B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1597/2014
Ur t e i l vom 2 5 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Tribolet,
Advokaturbüro Advocomplex, Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung).
C-1597/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Gambia stammende Beschwerdeführer (geb. […]) reiste am
1. Juni 2000 unter falscher Identität in die Schweiz ein, wo er am 13. Juni
2000 ein Asylgesuch stellte. Auf dieses trat das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute SEM) nicht ein. Auf Beschwerde hin fällte die ehemals zustän-
dige Asylrekurskommission (ARK) am 21. November 2000 ebenfalls einen
Nichteintretensentscheid. Im November 2002 heiratete der Beschwerde-
führer unter Offenlegung seiner wahren Identität die Schweizer Bürgerin
A._____, Mutter der am 18. Januar 2002 geborenen gemeinsamen Tochter
B._____. Aufgrund der Eheschliessung erhielt er daraufhin eine Aufent-
haltsbewilligung. Der Bekanntschaft mit einer deutschen Staatsangehöri-
gen entstammt die zweite, am 27. Oktober 2005 ausserehelich geborene
Tochter C._____. Im selben Jahr lernte der Beschwerdeführer die Schwei-
zer Bürgerin D._____ kennen. Am 25. Januar 2006 kam ihr gemeinsamer
Sohn E._____ zur Welt. Nach der Scheidung von der ersten Ehefrau ver-
heiratete er sich am 17. März 2010 mit D._____.
B.
B.a Wegen rechtswidriger Einreise, Ungehorsams gegen amtliche Verfü-
gungen und rechtswidrigen Aufenthalts trat der Beschwerdeführer in den
Jahren 2000 bis 2002 erstmals negativ in Erscheinung. Zudem musste er
in der Zeitspanne von 2001 bis 2005 sechs Mal wegen Drogendelikten
strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden; unter anderem wurde er
vom Kreisgericht Bern-Laupen am 16. Mai 2002 wegen schweren Ver-
stössen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), Hehle-
rei sowie mehrfacher Missachtung einer Massnahme zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen verurteilt. Dies führte am
21. Januar 2003 zu einer ersten fremdenpolizeilichen Verwarnung. Die üb-
rigen Vergehen bzw. Übertretungen gegen das BetmG wurden mit Gefäng-
nisstrafen zwischen 10 Tagen Gefängnis bedingt und 9 Monaten Gefängnis
unbedingt geahndet.
B.b Trotz der Vorstrafen erklärte sich die Migrationsbehörde der Stadt Bern
am 8. Oktober 2007 bereit, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilli-
gung zu verlängern. Die Bewilligungsverlängerung war mit den Auflagen
an den Adressaten verbunden, zu keinen gerichtlichen Klagen mehr Anlass
zu geben und seine Schulden abzubauen. Gleichzeitig wurde er ein zwei-
tes Mal fremdenpolizeilich verwarnt. Gestützt auf die erste Ehe mit einer
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Schweizerin kam der Beschwerdeführer am 5. November 2008 in der
Folge in den Genuss der Niederlassungsbewilligung.
B.c Am 5. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht
Zürich wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG zu einer Freiheits-
strafe von 16 Monaten, wovon acht Monate bedingt vollziehbar, verurteilt.
Aufgrund dieser neuerlichen Verurteilung widerrief die Migrationsbehörde
der Stadt Bern am 26. August 2009 die Niederlassungsbewilligung und
ordnete die Wegweisung des Betroffenen aus der Schweiz an. Dagegen
wehrte er sich erfolglos bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons
Bern (Entscheid vom 7. September 2010) und anschliessend beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern (Urteil vom 24. Juni 2011). Das Bundesge-
richt trat auf eine dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten am 8. August 2011 in letzter Instanz nicht ein (Urteil
2C_613/2011).
Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil kehrte der Beschwerdefüh-
rer am 12. August 2011 innert der ihm vom Verwaltungsgericht des Kan-
tons Bern angesetzten Ausreisefrist selbständig in sein Heimatland zurück.
Am 12. November 2011 wurde in der Schweiz die Tochter F._____ gebo-
ren. Sie ging ebenfalls aus der zweiten Ehe hervor.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 lehnte die Vorinstanz einen
vom 7. März 2012 datierenden Antrag des Beschwerdeführers um Ertei-
lung eines Besuchervisums ab. Mit separatem Schreiben wurde ihm am
selben Tag das rechtliche Gehör zur Absicht, ein unbefristetes Einreisever-
bot zu verhängen, gewährt. Davon machte der Parteivertreter mittels Ein-
gabe vom 4. Juni 2012 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 erliess die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer mit sofortiger Wirkung ein auf unbestimmte Dauer gültiges
Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Mass-
nahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde
unter Bezugnahme auf die Strafurteile vom 15. Mai 2002 (recte: 16. Mai
2002) und 5. Februar 2009 sowie das Total der Freiheitsstrafen von über
vier Jahren angeführt, ausländische Straftäter, welche durch die Verbrei-
tung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährdeten oder beeinträch-
tigten, seien nach der Rechtsprechung während einer längeren Zeit von
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der Schweiz fernzuhalten. Die verhängte Massnahme erweise sich ange-
sichts der wiederholten schweren Straffälligkeit und der betroffenen
Rechtsgüter als verhältnismässig. Die geltend gemachten familiären Be-
ziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den Kindern
könnten bei künftigem klaglosem Verhalten im Ausland zu gegebener Zeit
im Rahmen eines Suspensionsgesuches berücksichtigt werden.
Diese Verfügung blieb unangefochten.
E.
Am 27. August 2013 stellte der Rechtsvertreter ein Gesuch um vorzeitige
Aufhebung des gegen seinen Mandanten bestehenden Einreiseverbots.
Während des Gesuchsverfahrens reiste der Beschwerdeführer rechtswid-
rig in die Schweiz ein und wurde am 13. November 2013 durch die Kan-
tonspolizei Bern angehalten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 14. November 2013 wegen Widerhand-
lung gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) zu einer bedingten
Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Gleichentags verfügte die Migrationsbe-
hörde der Stadt Bern die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die
Ausschaffungshaft an. Am 9. Dezember 2013 wurde der Betroffene nach
Gambia ausgeschafft.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 signalisierte die Vorinstanz, dass auf
das Gesuch vom 27. August 2013 nicht eingetreten, auf entsprechenden
Wunsch hin aber ein förmlicher Entscheid gefällt werde. Am 13. Februar
2014 verlangte der Parteivertreter in Ergänzung seines früheren Gesuches
danach den Erlass eines beschwerdefähigen Entscheids.
F.
Die Vorinstanz wies das Gesuch vom 27. August 2013 bzw. 13. Februar
2014 um vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots mit Verfügung vom
20. Februar 2014 ab. Unter Auflistung der Verurteilungen der vergangenen
Jahre wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wiederholt zu Klagen
Anlass gegeben. Erschwerend komme die mit Strafbefehl vom 14. Novem-
ber 2013 geahndete Missachtung des Einreiseverbot hinzu. Weder die gel-
tend gemachten Gründe der familiären Situation, der Festanstellung und
des klaglosen Verhaltens noch die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) stellten neue oder entscheidswesentliche As-
pekte dar, welche aufgrund der aktuellen Sachlage eine wiedererwägungs-
weise Aufhebung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermöchten. Ange-
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sichts der schwerwiegenden langjährigen Straffälligkeit habe der Be-
schwerdeführer sein Wohlverhalten weiterhin während langer Zeit in seiner
Heimat unter Beweis zu stellen. Eine wiedererwägungsweise Prüfung der
Angelegenheit käme – künftiges Wohlverhalten vorausgesetzt – erst in ein
paar Jahren in Betracht. Auch eine Löschung der SIS-Ausschreibung sei
nur möglich, wenn ein anderer Schengenstaat bereit wäre, dem Beschwer-
deführer trotz seiner Straffälligkeit eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. März 2014 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung sei-
nes Gesuches vom 27. August 2013. Er lässt im Wesentlichen vorbringen,
sich in den ersten Jahren seiner Anwesenheit hierzulande in der Tat alles
andere als vorbildlich verhalten zu haben. Seit 2008 habe er indessen zu
keinen Klagen mehr Anlass gegeben. Dies sei darauf zurückzuführen, dass
er in der Person von D._____ im Jahre 2005 die Frau fürs Leben gefunden
und vom März 2010 an bis zur Ausreise auch eine Festanstellung innege-
habt habe. Dadurch habe er in der Schweiz sowohl familiär als auch beruf-
lich endlich Fuss fassen können. Der Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung und das am 12. (recte: 21.) Juni 2012 erlassene Einreiseverbot seien
für die junge Familie ein grosser Schock gewesen. In der Folge habe er es
einfach nicht mehr länger ausgehalten, seine Ehefrau und die kleinen Kin-
der nicht zu sehen, weswegen er im November 2013 zu deren Besuch ille-
gal in die Schweiz eingereist sei. Unter Erläuterung der vom EGMR im Zu-
sammenhang mit dem Recht auf Familienleben entwickelten Kriterien ver-
weist er zudem auf den langen Voraufenthalt hierzulande, die in mehrfa-
cher Hinsicht gefestigten Bindungen zum Gaststaat, die frühzeitige Entlas-
sung aus dem Strafvollzug, die laut eigener Darstellung positiven Progno-
sen und die unsichere Lage in Gambia. In Anbetracht der tatsächlichen
familiären Verhältnisse, denen im Rahmen der vorzunehmenden Interes-
senabwägung ein hoher Stellenwert zukomme, stelle die Abweisung des
Gesuchs um wiedererwägungsweise Aufhebung der Fernhaltemassnahme
eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss
Art. 8 EMRK dar.
Dem Rechtsmittel waren ein Anstellungsvertrag sowie Kopien des Fami-
lienausweises und eines Auszuges aus dem Geburtsregister beigelegt.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2014 die
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Abweisung der Beschwerde und hebt hervor, dass das Recht auf Familien-
leben gemäss Art. 8 EMRK nicht absolut gelte. Im Übrigen ergänzt sie, un-
befristete Einreiseverbote könnten bei Wohlverhalten nach 10 Jahren einer
Überprüfung unterzogen werden und verweist auf die Möglichkeit der Ein-
reichung von Suspensionsgesuchen.
I.
Mit Replik vom 3. Juli 2014 hält der Parteivertreter am eingereichten
Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, welches
mit der Abweisung eines Gesuchs um wiedererwägungsweise Aufhebung
eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein
zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiederer-
wägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses ma-
teriell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesver-
waltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen,
ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot im
heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist.
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot von der Vor-instanz
unter Vorbehalt von Absatz 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a
– c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Aus-
reiseverpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist
(Bst. b). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Per-
sonen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland ver-stossen haben oder diese gefährden
(Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-
, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c).
4.2 Eine Fernhaltemassnahme wird nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG für
eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Sie kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
Satz 2 AuG). Sah die frühere Rechtsprechung bei schwerwiegenden
Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch die Verhän-
gung einer Fernhaltemassnahme von unbestimmter Dauer vor (vgl. BVGE
2013/4 E. 7.3 und BVGE 2008/24 E. 4.3 m.H.), so hat das Bundesverwal-
tungsgericht unlängst in BVGE 2014/20 entschieden, dass nun-mehr sämt-
liche Einreiseverbote, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 1 und
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Seite 8
2 AuG verfügt, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind (vgl.
dazu ausführlich E. 6.1 – E. 6.9). Die Verbotsdauer kann dabei fünf Jahre
überschreiten und bis maximal 15 Jahre betragen (im Wiederholungsfall
20 Jahre). Bei der Bemessung der Verbotsdauer ist jeweils im Einzelfall
den betroffenen privaten Interessen und – im Rahmen der Würdigung des
öffentlichen Fernhalteinteresses – insbesondere auch der Stellung der ge-
fährdeten Rechtsgüter gebührend Rechnung zu tragen (vgl. E. 7 des ob-
genannten Urteils). Eine vorzeitige Aufhebung der Fernhaltemassnahme
kann zudem nach Art. 67 Abs. 5 AuG jederzeit erfolgen, wenn humanitäre
oder andere wichtigen Gründe vorliegen. Der genannte Artikel ist mithin
spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreisever-
bots (vgl. Urteile des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5.4 – 4.6
sowie BVGer C-2120/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.1).
4.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung namentlich dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder be-
hördliche Verfügungen missachtet werden. Bestand ein solches Verhalten
in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störun-
gen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760; ferner Urteil des
BVGer C-2488/2012 vom 21. Februar 2014 E. 3.2 m.H.). Somit können die
vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsord-
nung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion,
sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002
3813).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer geriet während seiner Anwesenheit in der
Schweiz (Juni 2000 bis August 2011 wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt
(vgl. Sachverhalt Bst. B.a und B.c). Aktenkundig sind für die fragliche Zeit-
spanne nicht weniger als zehn Verurteilungen. In sieben Fällen standen
Widerhandlungen gegen das BetmG im Vordergrund, dreimal handelte es
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sich um ausländerrechtlicher Verstösse. Insgesamt resultierten Freiheits-
strafen von rund 53 Monaten; zweimal (2002 und 2009) wurde der Be-
troffene zu einer ein Jahr übersteigenden Gefängnisstrafe verurteilt. In die
Periode nach 2005 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Sommer
2011 fällt aber bloss eine Verurteilung, nämlich diejenige des Bezirksge-
richts Zürich vom 5. Februar 2009 (Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon
acht Monate bedingt, wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG). Die
abgeurteilten Straftaten stellen ohne weiteres einen Fernhaltegrund ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar. Zu prüfen ist indes, ob das öffentliches
Sicherheitsbedürfnis an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers auch
heute noch besteht, ob nach wie vor von einer schwerwiegenden Gefahr
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgegangen werden kann und ob sich
die Massnahme weiterhin als verhältnismässig erweist. Aufgrund der
neuen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 4.2 vor-
stehend) ist das Einreiseverbot zwingend zu befristen.
5.2 Streitig ist vorliegend, ob die Verweigerung der wiedererwägungswei-
sen Aufhebung der Fernhaltemassnahme durch die Vorinstanz in richtiger
Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Ge-
sichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öf-
fentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-
nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits.
Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse
des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überle-
gungen (vgl. HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 613 ff.).
5.3 Der Beschwerdeführer bringt wie angetönt vor, seit 2008 zu keinen Kla-
gen mehr Anlass gegeben zu haben. Aufgrund guter Führung sei er früh-
zeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden. Auch habe sich seine fami-
liäre und berufliche Situation definitiv stabilisiert. Mit Blick auf die von der
massnahmebelasteten Person begangenen Drogendelikte gilt es aller-
dings vorweg festzuhalten, dass bei im Betäubungsmittelbereich begange-
nen Verbrechen und Vergehen gemäss der Rechtsprechung ein strenger
Massstab zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f.
oder BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; ferner Urteil des BGer 2C_768/2011
vom 4. Mai 2012 E. 4.3). Dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug
wohlverhalten hat, ist unter den dort herrschenden Umständen zu erwar-
ten. Ohnehin ist primär darauf abzustellen, wie lange sich eine straffällig
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Seite 10
gewordene Person nach ihrer Haftentlassung in Freiheit bewährt hat (vgl.
BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Die letzte bedingte Entlassung aus dem Straf-
vollzug erfolgte in seinem Fall im Frühling 2009. Dieser Zeitraum erweist
sich verglichen mit der bisherigen Delinquenz als zu kurz, um künftiges
tadelloses Verhalten annehmen zu können. Entgegen der Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe entspricht es sodann keineswegs den Tatsachen,
dass sich der Betroffene seit 2008 (genauer: ab November 2008) nichts
mehr hat zuschulden kommen lassen. Obwohl er wegen des letzten ge-
ahndeten Drogendelikts bis zum 5. Februar 2013 unter dem Druck der Pro-
bezeit gestanden hatte, wurde er am 14. November 2013 wegen Wider-
handlung gegen das AuG (rechtswidrige Einreise in die Schweiz und ille-
galer Aufenthalt trotz Fernhaltemassnahme) bereits wieder straffällig und
zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt (vgl. Strafbe-
fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern). Die zweijährige Probezeit
läuft hier noch. Der Wunsch nach einem Wiedersehen mit Ehefrau und Kin-
dern vermag die besagten vorsätzlichen Verstösse gegen ausländerrecht-
liche Bestimmungen nicht zu rechtfertigen. Damit ist in casu gerade nicht
davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich vollumfänglich klag-
los verhalten (was zu erwarten gewesen wäre). Auch wenn es sich um ein
vergleichsweise geringfügiges Delikt handelt, zeigt es doch auf, dass er
noch immer Mühe bekundet, sich an die geltende Rechtsordnung zu hal-
ten. Vor diesem Hintergrund besteht auch zum jetzigen Zeitpunkt ein öf-
fentliches Interesse an seiner Fernhaltung.
5.4 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird das Einreiseverbot für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt; eine längere Dauer kann nur dann angeord-
net werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein solche Gefahr kann
sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbe-
sondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesund-
heit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüber-
schreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhan-
del oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter
Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder
auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden
kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer
Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Ge-
fahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.; BVGE 2013/4 E. 7.2.4).
Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen,
welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf
Jahren überschreiten.
C-1597/2014
Seite 11
5.5 Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits ausgeführt – wegen wieder-
holter Widerhandlungen gegen das BetmG sowie ausländerrechtlicher
Verstösse zu Freiheitsstrafen von total 53 Monaten und 5 Tagen verurteilt.
Hinzu kommt der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
vom 14. November 2013 wegen des missachteten Einreiseverbots. Die
Drogendelikte beging er im Zeitraum von 2001 bis November 2008. Vorge-
worfen wurde ihm jeweils, mit Kokain gehandelt zu haben. In einem Falle
ist er der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG für schuldig er-
klärt worden, was am 16. Mai 2002 eine Gefängnisstrafe von 17 Monaten
und 20 Tagen nach sich zog. Auch das mehrfach erwähnte Urteil des Be-
zirksgerichts Zürich vom 5. Februar 2009 (16-monatige teilbedingte Ge-
fängnisstrafe wegen Verkaufs von Kokain in drei Fällen) wiegt ausländer-
rechtlich recht schwer. Ausserdem ist der Beschwerdeführer im fraglichen
Bereich weitere Male (nämlich 2001, 2004 sowie drei Mal im Jahre 2005)
negativ in Erscheinung getreten. Selber nicht drogenabhängig, delinquierte
er primär aus finanziellen Gründen. In einer wirtschaftlichen Notlage be-
fand er sich freilich nicht, ging er – mit einzelnen Unterbrüchen – ansonsten
doch regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. etwa Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2011 E. 3.2.1). Wohl ist in
der Häufigkeit der Verfehlungen nach 2005 eine abnehmende Tendenz
feststellbar, von einer eigentlichen Zäsur oder grundlegenden Wandlung
kann indes nur schon angesichts des obgenannten Strafurteils vom 5. Feb-
ruar 2009 (noch) keine Rede sein.
Zumindest ein Teil der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Drogende-
likte spricht sodann generell für eine besondere Tätergefährlichkeit, denn
derartige Widerhandlungen haben nicht nur in Bezug auf den Kreis der Op-
fer, sondern auch angesichts ihrer räumlichen Ausbreitungsmöglichkeiten
gravierende Auswirkungen (vgl. Urteil des BVGer C-6127/2013 vom 7. Ok-
tober 2014 E. 4.5). Hinzu kommt die Summierung von Verstössen. Selbst
wenn bei ihm nur ein geringes Restrisiko bestehen sollte, so ist dieses Ri-
siko angesichts der bedrohten Rechtsgüter nicht hinzunehmen (vgl. Urteil
des BGer 2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3). An der Einschätzung der
von ihm ausgehenden Gefahr ändert erst recht nichts, wenn man bedenkt,
dass selbst die jetzige Gattin und die Verantwortung gegenüber drei Kin-
dern den Beschwerdeführer im Jahre 2008 nicht vom weiteren Verkauf von
Betäubungsmitteln abzuhalten vermochten. Verwiesen sei überdies noch-
mals auf den Strafbefehl vom 14. November 2013. Damit ist im Falle des
Beschwerdeführers von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG auszugehen, was nach
wie vor eine Fernhaltemassnahme von über fünf Jahren rechtfertigt.
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Seite 12
6.
6.1 Nach dem Gesagten besteht grundsätzlich weiterhin ein öffentliches
Interesse an einer länger dauernden Fernhaltung des Beschwerdeführers.
Hingegen gilt es, das Einreiseverbot zu befristen. Im Folgenden ist in Be-
zug auf den verbleibenden Spielraum bei der Festlegung der Verbotsdauer
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen diesem öffentlichen In-
teresse und den gegenüberstehenden privaten Interessen.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt als private Interessen vor, in zweiter Ehe
mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier gemeinsamer Kinder
(geb. 2006 bzw. 2011) zu sein. Die familiäre Situation sowie das stark zu
gewichtende Recht der Kinder würden eine Aufhebung des Einreiseverbots
als angezeigt erscheinen lassen. Hierbei beruft er sich explizit auf Art. 8
EMRK und die Rechtsprechung des EGMR.
6.2.1 Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Pri-
vat- bzw. Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller
Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegen-
stand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufent-
haltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer
musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
im August 2011 verlassen (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Die Wohnsitznahme
in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte
zu seinen hier ansässigen Familienmitgliedern scheitern mithin bereits am
fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Eine allfällige neue Bewilligung
im Rahmen des Familiennachzugs bildet nicht Gegenstand dieses Verfah-
rens. Hierfür wäre der Kanton zuständig (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1).
6.2.2 Als unbehelflich erweisen sich ferner die Hinweise auf Kriterien, die
der EGMR im Zusammenhang mit dem Recht auf Familienleben entwickelt
hat. So geht es im Urteil vom 16. April 2013 in Sachen Udeh gegen die
Schweiz (Nr. 12020/09) wiederum um die Beurteilung eines Bleiberechts
in der Schweiz, welches vorliegend – wie eben dargetan – nicht Verfah-
rensgegenstand ist. Gleiches bzw. Analoges gilt bezüglich der anderen
vom Parteivertreter herangezogenen Vergleichsfälle. Ohnehin führte das
Urteil Udeh nicht zu einer Änderung der schweizerischen Rechtsprechung
zum Aufenthaltsrecht, u.a. auch deshalb, weil der EGMR den Fall gestützt
auf Sachverhalte beurteilte, die sich erst nach dem beanstandeten Ent-
scheid des Bundesgerichts ergeben hatten. Überdies hat das Bundesge-
richt festgestellt, dass das Urteil Udeh keinen Grundsatzentscheid darstellt,
sondern vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis
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des EGMR erscheint und dessen Tragweite stark zu relativieren sei (zum
Ganzen vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff. oder Urteil des BGer
2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 m.H.).
6.2.3 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nurmehr die Frage, ob
die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch
das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Bei dieser Prüfung muss mit in Betracht
gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot
Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz nicht
schlichtweg untersagt werden. Es steht ihm – wie die Vor-instanz in der
Vernehmlassung festgehalten hat – vielmehr offen, aus wichtigen Gründen
mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension
wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt.
Den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers und
seiner Angehörigen in der Schweiz kann somit im dargelegten Umfang und
Rahmen Rechnung getragen werden. Daneben ist es ihm zuzumuten, den
Kontakt zu Ehefrau und Kindern auf andere Weise aufrecht zu erhalten
(z.B. gemeinsame Treffen in Gambia oder einem Drittstaat, Briefverkehr,
E-Mails, Telefonate, Videotelefonie, etc.). Auch dem zu berücksichtigenden
Wohl der Kinder (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]) wird dadurch Genüge
getan. Weil ein Einreiseverbot nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt wer-
den darf, kann die Kontaktpflege ungeachtet dessen nur in erheblich ein-
geschränktem Rahmen stattfinden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). An-
zumerken wäre an dieser Stelle jedoch, dass die jetzige Ehefrau sich je-
denfalls zum Zeitpunkt der Eheschliessung (März 2010) bewusst sein
musste, dass ein Zusammenleben der Familie in der Schweiz kurz- und
mittelfristig kaum möglich sein würde. Auch das zweite gemeinsame Kind
wurde in diesem Wissen gezeugt. Die mit dem Einreiseverbot einherge-
henden Einschränkungen hat der Beschwerdeführer demnach hinzuneh-
men, zumal sie zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öffentli-
chen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).
6.3 Eine wertende Gewichtung führt das Bundesverwaltungsgericht unter
Würdigung sämtlicher Umstände (Art der verübten Delikte; abnehmende
Häufigkeit der Taten, nach 2005 eine gravierendere Verurteilung [mehrfa-
che Vergehen gegen das BtmgG], aber noch keine dauerhafte Wandlung;
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familiäre Situation; Kindeswohl) zum Schluss, dass dem öffentlichen Inte-
resse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem auf sieben
Jahre befristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwvG). Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum 20. Juni 2019 zu befristen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen und daran den geleisteten
Kostenvorschuss anzurechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf
sieben Jahre, bis zum 20. Juni 2019, befristet.
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2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladres-
se")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] / […] retour)
– die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt
Bern ad […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: