Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1599/2010
Urteil vom 24. Juni 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien M._______,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Belpstrasse 16,
Postfach 6626, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C-1599/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. ____) ist mazedonischer Staatsangehöriger.
Im Rahmen des Familiennachzuges reiste er am 12. Juni 1999 in die
Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 16. November
1999 heiratete er in seinem Heimatland seine heutige Ehefrau, welche
am 18. Juli 2001 mit den beiden gemeinsamen Kindern mittels
Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern vom 18. März 2005 wurde der Beschwerdeführer der
vorsätzlichen Tötung, begangen am 23. Dezember 2001, schuldig erklärt
und zu 12 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 wurde ihm die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung durch die Einwohnerdienste, Migration und
Fremdenpolizei der Stadt Bern verweigert. Gleichzeitig wurde eine
Ausreisefrist bei Haftentlassung angesetzt. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde mit Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern vom 9. Oktober 2008 abgewiesen. Mit Verfügung des
Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung der Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern vom 26. November 2009 wurde der Beschwerdeführer
am 23. Dezember 2009 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen unter
Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren. In der Folge hat der
Beschwerdeführer die Schweiz verlassen.
B.
Am 9. März 2010 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein
Einreiseverbot gültig ab 13. März 2010 bis auf unbestimmte Zeit. Die
Massnahme wurde damit begründet, dass der Betroffene wegen
vorsätzlicher Tötung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen habe und dieselbe gefährde.
Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die
aufschiebende Wirkung.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. März
2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des
Einreiseverbots. Eventualiter sei die Verfügung hinsichtlich der
mitenthaltenen Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener
Informationssystem (SIS) aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt
er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
C-1599/2010
Seite 3
sowie ein Parteiverhör. Subeventualiter sei die Ausschreibung im SIS zu
löschen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
bereits im November 2005 von der Kommission zur Überprüfung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern als nicht gemeingefährlich beurteilt
worden und es sei empfohlen worden, ihn in den halboffenen Vollzug zu
verlegen. Er habe sich im Verlaufe des Strafvollzuges gut bewährt und
sei daher im März 2008 in die Vollzugsprogressionsstufe Arbeitsexernat
und ein Jahr später in die Stufe Wohn- und Arbeitsexternat versetzt
worden. Am 23. Dezember 2009 sei er nach Verbüssen von zwei Dritteln
der Strafe wegen guter Führung bedingt entlassen worden. Er bereue
seine Tat, habe zu Einsicht und Besserung gefunden und stelle keinerlei
Gefahr für die Öffentlichkeit dar. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,
er habe den Ehemann einer seiner Schwestern aus Gründen der
Familienehre getötet. Es drohe ihm deshalb in Mazedonien die Blutrache
der Familie des Opfers. Demzufolge sei er darauf angewiesen, sich in ein
sicheres Drittland begeben zu können. Ein schengenweites
Einreiseverbot treffe ihn folglich unverhältnismässig schwer. Auch würde
die Zusicherung, dass er seine Familie in der Schweiz auf dem Weg der
Suspensionsverfügung periodisch besuchen könne, durch eine
schengenweite Ausdehnung des Einreiseverbots in ihrer Wirksamkeit
erschwert, da eine Einreise in die Schweiz auf dem Landweg
ausgeschlossen wäre.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 11. August 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Er bringt weiter vor, am
15. Juni 2010 bedroht worden zu sein. Zudem sei seine Ehefrau aufgrund
ihrer Krankheit Multiple Sklerose mit der Erziehung ihrer zwei Kinder
überfordert; dabei erweise sich das Einreiseverbot als
unverhältnismässig.
In der Beilage reichte er namentlich ein Drohschreiben vom 15. Juni
2010, ein Anzeigeprotokoll des Polizeireviers Gostivar vom 15. Juni 2010,
ein Arztzeugnis seiner Ehefrau und ein Schreiben der IV-Stelle Bern
betreffend Zusprache einer halben Invalidenrente für seine Ehefrau ab
1. August 2007 zu den Akten.
C-1599/2010
Seite 4
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das
BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im
erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des
Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise publiziert in
C-1599/2010
Seite 5
BGE 129 II 215).
3.
3.1. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als Beweismassnahme
beantragten Parteiverhörs ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde
kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind
verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen,
sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu
erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete
Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung,
kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese
antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl.
zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis).
3.2. Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten.
Vom beantragten Parteiverhör kann daher in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
abgesehen werden. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann
vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (siehe ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz.
3.85/3.86 S. 143 ff.) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht
nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Zudem hat sich der
Beschwerdeführer zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt
schriftlich äussern können. Abgesehen davon sind die Vorbringen,
bezüglich denen der Beschwerdeführer ein Parteiverhör fordert, im
vorliegenden Verfahren nicht relevant (vgl. E. 7.5 in fine nachstehend).
Dem Antrag auf ein Parteiverhör ist deshalb nicht stattzugeben.
4.
4.1. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) verhängt, wird diese Person gestützt auf
C-1599/2010
Seite 6
Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (bezogen auf die Situation des
Beschwerdeführers siehe allerdings E. 5.1 – 5.3 weiter unten). Eine
solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung
aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass
ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten
verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32]).
4.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates,
weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art.
96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung
gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher
Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt,
insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge
internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Damit
wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge getan.
Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf
Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der
Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend
wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der
Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem
Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht.
5.
Vor einer allfälligen materiellrechtlichen Beurteilung ist in formeller
Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Erlass der angefochtenen
Verfügung nicht das rechtliche Gehör verletzt hat, da sie vom Inhalt des
C-1599/2010
Seite 7
Protokolls, welches anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
erstellt wurde, erst zehn Tage nach Verfügung des Einreiseverbots
Kenntnis hatte.
5.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am
9. März 2010 von der Fremdenpolizei das rechtliche Gehör gewährt
wurde. Gleichentags wurde der Vorinstanz per E-Mail ein Antrag zur
Verhängung eines Einreiseverbots zugestellt. Im Antrag wurde
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2005 wegen
vorsätzlicher Tötung zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt und rechtskräftig
aus der Schweiz weggewiesen worden sei und die Verfügung der
Fremdenpolizei in Rechtskraft erwachsen sei.
5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen).
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine – nicht besonders
schwerwiegende - Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die
unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die
unterlassene Anhörung bzw. deren Kenntnisnahme, Akteneinsicht oder
Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die
Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie
die untere Instanz. Die Heilung ist aber in der Regel ausgeschlossen,
wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der
Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil
erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 135 I
279 E. 2.6 S. 285 ff. mit Hinweisen; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 126 I 68
E. 2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3. S. 851; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710 f.). Die vom Bundesgericht statuierten
Voraussetzungen zur Heilung sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz hat volle Kognition.
Anlässlich des doppelten Schriftenwechsels machte der Rechtsvertreter
zudem keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Obwohl der Vorinstanz das Protokoll erst nach der Anordnung des
Einreiseverbots zugestellt wurde, konnte sie sich in casu an Hand der
Ausführungen im Antrag ein klares Bild der Sachlage machen bevor sie
verfügte. Unter diesen Umständen würde die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens einen
prozessualen Leerlauf darstellen, welcher durch die Heilung der
C-1599/2010
Seite 8
Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren vermieden
werden kann. Es wird daher vorliegend auf eine Rückweisung an die
Vorinstanz verzichtet und die geringfügige Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet.
6.
6.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der
altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS
49 279). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl.
BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein
Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber
weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art.
67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c).
Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann
die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die
Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG
betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie
2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über
eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und
C-1599/2010
Seite 9
Dokumentenberater, Informationssystem MIDES) (BBI 2009 S. 8896))
weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E.
5.1 mit Hinweis).
6.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot
keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher
der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und
der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J.
Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.],
Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Somit kann die vorliegende Rechtsgutverletzung als Teil der
objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings
nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger
Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
6.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern vom 18. März 2005 wegen vorsätzlicher Tötung zu 12
Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung unbedingt verurteilt.
Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
in der Fassung vom 1. Januar 2011 sind – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – zweifelsohne erfüllt.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
C-1599/2010
Seite 10
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.).
7.1. Alleine aufgrund der Verurteilung zu 12 Jahren Zuchthaus ist das
öffentliche Interesse im vorliegenden Fall als erheblich zu erachten. Das
Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventivpolizeilicher
Sicht äusserst schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des
Ausländerrechts muss er daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich
ein unbefristetes Einreiseverbot bzw. eine Fernhaltemassnahme von über
fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG). Kommt hinzu,
dass der Beschwerdeführer durch das Delikt gegen das Rechtsgut Leben
(vorsätzliche Tötung) die öffentliche Ordnung in einem besonders
sensiblen Bereichen verletzte und dies deshalb einen strengen Massstab
rechtfertigt (vgl. C-73/2006 vom 27. März 2007 E. 7.1.1). Zudem kann die
Begehung einer Straftat ein Indiz für die Annahme sein, die ausländische
Person werde erneut delinquieren, wobei angesichts eines schweren
Verstosses gegen die öffentliche Ordnung die Wahrscheinlichkeit einer
Wiederholung eher anzunehmen ist als bei leichten Verfehlungen (vgl.
C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.2 mit Hinweisen).
