B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1591/2011
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
B._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-1591/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geb. 1989) heira-
tete im Dezember 2007 den in der Schweiz niedergelassenen Lands-
mann L._______ (geb. 1985). Am 4. September 2008 reiste sie in die
Schweiz ein und erhielt im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilli-
gung. Der Ehemann teilte dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
(Migrationsamt) am 1. August 2010 mit, dass seine Frau nicht mehr bei
ihm wohne. Die Beschwerdeführerin holte am 3. August 2010 mit Hilfe
der Polizei ihre Sachen aus der ehelichen Wohnung und wohnte danach
in einem Frauenheim. Am 4. August 2010 sprach sie beim Migrationsamt
vor und ersuchte um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit
Schreiben vom 9. August 2010 bat das Migrationsamt die Ehegatten, ver-
schiedene Fragen schriftlich zu beantworten. Der Ehemann führte in sei-
ner Stellungnahme vom 14. August 2010 aus, die Trennung sei nicht von
ihm ausgegangen. Er glaube, dass sie einen anderen Partner habe und
die Heirat mit ihm nur genutzt habe, um eine Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten. Er wolle sich scheiden lassen. Die Beschwerdeführerin teilte mit
Stellungnahme vom 20. August 2010 mit, sie hätten sich am 27. Juli 2010
getrennt, weil ihr Ehemann sie wiederholt geschlagen habe. Mit Schrei-
ben vom 21. September 2010 schilderte die Beschwerdeführerin die
häusliche Gewalt. Sie sei oft mit dem Gürtel geschlagen worden und ha-
be Verletzungen an Rücken und Augen. Sie habe Angst vor ihrem Ehe-
mann gehabt. Er habe ihr nicht erlaubt zu arbeiten, auch einen Deutsch-
kurs habe sie abbrechen müssen. Jetzt habe sie eine eigene Wohnung,
suche Arbeit und wolle eine Ausbildung machen. Zum Beleg der eheli-
chen Gewalt reichte sie zwei Arztzeugnisse ein.
B.
Das Migrationsamt unterbreitete die Angelegenheit am 22. September
2010 dem Bundesamt für Migration (Bundesamt, BFM) und ersuchte um
Zustimmung zur Bewilligungsverlängerung. Die Ehefrau habe sich Ende
Juli 2010 vom Ehemann getrennt. Sie sei Opfer häuslicher Gewalt ge-
worden und relativ gut integriert. Die Angaben des Ehemannes seien
nicht besonders glaubwürdig, die Sachdarstellung der Ehefrau hingegen
sei im Wesentlichen belegt. Es lägen daher wichtige Gründe im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vor, die einen weite-
ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten.
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Seite 3
C.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 teilte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin liess sich
am 1. November 2011 vernehmen und machte geltend, sie habe ihren
Ehemann trotz ablehnender Haltung ihres Vaters geheiratet. Von Beginn
weg sei sie primär für den Haushalt zuständig gewesen. Sie habe nicht
arbeiten dürfen, nur mit knapper Not habe er ihr erlaubt, einen Deutsch-
kurs zu besuchen. Ab Februar 2009 habe er sie wiederholt geohrfeigt. Im
Sommer 2009 habe er sie erstmals mit einem Gürtel geschlagen. Die
Gewalt habe anschliessend zugenommen, er habe sie wiederholt mit
Faustschlägen traktiert und mit dem Gürtel geschlagen. Sie habe deshalb
Rückenschmerzen gehabt und sei zur Physiotherapie gegangen. In den
Sommerferien 2010 im Kosovo habe er sie massiv mit dem Gürtel ge-
schlagen und sei danach ohne sie in die Schweiz zurückgekehrt. Nach ih-
rer Rückreise in die Schweiz sei sie zur Polizei gegangen und habe An-
zeige erstattet. Nachdem sie zuerst bei der Heilsarmee untergebracht
gewesen sei, habe sie nun eine eigene Wohnung. Sie wolle so rasch als
möglich eine Arbeit finden. Ab November besuche sie einen Intensiv-
Deutschkurs. Am 18. Januar 2011 teilte sie mit, dass sie ab Februar 2011
eine 60%-Stelle als Reinigungskraft antreten könne.
D.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 10. Februar 2011 die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz weg, wobei ihr eine Ausreisefrist von
acht Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Zur
Begründung hielt das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin lebe seit
dem 3. August 2010 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen. Die ehe-
liche Gemeinschaft habe keine zwei Jahre gedauert. Es sei von einer
endgültigen Trennung auszugehen. Die Beschwerdeführerin berufe sich
darauf, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, lasse es aber im We-
sentlichen bei Schilderungen über Misshandlungen und schwierige Fami-
lienverhältnisse bewenden. Die Angaben betreffend den vom Ehemann
nur knapp bewilligten Deutschkurs seien widersprüchlich. Es sei nicht er-
stellt, inwiefern die Gewalterfahrung einen derartigen Schweregrad auf-
weise und die soziale Wiedereingliederung im Kosovo gefährdet sei.
Zwar habe sie Deutschkurse besucht und sich um Arbeit bemüht, bzw. sie
werde ab Februar 2011 erwerbstätig sein, dabei aber keine spezialisierte
Tätigkeit ausüben. Über eine Weiterbildung gehe aus den Akten nichts
hervor. Sie habe zwar Engagement gezeigt, eine überdurchschnittliche
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Integration liege jedoch nicht vor. Ihr berufliches und gesellschaftliches
Umfeld sei nicht geeignet, einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu
begründen. Es könne ihr zugemutet werden, ihren Lebensmittelpunkt
wieder in den Kosovo zu verlegen.
E.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vom 11. März 2011
die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 10. Februar 2011.
Die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu ertei-
len, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin
vorbringen, das Scheitern der Ehe nach zwei Jahren sei auf die Miss-
handlungen zurückzuführen, die im Februar 2009 begonnen und danach
an Härte und Regelmässigkeit stets zugenommen hätten. Der Ehemann
habe sie mit Morddrohungen eingeschüchtert. Aus Scham und Angst ha-
be sie ihre Leiden verschwiegen. Ihre Einstellung habe sich geändert,
nachdem er sie im Juli 2010 erneut massiv mit dem Gürtel geschlagen
und sie ohne Ausweispapiere im Kosovo zurückgelassen habe. Nachdem
sie im August 2010 mit einem Einreisevisum in die Schweiz zurückge-
kehrt sei, habe sie Anzeige erstattet und sei im Frauenhaus unterge-
bracht worden. Diese Ereignisse hätten sie physisch und psychisch über-
fordert, so dass sie ärztliche Hilfe habe beanspruchen müssen. Es sei ei-
ne posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Mit dem
Ehemann habe sie keinen Kontakt mehr. Die Ehe sei seit dem 8. Oktober
2010 gerichtlich getrennt. Sie wohne alleine und arbeite seit Februar 2011
als Reinigungskraft. Sie habe mehrere Sprachkurse absolviert und verfü-
ge über überdurchschnittliche Deutschkenntnisse. Das BFM verkenne,
dass die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG erfüllt
seien. Die Trennung sei auf die massive häusliche Gewalt zurückzufüh-
ren. Ein Arztzeugnis bestätige, dass ihre Leiden eindeutig auf die Miss-
handlungen zurückgingen und ihre Schilderungen glaubhaft seien. Die
Feststellung des Bundesamtes, sie sei mit ihrem Vortrag betreffend die
erlittene Gewalt unglaubwürdig, sei untragbar. Ihr Aussageverhalten sei
keinesfalls widersprüchlich. Die Misshandlungen seien belegt. Der erlitte-
ne körperliche und seelische Schaden überschreite jede Toleranzgrenze.
Der Begriff der häuslichen Gewalt umfasse auch die Ausübung massiven
Drucks, was hier mittels vorübergehenden Einsperrens in der Wohnung
und Morddrohungen geschehen sei. Die soziale Reintegration im Heimat-
land sei wenig aussichtsreich. Sie habe über die erlebte Gewalt nicht
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einmal mit ihren engsten Familienangehörigen reden können. Angesichts
des fehlenden Rückhaltes der Familie sei es äusserst fraglich, ob ihr das
Wiedereinleben im Kosovo gelingen werde. Sie sei in der Schweiz sozial
und wirtschaftlich integriert und habe gute Sprachkenntnisse.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 12. Februar 2013 Gelegenheit, den Sachverhalt
zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Die Be-
schwerdeführerin teilte am 13. März 2013 mit, dass die Ehe geschieden
sei. Die Einigungsverhandlung habe im Januar stattgefunden und das
Scheidungsurteil werde auf Wunsch nach Erhalt nachgereicht. Sie lebe
alleine in Basel und pflege regelmässigen telefonischen Kontakt zu ihrer
Mutter. Das Verhältnis zu anderen Familienmitgliedern sei nachhaltig ge-
stört. Nach wie vor sei der Kontakt – vor allem seitens des Vaters - uner-
wünscht. Sie arbeite seit Februar 2011 ununterbrochen bei derselben
Reinigungsfirma, zuletzt mit einem 90%-Pensum. Aufgrund des unklaren
Aufenthaltsstatus seien ihre Bemühungen um einen Ausbildungsplatz bis-
lang leider erfolglos geblieben. Sie befinde sich nach wie vor in psycho-
therapeutischer Behandlung. Seit Sommer 2010 werde sie von der Op-
ferhilfe betreut. Deren beiliegender Bericht zeige, dass sie wirtschaftlich
und sozial erfolgreich integriert sei. Aufgrund der fortgeschrittenen Inte-
gration, des fehlenden sozialen Netzes im Heimatland und der gesund-
heitlichen Instabilität würde eine Rückkehr in den Kosovo für sie eine per-
sönliche Notlage auslösen, weshalb ein Härtefall im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE vorliege.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den Erwägungen Bezug genommen.
