Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1594/2011
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Wiederanschlusskontrolle, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand Zwangsanschluss (Verfügung vom 11. Februar 2011).
C1594/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung das von X._______ (nachfolgend:
Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) geführte Einzelunternehmen
'X._______ …' mit Sitz in A._______ (am 25. März 2011 im
Handelsregister gelöscht) mit Verfügung vom 11. Februar 2011
zwangsweise, rückwirkend auf den 1. Juli 2010, angeschlossen hat
(act. 1 Beilage [B] 1),
dass der Arbeitgeber dagegen am 12. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (act. 1),
dass er zur Begründung ausgeführt hat, der Anschlussvertrag bei der
Sammelstiftung _______ sei auf den 30. Juni 2010 wegen nicht bezahlter
Beiträge gekündigt worden, und die Nachfolgefirma B._______ AG habe
die Angestellten per 1. Oktober 2010 übernommen,
dass er weiter darum bemüht sei, die ausstehenden Beiträge nach dem
Verkauf der Liegenschaft zu decken und den Anschlussvertrag bis Ende
September 2010 zu verlängern, um Beitragslücken bei den
Arbeitnehmern zu vermeiden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2011 die
Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt hat (act. 8),
dass der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2011 eingeforderte
Kostenvorschuss von Fr. 800. innerhalb der angesetzten Frist bei der
Gerichtskasse eingegangen ist (vgl. act. 2 und 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters,
Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass Arbeitgebende, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende
beschäftigen, eine in das Register für die berufliche Vorsorge
eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen
anschliessen müssen (Art. 11 Abs. 1 BVG),
C1594/2011
Seite 3
dass die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG
verpflichtet ist, Arbeitgebende anzuschliessen, die ihrer Pflicht zum
Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen,
dass die Auffangeinrichtung den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 54
Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG),
dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung damit begründet hat,
dass eine spätere Anfrage bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA)
Aargau ergeben habe, dass der Arbeitgeber seit 31. Dezember 2007 kein
AHVpflichtiges Personal mehr beschäftige (vgl. act. 8 B 105),
dass die Information der SVA Aargau (Ausgleichskasse) offensichtlich in
Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. auch
Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2011 an die Vorinstanz
[act. 9 B 2]) und den Bescheinigungen der Sammelstiftung Vita (vgl.
act. 8 B 102) steht, wonach der Arbeitgeber im Jahr 2010 noch
obligatorisch BVGversichertes Personal beschäftigt hat,
dass deshalb nicht ohne Weiteres auf die Angaben der Ausgleichskasse
abgestellt werden kann,
dass das vom Beschwerdeführer geführte Einzelunternehmen im Übrigen
erst am 6. Mai 2008 im Handelsregister eingetragen wurde,
dass die angefochtene Verfügung daher zwar antragsgemäss
aufzuheben, die Sache jedoch zur weiteren Abklärung (und allenfalls
Neuverfügung) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer der bereits geleistete Kostenvorschuss nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C1594/2011
Seite 4
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 800. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. ; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
C1594/2011
Seite 5
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: