B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1591/2012
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Kosovo,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung von Beiträgen der AHV/IV, Einspracheent-
scheid SAK vom 28. Februar 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am 12. August 1945 geborene, verheiratete, kosovarische
Staatsangehörige und in Kosovo wohnhafte X._______ (nachfolgend
Versicherter oder Beschwerdeführer) in den Jahren 1977 bis 2005 in der
Schweiz arbeitete und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung leistete (Vorakten 10),
dass der Versicherte mit Antrag vom 18. September 2010 bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz)
um Rückerstattung der AHV-Beiträge ersuchte (Vorakten 1),
dass der Versicherte am 15. April 2011 einen weiteren Antrag auf die Aus-
richtung einer AHV-Rente beginnend ab 1. September 2010 stellte (Vor-
akten 14) und die SAK ihm daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 2011 mit-
teilte, ein AHV-Rentenbezug sei mangels eines Sozialversicherungsab-
kommens zwischen dem Kosovo und der Schweiz nicht möglich und es
könne lediglich die Rückerstattung der Beiträge erfolgen (Vorakten 19),
worauf der Versicherte am 8. Juli 2011 bestätigte, dass er an seinem ers-
ten Antrag der Beitragsrückerstattung festhalte (Vorakten 20),
dass die SAK mit Verfügung vom 19. August 2011 eine Rückvergütung
von Beiträgen in der Höhe von Fr. 114'030.50 festsetzte und die dagegen
vom Versicherten am 20. September 2011 erhobene Einsprache mit Ein-
spracheentscheid vom 28. Februar 2012 - unter Aufzeigung der Berech-
nung des rückvergüteten Betrages - abwies (Vorakten 26, 28 und 30),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhob und in Aufhebung des Einspra-
cheentscheids vom 28. Februar 2012 eine Neuberechnung der zurückzu-
erstattenden AHV-Beiträge beantragte mit der Begründung, er habe in
den Jahren 2006 bis 2010 monatliche Renten der Stiftung A._______ im
Betrag von total Fr. 248'612.- bezogen (Beschwerdebeilagen: Rentenbe-
scheinigungen 2006 – 2010), welche in der vorinstanzlichen Berechnung
der Beiträge unberücksichtigt geblieben sei (act. 1),
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 28. März 2012, eine Zustelladresse in der Schweiz zu be-
zeichnen, mit Schreiben vom 12. April 2012 (Datum Posteingang) nach-
kam (act. 2 und 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids
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vom 28. Februar 2012 sowie der Verfügung vom 19. August 2011 bean-
tragte (act. 6),
dass, nachdem sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der
Vorinstanz innert der vorgegebenen Frist nicht mehr hat vernehmen las-
sen, der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 2. August 2012
abgeschlossen wurde (act. 7 und 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten –
so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen und keine Ausnahme
gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde vom 11. Juni 2012 zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag des Beschwerdeführers
korrekt ermittelt und ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV
geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 114'030.50 zugesprochen hat,
dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5,
6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können,
wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der
Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
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dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Beiträge zu-
rückgefordert werden können, sofern diese gesamthaft während mindes-
tens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-
spruch begründen,
dass Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht -
vorbehaltlich abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - nur
rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Sozialversiche-
rungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische
Staatsangehörige nicht mehr anwendbar ist (BGE 9C_662/2012 vom
19. Juni 2013 E. 3 bis 8),
dass der Beschwerdeführer und seine Familie gemäss Familienschein
vom 24. Juni 2010 Wohnsitz in ihrem Heimatstaat Kosovo haben (Vorak-
ten 1 – S. 6/9) und die geleisteten AHV-Beiträge daher nicht zum Bezug
einer Rente berechtigen,
dass vorliegend die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer
unbestrittenermassen erfüllt und der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Rückvergütung der Beiträge im Ergebnis daher zu bejahen ist (Vorak-
ten 10 und 11),
dass Art. 4 RV-AHV bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt,
dass die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Abs. 1), die
Rückvergütung jedoch verweigert werden kann, soweit sie den Barwert
der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtig-
ten in gleichen Verhältnissen zukäme (Abs. 4),
dass die Vorinstanz auf der Grundlage des im massgebenden Zeitraums
erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 1'357'506.-)
tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 114'030.50 (8,4 % des
Gesamteinkommens) errechnet hat (Vorakten 10 und 11),
dass das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers,
welches sich aus dem Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften
zusammensetzt, aufgewertet auf das Jahr 2010 mit dem Faktor 1.127 bei
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einer Beitragsdauer von 26 Jahren (312 Monate) rund Fr. 85'676.- beträgt
([Fr. 1'357'506.- x 1,127] : 26 Jahre + 26'834.-),
dass im betreffenden Jahr 2010 die Beitragsdauer des Jahrgangs des
Beschwerdeführers 44 Jahre beträgt, er demgegenüber eine Beitrags-
dauer von 26 Jahren aufweist (312 Monate) und entsprechend die Ren-
tenskala 26 massgeblich ist, gemäss welcher bei einem durchschnittli-
chen jährlichen Einkommen von Fr. 82'080.- oder mehr ein Rentenan-
spruch von monatlich Fr. 1'347.- resultieren würde (Rententabellen des
Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2009),
dass der Barwert der ermittelten monatlichen Rente von Fr. 1'347.- (Jah-
resrente: 16'164.-) unter Anwendung des dem ordentlichen Rentenalter
entsprechenden Kapitalisierungsfaktors 15.928 (vgl. Barwerttabellen des
Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 1997, S. 71)
aufgerundet Fr. 257'460.- beträgt, was dem von der Vorinstanz ermittelten
Wert entspricht (Vorakten 10 – S. 6/6),
dass der Barwert der Rente in der Höhe von Fr. 257'460.- die vorinstanz-
lich ermittelten Beiträge von Fr. 114'030.50 übersteigt, weshalb die Vorin-
stanz zu Recht keine Kürzung der zurückzuerstattenden Beiträge im Sin-
ne von Art. 4 Abs. 4 RV-AHV vorgenommen hat,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, in den Jahren 2006 bis 2010 eine
Überbrückungsrente der Stiftung A._______ bezogen zu haben und gel-
tend macht, dass auch für dieses Einkommen Beiträge zurückzuerstatten
seien,
dass der Beschwerdeführer gemäss den mit der Beschwerde eingereich-
ten Rentenbescheinigungen im Zeitraum von 2006 bis 2010 Überbrü-
ckungsrenten der Stiftung A._______ im Gesamtbetrag von brutto Fr.
248'612.- erhalten und im August 2010 das ordentliche Rentenalter er-
reicht hat,
dass es sich gemäss Handelsregistereintrag bei der Stiftung A._______
um eine private Stiftung mit dem Zweck der finanziellen Unterstützung
des flexiblen Altersrücktritts der Arbeitnehmer im Gerüstbau handelt, wo-
bei die von ihr ausgerichteten Überbrückungsrenten kein Erwerbsein-
kommen darstellen und daher nicht der Beitragspflicht unterstellt sind
(vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG), weshalb sie auch nicht in der Berechnung der
zurückzuerstattenden Beiträge zu berücksichtigen sind,
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dass Rentner Stiftung A._______ verpflichtet sind, während des Renten-
bezugs die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige zu bezahlen (NE-
Beiträge, Art. 10 Abs. 1 AHVG), im IK-Auszug indessen keine NE-
Beiträge aufgeführt sind und auch ansonsten keine Indizien bestehen,
dass diese vom Beschwerdeführer geleistet worden wären,
dass das für die Berechnung der zurückzuerstattenden Beiträge mass-
gebliche Einkommen demnach ohne Berücksichtigung der Rentenein-
kommen Stiftung A._______ oder NE-Beiträgen zu ermitteln ist und ge-
mäss IK-Auszug einem Betrag von Fr. 1'357'506.- entspricht,
dass die zu leistenden AHV-Beiträge sowohl für den Arbeitnehmer als
auch für den Arbeitgeber je 4,2 % und insgesamt somit 8,4 % betragen
(Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG), womit der Anspruch des Beschwerde-
führers auf Rückvergütung der Beiträge – wie von der Vorinstanz ermittelt
und ausbezahlt – rund Fr. 114'030.50 beträgt,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet
und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass
keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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