B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1600/2010
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
vertreten durch Daniel Gehrig, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
C-1600/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein im Jahre 1958 geborener türkischer Staatsan-
gehöriger, reiste am 28. Mai 1987 in die Schweiz ein, wo er am 1. Juni
1987 erstmals um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 7. Dezember
1987 wies der damals zuständige Delegierte für das Flüchtlingswesen
(DFW) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung
wurde mit Eingabe vom 7. Januar 1988 Beschwerde erhoben. Am 4. Sep-
tember 1989 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische
Staatsangehörige und verzichtete am 21. November 1989 auf die Aus-
übung des Beschwerderechts gegen die Verfügung des DFW vom 7. De-
zember 1987, worauf der damals zuständige Beschwerdedienst des Eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartements mit Entscheid vom 4. De-
zember 1989 die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abschrieb. Mit
Vollzugsmeldung vom 21. Dezember 1989 teilte die Fremdenpolizei des
Kantons B._______ dem DFW mit, dem Beschwerdeführer sei eine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt worden.
B.
Nach der Scheidung der Ehe reiste der Beschwerdeführer am 31. Okto-
ber 1994 nach Brasilien aus. Der aus dieser Ehe stammende Sohn (geb.
7. März 1991) wurde gemäss Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom
3. Mai 1994 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt.
C.
Am 10. November 1994 heiratete der Beschwerdeführer eine brasiliani-
sche Staatsangehörige und hielt sich fortan mit Aufenthaltsbewilligung in
Brasilien auf. Aus dieser Ehe ging am 9. August 1995 eine Tochter hervor.
Im Jahr 2001 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
D.
Eigenen Angaben zufolge hielt sich der Beschwerdeführer bis zum Feb-
ruar 1996 in Brasilien auf, bevor er sich in die Niederlande begab, wo er
während rund drei Jahren als Asylsuchender verweilte. Abklärungen des
früheren Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) ergaben, dass der Beschwer-
deführer am 16. Januar 1997 in Deutschland ein Asylgesuch einreichte,
welches im Mai 1997 abgelehnt wurde, worauf die deutschen Behörden
im Jahr 1998 den Wegweisungsvollzug in die Niederlande anordneten.
Nachdem das in den Niederlanden gestellte Asylgesuch letztinstanzlich
abgelehnt worden war, gelangte der Beschwerdeführer am 16. Mai 1999
C-1600/2010
Seite 3
von Deutschland herkommend erneut in die Schweiz, wo er am 21. Mai
1999 sein zweites Asylgesuch einreichte. Da die deutschen Behörden
sich am 1. Juli 1999 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit
erklärten, ordnete das BFF mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 1999 die
vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an.
Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2001
gut und wies das BFF an, das Asylverfahren in materieller Hinsicht wei-
terzuführen.
E.
Mit Verfügung vom 11. April 2002 stellte das BFF fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
vom 21. Mai 1999 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an. Mit Eingabe vom 14. Mai 2002 wurde
gegen diese Verfügung bei der ARK Beschwerde erhoben. Die Be-
schwerde wurde mit Urteil vom 23. März 2005, soweit die Wegweisung
betreffend, gutgeheissen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde
sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben und im Asylpunkt
rechtskräftig abgewiesen. Die ARK führte insbesondere aus, der Be-
schwerdeführer sei Vater eines unter der elterlichen Sorge und Obhut der
Mutter lebenden Sohnes, welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfü-
ge. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) könne nicht grundsätzlich verneint werden. Damit sei indessen
noch nicht gesagt, dass sämtliche Voraussetzungen zur Verwirklichung
des Anspruchs tatsächlich erfüllt seien und dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Dies werde vielmehr von den zu-
ständigen ausländerrechtlichen Behörden abschliessend zu beurteilen
sein.
F.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2005 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen früheren Rechtsvertreter gestützt auf Art. 8 EMRK bei der zuständi-
gen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung einreichen mit der hauptsächlichen Begründung, er habe zu sei-
nem in der Schweiz lebenden Sohn, welcher über das Schweizer Bürger-
recht verfüge, regelmässigen Kontakt und entrichte auch Alimente.
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Seite 4
G.