C-1591/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der vorliegenden
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung eine Verfügung
im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht
offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
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Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt indes die Zustim-
mung durch das BFM. Dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Zustimmung des Bundesamtes bedarf, ist vorliegend unbestritten und
ergibt sich aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE sowie
Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der
Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreis-
schreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Das
Bundesamt kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen ver-
binden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Das Bundesamt ist bei seinem Entscheid
über die Zustimmung nicht an die kantonale Beurteilung gebunden, selbst
wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-670/2007 vom 19. Januar 2010 E. 3.4
sowie C-3788/2008 vom 16. November 2009 E. 3.4).
4.
4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Per-
sonen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwoh-
nen, und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Auf-
enthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbe-
willigung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens
besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend ge-
macht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49
AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolg-
reiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
4.2 Die Beschwerdeführerin, die gemäss eigenen Angaben inzwischen
geschieden ist, räumt ausdrücklich ein, dass das Bundesamt zutreffend
erkannte, dass sie angesichts der nur während knapp zwei Jahren in der
Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft (vgl. Sachverhalt Bst. A) we-
der gestützt auf Art. 43 i.V.m. Art. 49 AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung hat. Umstritten
und im Folgenden zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdeführerin
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflö-
sung der ehelichen Gemeinschaft hat, weil wichtige persönliche Gründe
C-1591/2011
Seite 8
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG).
5.
5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung – unabhängig von der bisherigen Dauer
der Ehegemeinschaft – auch dann fort, wenn wichtige persönliche Grün-
de einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche
Gründe können namentlich vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Op-
fer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; Art. 77
Abs. 2 VZAE). Diese Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein.
Sinn und Zweck dieser – einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung
vermittelnden – Norm ist es, Härtefälle nach der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist, wie sich die Ver-
pflichtung der betroffenen Person, die Schweiz nach Auflösung der eheli-
chen Gemeinschaft zu verlassen, auf ihre persönliche Situation auswirkt.
Sowohl die eheliche Gewalt als auch die starke Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung im Herkunftsland können ihrem Ausmass und den
Umständen entsprechend je für sich alleine einen wichtigen persönlichen
Grund darstellen (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Bei der Beurteilung sind
sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören
namentlich die Gründe, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt ha-
ben, der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwe-
senheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand (vgl. Art. 31 Abs. 1
VZAE; BGE 138 II 229 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Steht fest, dass
die betroffene Person in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet war und
ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht zugemutet werden
konnte, ist dies besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist ei-
ne Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert
hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die er-
neute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3754). Ein per-
sönlicher, nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der betroffenen Person
voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleite-
ten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 138 II 229
E. 3.1 mit Hinweisen).
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Seite 9
5.2 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel,
Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 sowie BGE
136 II 1 E. 5 je mit Hinweisen). Ein Anspruch auf einen weiteren Aufent-
halt in der Schweiz wird erst begründet, wenn physische oder psychische
Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität vorliegt.
Die erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der
betroffenen Person nicht erwartet werden kann, dass sie in einer ihre
Würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. In solchen
Fällen dürfen keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen Verbleib
im Land gestellt werden. Es handelt sich hierbei um einen Ausfluss der
sich aus dem Verfassungs- und Konventionsrecht ergebenden staatlichen
Schutzpflichten (Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
sowie Art. 3 und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Unter-
drückung vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und
die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma ge-
stellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des
Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine Gesamtbetrach-
tung vorzunehmen. Zwar können die eheliche Gewalt einerseits und die
starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung je für sich allein ei-
nen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstellen.
Dies schliesst indes nicht aus, beide Elemente zu berücksichtigen und
den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich selber hierzu nicht
genügen würden, ihre Kombination aber einem wichtigen persönlichen
Grund gleichkommt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen).
5.3 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entspre-
chenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss
die eheliche Gewalt bzw. häusliche Unterdrückung in geeigneter Weise
glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizei-
rapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Op-
ferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen etc.). Die Systematik der
Misshandlung und die daraus entstehende subjektive Belastung muss ob-
jektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
5.3.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der behauptete Schwere-
grad der Gewalt sei nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin reiche einzig
einen Arztbericht vom 7. September 2010 ein; dies nachdem sie anfangs
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Seite 10
August 2010 Strafanzeige erstattet habe und aufgefordert worden sei, ein
Arztzeugnis nachzureichen. Die behauptete Gewalt ab Februar 2009 sei
nicht belegt. Die Strafanzeige sei am Tage ihrer Rückkehr aus dem Koso-
vo, am 3. August 2010, anhängig gemacht worden. Einen Bericht des
Frauenheims habe sie trotz Aufforderung nicht eingereicht. Das Vorbrin-
gen, der Ehemann habe ihr einen Deutschkurs nur knapp bewilligt, trage
nicht zu ihrer Glaubwürdigkeit bei, zumal sie im Jahr 2009 insgesamt 108
Lektionen habe besuchen können.
5.3.2 Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz befinden sich zwei
Arztzeugnisse bei den kantonalen Akten. Die Notfallstation des Universi-
tätsspitals Basel diagnostizierte am 31. August 2010 eine muskuläre Ver-
spannung im Nacken- und Schulterbereich und verschrieb eine medika-
mentöse Schmerztherapie sowie Physiotherapie. Dr. P._______ (Fach-
psychologin FSP) und Dr. med. R._______ (Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH) diagnostizierten eine posttraumatische Belas-
tungsstörung und hielten im Arztzeugnis vom 7. September 2010 fest, die
Schilderungen der Patientin über die erlebten, schweren Gewalterfahrun-
gen und die geklagten Symptome seien glaubhaft. Die Patientin berichte
über massive Schlafstörungen, starken Appetitverlust und wirke sehr nie-
dergeschlagen. Sie leide tags und nachts unter plötzlich einschiessenden
Bildern (Intrusionen) ihres Ehemanns und erlebe die schrecklichen Ge-
waltsituationen immer wieder nach. Die Patientin sei suizidal, aber ab-
sprachefähig. Sie habe grosse Angst vor einer plötzlichen Begegnung mit
ihrem Ehemann oder dessen Brüdern. Die Symptome gingen eindeutig
auf die von der Patientin beschriebenen Misshandlungen zurück. Bei der
begonnenen Medikation, ausreichender psychotherapeutischer Beglei-
tung und guter Tagesstruktur könne ein deutlicher Rückgang der Symp-
tomatik erwartet werden.
5.3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung erscheint dem Bun-
desverwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht mangelhaft bzw. nicht
nachvollziehbar. So berücksichtigte die Vorinstanz lediglich eines der bei-
den eingereichten Arztzeugnisse (dasjenige vom 7. September 2010) und
hielt fest, der behauptete Schweregrad der Gewalterfahrung sei nicht er-
stellt. Aus den beiden bei den kantonalen Akten liegenden Arztzeugnissen
geht indessen klar hervor, dass die Beschwerdeführerin vom Ehemann
mit erheblicher Intensität und Konstanz misshandelt worden sein muss.
Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit Intrusionen
der Gewalterfahrungen sowie die festgestellten körperlichen Beschwer-
den lassen es als glaubhaft erscheinen, dass die häusliche Gewalt tat-
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sächlich – wie von der Beschwerdeführerin dargetan – bereits im Frühjahr
2009 begann und im Verlaufe der Ehe massiver wurde. Die Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin wurden von den behandelnden Ärzten als
glaubhaft eingestuft (vgl. Arztzeugnis vom 7. September 2010: „Die
Symptome gehen eindeutig auf die von der Patientin beschriebenen
Misshandlungen zurück.ˮ). Dass die Beschwerdeführerin erst nach erneu-
ten Misshandlungen im Sommer 2010 Anzeige erstattete, begründet an-
gesichts der eingereichten Arztzeugnisse keine Zweifel an ihrer Sachdar-
stellung. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich vorgängig aus Angst vor der
Reaktion ihres Ehemannes (s. hinten, E. 5.3.6) und dem drohenden Ver-
lust des Aufenthaltsrechts nicht an die Behörden gewandt hatte. Würde in
einem solchen Fall gleichsam die laufende Dokumentation der ehelichen
Gewalt während deren gesamter Dauer verlangt, so könnte dem Gebot,
jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen (vgl. BGE
138 II 229 E. 3.2.1 sowie den Bericht des Bundesrates vom 13. Mai 2009
über Gewalt in Paarbeziehungen, BBl 2009 4087 ff., 4111 f.), keine Rech-
nung getragen werden. Insbesondere angesichts der Arztzeugnisse ist
nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Angaben des Ehe-
manns – der betreffend die Gründe der Trennung „keine Ahnungˮ haben
wollte und (unsubstantiiert) behauptete, seine Ehefrau habe ihn wahr-
scheinlich nur geheiratet, um in die Schweiz kommen zu können (vgl.
Stellungnahme des Ehemannes vom 14. August 2010) – als glaubhaft,
die Angaben der Beschwerdeführerin hingegen als „etwas oberflächlichˮ
einstufte (vgl. Aktennotiz des BFM vom 19. Oktober 2010). Das kantonale
Migrationsamt hatte diesbezüglich noch das Gegenteil festgehalten („[…]
so erscheinen die Angaben des Ehemannes relativ oberflächlich und
nicht besonders glaubwürdig, wohingegen die Angaben der Ehefrau im
Wesentlichen belegt sindˮ; vgl. Verfügungsrapport vom 22. September
2010, S. 5). Zwar ist das Bundesamt nicht an diese kantonale Beurteilung
gebunden (s. vorne, E. 3). Nimmt es aber – wie hier – eine geradezu ge-
genteilige Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten vor, so müss-
te es dies plausibel begründen können. Dies gilt umso mehr, als mit dem
Polizeirapport und den Arztzeugnissen mehrere nach Art. 77 Abs. 6 VZAE
zulässige und geeignete Hinweise für eheliche Gewalt bei den Akten la-
gen. Eine nachvollziehbare Begründung für die vorgenommene gegentei-
lige Einschätzung liegt hier jedoch nicht vor. Weshalb es – wie die Vorins-
tanz festhielt – „sicher mehr als unzutreffendˮ sein sollte, dass der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin nur mit knapper Not einen Deutschkurs er-
laubt habe, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr
2009 insgesamt 108 Lektionen besuchte, lässt ihre Sachdarstellung, wo-
nach sie sich den Kurs gleichsam habe erstreiten müssen und in der Fol-
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Seite 12
ge mehrmals wöchentlich den Unterricht besucht habe, bis der Ehemann
ihr dies untersagt habe, nicht als unglaubhaft erscheinen. In Bezug auf
die Behauptung der Vorinstanz, ein Bericht des Frauenwohnheims der
Heilsarmee sei trotz Aufforderung nicht eingereicht worden, ist festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin hierzu nicht aufgefordert wurde. Im
Schreiben vom 21. Oktober 2010 wies die Vorinstanz die Beschwerdefüh-
rerin einzig darauf hin, die häusliche Gewalt sei durch Arztzeugnisse, Po-
lizeirapporte und Strafanzeigen zu belegen. Dass die Beschwerdeführerin
ab 3. August bis Mitte September 2010 im Frauenheim wohnte, ist im Üb-
rigen aufgrund der Akten hinreichend belegt (vgl. Rapport der Kantonspo-
lizei Basel-Stadt vom 3. August 2010, S. 4: „[…] wurde B._______ an-
schliessend an ihren Wohnort gefahren […]. Mit ihren persönlichen Sa-
chen wurde sie anschliessend durch das BS 91 ins Frauenwohnheim der
Heilsarmee gebracht.ˮ; Aktennotiz des Einwohneramts des Kantons Ba-
sel-Stadt vom 4. August 2010; Aktennotiz des Migrationsamts vom 9. Au-
gust 2010; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. August 2010,
Antwort auf Frage 18; Mietvertrag für die Wohnung in A._______ mit
Mietbeginn ab 15. September 2010). Es besteht somit kein Anlass, an der
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin reichte im Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht weitere Unterlagen ein. Die Opferhilfe beider Basel (deren
Stellungnahme gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE als Auskunft einer speziali-
sierten Fachstelle zu berücksichtigen ist) bestätigt in einem Bericht vom
3. März 2013, dass sie die Beschwerdeführerin seit Sommer 2010 in re-
gelmässigen Gesprächen begleitet. Die Beschwerdeführerin habe sich im
letzten Jahr – vor allem auch mit Hilfe der Psychotherapie – zusehends
emotional festigen und ihr Leben wieder neu ausrichten und selbst gestal-
ten können. Dank ihrem starken Willen habe sie sich aus eigener Kraft
eine Existenz in einem fremden Land aufgebaut. Ein weiteres Arztzeugnis
vom März 2013 belegt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in psy-
chiatrischer Behandlung ist: „Die immer noch regelmässig stattfindenden
Sitzungen dienen der weiteren Stabilisierung und Erhaltung des erreich-
ten Funktionsniveaus. Die aufbrechenden Erinnerungen an die traumati-
sche Zeit werden immer seltener, sind aber, wenn sie da sind, gleichwohl
sehr belastend und von starken Schamgefühlen begleitetˮ. Dass die Be-
schwerdeführerin bis heute in psychiatrischer Behandlung ist und von der
Opferhilfe begleitet wird, spricht dafür, dass die erlittene häusliche Gewalt
von erheblicher Konstanz und Intensität war.
