Abtei lung II I
C-1608/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1608/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende X._______, geboren 1970, beantrag-
te am 10. Januar 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina
ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Bru-
der K._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in
Z._______ (AG). Die Schweizer Vertretung lehnte es formlos ab, ein
Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 22. Febru-
ar 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustel-
len sei. Beim Gesuchsteller selbst seien keine Umstände erkennbar,
die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausrei-
se bieten könnten. Insbesonder oblägen ihm keine zwingenden berufli-
chen Verpflichtungen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2008 (Datum des Poststempels)
beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Be-
suchsvisums. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstel-
lers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Dieser sei
verheiratet und habe vier Kinder. Den Lebensunterhalt für sich und sei-
ne Familie bestreite er als Bauer; den Hof habe er vom Vater geerbt.
Während seiner Abwesenheit würde sich ein Onkel um die Familie
kümmern. Er (der Beschwerdeführer) garantiere für die fristgerechte
Wiederausreise seines Bruders.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008 an der
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angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Da der Gesuchsteller für einen ganzen Monat in die
Schweiz reisen möchte, seien die geltend gemachten familiären und
beruflichen Verpflichtungen zu relativieren.
E.
In einer Replik vom 19. Mai 2008 (Datum des Poststempels) hält der
Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begrün-
dung fest. Dabei betont er nochmals, dass während der Abwesenheit
des Gesuchstellers sich ein Onkel und dessen Söhne um die Familie
und den Bauernbetrieb kümmern würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Besu-
chervisums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
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werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
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die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
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diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
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7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
7.3 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. , Countries > Euro-
pe and Central Asia > Kosovo > Overview > Kosovo Brief – December
2008, besucht am 26. März 2009). Der Zuwanderungsdruck aus dieser
Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizeri-
schen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8% der
Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo. Diese Regi-
on steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an vier-
ter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9). Seit dem
1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als verfolgungssichere
Staaten (so genannte Safe Countries), dies gemäss Beschluss des
Bundesrats vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob
und falls ja welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen ha-
ben wird.
7.4 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse im Kosovo und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration
erfahrungsgemäss dort noch begünstigt wird, wo bereits Verwandte
oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz,
die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ
hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schema-
tisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte
ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen.
Die vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von ei-
ner einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
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gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 39-jährigen, verhei-
rateten Mann, der zusammen mit seiner Ehefrau und vier gemeinsa-
men Kindern in familiärer Gemeinschaft wohnt. Als Ehemann und Va-
ter mehrerer Kinder hat der Gesuchsteller durchaus familiäre Verpflich-
tungen im Heimatland. Solche Verhältnisse (zurückbleibende Familien-
angehörige) bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt. Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen Ver-
hältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn der Wille
zur Emigration ist häufig auch mit der Hoffnung verbunden, zurückblei-
bende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen
bzw. später nachziehen zu können.
8.2 Zu den beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen, in de-
nen sich der Gesuchsteller befindet, liegen keine gesicherten Erkennt-
nisse vor. Er selbst liess in seinem persönlichen Einreisegesuch in der
Rubrik berufliche Tätigkeit „out of work“ vermerken. Demgegenüber
gab der Beschwerdeführer zur beruflichen Situation seines Gastes so-
wohl im Gesuchs- als auch Rechtsmittelverfahren an, dieser sei Bauer
und bewirtschafte einen eigenen Hof. Zur Diskrepanz in den betreffen-
den Angaben wird in der Beschwerde ausgeführt, der Gesuchsteller
habe sich als arbeitslos bezeichnet, weil er davon ausgegangen sei,
dass im Antragsformular nach einer allfälligen Anstellung gefragt wer-
de. Immerhin wird in besagtem Formular zwischen der Frage nach der
beruflichen Tätigkeit und dem Arbeitgeber unterschieden. Die Verhal-
tensweise des Gesuchstellers könnte durchaus auch Ausdruck einer
subjektiven Gewichtung seiner Arbeit sein. Doch selbst wenn davon
auszugehen ist, dass er als selbständiger Bauer den Lebensunterhalt
für sich und seine Familie bestreitet, kann daraus noch nicht auf Ver-
hältnisse geschlossen werden, die eine Emigration als unwahrschein-
lich erscheinen liessen. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer
sich nicht näher über die Grösse und die Erträge des landwirtschaftli-
chen Betriebs geäussert hat. Zumindest kann nicht davon ausgegan-
gen werden, dass der Gesuchsteller mit seiner Familie in besonders
vorteilhaften Verhältnissen lebt. Dass der Betrieb zudem problemlos
auch für längere Zeit von vor Ort lebenden Verwandten weiter geführt
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werden kann, hat der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich hervorge-
hoben.
8.3 Vorliegend kommt hinzu, dass der Gesuchsteller einen engen Be-
zug zur Schweiz hat. Zum einen hielt er sich selbst schon hier auf: im
Mai 1999 wurde ihm, seiner Ehefrau und den beiden älteren Kindern
die Einreise in die Schweiz gestattet, dies nachdem er aufgrund der
kriegerischen Ereignisse im Kosovo mit seiner Familie nach Albanien
geflüchtet war. Nach der Einreise in die Schweiz Ende Mai 1999 wurde
die Familie hier vorläufig aufgenommen, und Ende Januar 2000 – nach
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme – kehrte sie in den Kosovo zu-
rück. Zum andern lebt nebst dem Beschwerdeführer noch ein anderer
Bruder in der Schweiz. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,
dass der Gesuchsteller – einmal in der Schweiz – versucht sein könn-
te, seinen Aufenthalt hier zu verlängern oder auf eine andere rechtli-
che Basis zu stellen.
8.4 Die Vorinstanz durfte vor dem aufgezeigten allgemeinen und per-
sönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermögen die wiederholten Zusicherungen des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbind-
lich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Be-
schwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber
nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle
vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom
5. März 2009 E. 8.4 und C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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