7.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es
sei zu berücksichtigen, dass er sich im Verlaufe des Strafvollzuges gut
bewährt und im März 2008 in die Vollzugsprogressionsstufe
Arbeitsexernat und ein Jahr später in die Stufe Wohn- und
Arbeitsexternat" versetzt worden sei. Am 23. Dezember 2009 sei er nach
Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe wegen guter Führung bedingt
entlassen worden. Er bereue seine Tat, habe zu Einsicht und Besserung
gefunden und stelle keinerlei Gefahr für die Öffentlichkeit dar.
7.3. In seiner Verfügung vom 26. November 2009 sprach sich das Amt für
Freiheitsentzug und Betreuung der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern aufgrund des Verhaltes des Beschwerdeführers zwar für
eine bedingte Entlassung aus, die ihm am 23. Dezember 2009 unter
Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren auch gewährt wurde. Dieser
Umstand alleine vermag die Interessenabwägung jedoch nicht erheblich
zu beeinflussen. Strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen
C-1599/2010
Seite 11
verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während aus strafrechtlicher Sicht
die persönliche Situation des Verurteilten sowie seine
Resozialisierungschancen massgebend sind, stehen bei
fremdenpolizeilichen Massnahmen der Schutz der öffentlichen Ordnung
und die Sicherheit im Vordergrund, was eine umfassende
Interessenabwägung erfordert. Daraus ergibt sich ein im Vergleich mit
den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab
(vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
muss sein Wohlverhalten vorerst über eine längere Zeitspanne unter
Beweis stellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug
lässt demgegenüber nicht darauf schliessen, es gehe von ihm keine
Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Ob der
Beschwerdeführer, welcher die Schweiz nach der bedingten Entlassung
am 17. März 2010 verlassen musste, sich seither an die öffentliche
Ordnung gehalten hat, kann indessen offen bleiben. Denn selbst wenn
von einem Wohlverhalten auszugehen wäre, würde sich dieser Zeitraum
verglichen mit dem bisherigen delinquenten Verhalten als zu kurz
erweisen, um davon ausgehen zu können, der Beschwerdeführer werde
sich künftig an die geltende Rechtsordnung halten. Hinzu kommt, dass
laut Strafurteil die Probezeit bis Ende 2013 andauert. Zudem wiegt das
straffällige Verhalten des Beschwerdeführers angesichts des verletzten
Rechtsgutes Leben schwer. Die Allgemeinheit hat einen Anspruch darauf,
vor Delikten gegen Leib und Leben zur "Wahrung der Familienehre"
geschützt zu sein. Vor diesem Hintergrund vermag weder das geltend
gemachte Wohlverhalten, noch die vorgebrachte Reue das erhebliche
öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers
entscheidend zu beeinflussen. Aus diesen Gründen erscheint die
Anwendung eines strengen Massstabes gerechtfertigt und zum heutigen
Zeitpunkt ein öffentliches Interesse an einer langjährigen
Fernhaltemassnahme als erheblich.
7.4. An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend, es drohe ihm in Mazedonien die Blutrache
der Familie des Opfers. Er habe schon einen Drohbrief erhalten. Deshalb
sei er darauf angewiesen, sich in ein sicheres Drittland begeben zu
können. Ein schengenweites Einreiseverbot treffe ihn deshalb
unverhältnismässig schwer. Auch würde die Zusicherung, dass er seine
Familie in der Schweiz auf dem Weg der Suspensionsverfügung
periodisch besuchen könne, durch eine schengenweite Ausdehnung des
Einreiseverbots in ihrer Wirksamkeit erschwert, da eine Einreise in die
Schweiz auf dem Landweg ausgeschlossen wäre. Zudem sei seine
C-1599/2010
Seite 12
kranke Ehefrau mit der Erziehung ihrer zwei Kinder überfordert und auf
seine Hilfe angewiesen.
7.5. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete
Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung
der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung
darstellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die
Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch
auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im
Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten
Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine
zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches
Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen
Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich
vorerst weiterhin während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.
Ausserdem gilt das Einreiseverbot nicht absolut. Dem Beschwerdeführer
steht vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels
Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die
Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte
Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Der Kontakt zwischen
ihm und seiner in der Schweiz lebenden Familie kann im Übrigen auch
auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden
(Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder durch Reisen der Familie in
den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers). Das gleiche gilt für die
moralische Unterstützung seiner Ehefrau. Zudem ist es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, seine Familie bei einer allfälligen
Suspension des Einreiseverbots auf dem Luftweg zu besuchen.
Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der
Situation im Heimatland gegen den Vollzug der Wegweisung richten, ist
auf sie – da nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – nicht weiter
einzugehen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache erweist sich der
C-1599/2010
Seite 13
Verfahrensantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
10.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-1599/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 26. April
2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
Den Beschwerdeführer (Einschreiben)
Die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
den Migrationsdienst des Kantons Bern (ZEMIS ID […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: