie ein gültiges heimatliches Reisepapier
vorlegte. Wohl hat die äthiopische Vertretung in der Schweiz der
Betroffenen im März 2006 ein Laissezpasser ausgestellt. Der für den
4. Mai 2006 gebuchte Rückflug musste kurzfristig annulliert werden, da
sich die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2006 stattdessen dazu
entschloss, ein zweites Asylgesuch einzureichen (vgl. Sachverhalt Bst. B
vorstehend). Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde
vom 27. Juni 2006 an die Vorinstanz hatte die Frau einige Tage vor dem
Flugdatum an einer Demonstration vor dem Sitz des
Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) in Genf
teilgenommen und damit versucht, subjektive Nachfluchtgründe zu
schaffen.
Wie schon die frühere Regelung soll auch die heutige Härtefallregelung
nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nur für Personen in Betracht fallen, die nach
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Abweisung ihres Asylgesuches aus nicht selbst verschuldeten oder nicht
selbst zu verantwortenden Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1445/2010 vom 8. August 2011
E. 6.2 mit Hinweis). Eine solche Situation ist hier, wie angetönt, nicht
gegeben. Da sämtliche materiellen Asylentscheide (drei Entscheide des
BFM, zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts) zum Ergebnis
kommen, dass keine Asylgründe vorliegen, hätte es die
Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, ein Reisedokument zu erlangen.
Bislang hat sie sich jedoch nicht bereit erklärt, ein solches Dokument zu
besorgen oder freiwillig zurückzukehren und in dieser Hinsicht überhaupt
jegliche Kooperation mit den Behörden verweigert. Ihr Verhalten, sprich
die Verletzung von Mitwirkungspflichten und das absichtliche
Hinauszögern des Aufenthalts, dürfen daher im Rahmen der
Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE
(insbesondere von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) nicht ausser Acht
gelassen werden.
6.4. Die herangezogen Akten lassen erkennen, dass die
Beschwerdeführerin sich ansonsten anscheinend recht gut in die hiesigen
Verhältnisse eingelebt hat. Was die sprachliche Integration anbelangt, so
sprach sie allerdings lange Zeit – bis ins Jahr 2006 – nur gebrochen
Deutsch (vgl. dazu das der Replik beigelegte Referenzschreiben eines
Teamleiters des Seniorenzentrums X._______ oder die Asylakten). Erst
nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühte sie sich ernsthaft
darum, sich Kenntnisse einer Landesssprache anzueignen. So besuchte
sie vom Februar 2008 bis Januar 2009 regelmässig Deutschkurse.
Inzwischen hat sie das Referenzniveau A2 des Europäischen
Sprachenportfolios erreicht. Der Überweisung des Amtes für Migration
des Kantons Luzern vom 20. November 2009 zufolge kann sie sich heute
in deutscher Sprache verständigen. Ihre diesbezüglichen Bemühungen
bewegen sich aber im üblichen Rahmen. Ebenso wenig kann von
besonders engen Bindungen, deren Auflösung zu einer besonderen
Härte führen würde, die Rede sein. Die Beschwerdeführerin ist
alleinstehend und hat in der Schweiz keine Familienangehörigen. Wohl
hat sie Anstrengungen unternommen, um in ihrem sozialen und vor allem
beruflichen Umfeld akzeptiert zu werden. Davon zeugen die vier mit der
Replik eingereichten Unterstützungs und Empfehlungsschreiben. Sie
zeigen ein gewisses Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin zur
Schweiz auf, lassen jedoch nicht auf enge persönliche und affektive
Beziehungen schliessen. Sonstige derartige Kontakte sind im Übrigen
nicht aktenkundig. Die fraglichen Unterlagen beinhalten damit keine
C1591/2010
Seite 13
hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale Integration,
welche über die während des mehrjährigen Aufenthalts geknüpften
beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen
hinaus gehen würde. Für die Annahme eines persönlichen Härtefalles
genügt es denn nicht, wenn solche Beziehungen aufgegeben werden
müssen (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
6.5. Die Beschwerdeführerin ist von Mitte Dezember 2006 bis anfangs
August 2009 in einem Seniorenzentrum in X._______ als Küchenhilfe
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aus einem Zwischenzeugnis vom
27. Februar 2009 geht hervor, dass der Arbeitgeber mit ihren Leistungen
sehr zufrieden war. Auch die Empfehlungsschreiben des Leiters des
Alterszentrums vom 30. Juli 2010 und eines früheren direkten
Vorgesetzten attestieren ihr, eine motivierte, selbständig arbeitende,
verantwortungsbewusste, aufgestellte und liebenswürdige Angestellte
gewesen zu sein. Seit August 2009 bezieht sie im Rahmen der Nothilfe
Sozialhilfeleistungen, was insoweit entschuldbar ist, als sie seit der
rechtskräftigen Ablehnung des zweiten Asylgesuches einem
