B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1595/2009
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft,
Laupenstrasse 27, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungspflicht zweier Versicherer);
Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit vom
16. Februar 2009.
C-1595/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ zog sich im Oktober 1987 beim Fussballspielen eine Ver-
letzung am rechten Knie zu, welche nach einiger Zeit wieder von alleine
ausheilte. Am 11. November 1989 verletzte er sich erneut am selben Knie
beim Fussballspielen. In der Folge musste er am 19. April 1990 am rech-
ten Meniskus operiert werden ([Vorinstanz] act. 2 008). Als damaliger An-
gestellter der Y._______ AG war X._______ obligatorisch bei der SUVA
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unfallversichert. Diese kam für die
angefallenen Kosten auf.
A.b Am 6. Juni 2005 trat X._______ beim Joggen in eine Bodensenke
und überstreckte dabei sein rechtes Knie kurz und heftig. Sogleich mach-
te sich ein leichter Schmerz im rechten Knie bemerkbar. Aufgrund der
stärker werdenden Schmerzen liess er sich am 7. Juni 2005 ärztlich un-
tersuchen. Am 27. Juli 2005 erfolgte ein operativer Eingriff am rechten
Knie. Als Angestellter von Z._______ war X._______ inzwischen bei der
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz oder Be-
schwerdeführerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert.
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 (act. 1 008) verneinte die Allianz
ihre Leistungspflicht, da zwischen dem Unfall vom 6. Juni 2005 und den
Kniebeschwerden keine natürliche Kausalität vorliege; die derzeitigen
Knieprobleme seien Folgen der Ereignisse aus den Jahren 1987 und
1989. Diese Verfügung eröffnete die Allianz sowohl X._______ als auch
der SUVA.
B.b Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2006 erhob die SUVA mit Ein-
gabe vom 21. März 2006 (act. 1 009) Einsprache bei der Allianz, auf wel-
che diese mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007 (act. 1 026) jedoch
nicht eintrat. Zur Begründung führte die Allianz aus, die SUVA sei zur Ein-
sprache nicht legitimiert, da sie durch die Verfügung nicht berührt sei, weil
damit nur die Leistungspflicht der Allianz verneint worden sei.
B.c Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007 erhob die SUVA
am 6. Juni 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden
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(act. 1 027). Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Einspra-
cheentscheides und das Eintreten auf die Einsprache.
B.d Mit Urteil vom 16. Juli 2008 (act. 1 032) wies das Verwaltungsgericht
Obwalden die Beschwerde ab und leitete die Akten zur Beurteilung des
Kompetenzkonflikts gemäss Art. 78a des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) an das Bundesamt
für Gesundheit (nachfolgend: BAG) weiter.
C.
C.a Mit Schreiben vom 5. November 2008 (act. 1 034) wandte sich das
BAG an die Parteien und fragte sie an, ob ein Verfahren nach Art. 78a
UVG durchgeführt werden solle, oder ob inzwischen eine Einigung erzielt
worden sei.
C.b Mit Eingabe vom 10. November 2008 (act. 1 035) wies die Allianz
darauf hin, dass der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei
und somit kein Raum für ein Verfahren nach Art. 78a UVG bleibe; zudem
bestritt die Allianz vorsorglich die Zuständigkeit des BAG.
C.c Die SUVA machte mit Schreiben vom 21. November 2008 (BVGer-
act. 8, Beilage 4) gegenüber dem BAG geltend, dass ein Nichteintreten
nicht sachdienlich wäre, da sie den Entscheid des Verwaltungsgerichts
nur deshalb nicht weitergezogen habe, da das Gericht die Überweisung
an das BAG verfügt habe.
D.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 stellte das BAG die Leistungspflicht
der Allianz für den Unfall von X._______ vom 6. Juni 2005 fest. Zur Be-
gründung führte das BAG im Wesentlichen aus, der Unfall vom 6. Juni
2005 habe die Notwendigkeit einer Operation des rechten Knies ausge-
löst oder zumindest beschleunigt. Das Unfallereignis vom 6. Juni 2005 sei
somit geeignet gewesen, eine Verschlimmerung des Vorzustandes und
damit den Schaden auszulösen. Da die gesundheitliche Störung somit
nicht ausschliesslich den früheren Ereignissen zuzuschreiben sei, sei die
Allianz für das Ereignis vom 6. Juni 2005 leistungspflichtig (act. 1 036).
E.
Mit Eingabe vom 11. März 2009 (BVGer-act. 1) erhob die Allianz gegen
die Verfügung vom 16. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verfü-
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gung vom 16. Februar 2009, eventualiter die Aufhebung der Verfügung
sowie sinngemäss die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Ab-
klärung, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer
neuen Verfügung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Be-
gründung des Hauptantrags führte die Allianz aus, das BAG sei nicht be-
fugt, eine weitere Verfügung, mit welcher sie die Leistungspflicht der Be-
schwerdeführerin feststelle, zu erlassen, da der diesbezügliche Entscheid
des Verwaltungsgerichts rechtskräftig sei und betreffend der Frage der
Leistungspflicht der Beschwerdeführerin somit eine res iudicata vorliege.
Den Eventualantrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihr
im Verfahren vor dem BAG nie die Gelegenheit eingeräumt worden sei,
sich inhaltlich zu äussern und somit eine schwere Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vorliege, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Die Be-
schwerdeführerin habe aufgrund der Haltung des BAG vor Verfügungser-
lass (vgl. das Schreiben vom 5. November 2008) nicht damit rechnen
müssen, dass das BAG in dieser Sache eine Verfügung erlassen werde,
weshalb sie sich nicht veranlasst gesehen habe, aus eigener Initiative ei-
ne Stellungnahme einzureichen.
F.
Am 15. April 2009 ist beim Bundesverwaltungsgericht der mit Zwischen-
verfügung vom 24. März 2009 eingeholte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.-- eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 teilte die SUVA dem Instruktionsrichter mit,
sie verzichte sowohl auf Anträge als auch eine ausführliche Stellungnah-
me und verwies überdies auf ihre beim Verwaltungsgericht eingereichte
Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2007.
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 beantragte das BAG die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, dass das BAG ge-
mäss Art. 78a UVG zuständig gewesen sei. Betreffend der gerügten Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs führte das BAG aus, der Sachverhalt sei
durch das Verwaltungsgericht Obwalden umfassend festgestellt worden,
sodass sich eine weitere Anhörung der Parteien erübrigt habe.
I.
Mit Replik vom 24. Juli 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen fest.
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Seite 5
J.
Mit Duplik vom 12. August 2009 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihrem
Antrag fest.
K.
Mit Eingabe vom 31. August 2009 hielt auch die SUVA an ihrem Abwei-
sungsantrag fest.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfü-
gung des BAG vom 16. Februar 2009 handelt es sich um eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügun-
gen von Vorinstanzen gemäss Art. 33. Nach Art. 78a UVG erlässt das
BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung.
Das BAG, welches vorliegend verfügt hat, ist im Sinn von Art. 33 lit. d
VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts; eine sachliche
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
und ist daher im Sinn von Art. 48 Abs. 1 lit. a bis c VwVG zur Beschwerde
legitimiert.
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Seite 6
1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 ff.
VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.-- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.4. Die Beschwerdegegnerin hat am Verfahren vor dem BAG teilge-
nommen. Eine Verfügung nach Art. 78a UVG würde in den Bestand ihrer
Rechte und Pflichten eingreifen; demnach besteht ihr Interesse darin,
dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwächst. Nach der Leh-
re gelten Verfahrensbeteiligte in diesem Sinn als Gegenparteien, die zur
Bezahlung von Verfahrens- und Parteikosten verpflichtet werden können,
wenn sie sich den Anträgen der beschwerdeführenden Partei mit eigenen
Anträgen widersetzen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998,
Rz. 527 und 707). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend zwar keine
Anträge gestellt, ist aber zufolge ihrer Betroffenheit als Partei im Sinn von
Art. 6 VwVG zu betrachten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c UVG kommt im Verfahren um geldwerte Strei-
tigkeiten zwischen Versicherern das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) nicht zur Anwendung. Dabei finden nach den allgemeinen in-
tertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel-
tung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
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unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde in erster Li-
nie, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung mangels Zu-
ständigkeit des BAG zum Erlass einer entsprechenden Verfügung nichtig
sei. Eventualiter beantragte sie, die Verfügung sei aufzuheben, und die
Vorinstanz sei zu verpflichten, die Leistungspflicht der Parteien nach An-
hörung derselben und – soweit nötig – nach Durchführung von weiteren
Abklärungen neu zu beurteilen. In Bezug auf den Hauptantrag führte die
Beschwerdeführerin aus, das BAG sei sachlich und funktionell unzustän-
dig, da es sich bei der Frage der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin
um eine res iudicata handle, da darüber bereits das Verwaltungsgericht
Obwalden entschieden habe. Ferner begründete sie den Eventualantrag
damit, dass sie nicht habe damit rechnen müssen, dass das BAG verfü-
ge, nachdem es ursprünglich seine Zuständigkeit mit Schreiben vom
5. November 2008 verneint habe. Daher habe sie sich im Verfahren vor
dem BAG nie materiell zur Sachlage äussern können, was als schwere
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren sei und dazu führe,
dass die Verfügung aufgehoben werden müsse.
3.2. Das BAG führte in seiner Vernehmlassung aus, es habe zu Recht ei-
ne Verfügung erlassen, weil vorliegend zwischen der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Leistungspflicht ein nega-
tiver Kompetenzkonflikt vorliege und die Zuständigkeit für die Beurteilung
von geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern gemäss Art. 78a
UVG beim BAG liege. Ferner führte das BAG aus, der Sachverhalt sei
vom Verwaltungsgericht Obwalden umfassend festgestellt worden, so
dass ohne Weiteres gestützt auf diese Unterlagen ein Entscheid habe ge-
troffen werden können; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht
vor. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin mit einem Entscheid des
BAG rechnen müssen, sei doch die Sache durch das Verwaltungsgericht
Obwalden zum Entscheid an das BAG überwiesen worden.
3.3. Die Beschwerdegegnerin verzichtete im vorliegenden Verfahren auf
eine Stellungnahme und verwies stattdessen auf ihre Beschwerdeschrift
im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Obwalden.
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Seite 8
3.4. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist somit,
ob die Vorinstanz zuständig war, eine Verfügung gestützt auf Art. 78a
UVG zu erlassen und – falls ja – ob diese in formeller und materieller
Hinsicht korrekt erfolgt ist.
4.
4.1. Nach der Rechtsprechung kommt die bundesamtliche Verfügungszu-
ständigkeit nach Art. 78a UVG in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum
Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Un-
fallversicherer keine Weisungsbefugnis besitzt, das BAG anruft, damit
dieses über die streitige Zuständigkeit entscheide (BGE 127 V 176 E. 4d,
125 V 324 E. 1b). Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn
ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über die
Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vorliegt oder wenn
ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von ge-
genüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlangt
(BGE 127 V 176 E. 4d). Nach der Rechtsprechung ist der negative Kom-
petenzkonflikt grundsätzlich auf dem Rechtsweg nach Art. 78 UVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2002, aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 ATSG)
und Art. 78a UVG zu lösen, wenn in Bezug auf ein bestimmtes Scha-
densereignis die Person des nach UVG leistungspflichtigen Versicherers
umstritten ist, nicht hingegen grundsätzlich Bestehen und Umfang der
Leistungspflicht (Urteile des Bundesgerichts [BGer] U 255/01 vom 28. Mai
2003 E. 1.2 und U 187/02 vom 24. September 2002 E. 2.3). Hingegen
schliesst es Art. 78a UVG nicht aus, dass der Unfallversicherer gegen-
über dem Ansprecher seine Leistungspflicht mit Verfügung und Ein-
spracheentscheid ablehnt und dies mit der – seiner Auffassung nach feh-
lenden – Zuständigkeit begründet (BGE 125 V 324 E. 1b).
4.2. Vorliegend ist die genannte Konstellation gegeben, indem der Um-
fang der Leistungsberechtigung gegenüber X._______ feststeht, die Ver-
sicherer sich jedoch nicht über die Anteile ihrer Leistungspflicht einigen
können, respektive indem sich beide Versicherer auf den Standpunkt stel-
len, sie seien nicht leistungspflichtig (negativer Kompetenzkonflikt). Die
Verfügung des BAG wurde somit von einer sachlich und funktionell zu-
ständigen Behörde erlassen, weshalb – entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin – keineswegs davon auszugehen ist, dass die ange-
fochtene Verfügung diesbezüglich mangelhaft und deshalb nichtig ist.
Dass gemäss Urteil des BGer 8C_606/2007 vom 27. August 2008 künftig
in den Einspracheverfahren und den Verfahren vor den kantonalen Versi-
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cherungsgerichten, in welchen es um die Leistungspflicht eines Versiche-
rers gegenüber dem Versicherten geht, auch ein anderer, mitbetroffener
Versicherer zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sein soll, ändert
jedoch nichts an der Tatsache, dass für die geldwerten Streitigkeiten zwi-
schen Versicherern – wie vom Gesetzgeber in Art. 78a UVG vorgesehen
– immer noch das BAG zuständig ist. Demzufolge war es richtig, dass
das BAG eine entsprechende Verfügung erlassen hat.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Anspruch der Parteien
auf rechtliches Gehör – wie von der Beschwerdeführerin gerügt – verletzt
hat.
5.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Die Gehörsge-
währung dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim
Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu ge-
hört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli-
che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli-
chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (BGE 127 I 54 E. 2b, 127 III 576 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; SVR 2008
UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hinweis).
5.1.1. Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be-
troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle-
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht,
dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
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(BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis,
1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
5.1.2. Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1
VwVG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 VwVG braucht die Behörde die Parteien
nicht anzuhören vor: Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch
Beschwerde anfechtbar sind (lit. a), Verfügungen, die durch Einsprache
anfechtbar sind (lit. b), Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren
der Parteien voll entspricht (lit. c), Vollstreckungsverfügungen (lit. d) oder
anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr
im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zu-
steht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen An-
spruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet (lit. e). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann. Die Partei muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher
Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind, angehört
werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewäh-
ren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit
einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt,
die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die
sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblich-
keit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (BGE 131 V 9 E. 5.4.1,
128 V 272 E. 5b/bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen An-
spruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder,
ganz allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu
werden (BGE 126 I 19 E. 2c/aa, 125 V 368 E. 4a und 4b).
5.1.3. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller
Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussich-
ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und da-
durch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wur-
de, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch
Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h, bestätigt
in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist ferner
heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den
in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer
Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil
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Seite 11
erwächst (BGE 107 Ia 1). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber
die Ausnahme bleiben (BGE 120 V 83 E. 2a, 118 V 315 E. 3c, 116 V 32
E. 3, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung
des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli-
chen Gehörs aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre
(BGE 116 V 187 E. 3d; zum Ganzen ausführlich BGE 132 V 387).
5.2.
5.2.1. Aus den Vorakten geht hervor, dass das BAG die Beschwerdefüh-
rerin und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. November 2008
angefragt hat, ob ein Interesse an der Durchführung eines Verfahrens
gemäss Art. 78a UVG bestehe, oder ob sich die Parteien geeinigt hätten.
Ferner informierte das BAG die Parteien, dass es aufgrund des Ent-
scheids des Bundesgerichts vom 27. August 2008 davon ausgehe, dass
es im vorliegenden Fall ohnehin nicht zuständig sei. Die Beschwerdefüh-
rerin wies mit Schreiben vom 10. November 2008 darauf hin, dass der
Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei, und überdies bestritt
sie vorsorglich die Zuständigkeit des BAG. Die Beschwerdegegnerin äus-
serte sich in ihrem Schreiben vom 21. November 2008 an das BAG da-
hingehend, dass es keineswegs sachdienlich sei, wenn das BAG nicht
auf das Ersuchen, um Beurteilung der Streitigkeit gemäss Art. 78a UVG
eintrete, da der Entscheid des Verwaltungsgerichts Obwalden mit Rück-
sicht auf das Verfahren vor dem BAG nicht weitergezogen worden sei
und sich zwischen den Parteien keine Einigkeit abzeichne. Die Vorinstanz
äusserte sich nicht mehr zu diesen Schreiben, sondern erliess am
16. Februar 2009 eine Verfügung, mit welcher sie die Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin für den Unfall vom 6. Juni 2005 feststellte.
5.2.2. Aus den vorstehend geschilderten Umständen lässt sich schlies-
sen, dass es für die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin
nicht klar war, ob das BAG ein Verfahren nach Art. 78a UVG durchführen
würde oder nicht, da das BAG die Parteien nach dem Briefwechsel nicht
über das weitere Vorgehen informierte und ihnen insbesondere auch
nicht mitteilte, dass es sich – entgegen der ursprünglichen Einschätzung
– als zuständig erachte und nun doch einen materiellen Entscheid fällen
werde. Die Parteien hatten demzufolge keine Gelegenheit, Ausführungen
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Seite 12
zum Sachverhalt zu machen, Anträge zu stellen, diese zu begründen
oder Beweismittel einzureichen. Mit diesem Vorgehen hat das BAG – wie
die Beschwerdeführerin zu Recht gerügt hat – den Anspruch der Parteien
auf Anhörung im Verfahren verletzt, zumal auch kein Ausnahmefall ge-
mäss Art. 30 Abs. 2 VwVG vorliegt. Dies gilt umso mehr, als – entgegen
der Meinung der Vorinstanz – zur Beurteilung der Streitigkeit nach
Art. 78a UVG nicht unbedingt ohne Weiteres lediglich auf die bereits vor-
handenen Akten aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Obwal-
den abgestellt werden kann, da in jenem Verfahren eine andere Frage zu
klären war, als dies im Verfahren gemäss Art. 78a UVG der Fall ist.
5.3. In Bezug auf die Begründungspflicht ist festzuhalten, dass die Vorin-
stanz in ihrer Verfügung zwar keinen Bezug auf medizinische Unterlagen
nimmt, aber dennoch Aussagen zur Kausalität des fraglichen Unfallereig-
nisses macht, welche mangels eingehender Begründung kaum nachvoll-
ziehbar sind. Führt die Vorinstanz doch beispielsweise aus: " Das Unfall-
ereignis vom 6. Juni 2005 war geeignet, eine Verschlimmerung des Vor-
zustandes und damit den Schaden auszulösen. Dieser Unfall war aber
nicht die alleinige Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Da
diese gesundheitliche Störung jedoch nicht ausschliesslich aus den frühe-
ren Unfällen in den Jahren 1987 und 1989 herrührt, ist die Allianz gestützt
auf Art. 36 Abs. 1 UVG für das Unfallereignis vom 6. Juni 2005 leistungs-
pflichtig." Diese pauschale Feststellung vermag den dargestellten Anfor-
derungen an die Begründungspflicht in keiner Weise zu genügen.
5.4. Da die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung explizit beantragt, ist davon auszugehen,
dass sie ein grösseres Interesse an einem korrekt geführten als an einem
beschleunigten Verfahren hat. Unter diesen Umständen können die ob-
genannten schwerwiegenden Gehörsverletzungen nicht als im Beschwer-
deverfahren geheilt gelten.
6.
Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde
wegen schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach allfälli-
ger Ergänzung und Würdigung der Akten sowie unter Wahrung der Par-
teirechte der Beteiligten in einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung
über die Streitigkeit gemäss Art. 78a UVG neu befinde.
C-1595/2009
Seite 13
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom
3. Juni 2009 auf eine Vernehmlassung verzichtet und keine Anträge im
vorliegenden Verfahren gestellt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihr
Kosten aufzuerlegen (vgl. Urteil des BGer U 329/99 vom 25. Juni 2001
E. 5a und Art. 64 Abs. 3 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 2'000.-- ist der obsiegenden Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt
zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi-
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Da der Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Auch der Beschwerdegegnerin und der unterliegenden
Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
C-1595/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 16. Februar 2009
wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen,
damit diese im Sinne der Erwägung 6 vorgehe.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 521.0002-55/08.005118/610338; Gerichtsur-
kunde)
– X._______ (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Sandra Tibis
C-1595/2009
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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