Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1608/2011
U r t e i l v om 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausschluss aus der freiwilligen AHV, Verfügung vom
18. Februar 2011.
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Sachverhalt:
A.
Die am _______ 1977 geborene, seit Herbst 1999 in Israel lebende
Schweizer Bürgerin X._______ (nachfolgend: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. Dezember 1999 bei der freiwilligen
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (nachfolgend:
freiwillige Versicherung) versichert (act. 1).
B.
Am 9. Oktober 2009 erliess die SAK eine Beitragsverfügung für das
Beitragsjahr 2008 und setzte einen Beitrag von Fr. 889.90 fest (act. 3).
Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 mahnte die SAK die Versicherte um
Einzahlung des fälligen Betrages von Fr. 889.90 innert 30 Tagen (act. 4).
Mit Schreiben vom 4. März 2010 mahnte die SAK die Versicherte, ihre
Einkommens und Vermögenserklärung für die Periode 2009 zur
Festsetzung ihrer Beiträge einzureichen (act. 5).
Am 30. April 2010 erfolgte eine zweite, nun eingeschriebene Mahnung
betreffend die Beiträge 2008, worin die SAK die Versicherte letztmalig
unter Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung
aufforderte, die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2008 innert 30 Tagen
zu begleichen. Dem Mahnschreiben war ein Kontoauszug beigelegt (act.
6).
Mit Schreiben vom 17. November 2010 ersuchte die SAK die Versicherte
wiederum, ihre Einkommens und Vermögenserklärung für die Periode
2009 für die Festsetzung ihrer Beiträge einzureichen (act.7).
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 reichte die Versicherte der SAK
einen Kontoauszug per 31. Dezember 2008 ein. Zudem erklärte sie, den
Kontoauszug für das Jahr 2009 nachzureichen, sobald sie in dessen
Besitz sei (act. 8).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 schloss die SAK die Versicherte mit
Verweis auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (VFV, SR
831.11) und Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) aus
der freiwilligen Versicherung aus (act. 9).
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C.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 reichte die Versicherte Einsprache
gegen die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 ein (act. 12).
Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2011 wies die SAK die
Einsprache mit der Begründung ab, am 6. Juli 2007 sei die letzte
Beitragszahlung erfolgt; trotz Mahnungen seien seither keine weiteren
Zahlungen mehr verbucht worden (act. 13).
D.
Mit Eingabe vom 6. März 2011, der Post übergeben am 8. März 2011,
reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Sie machte im Wesentlichen geltend,
einerseits habe sie die SAK während Jahren vergeblich gebeten, ihr die
Korrespondenz auf Deutsch zuzustellen; obwohl sie die französische
Sprache kaum beherrsche, seien ihr die verschiedenen Mahnungen auf
Französisch zugestellt worden. In den letzten Monaten habe sie sich in
einem schwachen Gesundheitszustand befunden, weshalb es ihr nicht
möglich gewesen sei, die in französischer Sprach erhaltene
Korrespondenz auf Deutsch zu übersetzen. Andererseits habe sie nie
eine zweite Mahnung erhalten, obwohl diese angeblich verschickt worden
sei (BVGer act. 1).
E.
Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin sei für die Jahre 2008/2009 auf den MinimalBeitrag
von Fr. 864. resp. 892. taxiert worden. Nachdem die Beiträge anfangs
2008 noch nicht beglichen worden seien, sei am 29. Januar 2010 eine
erste Mahnung verschickt worden. Diese wie auch diejenige vom 30. April
2010 seien versehentlich in französischer Sprache verfasst worden. Die
Beschwerdeführerin hätte sich jedoch bei Unklarheiten an die SAK
wenden können. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1999 Mitglied der freiwilligen
Versicherung sei. Im Juli 2007 sei die letzte Zahlung erfolgt, die
Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass ohne weitere Zahlungen
ein Verbleib in der freiwilligen Versicherung nicht möglich sei (BVGer act.
3).
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F.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin, den Zustellungsnachweis der
zweiten eingeschriebenen Mahnung vom 30. April 2010 betreffend
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu erbringen, erklärte die
Vorinstanz am 20. Mai 2011, die zweite Mahnung sei am 4. Mai 2010
verschickt worden. Nachforschungen betreffend Erhalt von
eingeschriebenen Postsendungen könnten jedoch bei der Post nur
innerhalb von sechs Monaten vorgenommen werden (BVGer act. 4, 5).
G.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer act. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.1. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art.
48 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
1.2. Die Beschwerde wurde frist und im Übrigen auch formgerecht
eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60
ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG)
sowie des ATSG. Nach Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar
ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf
die im ersten Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung
anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
Vorliegend streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK die
Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen hat, und in diesem Zusammenhang insbesondere die
Frage, ob die Beschwerdeführerin vor dem Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung ordentlich gemahnt worden ist.
3.1. Versicherte, die die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre
Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG). Gemäss Abs. 6
erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die freiwillige
Versicherung, namentlich über den Beitritt, den Rücktritt und den
Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der
Leistungen; er kann die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der
Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen
Versicherung anpassen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der
Bundesrat die VFV erlassen.
3.2. Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der
freiwilligen Versicherung. Danach werden Versicherte unter anderem
ausgeschlossen, wenn sie ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des
folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VFV).
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Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate
schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird
auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine
letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung
aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). Die Ausgleichskasse hat
den Versicherten eine Mahnung mit Androhung des Ausschlusses
eingeschrieben zuzustellen (Art. 13 Abs. 2 VFV). Diese eingeschriebene
Mahnung mit Androhung des Ausschlusses kann mit der letzten
Zahlungsaufforderung gemäss Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz erfolgen (Art.
13 Abs. 2 VVF).
3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die
Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte
Versicherte muss daher genau wissen, welchen Betrag er zu bezahlen
hat und bis zu welchem Datum dieser bei der SAK einzugehen hat, damit
er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13
Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine eingeschriebene Mahnung vor Ablauf
der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (BGE 117 V
97 E. 2c, bestätigt mit Urteil H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3).
3.4. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung obliegt
der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der
Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um
die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern in der
Regel nur um die objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE
103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
Entscheidend ist, dass an die Nichtbeachtung der unter Androhung des
Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft
sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung
der Mahnungen hohe Anforderungen zu stellen sind.
Der AHVDienst kann sich den Nachweis der Zustellung
eingeschriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern,
was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlusses
erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat.
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3.4.1. Die Vorinstanz bringt vor, die gesetzlich vorgesehene
Ausschlussprozedur eingehalten zu haben. Am 29. Januar 2010 sei die
erste Mahnung verschickt und am 30. April 2010 sei die zweite erlassen
und am 4. Mai 2010 sodann verschickt worden (BVGer act. 3, 5).
3.4.2. In den vorliegenden Akten befindet sich das in französischer
Sprache verfasste Schreiben der Vorinstanz vom 29. Januar 2010, worin
die Beschwerdeführerin erstmals gemahnt worden ist (act. 4). In einem
zweiten eingeschriebenen, ebenfalls in französischer Sprache verfassten
Mahnschreiben vom 30. April 2010, versendet am 4. Mai 2010, wurde der
Beschwerdeführerin eine letzte Frist eingeräumt, innert 30 Tagen die
geschuldeten Beiträge zu leisten. Bei Nichtbezahlen des geschuldeten
Betrages für das Kalenderjahr bis am 31. Dezember des Folgejahres
wurde explizit mit dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
gedroht. Dem Mahnschreiben war ein Kontoauszug mit dem fälligen
Betrag beigelegt. Am 14. Januar 2011 erliess die Vorinstanz dann die
Ausschlussverfügung (act. 9).
3.4.3. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Beschwerde
geltend, die zweite Mahnung nie erhalten zu haben. Zudem habe sie
verschiedentlich gebeten, ihr die Korrespondenz auf Deutsch zuzustellen.
Aus den Akten geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführerin die zweite
eingeschriebene Mahnung vor Erlass der Ausschlussverfügung zugestellt
werden konnte. Einen Zustellnachweis dieser Postsendung konnte die
Vorinstanz nicht erbringen.
3.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass
die Vorinstanz den Nachweis nicht erbringen kann, dass die
Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
erfüllt sind, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 18. Februar 2011 aufzuheben ist. Die
Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung
unterstellt.
Die Sache ist an die SAK zurückzuweisen, damit diese die
Beschwerdeführerin nachweisbar auffordert, die fehlenden Unterlagen
einzureichen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, falls
dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
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Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig
vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und
diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
18. Februar 2011 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren
Vorgehen im Sinn der Erwägung 3.4.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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