Arbeitsverbot untersteht (vgl. aber die vorangehende E. 6.3). Positiv zu
werten ist, dass die Beschwerdeführerin zwischen Mai und November
2004 einen Gesundheits und Krankenpflegekurs des Schweizerischen
Roten Kreuzes (SRK) und im Jahre 2006 zwei Informatikkurse (einen
Grundkurs und einen solchen für Fortgeschrittene) besucht hat. Von einer
aussergewöhnlichen oder unüblich starken Integration – die über
diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender
Ausländerinnen und Ausländer hinausgeht – kann aber trotz der
Referenzen des früheren Arbeitgebers auch in dieser Hinsicht nicht
ausgegangen werden. Der Parteivertreter selber bezeichnet seine
Mandantin in der Replik denn als wenig qualifizierte Arbeitskraft. Dem in
der Eingabe vom 17. Mai 2010 zitierten Vergleichsfall (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4447/2008 vom 15. März 2010) wiederum
liegt keine vergleichbare Konstellation zu Grunde. In jenem Fall handelte
es sich um eine ledige Frau, deren besonders enge Beziehungen zur
Schweiz vor allem aus den zwei hierzulande geborenen Kindern, wovon
eines mit Schweizer Bürgerrecht, abgeleitet wurde. Alles in allem kann
mithin nicht von einer Verankerung oder Verwurzelung in der Schweiz im
Sinne der Rechtsprechung (siehe E. 5.1 – 5.3 hiervor) ausgegangen
werden.
6.6. Zu prüfen gilt es, wie es sich mit dem Aspekt der
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat verhält (Art. 31 Abs. 1 Bst. g
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Seite 14
VZAE). Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 23 Jahren aus Addis
Abeba in die Schweiz gelangt. Sie hat somit den grössten Teil ihres
bisherigen Lebens, welcher die für die Persönlichkeitsbildung wichtigen
Kinder und Jugendjahre umfasst, in Äthiopien verbracht. Sie ist wie
erwähnt alleinstehend und hat keinen familiären Bezug zur Schweiz.
Dagegen verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein
familiäres Beziehungsnetz (gemäss ihren Angaben leben die Mutter
sowie mehrere Geschwister an ihrem ehemaligen Wohnort Addis Abeba).
Dass ihr wegen exilpolitischer Tätigkeiten bei einer Rückkehr
Repressionen drohen könnten, wurde bereits in den Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2009 und 17. Februar 2010
betreffend Asyl und Wegweisung klar verneint. Die Rückkehr in den
Herkunftsstaat erscheint insofern nicht mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden. Mit Blick auf den in der Replik angeführten Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gilt es sodann anzumerken, dass
von den darin erörterten wirtschaftlichen Schwierigkeiten die äthiopischen
Frauen im Allgemeinen betroffen sind, was für sich allein nicht ein
Hindernis darstellt, das einer Wiedereingliederung im Herkunftsland
entgegenstehen könnte. Vielmehr geht es darum, ob die zur Ausreise
verpflichtete Person bei einer Rückkehr gegenüber der dortigen
Bevölkerung wesentlich benachteiligt wäre (siehe Urteil des
Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2 oder BGE 123
II 125 E. 5b/dd S. 133). Dies trifft hier nur schon deswegen nicht zu, weil
die Beschwerdeführerin in Äthiopien (wie eben dargetan) auf ein
familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Zum Vorteil gereichen werden
ihr ferner die zwölfjährige Schulausbildung in Heimatstaat, die
Berufserfahrungen aus der Zeit, als sie im Geschäft ihres Vaters
mitarbeitete sowie die in der Schweiz im Gesundheits und
Informatikbereich besuchten Kurse und die knapp dreijährige
Erwerbstätigkeit im Seniorenzentrum. Nur schon vor diesem Hintergrund
vermag die sich in guter gesundheitlicher Verfassung befindliche
Beschwerdeführerin aus dem fraglichen Bericht der SFH nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Alles in allem lassen die aufgelisteten Faktoren eine
Wiedereingliederung in Äthiopien somit nicht als besondere Härte
erscheinen.
7.
Damit ist abschliessend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt. Zu
Recht hat die Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zustimmung zur
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Seite 15
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG
verweigert.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch
vom 17. Mai 2010 um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ist durch den am 14. Mai 2010 fristgerecht
geleisteten Kostenvorschuss hinfällig geworden. Über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung als solches ist bereits mit
Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 befunden worden.
C1591/2010
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 14. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS […] und […] retour
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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