Am 21. September 2009 unterbreitete die zuständige kantonale Behörde
dem BFM einen Antrag auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles. Diesbezüglich wurde ausgeführt, angesichts dessen, dass
der Beschwerdeführer die kantonalen Kriterien im Rahmen von Art. 14
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht er-
fülle und Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch nicht
greife, werde das Bundesamt gebeten, dem Beschwerdeführer aufgrund
von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Im Übrigen sei der Sohn des Beschwerdeführers bei Einreichung
des Gesuchs vom 17. Februar 2005 noch minderjährig gewesen.
H.
H.a Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte die Vorinstanz dem
Rechtsvertreter mit, sie erwäge, die Zustimmung zur Erteilung einer hu-
manitären Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Als Begründung hielt sie
im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer falle nicht mehr in den An-
wendungsbereich von Art. 8 EMRK, zumal sein Sohn inzwischen volljäh-
rig sei und ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis nicht ersichtlich
sei. Seine berufliche und soziale Integration erscheine offensichtlich nicht
so aussergewöhnlich, dass sie zu einer besonderen Verwurzelung – die
eine Rückkehr in seine Heimat unzumutbar machen würde – geführt hät-
te. Auch die gesundheitlichen Gebrechen erwiesen sich nicht als derge-
stalt, dass eine Rückkehr in die Türkei unmöglich wäre. Gründe, welche
einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, seien keine ersicht-
lich.
H.b In der Stellungnahme vom 8. Januar 2010 liess der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen ausführen, aufgrund seiner langen Abwesenheit von
der Türkei sei eine Desintegration in den dortigen Verhältnissen weit fort-
geschritten. Er verfüge über kein Beziehungsnetz und die Verhältnisse
seien ihm fremd geworden. Hinzu komme seine schwere psychische Er-
krankung, wegen der er nach wie vor in psychiatrischer Behandlung ste-
he und welche aufgrund der Art und Schwere eine lebenslängliche Be-
handlung notwendig mache. Da diese Erkrankung stark mit in der Türkei
erlittener Traumatisierung zusammenhänge, werde dort eine Behandlung
nicht mit einer guten Prognose ohne Gefährdung für seine Gesundheit
durchgeführt werden können. Ausserdem stehe er weiterhin in engem
Kontakt zu seinem Sohn. Diese Beziehung sei für beide von erheblicher
Bedeutung, so dass Art. 8 EMRK tangiert werde.
C-1600/2010
Seite 5
I.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 15. März 2010 wurde gegen die Verfügung des BFM
vom 3. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in
die gesamten Asylakten seines ersten und zweiten Asylverfahrens in der
Schweiz zu gewähren. Nach gewährter Einsicht sei ihm eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziffer
3) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung (Dispositiv Ziffer 3) aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ihm sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt als
amtlicher Anwalt beizuordnen. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwal-
tungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene
Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung anzusetzen, respektive zur Bestimmung des amtli-
chen Honorars.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
C-1600/2010
Seite 6
K.
Mit Zwischenverfügungen vom 20. April 2010 und 28. Juni 2010 forderte
die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf,
die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten direkt beim BFM zu beantragen.
L.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer unter anderem
Arztberichte aus den Jahren 2006, 2007 und 2010 ins Recht legen.
M.
Mit Eingabe vom 16. August 2010 wurde eine Beschwerdeergänzung
nachgereicht und insbesondere gerügt, der nunmehr dargelegte Sach-
verhalt, aus welchem sich eine asylrelevante Gefährdung ergebe, sei
vom BFM nicht abgeklärt worden. Alleine deswegen rechtfertige es sich,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zu-
rückzuweisen, oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft, die Unzuläs-
sigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 hiess die Instruktions-
richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung ein.
O.
O.a In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2010 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsmitteleingabe enthalte insgesamt
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten. Die auf Be-
schwerdeebene neu eingereichten ärztlichen Beweismittel vermöchten
den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich erscheinen zu lassen. Dass die geltend gemachten gesundheitli-
chen Gebrechen des Beschwerdeführers in der Türkei nicht behandelbar
seien, werde auch von der Rechtsvertretung nicht behauptet.
C-1600/2010
Seite 7
O.b Mit Replik vom 5. November 2010 liess der Beschwerdeführer insbe-
sondere geltend machen, im Sinne einer korrekten Mandatsführung sei
es zwingend notwendig, sowohl im Verfahren vor dem BFM als auch in
demjenigen vor dem Bundesverwaltungsgericht auf das Bestehen von
Gründen zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft oder der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs zu verweisen und entsprechende Anträge zu
stellen. Damit könne bei einer sich allfällig ergebenden Notwendigkeit für
die Einreichung eines neuen Asylgesuchs der Argumentation entgegen-
getreten werden, diese Gründe seien nicht rechtzeitig vorgebracht wor-
den.
Auf die weitere Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Er-
wägungen eingegangen.
P.
Mit Eingaben vom 5. April 2011 und 26. Juli 2011 reichte der Rechtsver-
treter weitere Arztberichte und medizinische Unterlagen nach.
Q.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seinem Rechtsvertreter das Man-
dat gekündigt habe.
R.
R.a Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 gab das Bundesverwaltungsge-
richt dem BFM Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Schreiben der
Sozialen Dienste D._______ vom 20. Januar 2012, worin Ausführungen
zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemacht wurden.
R.b In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz
erneut die Abweisung der Beschwerde und legte insbesondere dar, sie
gehe weiterhin vom Bestehen einer adäquaten Behandlung des Be-
schwerdeführers in seinem Heimatland aus. Der Wegweisungsvollzug
werde nach wie vor als durchführbar erachtet.
S.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 zeigte der neu mandatierte
Rechtsvertreter dem Gericht die Mandatsübernahme an.
C-1600/2010
Seite 8
T.
T.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2013 forderte der neu zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen
ärztlichen Berichtes auf.
T.b Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer Arztberich-
te von Dr. med. E._______ vom 27. Mai 2013, von Dr. med. F._______
vom 10. März 2013 und des G._______, Universitätsklinik für (…) vom
8. Februar 2013 und 23. Oktober 2012 sowie eine aktuelle Sozialhilfebe-
stätigung vom 13. Mai 2013 ins Recht legen. Hinsichtlich des Gesund-
heitszustands wurde im Wesentlichen erneut geltend gemacht, die
schweren medizinischen Beeinträchtigungen stünden einer Wegweisung
entgegen.
U.
Mit Schreiben vom 26. November 2013 forderte der zuständige Instrukti-
onsrichter den aktuellen und den vormaligen Rechtsvertreter zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote auf. Mit Eingaben vom 27. Novem-
ber 2013 und 29. November 2013 wurden die entsprechenden Kostenno-
ten beigebracht.
V.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu zählt auch die Vorin-
stanz, die mit der Zustimmungsverweigerung und Wegweisung eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit kein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2
C-1600/2010
Seite 9
und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Bestimmungen des VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzu-
treten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Der Streitgegenstand (in casu die Verfügung des BFM) kann sich höchs-
tens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber
ausweiten (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 3
m.H.a. BGE 131 II 200 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 1.4.1). Neue Begeh-
ren sind unzulässig, wobei als neu solche Anträge zu verstehen sind, die
nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. In Bezug auf
die Anfechtung einer erstinstanzlichen Verfügung bedeutet dies, dass sich
der Streitgegenstand innerhalb der Regelungsmaterie des Beschwerde-
objekts halten muss (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1611
S. 435).
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war lediglich die Prüfung
des kantonalen Antrags vom 21. September 2009 auf Zustimmung zur Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung (gestützt auf das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 17. Februar 2005 um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung) und die Wegweisung (vgl. Wortlaut der Dispositiv-Ziffern 2
und 3 der Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010). Somit erweisen sich
die auf Beschwerdeebene gestellten Eventualanträge auf Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung als unzulässig. Darauf ist
dementsprechend nicht einzutreten.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
C-1600/2010
Seite 10
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
4.
Die Vorinstanz hat in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung
zwar den Antrag der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn auf Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung inhaltlich unter ande-
rem unter dem Blickwinkel verschiedener Härtefallkriterien geprüft, jedoch
teilweise die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen nicht vollständig
angeführt. Dies führt indes nicht zu einer Benachteiligung des Beschwer-
deführers, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren der Parteien nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätz-
lich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März
2003, BVGE 2012/21 E. 5.1, PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit admi-
nistratif, vol. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 3. Aufl.,
Bern 2011, Ziff. 2.2.6.5, S. 300f.).
5.
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich
das Verfahren mit dem Inkrafttreten des AuG nach neuem Recht. Als Teil
des formellen Rechts umfasst das Verfahrensrecht diejenigen Bestim-
mungen, die das Zustandekommen und die Anfechtung von Verfügungen
regeln (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1611), wozu unter
anderem auch Zuständigkeitsnormen zu zählen sind (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
Rz. 38). Dementsprechend bestimmt sich die zuständige Behörde zur Er-
teilung bzw. Verweigerung einer Bewilligung sowie zur Anordnung von
Vollstreckungsmassnahmen - auch für bereits hängige Verfahren - seit
dem 1. Januar 2008 grundsätzlich nach neuem Recht. Die Anwendung
von neuem Verfahrensrecht auf pendente Angelegenheiten gilt denn auch
nicht als Rückwirkung im eigentlichen Sinn (vgl. BGE 113 Ia 412 E. 6
S. 425, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 340).
C-1600/2010
Seite 11
6.
Vorliegend muss zunächst festgestellt werden, dass die kantonale Migra-
tionsbehörde in ihrem Antrag vom 21. September 2009 fälschlicherweise
von einem Anwendungsfall von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (Abweichung
von den Zulassungsvoraussetzungen wegen schwerwiegendem persönli-
chem Härtefall) ausgegangen ist. Diesbezüglich ist auf den in diesem Zu-
sammenhang massgebenden Art. 14 Abs. 1 AsylG zu verweisen, welcher
den sogenannten Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens
beinhaltet.
In ihrer im Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung vom 17. Februar 2005 geltenden Fassung (Asylgesetz vom 26. Juni
1998, Stand 30. November 2004) besagte die Bestimmung von Art. 14
Abs. 1 AsylG, es könne vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs
bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung oder bis zur An-
ordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein
Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung
eingeleitet werden, sofern kein Anspruch darauf bestehe. Da in casu das
Asylgesuch des Beschwerdeführers am 17. Februar 2005 noch hängig
war, hätte sich die Migrationsbehörde in ihrem Antrag nicht auf Art. 30
Abs. 1 Bst. b AuG stützen dürfen.
Da das BFM infolgedessen das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht
unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK geprüft hat, hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht seinerseits nachfolgend einzig zur Frage zu äus-
sern, ob der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
7.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung, ausser die ausländische Person oder ihre in
der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1
E. 1.1 mit Hinweisen).
7.1 Der Beschwerdeführer verfügte ursprünglich aufgrund seiner Heirat
mit einer Schweizerin über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des
ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG]), welcher mit der Schei-
C-1600/2010
Seite 12
dung jedoch erloschen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG).
Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls we-
gen seines Sohnes, der als Schweizer Bürger hierzulande über ein gefes-
tigtes Aufenthaltsrecht verfügt, gestützt auf den in Art. 8 Abs. 1 EMRK sta-
tuierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens ein Anwesenheitsrecht
in der Schweiz ableiten kann. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK
erfasst über die Kernfamilie (Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie
zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) hinausgehend auch
die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie ei-
ne wesentliche Rolle spielen können. Allerdings setzt im Verhältnis zwi-
schen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf
den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten und tatsächlich
gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). Vorliegend ist festzu-
stellen, dass der inzwischen volljährige Sohn des Beschwerdeführers
nicht (mehr) zur Kernfamilie gehört. Im Weiteren kann weder von einer
nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung noch von einem be-
sonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden, zumal der Be-
schwerdeführer selber angab, er habe in der Schweiz keine familiären
Beziehungen mehr und weder seine ehemalige Ehefrau noch der ge-
meinsame Sohn seien bereit, eine Beziehung zu ihm zu pflegen (vgl.
Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. März 2012 an das Bundes-
verwaltungsgericht, Akte 25). Angesichts dessen steht Art. 8 Abs. 1
EMRK (im Blickwinkel des Rechts auf Achtung des Familienlebens) einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht entgegen, wes-
halb der in der Stellungnahme vom 8. Januar 2010 vertretenen Argumen-
tation, die Beziehung zwischen Vater und Sohn sei für beide von erhebli-
cher Bedeutung, so dass Art. 8 EMRK tangiert werde, die Grundlage ent-
zogen ist.
7.2 Sodann ist vorliegend zu prüfen, ob sich allenfalls aus dem weiteren
in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Privatle-
bens ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten lässt.
Eine Berufung auf den Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1
EMRK zwecks Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur unter ganz restriktiven Bedin-
gungen in Betracht. So muss die ausländische Person in der Schweiz in
gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht besonders intensive Beziehun-
C-1600/2010
Seite 13
gen pflegen, welche über eine gewöhnliche Integration hinausgehen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_323/2013 vom 19. April 2013 E. 2.3 und
2C_75/2011 vom 6. April 2011 E. 1.1.2 / E. 3.1, je mit Hinweis auf
BGE 130 II 281).
Solche derart intensiven Beziehungen sind vorliegend nicht ersichtlich.
Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an-
fänglich in der Gastronomie arbeitete, seit seiner erneuten Einreise im
Jahr 1999 jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und bis Ende
August 2009 mit Fr. 118'907.45 von der Fürsorge unterstützt wurde (vgl.
angefochtene Verfügung, S. 7). Dass diese Fürsorgeabhängigkeit nach
wie vor anhält, ergibt sich aus der aktuellen Sozialhilfebestätigung vom
13. Mai 2013. Von einer beruflichen Integration, welche zu einer besonde-
ren Verwurzelung in der Schweiz geführt hätte, kann vor diesem Hinter-
grund keine Rede sein.
Auch das in der Beschwerdeschrift vom 15. März 2010 geltend gemachte
Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die deutsche Sprache bis zum
Hochschulniveau erlernt und dementsprechend auch ein Nachdiplomstu-
dium im Bereich der (…) in Angriff nehmen können, vermag zu keiner an-
deren Einschätzung zu führen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz derart enge Beziehungen geknüpft
hat, dass von ihm nicht verlangt werden könnte, in sein Heimatland zu-
rückzukehren.
Der Beschwerdeführer reiste im Mai 1987 erstmals in die Schweiz ein, wo
er um Asyl nachsuchte. Nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehe-
frau verliess er das Land im Jahr 1994 und hielt sich in der Folge in Brasi-
lien und den Niederlanden auf. Im Jahr 1999 kam er erneut in die
Schweiz, wo er ein zweites Asylgesuch einreichte und seither lebt. Insge-
samt ergibt sich damit hierzulande zwar eine Aufenthaltsdauer von
21 Jahren, doch muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
der Beschwerdeführer erst als 29jähriger Erwachsener erstmals in die
Schweiz gekommen ist, mithin in der Türkei aufgewachsen ist und den
grössten Teil seines Lebens, welcher für die Sozialisierung wichtige Pha-
sen umfasst, dort verbracht hat. Die Rückkehr in sein Heimatland er-
scheint unter diesem Gesichtspunkt nicht mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer die türkische Kultur, die dortigen Gepflogenheiten und die
Sprache nach wie vor vertraut sind. Mit den Aufenthalten in Brasilien und
den Niederlanden hat er im Übrigen eine gewisse Flexibilität gezeigt, wel-
C-1600/2010
Seite 14
che ihm eine Wiedereingliederung im Heimatland erleichtern dürfte.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
aus dem Bundesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Das
BFM hat seine Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu
Recht verweigert.
8.
Als Folge der Verweigerung seiner Zustimmung zur Erteilung der Aufent-
haltsbewilligung hat das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz verfügt. Es ist nunmehr zu prüfen, ob allfällige Hinder-
nisse einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG)
und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG vorläufig auf-
zunehmen ist. Dabei gilt die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme
für den Vollzug der Wegweisung. Sie tritt neben die Wegweisung, deren
Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-616/2006 vom 12. November 2007 E. 5.1,
C-603/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4 [mit Hinweisen]).
8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische
Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz – beispielsweise jene der EMRK oder
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) – einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische
Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
C-1600/2010
Seite 15
8.2 Einer Rückkehr stehen vorliegend unbestrittenermassen keine techni-
schen Hindernisse im Wege, weshalb der Wegweisungsvollzug als mög-
lich zu erachten ist. Sodann ist auf das zweite Asylverfahren zu verwei-
sen, in welchem rechtskräftig festgestellt wurde, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. Urteil der ARK vom
23. März 2005). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement,
welches nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
kann demnach in casu keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat erweist sich somit auch unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Im Weiteren wurde in der in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung des vormals zuständigen BFF vom
11. April 2002 festgehalten, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 –127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
Den eingereichten aktuellen Arztberichten zufolge leidet der Beschwerde-
führer an verschiedenen gesundheitlichen Problemen physischer und
psychischer Natur. Es handelt sich dabei um eine paranoide Schizophre-
nie, ein depressives Zustandsbild, eine posttraumatische Belastungsstö-
rung, ein Meningeom WHO Grad II rechts frontal (gutartiger Hirntumor),
eine Diskushernie der Halswirbelsäule und eine degenerative Verände-
rung der unteren Wirbelsäule. Diese Erkrankungen sind zwar zweifellos
zu bedauern, stellen jedoch selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Heimatland
der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die
Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person
nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von
Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S.
N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44,
Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
C-1600/2010
Seite 16
Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vor-
liegend nicht ersichtlich, umso weniger, als die erwähnten Krankheiten
nicht lebensbedrohlich sind. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass es
sich um einen gutartigen Hirntumor handelt, dessen Behandlung gemäss
dem Arztbericht vom 27. Mai 2013 den psychischen Zustand wie auch die
Gehirnleistungen sehr eindrucksvoll verbessert hat. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK ge-
schützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt,
um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen
der Unterstützung zu kommen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,
bestehen für die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
auch in der Türkei medizinische Behandlungsmöglichkeiten (vgl.
E. 8.3.2.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung gemäss den völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Konkret gefährdet im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sind in erster Linie
Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürger-
kriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte ent-
fliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet die
Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten können. Wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung regelmässig be-
troffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen
dagegen keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
begründen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24
E. 5a und b S. 157 f. und EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f. jeweils mit
Hinweisen).
8.3.1 In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken wür-
de. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent
drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, besteht demnach nicht. We-
der die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe
sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimat-
staat.
C-1600/2010
Seite 17
8.3.2 Darüber hinaus ist zu prüfen, ob allfällige individuelle Gründe gegen
eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen.
8.3.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten wurden beim Beschwerdeführer
verschiedene gesundheitliche Probleme diagnostiziert (vgl. E. 8.2).
Gründe überwiegend medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Zielland der Wegweisung
nicht erhältlich. Dabei ist nicht entscheidend, ob die medizinische Versor-
gung im Heimatland einem Vergleich mit schweizerischen Standards
standhalten würde. Massgebend ist vielmehr, ob die unzureichenden me-
dizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbe-
drohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. No-
vember 2007 E. 8.2 und D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.10).
8.3.2.2 Was die erwähnten medizinischen Beschwerden anbelangt, ist
festzustellen, dass das türkische Gesundheitssystem sowohl staatliche
als auch private medizinische Einrichtungen beinhaltet, wobei die meisten
öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten
der Türkei zu finden sind, über eine vollständige Ausstattung verfügen.
Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, ver-
legen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umge-
bung. Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet. In der
Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medi-
zinische Grundversorgung garantiert, auch leistungsfähige private Ge-
sundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entspre-
chen. Die medizinische Versorgung basiert gerade im psychiatrischen Be-
reich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen
Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die Versorgung mit Medikamen-
ten ist garantiert, solange die Patienten versichert sind oder selber für die
Kosten aufkommen können. Das türkische Gesundheitswesen garantiert
psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und
Beratungsstellen. Behandlungen psychischer Erkrankungen, etwa eines
posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) oder einer depressiven
Störung mit Suizidgefahr, werden auch in der Türkei durchgeführt. Die
Behandlung einer paranoiden Schizophrenie ist in Istanbul und anderen
grösseren Städten in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psy-
chiatrie möglich. Zu erwähnen ist insbesondere die staatliche psychiatri-
C-1600/2010
Seite 18
sche Klinik in Bakirköy/Istanbul, welche sowohl ambulante als auch stati-
onäre Behandlung anbietet. Weil die Klinik auch als Ausbildungszentrum
dient, ist sie besser ausgerüstet und verfügt über mehr Möglichkeiten für
Therapien. Eine grosse Auswahl an neuroleptischer Depotmedikation ist
in der Türkei ebenfalls vorhanden (vgl. zur Behandlung psychischer Prob-
leme in der Türkei auch beispielsweise die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2170/2013 vom 19. August 2013 E. 10.3.3, D-5865/2012
vom 21. März 2013 E. 8.2.3.1, D-5797/2012 vom 12. März 2013
E. 12.5.3, D-7450/2009 vom 29. Juni 2011 E. 6.5). Wie sich aus einem
früheren Bericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 5. Juni 2012
ergibt, soll der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt selbst- und fremd-
gefährdet sowie ausserstande gewesen sein, selbständig für sich zu sor-
gen und seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Sollte dieser Zustand
auch heute noch andauern, ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer diesbezüglich in der Türkei ebenfalls Unterstützung erhalten wird.
