B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1603/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Leiser,
Rathausgasse 9, 5000 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung.
C-1603/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Uruguay stammende Beschwerdeführer (geb. 1982) heiratete am
24. Februar 2003 in Argentinien die ursprünglich aus jenem Land stam-
mende Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1985). Am 23. Mai 2004 ge-
langte er im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz, worauf er
erst im Kanton Zürich, später im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilli-
gung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Die Aufenthaltsbewilligung
wurde in der Folge regelmässig verlängert. Aus dieser Verbindung ging
die bereits am 15. August 2002 geborene Tochter C._______ hervor. Das
Kind verfügt ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht.
B.
Ungefähr im Mai 2008 gaben die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt
auf. Seither lebt der Beschwerdeführer bei seiner neuen Schweizer Le-
benspartnerin und deren Sohn. Die Ehe mit B._______ wurde mit Urteil
des Gerichtspräsidiums Aarau vom 31. Mai 2010 geschieden (in Rechts-
kraft seit 21. Juni 2010) und die gemeinsame Tochter unter die elterliche
Obhut der Mutter gestellt.
C.
Am 3. September 2010 erklärte sich das Migrationsamt Kanton Aargau
auf Gesuch des Beschwerdeführers hin bereit, ihm die Aufenthaltsbewilli-
gung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlängern und er-
suchte die Vorinstanz um Zustimmung.
Weil das BFM die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, ge-
währte es dem Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 20. Septem-
ber 2010 das rechtliche Gehör. Der Gesuchsteller machte vom Äusse-
rungsrecht keinen Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies
sie den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausrei-
sefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein.
Zur Begründung führte das BFM aus, die eheliche Gemeinschaft habe
zwar länger als drei Jahre gedauert, wegen Sozialhilfebezügen
(Fr. 23'789.45) und in erheblichem Umfange angehäufter Schulden (offe-
ne Betreibungen von Fr. 61'198.30, wovon Verlustscheine im Betrage von
Fr. 20'853.85) könne bei ihm aber, obwohl er seit dem 20. Mai 2008 eine
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Festanstellung als Chauffeur in einer Wäscherei inne habe, weder von ei-
ner ausserordentlichen beruflichen Integration noch von stabilen finanziel-
len Verhältnissen gesprochen werden. Hauptsächlich sei aber darauf hin-
zuweisen, dass er offensichtlich Mühe bekunde, die rechtsstaatliche Ord-
nung zu respektieren. Ungeachtet der sechsjährigen Anwesenheit hierzu-
lande könne im Falle des Beschwerdeführers so weder in wirtschaftlicher
noch in sozialer Hinsicht von einer besonders geglückten, überaus fort-
geschrittenen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Auslän-
dergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) ausgegangen
werden. Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bestehe
nicht. Der Betroffene habe nicht so lange in der Schweiz geweilt, dass er
sich nicht mehr in seinem Heimatland integrieren könnte. Auch ansonsten
(Alter, Gesundheit, Berufserfahrung in der Schweiz) erscheine eine Wie-
dereingliederung in Uruguay nicht als stark gefährdet. Ebenfalls nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermöge er aus Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101). Der Beschwerdeführer sei gemäss Scheidungsur-
teil nicht der sorgeberechtigte Elternteil. Wesentliche Betreuungsaufga-
ben übernehme er, soweit ersichtlich, keine. Mangels stabiler finanzieller
Verhältnisse sei ferner keine enge wirtschaftliche Bindung zur Tochter er-
kennbar. Überdies könne ihm kein tadelloses Verhalten zugestanden
werden. Zwar leuchte ein, dass die Distanz und die möglicherweise ge-
ringeren Verdienstmöglichkeiten in Uruguay die Ausübung des Besuchs-
rechts zu erschweren vermöchten. Bei entsprechender Anpassung der
Modalitäten sei die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zum
Kind jedoch realisierbar. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung
möglich, zulässig und zumutbar.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2011 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner sei die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und auf
die Wegweisung zu verzichten. Zur Hauptsache lässt er vorbringen, die
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bzw. Art. 77 Abs. 4 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu erfüllen. So habe er sich stets um
eine Teilnahme am Wirtschaftsleben bemüht. Ab 2007 sei er regelmässig
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; seit Mai 2008 arbeite er als Chauf-
feur für den gleichen Arbeitgeber, wo er heute monatlich Fr. 4'200.- ver-
diene. Seine berufliche Integration sei also gut. Auch der geforderte Wille
zum Erwerb einer Landessprache könne ihm keineswegs abgesprochen
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Seite 4
werden. Inzwischen spreche er so gut Deutsch, dass er sich beim Arbei-
ten mit den Kunden bestens zu verständigen vermöge. Wohl treffe zu,
dass er zu Beginn seines Aufenthalts Sozialleistungen habe beanspru-
chen müssen und Schulden vorhanden seien. Inzwischen stehe er finan-
ziell aber auf eigenen Füssen. Hervorzuheben gelte es vor allem, dass er
seine Schulden seit der Anstellung bei der letzten Arbeitgeberin stetig ab-
baue und er darum bemüht sei, alle Ausstände zu begleichen. Seinen un-
terhaltsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Ex-Gattin und Kind komme
er nach. Entgegen dem Bundesamt könne jedenfalls nicht von unstabilen
finanziellen Verhältnissen gesprochen werden. Die vorinstanzliche Beur-
teilung wiederum, er bekunde Mühe mit dem Einhalten der Rechtsord-
nung, verstosse gegen die Unschuldsvermutung (Vorfall wegen häusli-
cher Gewalt), das Willkürverbot (Abstellen auf Bagatelldelikte) und die
Rechtsgleichheit. Vielmehr weise er einen tadellosen Leumund auf, wes-
wegen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Ein Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergebe sich darüber hinaus
aus Art. 8 EMRK. Obwohl nicht obhutsberechtigt, pflege er als Kindsvater
eine starke persönliche Beziehung zur Schweizer Tochter und die vom
Gericht festgesetzten monatlichen Unterhaltszahlungen (Fr. 770.- für die
Ex-Ehefrau, Fr. 550.- für das Kind) würden wie erwähnt geleistet. Die
Bindung könne folglich auch in wirtschaftlicher Hinsicht als eng angese-
hen werden. Wegen der Distanz zum Heimatland würden die Kontakte
zur Tochter im Falle einer Ausweisung des Vaters auf maximal einen Be-
such pro Jahr beschränkt. Nur weil er (noch) Schulden habe, sei ein der-
artiger Eingriff in Art. 8 Abs. Ziff. 1 EMRK nicht zulässig. Nach dem Ge-
sagte lägen keine öffentlichen Interessen vor, welche eine Nichtverlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigten.
Das Rechtsmittel war mit mehreren Beweismitteln (u.a. Auszug aus dem
Betreibungsregister vom Februar 2011, Zwischenzeugnis der Arbeitgebe-
rin, Lohnpfändungsunterlagen, Tarifliste für Flüge nach Montevideo, Un-
terstützungsschreiben des Ex-Mannes der jetzigen Lebenspartnerin, etc.)
ergänzt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2011 gab das Bundesverwaltungs-
gericht den Anträgen auf Einvernahme von X._______ (Mitinhaber der
Wäscherei), Y._______ (Lebenspartnerin) und Z._______(früherer Gatte
der Lebenspartnerin) als Zeuginnen bzw. Zeugen nicht statt, räumte dem
Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche
Stellungnahmen der fraglichen Personen nachzureichen.
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Seite 5
Mit Nachtrag vom 8. April 2011 legte der Parteivertreter je eine Bestäti-
gung von X._______ und Y._______ vor.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2011 auf
Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 5. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. Januar 2013 lud das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel zu aktua-
lisieren.
Der Rechtsvertreter machte hierzu am 11. März 2013 abschliessende
Bemerkungen. Der Stellungnahme waren zusätzliche Beweismittel beige-
legt (Betreibungsregisterauszug vom November 2012, Erklärung von
Y._______ mit ärztlicher Bestätigung der Schwangerschaft). Daraus ging
namentlich hervor, dass die Lebenspartnerin in diesem Frühsommer ein
Kind erwarte, dessen Vater der Beschwerdeführer sei.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführ-
ten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM,
welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht
C-1603/2011
Seite 6
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2011/43 E. 6.1).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfah-
rens gestellten Beweisanträge (Einvernahme von X._______, Y._______
sowie Z._______ als Zeuginnen bzw. Zeugen) mit Zwischenverfügung
vom 30. März 2011 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt indes Ge-
legenheit, schriftliche Äusserungen besagter Personen zu den aufgewor-
fenen Fragen nachzureichen, was teilweise geschah. Seine Lebenspart-
nerin äusserte sich sogar mehrmals (zur antizipierten Beweiswürdigung
vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinwei-
sen; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3
S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom
5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt er-
schliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügen-
der Weise aus den Akten.
C-1603/2011
Seite 7
4.
4.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
VZAE. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden,
bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materiel-
le Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Ge-
such hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröff-
net wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
4.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden, da er jedoch im Jahre 2010 die Verlängerung dieser Bewil-
ligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwendung.
5.
5.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des
Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes-
rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes
zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
nach Art. 30 AuG.
5.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Fal-
le des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung
mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in
der Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun-
gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän-
digkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer
Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge-
meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder
nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei-
nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustim-
mung zu unterbreiten.
5.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art.
86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind
(Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
C-1603/2011
Seite 8
6.
6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwoh-
nen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG).
6.2 Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist
auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung u.a. nach Art. 42 Abs. 1 AuG
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG)
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Massgebli-
cher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen
Gemeinschaft bildet in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemein-
schaft. Eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht
gemäss Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe
geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft fortbesteht (vgl.
BGE 138 II 229 E. 2 S. 231 mit Hinweis). Die Ansprüche aus Art. 43 und
50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wer-
den, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausfüh-
rungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen
(Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
6.3 Laut einer Mutationsanzeige der Einwohnerkontrolle W._______ vom
10. Juni 2008 haben sich die Ehegatten im Mai 2008, nach einer Ehe-
dauer von ungefähr fünf Jahren und drei Monaten, wovon rund vier Jahre
in gemeinsamem Haushalt in der Schweiz, getrennt. Da der Ehewille bei-
der Eheleute offenkundig nicht über den Trennungszeitpunkt hinaus fort-
dauerte und für die vorliegende Beurteilung die Dauer der ehelichen Ge-
meinschaft in der Schweiz massgebend ist (vgl. etwa BGE 137 II 345 E.
3.1.3 S. 347 f. mit Hinweisen), fallen die Ansprüche gestützt auf Art. 42
Abs. 1 bzw. Art. 42 Abs. 3 AuG weg. Die zeitliche Voraussetzung von
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG hat der Beschwerdeführer hingegen erfüllt.
7.
7.1 Selbst bei Vorliegen einer vorherigen Ehegemeinschaft von mehr als
drei Jahren kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur
dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab-
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Seite 9
leiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Krite-
rien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119).
In diesem Kontext beruft sich der Beschwerdeführer darauf, hinreichend
gut integriert zu sein.
7.2 Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, ver-
wendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen
Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesen-
den Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, so-
zialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134
II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integra-
tion im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die aus-
ländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bun-
desverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirt-
schaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landes-
sprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR
142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integrati-
on namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und
der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort
gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit
den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teil-
nahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die
Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden
Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum
Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integ-
ration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzel-
falles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. No-
vember 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
7.3 Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwen-
dungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die er-
folgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses,
das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensent-
scheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1AuG) gegen das zum vorn-
herein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung
einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich
als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszule-
genden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen
C-1603/2011
Seite 10
Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a
VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die
denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen
will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausrei-
chenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in
Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn
die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche
Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und
die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann
verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden
vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die er-
langte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des
BVGer C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 7.3 mit Hinweis).
7.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich nach der
im Mai 2004 erfolgten Einreise in die Schweiz – zunächst mit mässigem
Erfolg – um Arbeit bemüht hat. Gemäss Auszug des Sozialzentrums Al-
bisriederhaus (Zürich) vom 8. Juli 2010 musste er in den Jahren 2004
und 2005 jedenfalls Sozialhilfegelder von Fr. 23'879.45 in Anspruch neh-
men. Etwa ab Sommer 2007 ging er regelmässig einer Erwerbstätigkeit
nach. Er tat dies in mehreren Betrieben der Kantone Zürich und Aargau
auf dem Bau, als Serviceaushilfe sowie als Chauffeur. Seit dem 20. Mai
2008 steht er als Chauffeur in einer Wäscherei in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis und verdient monatlich Fr. 4'200.-. In dieser Funktion
wird der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt (vgl.
Zwischenzeugnis vom 16. Februar 2011 oder Bestätigung vom April
2011). Angesichts der vergleichsweise langen Dauer besagter Festanstel-
lung kann inzwischen von stabilen beruflichen Verhältnissen ausgegan-
gen werden. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen setzt eine In-
tegration im Sinne von Teilhabe am wirtschaftlichen Leben gemäss Art. 77
Abs. 4 Bst. b VZAE diesbezüglich keine aussergewöhnliche berufliche
Laufbahn voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom
30. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
7.5 Problematischer verhält es sich mit der des Weiteren geforderten
Stabilität der finanziellen Verhältnisse bzw. der wirtschaftlichen Selbstän-
digkeit. Wie schon erwähnt, wurde der Beschwerdeführer einst von der
C-1603/2011
Seite 11
öffentlichen Hand unterstützt. Zudem vermochte er seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht immer nachzukommen. Gemäss Auszug des Be-
treibungsamtes W._______ vom 16. Juni 2010 waren damals Betreibun-
gen von Fr. 61'198.30 offen, darunter Verlustscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 20'853.85. Einen Teil der angehäuften Schulden hat der Be-
schwerdeführer mittlerweile beglichen. So beliefen sich die Rückstände
gemäss Betreibungsregisterauszug vom 28. Februar 2011 nurmehr auf
Fr. 46'529.25 (Betreibungen) resp. Fr. 18'244.80 (Verlustscheine). Seither
verringerte sich das Total der Betreibungen weiter auf Fr. 28'859.05, der-
weil bei den offenen Verlustscheinen ein moderater Anstieg auf
Fr. 22'400.05 zu verzeichnen war (siehe Betreibungsregisterauszug vom
27. November 2012). Zu Gute zu halten ist dem Beschwerdeführer im-
merhin das sukzessive Tilgen der Ausstände, ebenso das anstandslose
Leisten der Unterhaltsbeiträge zu Gunsten von Ex-Ehefrau und Tochter.
Ungeachtet der beschriebenen aktenkundigen Anstrengungen fällt die
verbleibende Verschuldung bei der Beurteilung der bisherigen Integration
im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum fi-
nanziellen Leumund (vgl. E. 7.3 vorstehend) jedoch eher negativ ins Ge-
wicht.
7.6 Nicht ohne weiteres geteilt werden kann hingegen die vorinstanzliche
Auffassung, der Beschwerdeführer bekunde offensichtlich Mühe, sich in
die hier geltende Rechtsordnung einzufügen. Wohl wurde er vom Be-
zirksamt Lenzburg mit Strafbefehl vom 16. Juni 2009 wegen Widerhand-
lung gegen das Strassenverkehrsgesetz (in Verkehr bringen eines Lie-
ferwagens mit Übergewicht) zu einer Busse von Fr. 450.- verurteilt. Hinzu
kommen eine Busse von Fr. 60.- des Bezirksamtes Aarau vom
25. September 2009 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten und – in
der Zwischenzeit – eine Busse von Fr. 200.- der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau vom 23. Januar 2012 wegen Konsums von Marihuana.
Abgesehen von diesen doch eher als Bagatellen zu bezeichnenden Über-
tretungen hat der Beschwerdeführer allerdings zu keinen Klagen Anlass
gegeben. Auch der Vorfall vom 5. Januar 2009 (an jenem Datum musste
die Stadtpolizei Aarau aufgrund einer Meldung eines Nachbarn wegen
häuslicher Gewalt ausrücken) kann ihm nach gegenwärtigem Kenntnis-
stand kaum angelastet werden. Zum einen hat die davon betroffene jetzi-
ge Lebenspartnerin in dieser Angelegenheit nie einen Strafantrag gegen
ihn gestellt und eine Tätlichkeit ihr gegenüber damals wie heute (siehe
die entsprechende Bestätigung vom 2. April 2011) bestritten, zum ande-
ren konnten laut polizeilichem Bericht vom 6. Januar 2009 vor Ort keine
Spuren eines Streites oder einer Auseinandersetzung festgestellt werden.
C-1603/2011
Seite 12
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht im Strafregister verzeichnet
(vgl. Strafregisterauszug vom 1. Juli 2010).
7.7 Hinsichtlich der sprachlichen Integration lässt sich festhalten, dass
dem Beschwerdeführer der geforderte Wille zum Erwerb einer Landes-
sprache nicht abgesprochen werden kann. Einem Testbericht vom
30. August 2010 zufolge erreicht seine sprachliche Kompetenz das Ni-
veau B1/2 des Europäischen Sprachenportfolios, was ausreicht (vgl. bei-
spielsweise Urteil des BVGer C-5443/2010 vom 5. März 2013
E. 7.2). Im Vergleich dazu setzt Art. 62 Abs. 1 Bst. b VZAE für die vorzei-
tige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen erfolgreicher Integra-
tion ein sprachliches Referenzniveau von lediglich A2 voraus (siehe dazu
Urteil des BVGer C-258/2010 vom 2. November 2012 E. 9.3 mit Hinweis).
Auch der Arbeitgeber attestierte ihm (für den beruflichen Bereich) recht
gute Deutschkenntnisse. In Bezug auf die sozialen Kontakte des Be-
schwerdeführers schliesslich ist relativ wenig bekannt. Abgesehen von
den eingereichten Referenzschreiben finden sich ansonsten nur spärliche
Angaben zu seinem sozialen Umfeld. Immerhin soll er sowohl am Ar-
beitsplatz als auch im Umfeld der Lebenspartnerin geschätzt werden. Aus
dem Fehlen eines grösseren Bekannten- oder Freundeskreises allein
kann allerdings nicht auf eine mangelnde Integration im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer
C-4627/2009 vom 13. Juni 2012 E. 8.4 in fine mit Hinweisen).
7.8 Alles in allem erscheint trotz der aufgezeigten positiven Entwicklun-
gen und den Bemühungen um Abbau der Schulden fraglich, ob zum heu-
tigen Zeitpunkt bereits von einer erfolgreichen Integration im Sinne der in
Frage stehenden Bestimmung ausgegangen werden kann. Da der An-
spruch auf Verlängerung – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – hier
indes aus einem anderen Grund besteht, braucht das Bundesverwal-
tungsgericht besagten Aspekt nicht abschliessend zu beurteilen.
8.
Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich –
so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte
Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen
nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige,
im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch dar-
C-1603/2011
Seite 13
aus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist
oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spe-
scha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 50 AuG N. 7
sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber
nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines sogenann-
ten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137 II 345 E.
3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sich der Härtefall auf
die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345
E. 3.2.3 S. 349 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_406/2012 vom 22. Ok-
tober 2012 E. 3.1 und 2C_737/2012 vom 30. August 2012 E. 2.2.2).
9.
Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kin-
des ist, das die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Aufgrund
dessen macht er unter Berufung auf Art. 8 EMRK geltend, einen An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu haben.
9.1 Art. 8 Abs. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im
Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat
ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tat-
sächlich gelebt, so kann Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben ver-
eitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der entspre-
chende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2
EMRK einen Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er
gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen
– insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art – notwendig ist.
Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehen-
den privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen
Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne
überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als
notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen).
9.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zu Gunsten der um Aufenthalt
ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz an-
wesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen
C-1603/2011
Seite 14
getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies je-
denfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I
247 E. 4.2 S. 250). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil
kann die familiäre Beziehung hingegen von Vornherein nur in einem be-
schränkten Rahmen – innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts –
ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd
im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforde-
rungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht – unter den geeigne-
ten Modalitäten – vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender
Anspruch – der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufent-
haltsrecht vermitteln würde – kann aber dann bestehen, wenn in wirt-
schaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum
Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des
Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das
bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen
Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f. und BGE 120 Ib 22
E. 4a/b S. 24 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2009 vom
3. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Die besondere gefühlsmässige In-
tensität der Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn
ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses
kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_805/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinwei-
sen).
9.3 In der Beschwerdeschrift vom 11. März 2011 gibt der Parteivertreter
zu bedenken, dass sein Mandant eine starke persönliche Beziehung zur
Tochter entwickelt habe. Auch die wirtschaftlichen Beziehungen seien
eng.
Dass zwischen dem Kindsvater und C._______ eine intakte und gelebte
Beziehung besteht, soll nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings hat der
Beschwerdeführer nicht das Sorgerecht über das gemeinsame Kind inne,
so dass er seine väterlichen Kontakte lediglich im Rahmen des ihm ein-
geräumten Besuchsrechts pflegen kann. Über dessen Ausgestaltung ist
wenig aktenkundig. Das BFM äusserte sich in der angefochtenen Verfü-
gung einzig dahingehend, dass seitens des Beschwerdeführers keine
wesentlichen Betreuungsaufgaben dargetan würden. Auf Beschwerde-
ebene ist demgegenüber von wöchentlichen Besuchstagen die Rede.
Nach Darstellung der Lebenspartnerin darf der Kindsvater seine Tochter
aus erster Ehe jedes zweite Wochenende zu sich nehmen. Zudem hole er
sie jeden Mittwochnachmittag ab, um Zeit mit ihr zu verbringen (vgl. die
C-1603/2011
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entsprechenden Schreiben vom 1. März 2011 und 2. April 2011). Er sei
ein liebevoller und umsichtiger Vater. Der Ex-Mann der Lebenspartnerin
hat dies in einer Mitteilung vom 17. Februar 2011 im Wesentlichen bestä-
tigt. Inzwischen soll C._______ beinahe jedes Wochenende sowie den
grösseren Teil der Schulferien bei ihrem leiblichen Vater weilen. Der Be-
schwerdeführer habe in der Konkubinatswohnung eigens für sie ein Kin-
derzimmer eingerichtet (so die Bestätigung der Lebenspartnerin vom
16. Januar 2013). Die Vorinstanz nahm zum damals bekannten Sachver-
halt in der Vernehmlassung nicht Stellung, indessen besteht für das Bun-
desverwaltungsgericht kein Anlass, an den diesbezüglichen Angaben zu
zweifeln. Das Besuchsrecht wird insoweit kontinuierlich, reibungslos und
spontan ausgeübt. Die dargelegten Kontakte zwischen dem nichtsorge-
berechtigten Elternteil und seiner Tochter gehen im Übrigen über das üb-
liche Mass einer Besuchsrechtsgestaltung in der Deutschschweiz hinaus,
weshalb hier in der Zwischenzeit von einer engen gefühlsmässigen Vater-
Kind-Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus-
gegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer C-3256/2009 vom 29. Juni
2012 E. 8.3.1 mit Hinweisen).
9.4 Analog verhält es sich mit der Voraussetzung einer engen wirtschaftli-
chen Beziehung. Die Vorinstanz schliesst dies unter Verweis auf die hän-
gigen Betreibungen und offenen Verlustscheine zwar aus, eine solche Ar-
gumentation greift vorliegend jedoch zu kurz. Unstreitig ist jedenfalls,
dass der Beschwerdeführer die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbei-
träge (für C._______ monatlich Fr. 550.-, für die Kindsmutter Fr. 770.- pro
Monat) trotz phasenweise prekärer finanzieller Lage regelmässig und an-
standslos bezahlt hat und nach wie vor bezahlt. Er ist seiner Unterhalts-
pflicht mit anderen Worten stets nachgekommen. Kommt hinzu, dass an-
gesichts der konkreten Ausgestaltung der Vater-Tochter-Beziehung ange-
nommen werden darf, dass er sie im Rahmen der Besuchsrechtsaus-
übung über den festgelegten Unterhaltsbeitrag hinaus auf verschiedene
Weise zusätzlich unterstützt (wie eben erwähnt, beispielsweise mittels der
Einrichtung eines Kinderzimmers an seinem Domizil). Damit liegt auch in
wirtschaftlicher Hinsicht eine ausnehmend enge Beziehung vor (vgl. hier-
zu Urteile des Bundesgerichts 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012
E. 3.8.1 und 3.8.3 oder 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.2, je e
contrario).
9.5 Darüber hinaus muss sich der ausländische Elternteil in der Schweiz
tadellos verhalten haben. Hinsichtlich seines strafrechtlichen Leumundes
genügt der Verweis auf das unter E. 7.6 Gesagte. Was die Sozialhilfebe-
C-1603/2011
Seite 16
züge in den Jahren 2004/2005 und die Schulden anbelangt, so gilt es so-
dann mit in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer von Mitte
2007 an ununterbrochen erwerbstätig war; seit bald fünf Jahren ist er für
denselben Arbeitgeber tätig. In dieser Zeit hat er sich nachweislich um
wirtschaftliche Selbständigkeit bemüht und mit dem begonnenen, kon-
stanten Abbau von Schulden gezeigt, dass ihm ernsthaft daran gelegen
ist, dereinst sämtliche finanziellen Ausstände zu begleichen. Es darf
grundsätzlich angenommen werden, dass er diese Anstrengungen künftig
beibehalten wird. Angesichts derartiger Perspektiven erreichen Dauer und
Umfang der finanziellen Abhängigkeit den geforderten Schweregrad nicht,
weshalb das private Interesse des Beschwerdeführers und dasjenige sei-
ner Tochter das öffentliche Interesse im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
prima vista überwiegen.
9.6 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (UNO-KRK, SR 0.107) ist das Kindeswohl
bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vor-
rangiger Bedeutung. Ungeachtet der umstrittenen Frage der unmittelba-
ren Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist das Kindeswohl zumindest im
Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts zu
berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 156 f. mit Hinweisen; zum
Ganzen siehe ferner Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 9 Abs. 3 KRK). Alles in al-
lem würde sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be-
schwerdeführers hier zweifelsohne nachteilig auf die 10 ½-jährige Tochter
auswirken bzw. den Kindesinteressen entgegenstehen.
9.7 Im Kontext besagter Erwägungen ist den Interessen des Beschwerde-
führers, seine (familiären) Beziehungen in der Schweiz weiterführen zu
dürfen, gebührend Rechnung zu tragen (vgl. MARTINA CARONI in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 26). Erschwerend wirken
sich die beträchtliche Distanz zum Herkunftsland und die vergleichsweise
teuren Flugpreise aus, was selbst gelegentliche persönliche Kontakte
wohl illusorisch machte. In Anbetracht dessen sind die Voraussetzungen,
unter denen einem Ausländer zur Ausübung seines Besuchsrechts ge-
genüber hierzulande anwesenheitsberechtigten Kindern der dauernde
Aufenthalt bewilligt werden muss, nunmehr erfüllt.
Bei dieser Sachlage mag offen bleiben, inwieweit die Beziehung des Be-
schwerdeführers zur Schweizer Lebenspartnerin (gefestigtes Konkubinat;
die Partnerin erwartet von ihm im Frühsommer 2013 ein Kind, das die
C-1603/2011
Seite 17
Schweizer Staatsbürgerschaft haben wird) ebenfalls anspruchsbegrün-
dend wäre.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung vor Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht standhält. Sie ist
demzufolge in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Verlän-
gerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung zu er-
teilen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf
Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Par-
teientschädigung auszurichten. Das Gericht setzt die Parteientschädi-
gung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und
Anwälte aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine solche
wurde mit Datum vom 11. März 2013 eingereicht. Der Rechtsvertreter
stellt darin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von Fr. 3'835.30
(inkl. MwSt.) in Rechnung. In Berücksichtigung des Umfanges und der
Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtli-
cher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen ist
das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf
Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8, 9, 10 sowie 14
VGKE).
Dispositiv Seite 18
C-1603/2011
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Aargau wird die Zustimmung er-
teilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 5. April 2011 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Aargau ad AG […] (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist ein einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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