B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1598/2009
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
vertreten durch Advokat Dieter Gysin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung.
C-1598/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1966 in Kinshasa geborene Beschwerdeführer (gemäss den sich in
den kantonalen Akten befindlichen Passkopien Staatsangehöriger der
Demokratischen Republik Kongo) reiste am 7. März 2001 in die Schweiz
ein und ersuchte um Asyl. Am 5. April 2001 wurde sein Asylgesuch vom
zuständigen Bundesamt abgewiesen und die Wegweisung des Betroffe-
nen aus der Schweiz angeordnet. Während des Beschwerdeverfahrens
vor der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) heiratete der Be-
schwerdeführer am 21. November 2002 in Basel die Schweizer Bürgerin
A._______ (geb. 1959), worauf er vom Wohnkanton Basel-Stadt eine
entsprechende Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau er-
hielt und die Asylbeschwerde anschliessend zurückzog. Am
20. Dezember 2003 gab er die häusliche Gemeinschaft nach heftigen
Auseinandersetzungen mit A._______ auf.
B.
B.a Anfangs 2004, rund zwei Wochen nachdem er die eheliche Wohnung
verlassen hatte, zog der Beschwerdeführer zu der Schweizer Bürgerin
B._______ (geb. 1956). Die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
erklärte sich am 14. März 2005 bereit, die Aufenthaltsbewilligung im Hin-
blick auf die baldige Scheidung von A.______ und die Wiederverheira-
tung mit der neuen Lebensgefährtin zu verlängern. Am 29. März 2005
bestätigten die beiden ihre Heiratsabsichten gegenüber der kantonalen
Migrationsbehörde. Zwei Wochen später erfuhr B._______, dass der Be-
schwerdeführer zu jener Zeit eine Freundin hatte, welche von ihm
schwanger war und widerrief ihre Bestätigung. Mit Rücksicht auf die be-
vorstehende Geburt und eine allfällige Heirat mit der Kindsmutter
C._______ (geb. 1963, ebenfalls Schweizer Bürgerin) wurde die Aufent-
haltsbewilligung im Sinne einer Ausnahmebewilligung dann gleichwohl
verlängert. Am 9. August 2005 kam das Kind D._______ auf die Welt. Der
Beschwerdeführer hat seine Vaterschaft anerkannt.
B.b Das BFM stimmte der weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles am
16. November 2006 unter der Bedingung zu, dass der Beschwerdeführer
sich bis zum Ablauf besagter Bewilligung scheiden lasse und die Ehevor-
bereitungen bis dahin abgeschlossen seien (Aufenthaltszweck: Verbleib
bei der Lebenspartnerin).
C-1598/2009
Seite 3
B.c Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und A._______ wurde am
25. Oktober 2006 geschieden. Er lebt nicht mit der Kindsmutter
C._______ und der gemeinsamen Tochter zusammen. Auch eine Heirat
steht nicht mehr zur Diskussion.
C.
Am 11. Dezember 2008 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons
Basel-Stadt der Vorinstanz ein Gesuch zur neuerlichen Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit, dass erwogen
werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Par-
teivertreter machte vom Äusserungsrecht am 1. Februar 2009 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung
führte sie aus, der Beschwerdeführer lebe nicht mit der Kindsmutter und
seiner Tochter in einer Familiengemeinschaft zusammen. Auch eine Hei-
rat sei nicht geplant. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der bis-
herigen Bewilligung (Verbleib bei der Lebenspartnerin) seien somit nicht
gegeben. Aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) liesse sich ein Aufenthaltsanspruch nur
dann ableiten, wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seinem hier-
zulande anwesenheitsberechtigten Kind sowohl in affektiver als auch
wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung nachgewie-
sen wäre. Ein gelegentlicher Sonntagsspaziergang reiche hierfür nicht
aus. Dem Vater sei es zumutbar, diese wenig intensive Beziehung vom
Ausland her zu pflegen. Auch ein bevorschusster Unterhaltsbeitrag von
Fr. 300.- pro Monat könne kaum als in wirtschaftlicher Hinsicht über-
durchschnittliche Leistung bezeichnet werden. Angesichts der langjähri-
gen Fürsorgeabhängigkeit sei auch nicht damit zu rechnen, die diesbe-
zügliche Situation werde sich in absehbarer Zeit wesentlich zu Gunsten
des Betroffenen ändern. Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien für
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den nicht sorgeberechtigten
Elternteil seien somit in keiner Weise erfüllt. Weitere Gründe oder beson-
dere Umstände, welche gegen eine Rückkehr in das Heimatland und für
C-1598/2009
Seite 4
einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprächen, seien aus den Akten
nicht ersichtlich.
E.
Mit Beschwerde vom 12. März 2009 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustimmung zur Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung; eventualiter ersucht er um Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, subeven-
tualiter um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der
vorläufigen Aufnahme bzw. Rückweisung der Angelegenheit an das BFM
mit der Anweisung, den Betroffenen wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Hierzu lässt er zur Hauptsache
vorbringen, jeden Sonntag vier bis fünf Stunden mit Tochter und Kinds-
mutter zu verbringen. Es bestehe mithin durchaus eine intensive und ge-
festigte Beziehung zum Kind. Die Vorinstanz habe es in dieser Hinsicht
unterlassen, genauere Abklärungen vorzunehmen und dadurch den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt. Die Haltung der Kindsmutter verunmögli-
che intensivere Kontakte zur Tochter, was dem Beschwerdeführer nicht
zum Nachteil gereichen dürfe. Die Kontakte könnten unter den konkreten
Umständen auch nicht vom Ausland her gepflegt werden. Zudem komme
er seiner Unterstützungspflicht regelmässig nach. Mit Blick auf die lang-
jährige Fürsorgeabhängigkeit gelte es ferner zu erwähnen, dass der Be-
schwerdeführer stets bemüht gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nach-
zugehen, er seinen Lohn der Sozialhilfe abgetreten und Steuern bezahlt
habe. Vom August 2007 bis Februar 2008 sei er ausserdem unfallbedingt
zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Für Leute wie ihn sei es in der mo-
mentanen Wirtschaftslage äusserst schwierig, eine Arbeitsstelle zu fin-
den. Schliesslich leide er an einer im Jahre 2005 diagnostizierten HIV-
Erkrankung. Seit 2006 müsse er deswegen Medikamente einnehmen.
Der Beschwerdeführer stamme seinen eigenen Angaben zufolge aus
Kinshasa. Eine ausreichende ärztliche Behandlung und Betreuung sowie
die Versorgung mit den lebensnotwendigen Medikamenten wäre in der
Demokratischen Republik Kongo nicht gewährleistet. Mangels finanzieller
Mittel könnte er sich die spärlich vorhandene Gesundheitsversorgung in
jenem Land überdies gar nicht leisten. Das BFM sei auf die HIV-
Erkrankung zu Unrecht nicht eingegangen. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung in den
Heimatstaat bedeutete für ihn wegen seiner gesundheitlichen Situation
jedoch eine existenzielle Bedrohung.
C-1598/2009
Seite 5
Das Rechtsmittel war u.a. mit Kopien von Zahlungsbelegen für geleistete
Unterhaltsbeiträge und Steuern, den Lohnausweisen der Jahre 2007 und
2008, Kontoauszügen und einer Bestätigung der Sozialhilfe sowie dem
Informationsblatt "Gib Aids keine Chance" und einem Bericht von "Méde-
cins Sans Frontières" (MSF) zur Gesundheitsversorgung in der Demokra-
tischen Republik Kongo ergänzt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2009 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf den Antrag um Anordnung von aufenthaltssichernden vorsorg-
lichen Massnahmen (Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung) nicht
ein.
Mit Nachtrag vom 25. März 2009 reichte der Parteivertreter einen vom
18. Dezember 2008 datierenden Arztbericht über die bei seinem Mandan-
ten diagnostizierte HIV-Infektion ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aufgrund
der Akten sei davon auszugehen, dass wohl ein gewisser Kontakt zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe, die Intensität
und Regelmässigkeit dieser Kontakte jedoch nicht zweifelsfrei feststellbar
sei. Die HIV-Erkrankung sei zum Verfügungszeitpunkt nicht aktenkundig
gewesen. Aus dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass sich der
Beschwerdeführer dank zweier Medikamente in einem sehr guten und
stabilen Allgemeinzustand befinde. Unter solchen Voraussetzungen sollte
es dem Betroffenen auch in seinem Heimatland möglich sein, weiterhin
diese Medikamente einzunehmen und die erforderlichen medizinischen
Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen.
H.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 27. Mai 2009 am eingereichten
Rechtsmittel sowie den Begehren fest.
I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Dezember 2011 lud das Bun-
desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel zu
aktualisieren.
Der Parteivertreter machte hierzu am 13. Februar 2012 abschliessende
Bemerkungen. Der Stellungnahme waren zusätzliche Beweismittel beige-
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Seite 6
legt (weitere Lohnausweise, Betreibungs- und Strafregisterauszug, aktu-
eller Arztbericht vom 28. Dezember 2011, Artikel von MSF vom
28. November 2011, etc.).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen kantona-
len Akten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
des BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff.
2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti-
miert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 48 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die Zustimmungsverwei-
gerung vom 9. Februar 2009 richtet. Eine Wegweisung und damit ver-
bunden ein Wegweisungsvollzug, welcher ausgesetzt werden könnte, bil-
det nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung bzw. wurde nicht angeord-
net, weshalb auf Rechtsbegehren 3 (Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me durch das BFM, allenfalls Anweisung an die Vorinstanz, den Betroffe-
nen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen) nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird zu
gegebener Zeit Gelegenheit erhalten, sich gegen eine Wegweisung zur
Wehr zu setzen (zum Verfahrensgegenstand siehe auch die Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2009).
C-1598/2009
Seite 7
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig
gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG
das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das
Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von
Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthalts-
bewilligung erteilt worden, da er jedoch im Herbst 2008 die Verlängerung
dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur An-
wendung.
4.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im
vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online ab-
rufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche Grundla-
gen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren
und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
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Seite 8
gung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Auslän-
der nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem
BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
5.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei-
zerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und –
nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
– mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolg-
reiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art.50 Abs. 1 Bst. b AuG).
6.
Aus den Akten geht hervor, dass sich die Ehegatten im Dezember 2003
nach einer Ehedauer von rund dreizehn Monaten getrennt haben. Die
Ehe wurde, wie im Sachverhalt erwähnt, am 25. Oktober 2006 geschie-
den, ohne dass es zu einer Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft
gekommen wäre. Ebenso offenkundig erscheint, dass in der dazwischen
liegenden Periode keine wichtigen Gründe gemäss Art. 49 AuG für eine
getrennte Wohnsitznahme bestanden haben. Damit steht fest, dass die
eheliche Gemeinschaft mit A._______ weniger als drei Jahre gedauert
hat, so dass der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keine
Ansprüche ableiten kann (zur strikten Massgabe der Dreijahresfrist von
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f.).
7.
Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich –
so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte
Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen
nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige,
C-1598/2009
Seite 9
im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch dar-
aus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist
oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spe-
scha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Art. 50
AuG N. 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genann-
ten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines
sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137
II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen).
8.
Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kin-
des ist, das die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Aufgrund
dessen macht er geltend, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zu haben.
8.1. Art. 8 Abs. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich
im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer na-
he Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz
und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt,
so kann Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in
der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE
135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt
jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2 EMRK einen Eingriff
in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen
und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen – insbesondere si-
cherheits- und ordnungspolitischer Art – notwendig ist. Insofern erfordert
der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Inte-
ressen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an
deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass
sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist
(vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen).
8.2. Bei dieser Interessenabwägung fällt es zu Gunsten der um Aufenthalt
ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz an-
wesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen
getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies je-
denfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I
C-1598/2009
Seite 10
247 E. 4.2 S. 250). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil
kann die familiäre Beziehung hingegen von Vornherein nur in einem be-
schränkten Rahmen – innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts –
ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd
im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforde-
rungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht – unter den geeigne-
ten Modalitäten – vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender
Anspruch – der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufent-
haltsrecht vermitteln würde – kann aber dann bestehen, wenn in wirt-
schaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum
Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des
Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das
bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen
Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f. und BGE 120 Ib 22
E. 4a/b S. 24 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2009 vom
3. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Die besondere gefühlsmässige In-
tensität der Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn
ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses
kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (Urteil des Bun-
desgerichts 2C_799/2010 vom 20. Februar 2010 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
8.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Kontakt zu seinem Kind sei
enger als in der angefochtenen Verfügung dargestellt und der Sachver-
halt von der Vorinstanz diesbezüglich unvollständig abgeklärt. Vorliegend
wurde das Besuchsrecht nicht verbindlich geregelt. Deshalb stützte sich
das BFM auf die Angaben der Eltern und gelangte zum Schluss, dass
wohl ein gewisser Kontakt bestehe, die Intensität und Regelmässigkeit
dieses Kontakts jedoch nicht zweifelsfrei feststellbar sei und nur im Bei-
sein der Kindsmutter stattfinde. Nach Darstellung des Beschwerdeführers
verbringt er jeden Sonntag etwa vier bis fünf Stunden mit seiner Tochter
und der Ex-Freundin. Sie würden zusammen essen und er bringe dem
Kind jeweils Geschenke mit. Die Haltung der Kindsmutter verunmögliche
ihm, intensivere Kontakte zur Tochter zu pflegen. C._______ ihrerseits
erklärte hierzu in einer Stellungnahme vom 3. Dezember 2008, sie träfen
sich zirka einmal pro Woche, meistens sonntags. Zu Dritt würden sie
dann jeweils etwas unternehmen. Das Kind kenne seinen Vater. Er spre-
che mit der Tochter französisch oder manchmal deutsch. Sie (die Kinds-
mutter) erwarte keine anderen Dienste von ihm, auch keine unentgeltli-
chen Babysitterdienste. Er lebe sein Leben, sie und ihr Kind lebten ihr
Leben und das sei gut so. Näheres gab sie nicht preis und sie weigerte
sich auch, Fragen zu ihrer früheren Beziehung mit dem Beschwerdefüh-
C-1598/2009
Seite 11
rer und dem heutigen Verhältnis zu ihm zu beantworten. Aktenkundig ist
zudem eine Unterhaltsvereinbarung vom 24. Oktober 2005. Diese Ver-
einbarung sieht monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von
Fr. 300.- ab Geburt bis zur Volljährigkeit vor (siehe den entsprechenden
Beschluss der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt). Die (von der Inkas-
sostelle bevorschussten) Unterhaltsbeiträge werden regelmässig geleis-
tet.
Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass zwischen Va-
ter und Tochter eine intakte und gelebte Beziehung besteht. Die Angaben
der Betroffenen geben aber keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob
die vom Beschwerdeführer geschilderte Beziehung eine gefühlsmässig
enge Verbundenheit im Sinne der oben (E. 8.2) beschriebenen Kriterien
darstellt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der zeitliche Umfang der
gehandhabten Besuchsregelung überhaupt ausreicht, um in affektiver
Hinsicht eine besonders enge Vater-Tochter-Beziehung annehmen zu
können.
8.4. Ein formelles Besuchsrecht ist vorliegend, wie schon erwähnt, nicht
eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter haben
jedoch untereinander vereinbart, wöchentlich einmal (meist am Sonntag)
mit dem Kind gemeinsam etwas zu unternehmen. Demnach sieht er sei-
ne Tochter – wie von ihm selbst auch geltend gemacht – durchschnittlich
an vier Tagen pro Monat.
Die zeitliche Ausgestaltung des Besuchsrechts zur Tochter D._______
entspricht den üblichen Vereinbarungen, welche Kindeseltern ansonsten
anlässlich einer Trennung oder Scheidung vornehmen. Das Besuchs-
recht, wie es hier gehandhabt wird, entspricht sozusagen dem Mindest-
standard, der es dem nichtsorgeberechtigten Elternteil erlaubt, seine Be-
ziehung zum Kind aufrecht erhalten zu können. Von einem grosszügig
ausgestalteten, kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübten Be-
suchsrecht – Zeichen für eine besonders intensive affektive Beziehung –
kann bei einem solchen Einvernehmen indes nicht die Rede sein. Dem-
entsprechend hat das Bundesgericht eine enge gefühlsmässige Vater-
Kind-Beziehung nur in den Fällen bejaht, in denen der Kontakt über das
übliche Mass hinausging (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3a S. 4; ferner Urteile des
Bundesgerichts 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.1 und
2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Kommt hin-
zu, dass der Beschwerdeführer nie mit der Kindsmutter und dem Kind zu-
sammengewohnt hat, das Besuchsrecht nur begleitet ausgeübt wird und
C-1598/2009
Seite 12
er sich nicht massgeblich an der Betreuung seiner Tochter beteiligt (vgl.
hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2010 vom 20. Februar 2011 E.
3.3.1). Auch von daher kann die Beziehung zwischen Vater und Tochter
nicht als besonders eng angesehen werden.
8.5. Der Beschwerdeführer gibt ferner zu bedenken, dass die Kindsmutter
nicht möchte, dass er mehr Zeit mit der Tochter verbringe und alleine et-
was mit ihr unternehme. Die Haltung der Ex-Freundin dürfe ihm mithin
nicht zum Nachteil gereichen. Diese Argumentation greift zu kurz. Ent-
scheidend ist in dieser Hinsicht, wie sich die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer als nichtsorgeberechtigtem Elternteil und dem Kind im
gegenwärtigen Zeitpunkt präsentiert, nicht, wie sie unter den bestmögli-
chen Voraussetzungen gelebt werden könnte. Zugegebenermassen kann
es in der Praxis nur dann ein grosszügig ausgeübtes Besuchsrecht ge-
ben, wenn diesbezüglich unter beiden Elternteilen Einvernehmen
herrscht. Anders ist ein solches Besuchsrecht, welches eine gewisse Of-
fenheit und gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordert, aber gar
nicht denkbar, denn die wesentlichen Eigenschaften, die ein solches Be-
suchsrecht ausmachen, lassen sich gegenüber dem sorgeberechtigten
Elternteil nicht zwangsweise durchsetzen. Es ist deshalb unerheblich,
dass der Beschwerdeführer die Kindsmutter für die jetzige, aus seiner
Sicht stagnierende Besuchsregelung verantwortlich macht. Änderungen
beim Besuchsrecht haben sich, soweit ersichtlich, in der Zwischenzeit
denn keine ergeben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 8.5 sowie C-8103/2009 vom
24. Oktober 2011 E. 7.5.1).
8.6. Folglich liefern weder die vorliegenden Akten noch die Beschwerde-
vorbringen einschliesslich der vorgelegten Beweismittel Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer zu seiner Tochter D._______ eine be-
sonders intensive affektive Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unterhält. Zu ergänzen wäre in diesem Zusammenhang,
dass das Kind nicht aus derjenigen (ehelichen) Beziehung stammt, aus
welcher der Beschwerdeführer sein weiteres Anwesenheitsrecht hierzu-
lande ableitet (vgl. MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
a.a.O., Art. 50 N. 23 und 26). Verneint man das Vorliegen einer intensiven
gefühlsmässigen Vater-Tochter-Beziehung, so kommt es auch nicht mehr
darauf an, mit welchen (räumlichen und finanziellen) Einschränkungen
der Beschwerdeführer den Kontakt zur Tochter von seinem Heimatland
aus weiterführen kann. Diese Frage wäre nur – bei Bejahung einer inten-
siven affektiven Beziehung – kumulativ zu prüfen. Dem Beschwerdeführer
C-1598/2009
Seite 13
ist es somit zuzumuten, den Kontakt zu seinem Kind auf andere Weise
als bisher zu pflegen (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate, Reisen in
die Schweiz, etc.) und sein nicht förmlich vereinbartes Besuchsrecht –
dessen Modalitäten in diesem Fall anzupassen wären – von der Demo-
kratischen Republik Kongo her auszuüben. Letzteres wäre nicht mit un-
überwindbaren Schwierigkeiten verbunden, auch wenn die dem Be-
schwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel künftigen persönlichen
Kontakten gewisse Grenzen setzen dürften. Immerhin geht aus den kan-
tonalen Akten hervor, dass er sich ferienhalber schon in sein Heimatland
begeben hat. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist damit Genüge ge-
tan. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) gewährt keine darüberhinausgehenden Rechte
(vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009 vom
24. Oktober 2011 E. 7.5.2). Im Übrigen wird das Kind im konkreten Fall
sowieso hierzulande bei seiner sorge- und obhutsberechtigten Schweizer
Mutter bleiben.
Angesichts dieser klaren Sachlage – selbst der Beschwerdeführer räumt
ein, er sehe seine Tochter nicht mehr als einmal pro Woche – ist nicht er-
sichtlich, inwiefern ergänzende Erkundigungen durch das BFM diesbe-
züglich wesentlich neue entscheidsrelevante Erkenntnisse hätten liefern
können. Die Vorinstanz brauchte daher keine zusätzlichen Abklärungen
zu treffen und hat damit ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts
(Art. 12 VwVG) nicht verletzt, wenn sie auf das Erheben weiterer Beweise
verzichtete. Auch einer Anhörung des Kindes, wie in der Beschwerdeak-
tualisierung vom 13. Februar 2012 im Nachhinein beantragt, bedurfte und
bedarf es unter den konkreten Begebenheiten nicht (zur antizipierten Be-
weiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
9.
Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Grün-
de sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende
Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 9). Entscheidend ist hierbei
die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE auf-
gelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung
eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spie-
len, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall
zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Als inso-
fern relevante Auslegungskriterien (vgl. E. 7 am Ende) nennt Art. 31 Abs.
1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung
C-1598/2009
Seite 14
(Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse
sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von
Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszu-
stand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Her-
kunftsland (Bst. g) (siehe MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 23 f.).
9.1. Im Falle des Beschwerdeführers sind keine spezifischen, auf seiner
Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen
Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen würden.
Der Beschwerdeführer hält sich mit rund elf Jahren vergleichsweise lang
in der Schweiz auf. Ausschlaggebende Bedeutung kommt diesem Ele-
ment hier jedoch nicht zu. Wohl ist laut einem Urteil des Bundesgerichts
bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz auf-
hält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles auszugehen, sofern er finanziell unabhängig, sozial und beruf-
lich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren
darf die Dauer des Aufenthalts nicht absichtlich durch das missbräuchli-
che Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert
worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Allerdings bezieht sich
diese Rechtsprechung auf Asylbewerber, über deren Asylgesuch nach
zehn Jahren immer noch nicht befunden wurde. Damit wird der besonde-
ren Situation dieser Personenkategorie Rechnung getragen, die von Ver-
fahrens wegen gezwungen ist, den Kontakt zum Herkunftsland abzubre-
chen (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6700/2008 vom
30. November 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Beim Beschwerdeführer liegt
in mehrfacher Hinsicht eine andere Konstellation vor. Sein Asylgesuch
wurde in erster Instanz schon einen Monat nach der Einreise in die
Schweiz abgewiesen. Während des Asylbeschwerdeverfahrens heiratete
er eine um sieben Jahre ältere Schweizerin. Aufgrund der Eheschlies-
sung kam er Ende 2002 in den Genuss einer ordentlichen Aufenthaltsbe-
willigung, die Asylbeschwerde zog er daraufhin zurück. Die eheliche Ge-
meinschaft dauerte gerade mal dreizehn Monate und die Ehe wurde nach
weniger als drei Jahren geschieden. Die seitherige Anwesenheit des Be-
schwerdeführers gründete zur Hauptsache auf zweifelhaften Verspre-
chen, zwei andere Schweizerinnen ehelichen zu wollen. Kommt hinzu,
dass seine Integration zu wünschen übrig lässt (siehe E. 9.2 hiernach).
Abgesehen davon kommt der Integration während eines gestützt auf die
aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln verbrachten Aufenthalts keine
oder nur eine beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3 S.
C-1598/2009
Seite 15
288 f. mit Hinweisen). Von daher bemisst sich die Aufenthaltsdauer
(Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) nicht als derart lang, dass ohne Vorliegen
besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall
geschlossen werden könnte.
9.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lange Zeit von
der Sozialhilfe abhängig war. Während Jahren ist es ihm immer nur spo-
radisch gelungen, eine Beschäftigung – in der Regel handelte es sich um
Temporäreinsätze – zu finden. Selbst als er mit gesichertem Aufenthalts-
status hierzulande weilte, war er zum Teil arbeitslos. Gemäss der Stel-
lungnahme der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. Dezember 2008
erhielt der Beschwerdeführer damals Fürsorgeleistungen von monatlich
rund Fr. 1'900.-. Die bis Ende März 2009 für ihn geleisteten Sozialhilfe-
leistungen betrugen netto nicht ganz Fr. 65'000.- (vgl. die sich in den Be-
schwerdebeilagen befindlichen Kontoauszüge der Sozialhilfe für die Zeit-
spanne vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2009). Seit Mitte März 2011
hat er eine Anstellung als Betriebsmitarbeiter in der Basler Dock Gruppe
AG, einer Sozialfirma, die Leute beschäftigt, welche auf Sozialhilfe ange-
wiesen sind. Damit erzielt er ein wenn auch bescheidenes Einkommen.
Seit Oktober 2011 muss er die Miete und die Krankenkassenprämien sel-
ber bezahlen (vgl. Mitteilung des Departements für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt des Kantons Basel-Stadt vom 18. August 2011). Von einer
beruflichen Eingliederung bzw. einer wirtschaftlichen Selbständigkeit kann
mithin keine Rede sein. Selbst momentan erreicht er kaum ein existenz-
sicherndes Einkommen, wie das am 13. Februar 2012 erneuerte Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege offenbart.
Daneben hat der Beschwerdeführer keine besonderen Anstrengungen
unternommen, um in seinem sozialen Umfeld akzeptiert zu werden oder
am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen. Jedenfalls ist
nichts Derartiges belegt. Auch seine Sprachkenntnisse (er spricht Fran-
zösisch, die Amtssprache seines Heimatlandes und verfügt mittlerweile
über Kenntnisse der deutschen Sprache) zeigen lediglich auf, dass die
bisherige Eingliederung des Beschwerdeführers einer normalen zeitlichen
Entwicklung, nicht aber einer besonderen – und auf eine enge Beziehung
zur Schweiz hinweisenden – Integrationsleistung entspricht. Auch aus
den unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a – d VZAE aufgeführten Kriterien kann so-
mit nicht abgeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer Här-
tefallsituation befindet, welche die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli-
gung erfordern würde.
C-1598/2009
Seite 16
9.3. Zu prüfen gilt es, wie es sich mit einer allfälligen Wiedereingliederung
in den Herkunftsstaat verhält. Eng damit zusammen hängt vorliegend der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Frage der Wiederein-
gliederung bzw. der Zumutbarkeit stellt sich nicht erst beim Vollzug der
Wegweisung, sondern bereits beim Bewilligungsanspruch (vgl. BGE 137
II 345 E. 3.3.2 S. 351 f. oder Urteil des Bundesgerichts 2C_234/2010 vom
11. Juli 2011 E. 3.2). In den ausländerrechtlichen Akten der Vorinstanz
und dem angefochtenen Entscheid figuriert der Beschwerdeführer als
Staatsangehöriger der Republik Kongo (Brazzaville), seinen eigenen An-
gaben zufolge stammt er aber aus der Demokratischen Republik Kongo.
Laut den kantonalen Akten und den Akten des Asylverfahrens trifft Letzte-
res zu. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen
Passes der Demokratischen Republik Kongo, worauf abzustellen ist.
9.4. Der Beschwerdeführer ist erst mit 35 Jahren, also als Erwachsener,
in die Schweiz gekommen. Weder der Hintergrund seiner bisherigen An-
wesenheit noch seine Vorbringen sprechen dafür, dass er hier verwurzelt
ist. Vielmehr hat er den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Per-
sönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in
seiner Heimat verbracht und er ist mit den dortigen kulturellen und gesell-
schaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Es kann angenommen werden,
dass er sich bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo
(bzw. nach Kinshasa) dort wieder integrieren wird und sich eine neue
Existenz aufzubauen vermag. Ohne Belang ist, wenn die wirtschaftlichen
Lebensverhältnisse bzw. Verdienstmöglichkeiten in jenem Land nicht de-
nen in der Schweiz entsprechen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 9.4 oder C-8103/2009 vom
24. Oktober 2011 E. 8.2). Zu ergänzen wäre, dass der Beschwerdeführer
in seiner Heimat vier voreheliche Kinder hat, mit denen er, ebenso wie mit
seiner eigenen Mutter, nach wie vor in Kontakt steht (in diesem Sinne et-
wa die Stellungnahme von B._______ vom 3. Februar 2005). Zumindest
anfänglich hat er die Kinder anscheinend mit US $ 250.- pro Monat unter-
stützt (vgl. das vom Betroffenen am 14. Juli 2004 zu Handen der Einwoh-
nerdienste Basel-Stadt unterzeichnete Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung). Aktenkundig ist sodann, dass er im November/Dezember
2004 ferienhalber in der Demokratischen Republik Kongo geweilt hat.
Soweit ersichtlich, liess er sich im September 2010 in Kinshasa zudem
einen neuen Reisepass ausstellen. Deswegen kann davon ausgegangen
werden, dass er nach einer Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben
wird, welche seine Reintegration erleichtern dürften. Die Rückkehr in sei-
C-1598/2009
Seite 17
nen Herkunftsstaat erscheint insofern nicht mit besonderen Schwierigkei-
ten verbunden.
9.5. Schliesslich ist auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh-
rers, insbesondere die aktenkundige HIV-Erkrankung, einzugehen.
Eine medizinische Notlage stellt ein Kriterium dar, das – meist in Verbin-
dung mit anderen Elementen – zur Anerkennung als wichtiger persönli-
cher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG führen kann (siehe
MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N.
28). Der Gesundheitszustand muss indes dadurch gekennzeichnet sein,
dass der Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchti-
gung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernder ärztlicher
Behandlung oder punktueller medizinischer Notfallmassnahmen bedarf,
welche im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus
der Schweiz die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung für seine Ge-
sundheit nach sich zieht. Soweit die medizinische Versorgung im Heimat-
land gewährleistet ist, kann sich die ausländische Person regelmässig
nicht darauf berufen, dass die Versorgung in der Schweiz einem höheren
Standard entspricht (zum Ganzen vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209 oder
Urteile des Bundesgerichts 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3
und 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2; in Bezug auf die Demo-
kratische Republik Kongo ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6423/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 4.4.3).
9.6. Aufgrund der beiden sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Be-
richte vom 18. Dezember 2008 und 28. Dezember 2011 steht fest, dass
der Beschwerdeführer HIV-positiv ist. Nach der Klassifikation des ameri-
kanischen "Center for Disease Control and Prevention" wird eine HIV-
Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Die den klinischen Verlauf der
Krankheit bezeichnenden Stadien A, B und C (das Stadium der eigentli-
chen Erkrankung) werden weiter in drei immunologische Stufen unterteilt
(zur Klassifikation der HIV-Infektion und dem typischen Krankheitsverlauf
siehe Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.116 E. 5d/bb).
Den erwähnten ärztlichen Berichten des Universitätsspitals Basel zufolge
wurde beim Beschwerdeführer im Januar 2005 eine HIV-Erkrankung im
Stadium A2 diagnostiziert, nunmehr befindet sich die Infektion im Stadium
B. Vom Frühjahr 2007 an unterzog sich der Betroffene deswegen einer
antiretroviralen Therapie. Seither nimmt er regelmässig drei Medikamente
ein. Unter der antiretroviralen Therapie ist es zu einer Stabilisierung der
immunologischen Situation gekommen. Die verordneten Medikamente
C-1598/2009
Seite 18
sollen gut aufeinander abgestimmt und wirksam sein, dank ihnen präsen-
tiere sich sein Allgemeinzustand gut und stabil. In beiden ärztlichen Be-
funden ist davon die Rede, der Patient berichte über weitgehende Be-
schwerdefreiheit und allgemeines Wohlbefinden. Die Adhärenz von The-
rapie und Medikamenten wird denn als ausgezeichnet eingestuft. Für den
weiteren Verlauf der Erkrankung sei allerdings von äusserster Wichtigkeit,
dass die begonnene antiretrovirale Therapie lückenlos weitergeführt wer-
de. Unter solchen Umständen könne von einer guten Prognose ausge-
gangen werden.
9.7. Der Beschwerdeführer ist zwar mit dem HIV-Virus infiziert, er befindet
sich aber wie eben erwähnt nicht im Stadium der ausgebrochenen Aids-
Erkrankung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom
5. Dezember 2007 hierzu festgehalten, die Gesundheitsversorgung in der
Demokratischen Republik Kongo erscheine als ausreichend. Die Ärzteor-
ganisation MSF unterhalte in Kinshasa ein offenes Behandlungszentrum
(walk-in treatment centre) und kümmere sich dort um HIV-Patienten, ein-
schliesslich solcher in antiretroviraler Therapie. Die Organisation biete un-
ter anderem Diagnose und Behandlung von opportunistischen Krankhei-
ten und psychosoziale Betreuung an (vgl. Urteil D-6423/2006 vom
5. Dezember 2007 E. 4.4.3). Weitere Nichtregierungsorganisationen ar-
beiten bei der Behandlung von HIV-Infektionen ebenfalls mit einheimi-
schen Gesundheitseinrichtungen zusammen. Zumindest in Kinshasa,
woher der Betroffene stammt, sowie im Westen des Landes besteht die
Möglichkeit einer ausreichenden medizinischen Betreuung, wobei nicht
ausgeklammert werden darf, dass der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers in den vergangenen Jahren stabil geblieben ist, er be-
reits eine antiretrovirale Therapie erhält und er in seiner Herkunftsregion
ansatzweise über ein soziales Netz verfügt (siehe E. 9.4 hiervor; zur all-
gemeinen Lage vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5348/2006
vom 15. Dezember 2009 E. 6.4 oder C-7523/2006 vom 6. Dezember
2007 E. 7.3.2 und 7.3.3). Es sollte ihm deshalb – allenfalls im Rahmen
einer medizinischen Rückkehrhilfe durch das Bundesamt – möglich sein,
die bisherigen Medikamente weiterhin einzunehmen und sich den erfor-
derlichen Kontrollen vor Ort zu unterziehen. Die vom Parteivertreter ein-
gereichten Berichte von MSF setzen den Fokus derweil auf die Lage in
den abgelegenen und/oder von Kriegswirren heimgesuchten Gebieten im
Nordosten und Osten des Landes und sind in Bezug auf die persönliche
Situation seines Mandanten nicht von Belang. Vor diesem Hintergrund ist
die Rückkehrmöglichkeit in die Demokratische Republik Kongo nicht in
C-1598/2009
Seite 19
Frage gestellt. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass die ge-
sundheitlichen Probleme eine Erschwernis darstellen würden.
Wie an anderer Stelle dargetan, wurde bislang keine Wegweisung verfügt
(vgl. Sachverhalt Bst. D und E. 1.3 vorstehend). Insoweit erübrigen sich
detailliertere Ausführungen zur aktuellen medizinischen Versorgungssitu-
ation in diesem Land, namentlich zu den konkreten Auswirkungen der seit
2011 rückläufigen Zuwendungen von Geberländern an den Globalen
Fonds, einem wichtigem Finanzierungssystem im internationalen Kampf
gegen die HIV/Aids-Epidemie (zum Verhältnis zwischen Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG und den Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_316/2011 vom
17. Oktober 2011 E. 4.2). Abschliessend zu prüfen sein wird zu gegebe-
ner Zeit schliesslich die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe.
Insgesamt lassen die gesundheitlichen Indikationen eine Wiedereinglie-
derung im Heimatland – zumindest bezogen auf den Verfahrensgegens-
tand – zum heutigen Zeitpunkt aber nicht als stark gefährdet erscheinen.
Es erweist sich mithin, dass auch die übrigen Aspekte bzw. die weiteren
Umstände des vorliegenden Falles keinen wichtigen persönlichen Grund
nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen vermögen.
10.
Der Beschwerdeführer besitzt somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
(wichtige persönliche Gründe) keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurtei-
lungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensent-
scheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbeson-
dere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30
Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz
die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert
hat, kann daher nicht beanstandet werden.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
C-1598/2009
Seite 20
12.
12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Beschwerdeführer ersucht in der Rechtsmitteleingabe
vom 12. März 2009 bzw. einem Nachtrag vom 22. April 2009 für den Fall
des Unterliegens jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung.
12.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten be-
freit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr
ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht als aussichtslos
bezeichnet werden kann, die prozessuale Bedürftigkeit des Betroffenen
hinreichend belegt ist und die Bestellung eines amtlichen Anwalts ange-
sichts der Besonderheiten des Falles als geboten erscheint. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demzufolge gutzuheissen.
12.3. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung
für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Grund der Kosten-
note fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine solche liegt mit Datum vom
13. Februar 2012 vor. Der Rechtsvertreter stellt darin für Honorar und
Auslagen eine Entschädigung von Fr. 4'448.90 (inkl. MwSt.) in Rechnung.
In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben,
der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
sowie der aktenkundigen Bemühungen ist das Honorar des amtlichen
Rechtsbeistandes nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf
Fr. 2'200.- festzusetzen (Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 8, 9, 10, 12
und 14 VGKE). Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbei-
stand ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er später zu
hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv Seite 21
C-1598/2009
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
4.
Der jetzige Rechtsanwalt Advokat Dieter Gysin wird als amtlicher Anwalt
eingesetzt.
5.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist aus der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'200.- (inkl. MwSt.) auszu-
richten.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt ad BS […] (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
C-1598/2009
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprach abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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