So kann er sich beispielsweise an die Institution für Soziale Dienstleis-
tungen und den Schutz von Kindern wenden, welche zuständig ist für die
Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen sowie für Gruppen
mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht,
bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu
verbessern. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass
eine angemessene medizinische Betreuung und Unterstützung des Be-
schwerdeführers auch in der Türkei gewährleistet ist. Ausserdem hat er
die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu
nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Insgesamt ergibt sich somit, dass auch die Gesundheitssituation des Be-
schwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht.
8.3.2.3 Im Weiteren sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer im Heimatland aus anderen persönlichen Gründen einer konkre-
ten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte.
Sollte ihm der Aufbau einer neuen Existenz aufgrund seines Gesund-
heitszustands erschwert sein, wird es ihm beispielsweise offenstehen,
sich an die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von
Kindern zu wenden. Vor dem Hintergrund, dass er in der Türkei aufge-
wachsen ist und einen grossen Teil seines Lebens dort verbracht hat, ist
zudem davon auszugehen, dass er mit diesem Umfeld nach wie vor ver-
traut ist. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es sei ihm mit seiner
Ausgangslage (unter anderem lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, Al-
C-1600/2010
Seite 19
ter) nicht möglich, sich im Herkunftsland wieder einzugliedern, kann somit
nicht gehört werden. Ausserdem wird lediglich behauptet, nicht jedoch be-
legt, dass er seit dem ersten Asylverfahren keinen Kontakt mehr zu sei-
nen türkischen Familienangehörigen hat, weshalb auch vom Vorhanden-
sein eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgegangen werden darf, wel-
ches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann.
8.3.3 Angesichts aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug überein-
stimmend mit dem BFM auch als zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
10.
10.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Septem-
ber 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der
Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Dem mit Eingabe vom 4. Juni 2013 gestellten Gesuch des aktuellen
Rechtsvertreters um Beiordnung als amtlicher Anwalt und Entlassung des
vormaligen Rechtsvertreters aus dem amtlichen Mandat wird entspro-
chen.
10.2.1 Gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) sind für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte die
Art. 8 – 11 (Parteientschädigung) sinngemäss anwendbar.
10.2.2 Der vormalige Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
[…]) weist in seiner Kostennote vom 29. November 2013 einen zeitlichen
Vertretungsaufwand von 35.40 Std. zu einem Ansatz von Fr. 240.– (total
Fr. 8'496.–) sowie Auslagen von Fr. 109.60 aus, was einem Gesamtbe-
trag von Fr. 9'294.05 (inkl. 8% MWST) entspricht. Dieser geltend gemach-
te Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich angemessen, da sich die
C-1600/2010
Seite 20
auf Beschwerdeebene gestellten Eventualanträge auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung als unzulässig erwiesen ha-
ben (vgl. E. 2 des vorliegenden Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet demnach unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8 – 11 VGKE) eine reduzierte Parteientschädigung in
der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und 8% MWST) als
angemessen.
Der aktuelle Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Daniel Gehrig, […]) weist in
seiner Kostennote vom 27. November 2013 einen zeitlichen Vertretungs-
aufwand von 3 Std. 15 Min. zu einem Ansatz von Fr. 250.– (total
Fr. 812.50) sowie Auslagen von Fr. 31.– aus, was einem Gesamtbetrag
von Fr. 910.95 (inkl. 8% MWST) entspricht. Für die anwaltschaftlichen
Bemühungen ist aufgrund der eingereichten Kostennote, welche unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 –
11 VGKE) als angemessen erachtet wird, eine Entschädigung in der Hö-
he des Gesamtbetrags auszurichten.
Für das Honorar besteht eine Rückerstattungspflicht gemäss den Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 4 VwVG.
(Dispositiv nächste Seite)
C-1600/2010
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Gabriel
Püntener, (…), eine Entschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und
MWST) ausgerichtet.
4.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Daniel
Gehrig, (…), eine Entschädigung von Fr. 910.95 (inkl. Auslagen und
MWST) ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. N _______ retour)
– das Amt für öffentliche Sicherheit, Asylbüro, Solothurn
(Akten […] retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
C-1600/2010
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: