B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1593/2010
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer und Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 9. Februar 2010.
C-1593/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der (…) geborene, mittlerweile wieder in seiner Heimat Serbien
wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Juli 2010
von 1974 bis 2006 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an
die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) (Akt [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
[im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 8). Am 9. März 2009 stellte der
Beschwerdeführer das Gesuch um IV-Leistungen (act. 4), welches am
27. März 2009 bei der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) einging
(vgl. act. 5 und 7). Am 12. November 2008 erstellte der Republikfonds in
(…) ein Gutachten (act. 22 und act. 36 [deutsche Übersetzung]). Die In-
validenkommission stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer am
5. Juli 2007 einen akuten Myokardinfarkt erlitten hatte (I 21 der ICD-10
Skala). Folgende Diagnosen wurden gestellt: Status post infarctum myo-
cardii p. inferolateralis; St. post PCI cum implantationem BMS et tenta-
men recanalisation ACDx; Hypertensio arterialis; Diabetes mellitus; Car-
diomyopathia dilatativa; Hyperlipoproteinaemia; Lumboischialgia bil.; De-
pressio. Die Invalidenkommission ging aufgrund der Befunde bei ihrer
Einschätzung von einem vollen Verlust der Arbeitsfähigkeit bei einem In-
validitätsgrad von über 90% aus.
A.b In den Akten finden sich verschiedene serbische Arztdokumente. Aus
dem Jahr 2007 existieren neben den Berichten des Krankenhauses
(act. 25, 28, 29) auch ein Bericht von Dr. C._______ vom 5. November
2007 (act. 31) und von Dr. D._______ vom 4. Dezember 2007 (act. 33).
Im Jahr 2008 wurde der Beschwerdeführer am 18. Februar und am
6. November von Dr. C._______ untersucht (act. 34 und 31), am 15. April
von Dr. E._______ (act. 35), am 28. August von Dr. F._______ (act. 38),
am 1. September von Dr. G._______ (act. 39) sowie am 2. September
von Dr. H._______ (act. 40) und Dr. I._______ (act. 41).
A.c Dr. J._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgen-
den: RAD) erstattete am 1. September 2009 ihren Schlussbericht an die
Vorinstanz, worin sie feststellte, dass der Beschwerdeführer zwar in der
angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, hingegen in einer leich-
ten Verweistätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (act. 46).
C-1593/2010
Seite 3
A.d Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht gestellt (act. 49).
B.
B.a
Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte am 5. November 2009, ver-
treten durch B._______, unter Beilage eines medizinischen Dokuments
seine Einwände vorbringen (act. 52 und 53). Einen Tag später liess der
Versicherte einen weiteren spezialärztlichen Bericht nachreichen
(act. 54).
B.b Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 bat die IVSTA Dr. J._______ um
eine erneute Stellungnahme (act. 56), worauf diese am 2. Februar 2010
ihre frühere Einschätzung bestätigte (act. 58).
B.c Daraufhin erliess die IVSTA mit Datum vom 9. Februar 2010 eine
dem Vorbescheid vom 20. Oktober 2009 entsprechende, rentenabwei-
sende Verfügung (act. 59).
C.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. März 2010 Beschwerde er-
heben und beantragen, die Verfügung vom 9. Februar 2010 sei aufzuhe-
ben und es sei ihm ab 1. Juli 2007 eine ganze IV-Rente zuzusprechen
oder die Sache erneut abzuklären (B-act. 1). Zur Begründung wurde im
Wesentlichen auf die Ausführungen im Schreiben vom 5. November 2009
verwiesen. Der Rechtsvertreter schlug sodann eine multidisziplinäre Un-
tersuchung in der Schweiz vor (B-act. 1, S. 3).
D.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2010 weitere
spezialärztliche Unterlagen hatte einreichen lassen (B-act. 5 samt Beila-
gen) und diese der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2010 zur Be-
rücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung übermittelt worden wa-
ren (B-act. 6), ging am 21. September 2010 die Vernehmlassung vom
16. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 9). Darin
beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zur
Begründung im Wesentlichen aus, der Sachverhalt sei im Rahmen des
Abklärungsverfahrens wiederholt dem regionalärztlichen Dienst RAD un-
terbreitet worden. Die beurteilende Ärztin habe sich durchaus ein schlüs-
siges Bild der psychischen Situation bilden können. Es bleibe bei der Er-
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kenntnis, dass bei der errechneten Erwerbseinbusse von 20% keine ren-
tenbegründende Invalidität gegeben sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 wurde der Beschwerde-
führer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten zu leisten (B-act. 10); dieser Aufforderung wurde nachgekommen
(B-act. 13).
F.
In der Replik vom 24. September 2010 machte der Rechtsvertreter des
Versicherten zusätzlich geltend, die RAD-Ärztin Dr. J._______ verfüge
nicht über die erforderlichen Qualifikationen in sämtlichen, vorliegend re-
levanten Bereichen (B-act. 11).
In der Duplik vom 11. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 15).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
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Seite 5
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen, was in Art. 1 IVG bejaht wird, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2010
(act. 59) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt
sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend-
baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit verschiedenen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugosla-
wiens, nicht aber mit der Republik Serbien neue Abkommen über die So-
ziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbischer
Staatsangehöriger mit Wohnsitz in (…), Serbien (act. 4), findet demnach
weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab-
kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen
zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerde-
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führers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung auf-
grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG eintritt.
2.4 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 8), so dass die Voraus-
setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung erfüllt ist.
3.
3.1 Die Verwaltung und die Gerichte sind auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche – oder andere – Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur-
teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
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Seite 7
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-
Praxis 200 S. 62 E. 4 b/cc).
3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet erscheinen (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3 Auf Stellungnahmen des RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen
sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten ver-
lassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in
einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärzt-
licher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden
Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a;
Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3; I 142/07
vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007
E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte
Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
3.4 Weiter ist festzuhalten, dass es beim Zusammenwirken von physi-
schen und psychischen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht gerecht-
fertigt ist, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären.
Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (vgl. Urtei-
le des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/
2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen).
4.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers liegen ver-
schiedene relevante Dokumente vor.
4.1 Der Versicherte war zunächst im Juli 2007 in (…) hospitalisiert, nach-
dem er einen Herzinfarkt erlitten hatte (act. 25), im September wurde er
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vom Institut für kardiovaskuläre Krankheiten (…) in (…) als NYHA I-
Patient beurteilt (act. 28) und im Oktober 2007 misslang ein Versuch der
Rekanalisation der Arterien (act. 29). Bei der Untersuchung vom
5. November 2007 (act. 31) diagnostizierte Dr. C._______ unter anderem
ein "Syndroma pseudoneurasthenicum" und bezeichnete den Patienten
als arbeitsunfähig bei einer Invalidität erster Kategorie.
4.2 Im Jahr 2008 wurde der Versicherte verschiedentlich untersucht:
Dr. C._______, Neuropsychiater, beschrieb im Bericht vom 18. Februar
2008 (act. 34) neben den psychischen Problemen u.a. Schmerzen in Rü-
cken und Beinen sowie Schwindelanfälle; der Versicherte wurde als ar-
beitsunfähig eingestuft. Dr. F._______, Orthopäde, diagnostizierte am
28. August Rückenschmerzen mit Ausstrahlen in die Beine und Gehen
mit Mühe und attestierte dem Patienten ebenfalls Arbeitsunfähigkeit
(act. 38). Dr. G._______, Internist/Kardiologe, bezeichnete den Patienten
in seinem Bericht vom 1. September als arbeitsunfähig bei einer Invalidi-
tät der ersten Kategorie (act. 39). Vom 2. September existieren zwei Arzt-
berichte: Dr. I._______, Psychologe, spricht von einem anxio-depressiven
Zustand des Versicherten (act. 41); Dr. H._______, Psychiater, diagnosti-
zierte beim Versicherten ein "Sy Psychoorganicum F01" sowie eine "De-
pressio F 33.3" und bezeichnete den Versicherten aus diesen Gründen
als vollumfänglich arbeitsunfähig (act. 40).
4.3 Am 12. November 2008 erstellte die Invalidenkommission in (…), ge-
stützt auf diese diversen ärztlichen Berichte und aufgrund einer eigenen
Untersuchung des Versicherten ein Gutachten (act. 22 bzw. act. 36). Sie
hielt im Wesentlichen fest, dass der Versicherte einen akuten Myokardin-
farkt erlitten habe. Er habe sich nach dem Herzinfarkt wegen ausgepräg-
ter depressiver Stimmungslage und häufiger vertiginöser Beschwerden in
regelmässiger psychiatrischer und neurologischer Behandlung befunden
und sei im Februar 2009 auch hospitalisiert worden. Die angeführten Be-
schwerden bestünden weiterhin. Die Invalidenkommission ging aufgrund
der Diagnose (vgl. vorne A.a) von einem vollen Verlust der Arbeitsfähig-
keit bei einem Invaliditätsgrad von über 90% aus.
4.4 Beim neu eingereichten Bericht vom 29. September 2009 (B-act. 5,
letzte Seite der Beilage bzw. B-act. 17 [Übersetzung]) handelte es sich
um eine Kontrolluntersuchung, welche keine wesentlich neuen Erkennt-
nisse hervorbrachte. Der Bericht vom 2. Oktober 2009 von Dr. G._______
(act. 54) bescheinigt dem Versicherten hingegen eine Verschlechterung
der Krankheit mit Angina pectoris sowie eine Arbeitsunfähigkeit auch für
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Seite 9
leichtere Tätigkeiten. Dr. E._______, Internist/Kardiologe vom Institut für
kardiovaskuläre Krankheiten in (…) untersuchte den Versicherten letzt-
mals am 18. Mai 2010 (B-act. 5, Beilage S. 1-3 bzw. B-act. 18, S. 2-4
[Übersetzung]). Bei dieser Kontrolluntersuchung bestätigte Dr. E._______
die bisherigen Befunde, stufte den Patienten jedoch nun als NYHA-II-Fall
ein und attestierte ihm eine dauernde Arbeitsunfähigkeit (Invalidität).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der während des
Beschwerdeverfahrens verfasste Bericht von Dr. E._______ vom 18. Mai
2010 vorliegend ebenfalls Berücksichtigung finden kann, obwohl dieser
nach dem massgeblichen Verfügungszeitpunkt verfasst wurden, weil er
sich auf die Situation vor Verfügungserlass bezieht (vgl. BGE 129 V 1
E. 1.2, BGE 116 V 80 E. 6b; Urteile des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli
2011 E. 5.5 und 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2).
4.5 Die RAD-Ärztin J._______ diagnostizierte dieselben Befunde wie die
Invalidenkommission in (…), mit Ausnahme der Depression. Gemäss der
Einschätzung von Dr. J._______ bestand seit Juli 2007 eine hundertpro-
zentige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Tiefbauer,
jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweisungstätigkeit
bei Ausschluss von schweren Arbeiten.
4.6 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung
vom 9. Februar 2010 in medizinischer Hinsicht auf die Berichte der RAD-
Ärztin Dr. J._______.
5.
5.1 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3), kann auf Stellungnahmen des
RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemei-
nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genü-
gen. Gemäss den nachfolgenden Erwägungen lässt sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit den heute vorliegenden Dokumenten
nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen; den entsprechenden Berichten
von Dr. J._______ kann dementsprechend auch keine volle Beweiskraft
zugesprochen werden (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
5.2 Dr. J._______ geht in ihren Berichten auf die allermeisten ärztlichen
Berichte, welche ihr in den Akten der Vorinstanz zur Prüfung vorgelegen
hatten, nicht ein. So finden beispielsweise die NYHA I-Diagnose (act. 29),
das "Sy Psychoorganicum F01", die "Depressio F 33.3" (act. 40), die ärzt-
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Seite 10
lich festgestellte Müdigkeit bei geringer Anstrengung oder die fehlenden
Reflexe in Armen und Beinen (act. 34) keine Erwähnung. Eine fachliche
Auseinandersetzung mit diesen Diagnosen fehlt sodann gänzlich.
5.3 Des Weiteren geht Dr. J._______ auch nicht auf die diametral unter-
schiedliche Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten
ein: Während alle serbischen Befunde, welche sich dazu äussern (inklu-
sive dem Gutachten der serbischen Invalidenkommission), dem Versi-
cherten aufgrund der Diagnosen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren,
geht Dr. J._______ von einer hundertprozentigen Arbeitsfähigkeit in leich-
ten Verweistätigkeiten aus. Eine – selbst nur grobe – Begründung, warum
die serbischen Diagnosen sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
nicht richtig sein sollen, bleibt Dr. J._______ schuldig.
5.4 Da aus den Akten keine objektiven Befunde hervorgehen, die die
Beurteilung der RAD-Ärztin bzw. der Vorinstanz bestätigen könnten, und
da nicht erstellt ist, dass Dr. J._______ in allen erwähnten medizinischen
Bereichen eine spezialärztliche Ausbildung hätte und sie den Beschwer-
deführer auch nie persönlich untersucht hat, handelt es sich bei ihrer Ein-
schätzung nur um eine nicht belegte Behauptung. Insoweit sie darauf
hinweist, dass es keinen orthopädischen Rapport gebe, trifft dies offen-
sichtlich nicht zu, ebensowenig wie die Feststellung, dass der Beschwer-
deführer nie hospitalisiert worden sei (vgl. act. 38 bzw. 36).
5.5 In den genannten Umständen liegt eine ungenügende Sachverhalts-
abklärung seitens der Vorinstanz; der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG und
Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Unter-
suchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weite-
ren Abklärung ist unter diesen Umständen angebracht, da sie in der not-
wendigen Erhebung der bisher weitgehend ungeklärten Fragen – dem all-
fälligen Zusammenwirken der vorhandenen psychischen und physischen
Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit – begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.6 Im hier zu beurteilenden Fall weisen die serbischen Arztzeugnisse
sowie die Einschätzung der serbischen Invalidenkommission überein-
stimmend auf ein komplexes, seit längerer Zeit bestehendes kardiologi-
sches, neurologisches, orthopädisches und psychosomatisches Krank-
heitsgeschehen hin, das behaupteterweise und auch tatsächlich die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnte, was man
C-1593/2010
Seite 11
zum jetzigen Zeitpunkt anhand der Akten nicht ausschliessen kann. Eine
umfassende Begutachtung wurde jedoch nicht vorgenommen. Es kann
aus diesem Grund nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in einer leidens-
adaptierten Verweistätigkeit arbeitsunfähig sein könnte. In Fällen wie die-
sem ist im Prinzip durch die Vorinstanz ein interdisziplinäres medizini-
sches Gutachten einzuholen (vgl. hierzu Urteil 8C_168/2008 des BGer
vom 11. August 2008 E. 6.2.2. mit Hinweisen).
5.7 Nach dem Dargelegten kann die Frage, ob, und wenn ja, für wie lan-
ge und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer wegen seiner ge-
sundheitlichen, somatischen und psychischen Probleme arbeits- resp.
erwerbsunfähig war oder ist, nicht rechtsgenüglich beantwortet werden.
Es ist demnach auch nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Beschwerden während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig und nach Ab-
lauf dieses Jahres mindestens zu 40 % invalid war.
6.
Nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlich erforderlichen Begutach-
tung, im Rahmen welcher sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte
zu berücksichtigen sind, hat die Vorinstanz – falls erforderlich – einen
(bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen und ergänzende Abklä-
rungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu
leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und Urteil des
Bundesgerichts 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010).
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die Beschwerde vom 15. März 2010 insoweit gutzuheissen
ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2010 aufgeho-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese,
nach erfolgten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne
der Erwägungen (notwendige Erhebung der bisher ungeklärten Fragen,
vgl. BGE 137 V 210 ff., E. 4.4.1.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_646/
2010 vom 23. Februar 2011, E. 4), neu verfüge.
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Seite 12
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen), sind im vorlie-
genden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens, ist eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfer-
tigt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-1593/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 15. März 2010 wird insoweit gutgeheissen, als dass
die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2010 aufgehoben und die
Sache an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab-
klärung der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwägungen, neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
C-1593/2010
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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