C-1591/2011
Seite 13
5.3.5 Das aufgrund des Strafantrags der Beschwerdeführerin (vgl. Rap-
port der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 3. August 2010, Blatt 5) eingelei-
tete Strafverfahren gegen den Ehemann wurde gemäss dem im März
2013 eingereichten Arztzeugnis eingestellt. Eine ausländerrechtlich rele-
vante häusliche Gewalt, welche hinzunehmen der betroffenen Person in
einer freiheitlichen Gesellschaft nicht zugemutet werden darf, kann freilich
auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt
ist oder ein entsprechendes Strafverfahren – aus welchen Gründen auch
immer – eingestellt wurde. Die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
setzt praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (vgl. die Ur-
teile des Bundesgerichts 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2 und
2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2).
5.3.6 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei in den Ferien im
Kosovo im Haus der Schwiegereltern eingesperrt und zudem von ihrem
Ehemann mit dem Tod bedroht worden. Diese Behauptungen werden
zwar nicht weiter substantiiert. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die-
se Ereignisse vorliegend praktisch kaum zu beweisen sind. Nachdem der
Ehemann im kantonalen Verfahren vorgab, die Trennungsgründe nicht zu
kennen, ist davon auszugehen, dass er auch diese spezifischen Vorwürfe
bestreiten würde. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch die erlittenen
körperlichen Misshandlungen hinreichend nachzuweisen vermag, ist auch
ihre Sachdarstellung betreffend die vom Ehemann ausgeübte psychische
Unterdrückung (Drohen und Einsperren, vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2) als
glaubhaft einzustufen.
5.4 Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten glaubhaft dargelegt
und hinreichend nachgewiesen, dass sie von ihrem Ehemann systema-
tisch misshandelt und unterdrückt und somit zum Opfer häuslicher Gewalt
wurde. Sie war durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernst-
haft gefährdet. Eine Fortführung der ehelichen Beziehung konnte ihr ver-
nünftigerweise nicht länger zugemutet werden. Es dürfen somit keine un-
zumutbar hohen Anforderungen an einen Verbleib in der Schweiz gestellt
werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Botschaft, a.a.O., S. 3754; WALTER
KÄLIN, Grundrechte im Kulturkonflikt, Zürich 2000, S. 186).
6.
6.1 Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten
Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-
und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahin-
fallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss
C-1591/2011
Seite 14
(vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Weil an die Intensität der häuslichen Ge-
walt höhere Anforderungen gestellt werden, wenn sie alleine – d.h. ohne
Kombination mit einer stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG) – einen wichtigen persönlichen
Grund darstellen soll (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7294/2008 vom 23. November 2011 E. 5.3 mit Hinweisen), ist im Fol-
genden auch dieses weitere Kriterium zu prüfen. Die befürchtete Beein-
trächtigung muss dabei im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände
glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die soziale Reintegration im Hei-
matland sei wenig aussichtsreich. Unter den dort herrschenden morali-
schen und soziokulturellen Vorstellungen werde ein derartiger Alleingang
einer Frau, wie sie ihn vorgenommen habe (Heirat gegen den Willen des
Vaters, Trennung wegen häuslicher Gewalt, Scheidung), mit Ausgrenzung
aus dem Familienkreis bestraft. Bei einer Rückkehr stehe ihr nicht nur
dies bevor, sondern sie fürchte sich auch davor, zu einer erneuten Heirat
genötigt zu werden. Heute pflege sie zwar wieder telefonischen Kontakt
zur Mutter. Das Verhältnis zu anderen Familienmitgliedern sei indes
nachhaltig gestört, vor allem seitens des Vaters sei jeglicher Kontakt un-
erwünscht. Die Vorinstanz hat in diesem Kontext zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo aufgewachsen und erst
mit 19 Jahren in die Schweiz eingereist ist, mit den kulturellen und gesell-
schaftlichen Gepflogenheiten in ihrem Heimatland demnach nach wie vor
vertraut ist. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, ebendiese Gepflo-
genheiten stünden einer Reintegration entgegen. Dass eine geschiedene
Frau in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort
wegen ihres Status mit Diskriminierungen oder gesellschaftlicher Ächtung
rechnen muss, wird als wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG anerkannt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 und BGE 137 II
345 E. 3.2.2). Es ist schwer zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr tatsächlich von ihrer Familie gänzlich verstossen würde
und gezwungen wäre, sich wieder zu verheiraten. Wohl ist der entspre-
chende Hinweis der Opferhilfe beider Basel (vgl. deren Bescheinigung
vom 3. März 2013) gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE bei der hier vorzuneh-
menden Prüfung zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht ver-
kennt sodann nicht, dass im Kosovo – obwohl in den letzten Jahren Fort-
schritte in der staatlichen Ahndung von häuslicher Gewalt erzielt wurden
– nach wie vor Opfer häuslicher Gewalt aus Furcht vor Stigmatisierung
und gesellschaftlicher Ächtung sowie aus familiärer Loyalität auf eine An-
zeige verzichten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1367/2008
C-1591/2011
Seite 15
vom 14. September 2012 E. 6.2.2 mit Hinweisen; NORA NIMANI MUSA, Ko-
sovo's battered Wifes still suffer in Silence, Pristina, 5. Mai 2010). Dessen
ungeachtet ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr zur Gänze auf sich alleine gestellt wäre, nachdem jedenfalls mit
der Mutter wieder Kontakt besteht und die verwandtschaftliche Unterstüt-
zungspflicht im kulturspezifischen Kontext im Kosovo sehr ausgeprägt ist
(vgl. BGE 137 II 305 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6301/2007 vom 11. August 2010 E. 4.2.2). Insgesamt ist aber dennoch
davon auszugehen, dass der geschiedenen Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in den Kosovo – obwohl sie dort den Grossteil ihres Lebens,
insbesondere die prägenden Jugendjahre, verbracht hat – die Wiederein-
gliederung aufgrund der dortigen traditionellen Strukturen und Wertvor-
stellungen schwer fallen würde. Die zwar nicht mehr akute, aber gemäss
aktuellem Arztzeugnis noch vorhandene gesundheitliche Instabilität dürfte
die Reintegration im Heimatland zusätzlich erschweren. Auch dass der
Entscheid der Vorinstanz gemäss Bericht der behandelnden Ärzte die
Beschwerdeführerin im Februar 2011 in eine suizidale Krise stürzte und
eine (kurzzeitige) stationäre Einweisung in ein Kriseninterventionszent-
rum notwendig machte, verdeutlicht, dass eine erzwungene Rückkehr in
den Kosovo die Beschwerdeführerin hart treffen würde.
6.3 Ob diese zu befürchtenden Schwierigkeiten bei der sozialen Wieder-
eingliederung im Heimatland für sich alleine einen wichtigen persönlichen
Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstellen könnten, ist vorlie-
gend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdeführerin zum Opfer erheblicher
ehelicher Gewalt wurde und im Folgenden weitere, zu ihren Gunsten ins
Gewicht fallende Umstände zu berücksichtigen sind.
7.
7.1 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da der Gesetzgeber in Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG
bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet hat.
Entscheidend ist in jedem Einzelfall die persönliche Situation der betrof-
fenen Person. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind insbe-
sondere der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An-
wesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und auch die Um-
stände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen
(vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGE 137 II 1 E. 4.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-7294/2008 E. 6.1; Art. 31 Abs. 1 VZAE).
C-1591/2011
Seite 16
7.2 In Bezug auf das allgemeine Verhalten hält die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeführerin während ihres gesamten bisherigen Aufenthalts
in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben habe. Zur diesbezüg-
lich vorgenommenen Einschränkung, dass sie daraus keine Vorteile zie-
hen könne und von ihr ein reibungsloses Einfügen in die geltende
Rechtsordnung habe erwartet werden dürfen, ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin angesichts der erlittenen Gewalt und der dadurch
entstandenen psychischen Belastung eine erschwerte Ausgangslage hat-
te. Dass die Beschwerdeführerin die rechtsstaatliche Ordnung respektiert
und sich während ihrer Anwesenheit in der Schweiz einwandfrei verhalten
hat, ist mithin beim vorzunehmenden Entscheid zu berücksichtigen.
7.3 Die Beschwerdeführerin lebt seit mittlerweile rund 4 ½ Jahren in der
Schweiz und hat in dieser Zeit – angesichts der schwierigen Ausgangsla-
ge – beachtliche Integrationsleistungen erbracht.
7.3.1 In Bezug auf die wirtschaftliche Integration ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin sich nach der Trennung vom Ehemann in recht kur-
zer Zeit ein selbständiges Leben aufgebaut hat. Nach einem kurzen Auf-
enthalt im Frauenheim hat sie ab Mitte September 2010 eine 1½-Zimmer-
Wohnung in A._______ gemietet, wo sie nach wie vor wohnt. Seit Febru-
ar 2011 arbeitet sie in einer Festanstellung als Unterhaltsreinigerin, der-
zeit mit einem Pensum von 90%. Mit Zwischenzeugnis vom 13. Februar
2013 bestätigt die Arbeitgeberin, dass die Beschwerdeführerin sich
schnell und sicher in das Aufgabengebiet eingearbeitet habe und ihre Tä-
tigkeit selbständig und gewissenhaft ausführe. Sie sei pflichtbewusst und
zuverlässig. Zu Vorgesetzten und Mitarbeitern verhalte sie sich stets
freundlich und zuvorkommend. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass
die Beschwerdeführerin angelernt wurde und keine besonders speziali-
sierte Tätigkeit ausübt, weshalb in arbeitsmarktlicher Hinsicht keine zwin-
genden Gründe für die Bewilligungsverlängerung bestehen. Da jedoch
aufgrund der erlittenen ehelichen Gewalt keine überhöhten Anforderun-
gen an die Bewilligungsverlängerung aufzustellen sind, kann dies vorlie-
gend keine entscheidende Rolle spielen. Erheblich ins Gewicht fällt hin-
gegen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selber ver-
dient. Sodann ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin noch kei-
ne berufliche Weiterbildung in Angriff genommen hat, obwohl sie dies
möchte und darlegt, sie habe sich erfolglos um eine Ausbildung bemüht.
Wie die Opferhilfe beider Basel im Bericht vom 3. März 2013 zu Recht
angemerkt hat, gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführerin nach der Trennung im Sommer 2010 ihr Leben völlig
C-1591/2011
Seite 17
neu ausrichten musste. Sie hat eine eigene wirtschaftliche Existenz auf-
gebaut und zudem ihre Sprachkenntnisse weiter verbessert (s. hinten,
E. 7.3.3). Auf diese Weise hat sie in den vergangenen Jahren die wich-
tigsten Grundsteine für eine allfällige spätere berufliche Ausbildung ge-
legt. Die erfolgreiche wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin
und ihre finanzielle Selbständigkeit sprechen mithin für eine Bewilligungs-
verlängerung.
7.3.2 In Bezug auf die soziale Integration bringt die Beschwerdeführerin
vor, sie sei Mitglied eines Sportvereins und baue ihren Freundes- und
Bekanntenkreis laufend aus. In den Berichten der Opferhilfe und der be-
handelnden Ärzte wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Be-
schwerdeführerin die theoretische Prüfung für den Führerschein abgelegt
habe, Fahrstunden nehme, einen Schwimm- sowie einen Selbstverteidi-
gungskurs besucht habe und dadurch Kontakte und freundschaftliche
Beziehungen zu gleichaltrigen Frauen habe aufbauen können. Die Be-
schwerdeführerin nimmt in diesem Rahmen am gesellschaftlichen Leben
teil. Wesentlich ins Gewicht fällt, dass die Perspektive für eine vollständi-
ge und erfolgreiche soziale Integration als gut einzustufen ist.
7.3.3 In Bezug auf die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ist fest-
zuhalten, dass sie im Jahr 2009 insgesamt 108 Deutsch-Lektionen be-
suchte und dementsprechend im Jahr 2010 bereits recht gute Deutsch-
kenntnisse hatte (vgl. etwa ihre Stellungnahme vom 21. September
2010). Die Opferhilfe beider Basel legt sodann mit Schreiben vom 18. Ja-
nuar 2011 und 3. März 2013 dar, dass die Beschwerdeführerin nach der
Trennung wieder regelmässig den Deutsch-Unterricht besucht habe und
mittlerweile sehr gut Deutsch spreche. Im neuesten Arztzeugnis wird er-
wähnt, dass in der Therapie nie ein Dolmetscher notwendig gewesen sei
und die Beschwerdeführerin mittlerweile sehr gut deutsch spreche. Es ist
demnach – auch wenn die erlangten Kenntnisse vorteilhafterweise mittels
Absolvierung einer Sprachprüfung nachgewiesen würden – von einer in
sprachlicher Hinsicht erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin
auszugehen (Art. 62 Abs. 1 Bst. b VZAE setzt für die vorzeitige Erteilung
der Niederlassungsbewilligung wegen erfolgreicher Integration lediglich
das Referenzniveau A2 des europäischen Referenzrahmens für Spra-
chen des Europarates voraus; vgl. diesbezüglich auch die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011 E. 6.3
sowie C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.5).
C-1591/2011
Seite 18
8.
In Berücksichtigung der gesamten Umstände (erlittene häusliche Gewalt,
schwierige Wiedereingliederung im Herkunftsland, einwandfreies Verhal-
ten während der gesamten Aufenthaltsdauer, wirtschaftliche Selbständig-
keit und erfolgreiche Integrationsbemühungen) gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Ergebnis, dass ein wichtiger persönlicher Grund im
Sinne eines nachehelichen Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
Abs. 2 AuG vorliegt, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Indem die Vorinstanz
die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert
hat, erweist sich ihre Anordnung als unverhältnismässig.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde
ist deshalb gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zu-
stimmung zu erteilen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat
ihr für dieses Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszu-
richten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 19
C-1591/2011
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird die
Zustimmung erteilt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 3. Mai 2011 bezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 1'200. wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'200. (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref.-Nr. […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
C-1591/2011
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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