Abtei lung II I
C-1602/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
D._______,
vertreten durch Herr lic. iur. Andreas Wüthrich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1602/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende C._______ (geb. 1982, nachfolgend: Ge-
suchstellerin) ersuchte am 22. Januar 2008 bei der Schweizerischen
Botschaft in Bangkok um eine Einreisebewilligung für einen dreimona-
tigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tante (Beschwerdeführerin) in
A._______ (TG). Als Zweck gab sie zudem an, in dieser Zeit einen
Deutschkurs absolvieren zu wollen, da dies für ihre spätere Tätigkeit
als Anwältin in Thailand von Vorteil sein werde.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
und hielt fest, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesi-
chert. Ferner beständen Zweifel in Bezug auf den Aufenthaltszweck in
der Schweiz (eventuelle Heiratsabsichten).
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau bei der Be-
schwerdeführerin ergänzende Einkünfte eingeholt und an das BFM
weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfü-
gung vom 4. März 2008 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnis-
se in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der per-
sönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin (jung, ledig, kinderlos und
ohne nachgewiesene feste Anstellung) könne die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz nicht als gesichert be-
trachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2008 beantragt die Beschwerde-
führerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung des Besuchervisums. Dabei bringt sie hauptsächlich vor, sie be-
treibe mit ihrem Ehegatten in A._______ ein renommiertes thailändi-
sches Restaurant. Seit Jahren lade sie Verwandte ein, um den Kontakt
mit ihnen über die grosse Distanz aufrecht zu erhalten. Bisher sei noch
keine einzige Person in der Schweiz verblieben. Die Gesuchstellerin
sei als Anwältin bei der Firma X._______ in Bangkok tätig. Ihr Vater
habe ebenfalls eine florierende Anwaltskanzlei. Da sie auf ein abge-
schlossenes Studium zurückblicken könne und die Möglichkeit habe,
momentan in der erwähnten Firma tätig zu sein, befinde sie sich ge-
genüber ihren Landsleuten in einer privilegierten Lage. Sie sei in un-
Seite 2
C-1602/2008
gekündigter Stellung und habe in ihrer Heimat deshalb berufliche Ver-
pflichtungen und Karriereaussichten. Später könne sie allenfalls die
Anwaltskanzlei ihres Vaters übernehmen. Von einer Festsetzung in der
Schweiz könne keineswegs ausgegangen werden. Es beständen auch
keine Heiratsabsichten in der Schweiz. Zudem befänden sich fast alle
Verwandten in Thailand. In der Schweiz kenne sie – abgesehen von
der Beschwerdeführerin – niemanden.
Der Eingabe beigelegt war eine Bestätigung der besagten Firma,
wonach die Gesuchstellerin momentan als juristische Beraterin tätig
sei und nach den Ferien in der Schweiz wieder in dieser Stellung
weiterarbeiten könne.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2008
auf Abweisung der Beschwerde, hält an der Begründung ihre Verfü-
gung fest und bezweifelt, dass ein derart langer Auslandaufenthalt mit
den beruflichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin vereinbar sei.
Auch wenn die Gastgeber bereits früher schon Familienangehörige zu
Besuch gehabt hätten, sei festzuhalten, dass die schweizerische Vi-
sumspraxis seit jener Zeit generell habe verschärft werden müssen,
um die inzwischen beobachteten Missbrauchsfälle zu verhindern.
E.
In der Replik vom 18. April 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ergänzend dazu
hält sie mit einer weiteren Eingabe vom 28. April 2008 ausdrücklich
fest, dass die Gesuchstellerin ihren Arbeitsplatz nicht beliebig verlas-
sen könne. Nach dem bereits verflossenen Termin in diesem Jahr sei
es ihr erst wieder im Januar 2009 möglich, Urlaub zu nehmen, wes-
halb das Visum nun ab diesem Zeitpunkt beantragt werde.
Auf die weiteren Vorbringen wird – soweit rechtserheblich und nicht
schon in der Beschwerdeeingabe erwähnt – in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Seite 3
C-1602/2008
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 48 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Die Schweiz ist – wie alle anderen Staaten – grundsätzlich nicht
gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2008, BBl 2002
3774; BGE 133 I 185 E. 2.3). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Im
Falle einer Einreisebewilligung kommt hinzu, dass der Spielraum für
das behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]) umfangreicher ist, als beispielsweise bei der Verlän-
Seite 4
C-1602/2008
gerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten
Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein
Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst,
kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt
sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Auf-
enthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Vi-
sumpflicht unterliegen.
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Sie müs-
sen ferner die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besit-
zen (Art. 5 Abs. 1 Bst b AuG), dürfen keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der
Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und dürfen nicht von ei-
ner Fernhaltemassnahme betroffen sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG).
Schliesslich müssen sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr
bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5
Abs. 2 AuG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Visum
verweigert (vgl. Art 16 Abs. 1 Bst. a VEV). Für die Visumerteilung ist –
unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departe-
ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der kantonalen
Ausländerbehörden – das BFM zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEV).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreise-
gesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
Seite 5
C-1602/2008
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.3 Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997
überraschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder gute
Wachstumswerte. Auch 2007 lag die Steigerungsrate bei 4,8% (2006:
5,1%), obwohl infolge der innenpolitischen Krise von der Binnennach-
frage keine Wachstumsimpulse ausgingen. Für 2008 wird ebenfalls ein
Wachstum zwischen 4,5% und 5,5% erwartet. Ob diese Steigerungsra-
ten erzielt werden können, wird insbesondere von einer positiven Ent-
wicklung der Binnennachfrage und des Exports abhängen (Quelle:
, Stand Juni 2008, besucht am 6. August
2008). Die ermutigende Entwicklung der letzten Jahre kann jedoch
nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Be-
völkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen
und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Dies betrifft vor allem
den Nordosten des Landes. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die
versuchen, in die Städte, aber auch ausser Landes nach Europa oder
an andere Orte zu gelangen. Besonders stark zeigt sich dieser Trend
erfahrungsgemäss dort, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Aus-
land besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrikti-
ven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umge-
hung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Er-
fahrungen sind beim Visumentscheid zu berücksichtigen. Dies umso
mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, be-
züglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
3.4 Angesichts der nicht einfachen Lage in der Heimat der Gesuch-
stellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise – auch wenn die Gesuchstellerin
aus Bangkok und nicht aus dem von den obgenannten Schwierigkeiten
besonders betroffenen Nordosten Thailands stammt – allgemein als
hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch
allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Seite 6
C-1602/2008
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise
nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch ein-
geschätzt werden.
4.
4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 26-jährige, ledige
Frau, welche kürzlich anscheinend ein juristisches Studium abge-
schlossen hat und zurzeit als juristische Beraterin bei einer Firma in
Bangkok tätig sein soll. Gemäss dem auf Beschwerdeebene nachge-
reichten Bestätigungsschreiben der Managerin dieser Firma kann die
Gesuchstellerin nach den in der Schweiz verbrachten Ferien in der an-
gestammten Stellung weiterarbeiten. Zwar trifft es zu, dass sie als un-
verheiratete und kinderlose Frau keine zwingenden familiären Ver-
pflichtungen in ihrer Heimat hat. Soweit die Vorinstanz dies als Indiz
für eine nicht gesicherte Wiederausreise erachtet, verkennt sie jedoch,
dass die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Zur be-
ruflichen Tätigkeit der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz, nachdem ein
entsprechender Nachweis eingereicht wurde, in ihrer Vernehmlassung
lediglich Zweifel angebracht, ohne jedoch diese Firma zu überprüfen
bzw. festzustellen, ob sie überhaupt existiert. Auch ist die Vorinstanz
nicht auf das weitere Umfeld der Gesuchstellerin eingegangen. Sollte
ihr Vater wirklich Inhaber einer Anwaltskanzlei sein, dann lebt sie dank
ihrer Ausbildung, ihrer jetzigen Anstellung und der Karriereaussichten
(als mögliche Mitarbeiterin in der Anwaltskanzlei ihres Vaters bzw. als
spätere Inhaberin) in ihrer Heimat – sowohl in sozialer als auch in wirt-
schaftlicher Hinsicht – in privilegierten Verhältnissen. Hinzu kommt,
dass sie aus Bangkok und nicht aus dem von wirtschaftlichen Schwie-
rigkeiten besonders betroffenen Nordosten des Landes stammt. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände – sofern sie zutreffend sind –
müsste der Gesuchstellerin eher eine gute Prognose hinsichtlich der
fristgerechten Wiederausreise gestellt werden.
4.2 Die Schweizerische Botschaft hat in ihrer Mitteilung an die Vorin-
stanz vom 22. Januar 2008 noch festgehalten, dass die Gesuchstelle-
rin den Besuchsaufenthalt möglicherweise für eine Heirat benützen
könnte, und darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe schon
viele Leute eingeladen. Einige seien mit einem Schweizer verheiratet,
was von der Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich bestritten wird.
Auch darauf ist die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen und hat
keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen, obwohl die Aus-
Seite 7
C-1602/2008
landvertretung in diesem Zusammenhang explizit einen Namen ange-
geben hat (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. d in fine VEV).
4.3 Die Vorinstanz macht ferner nicht geltend, dass weitere gesetzli-
che Voraussetzungen für eine Einreise der Gesuchstellerin fehlen wür-
den (vgl. Art. 5 Abs.1 Bst. a - d AuG). Für die im Zusammenhang eines
Besuchsaufenthalts anfallenden Kosten (Lebensunterhalt, Unfall,
Krankheit sowie für die Rückreise) hat die Beschwerdeführerin eine
entsprechende Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Auch stellt die
Einreise der Gesuchstellerin, die zudem nicht von einer Fernhalte-
massnahme betroffen ist, offensichtlich keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der
Schweiz dar.
5.
Die angefochtene Verfügung ist somit in unrichtiger bzw. unvollständi-
ger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergangen (Art. 49
Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Abklärung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss
ist zurückzuerstatten. In Anwendung von Art. 10 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist keine Parteientschä-
digung zuzusprechen, liegt doch keine berufsmässige Vertretung vor.
Dispositiv Seite 9
Seite 8
C-1602/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
4. März 2008 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklä-
rung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 17. März 2008
geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (ad TG [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand:
Seite 9