B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1608/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch MLaw Michèle Binggeli, Rechtsanwältin,
Advolaw GmbH, Steinhofstrasse 44, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1962 geborene chinesische Staatsangehö-
rige, wurde am 6. Februar 2015 wegen des Verdachts auf illegale Prostitu-
tion in einer Wohnung verhaftet. Am gleichen Tag wurde sie durch die Kan-
tonspolizei in Luzern einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme
wurde ihr das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung ei-
nes Einreiseverbots gewährt.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 10. Feb-
ruar 2015 wurde die Beschwerdeführerin wegen rechtswidriger Einreise
und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz sowie Ausübens einer Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen
und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
C.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern verfügte am 10. Februar 2015
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz.
D.
Gleichentags erliess die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein
zweijähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 18. Februar 2015. Zur Begrün-
dung machte sie geltend, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz ohne
Bewilligung erwerbstätig gewesen. Die Ausübung einer unbewilligten Er-
werbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit
eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein-
hergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]). Die Verfügung einer
Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
sei somit angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als
verhältnismässig und gerechtfertigt. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
E.
Am 17. Februar 2015 reiste die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu-
rück.
C-1608/2015
Seite 3
F.
Mit Beschwerde vom 12. März 2015 lässt die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 11. Juni 2015 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Vor-
bringen festhalten.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
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Seite 4
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig o-
der vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung einer
solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf
vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt
bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes
wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreise-
verbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen wer-
den müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80
Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass
der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führt.
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3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch
SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits-
und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13
m.H.). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Darunter fällt auch die Zuwiderhandlung gegen Normen des Aus-
länderrechts. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorg-
faltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlin-
terpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normaler-
weise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhalte-
massnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich
über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländer-
rechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarhei-
ten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer
C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 3.3 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und macht gel-
tend, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz ohne Bewilligung erwerbs-
tätig gewesen. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit
stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Die Ver-
fügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung sei somit angezeigt (vgl. SEM-act. 5).
4.2 Diesbezüglich lässt die Beschwerdeführerin einwenden, sie habe vom
17. Januar 2015 bis zum 3. März 2015 über ein gültiges Schengen-Visum
verfügt. Innerhalb der Visumsfrist sei sie somit berechtigt gewesen, sich
maximal 30 Tage in den Schengen Staaten aufzuhalten. Ihrem Reisepass
könne entnommen werden, dass sie am 20. Januar 2015 in die Nieder-
lande eingereist sei. Sie habe sich somit bis zum 18. Februar 2015 rechts-
gültig in Schengen Staaten aufhalten dürfen. Weder in den Niederlanden
noch in der Schweiz sei sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern
aus rein touristischen Gründen in die Schweiz gereist. In China sei sie im
Alter von 50 Jahren (2012) pensioniert worden und bereise seitdem ver-
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Seite 6
schiedene Länder. Sie habe den Strafbefehl sowie die Wegweisungsverfü-
gung angefochten. Die Wohnung an der Y.________ in Luzern gehöre ei-
ner Freundin, von welcher sie die Schlüssel zur Wohnung erhalten habe.
Dass sich während ihres Aufenthaltes noch eine Frau in derselben Woh-
nung aufhalten würde und was diese gemacht habe, habe sie nicht ge-
wusst. Sie selbst sei in der Schweiz keinerlei Erwerbstätigkeit nachgegan-
gen und mit ihren 52 Jahren bestimmt auch nicht der Prostitution. Sie sei
bei ihrer Anhaltung vom 6. Februar 2015 bereits im Besitz des Rückflugti-
ckets für den 17. Februar 2015 gewesen (vgl. BVGer-act. 1 S. 4 ff.).
4.3 Dagegen führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 10. Februar
2015 wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz, rechtswidrigen Aufent-
halts in der Schweiz und Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt ausgespro-
chen bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft worden. Aus der Be-
schwerdeschrift vom 12. März 2015 und der polizeilichen Einvernahme bei
der Luzerner Polizei vom 6. Februar 2015 würden sich gewisse Ungereimt-
heiten ergeben. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Einver-
nahme zu Protokoll gegeben, dass eine Freundin in Shanghai die Woh-
nung in Luzern organisiert und ihr den Wohnungsschlüssel bereits in
Shanghai gegeben habe, wogegen in der Beschwerdeschrift ausgeführt
worden sei, dass ihre Freundin ihr nach dem Aufenthalt in St. Gallen bei
einem Bekannten empfohlen habe, doch in Luzern vorbeizukommen. Nach
ihrer Ankunft in Luzern habe sie von ihr dann einen Schlüssel zur Wohnung
an der Y._______ erhalten. Dass die Polizei in der Wohnung, in welcher
sich die Beschwerdeführerin aufgehalten habe, eine Kontrolle durchgeführt
habe, sei darauf zurückzuführen, dass sich zahlreiche Nachbarn bei der
Polizei beschwert hätten, wonach zu jeder Tages- und Nachtzeit Männer
an ihrer Haustüre klingeln würden, die sich offenbar in der Adresse geirrt
hätten. Die durch die Polizei angetroffenen Gegebenheiten hätten nur den
Schluss einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit zugelassen (vgl. BVGer-
act. 8).
4.4 Replikweise führt die Rechtsvertreterin ergänzend aus, ihr sei ein Feh-
ler unterlaufen. Die Beschwerdeführerin habe bereits in Shanghai mit ihrer
Freundin Kontakt aufgenommen und von dieser den Schlüssel zur Woh-
nung erhalten. Was die andere Frau gemacht habe, habe die Beschwerde-
führerin nicht gekümmert. Wären ihr illegale Handlungen aufgefallen, so
hätte sie sich nicht weiter in der Wohnung aufgehalten (BVGer-act. 17).
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4.5 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann aus mehreren Grün-
den nicht gefolgt werden. Laut Bericht der Luzerner Polizei vom 7. Februar
2015 wurde die Beschwerdeführerin in einer 3 ½ Zimmer Wohnung vorge-
funden, die aufgrund ihrer Einrichtung und dem Ambiente darauf hinwies,
dass dort der Prostitution nachgegangen wurde. So waren die Zimmer um
15:00 Uhr abgedunkelt, es hatte keine Lampen in den Räumen, im Ein-
gangsbereich war eine Kamera installiert, in der Küche wurden Zettel mit
Umsatzzahlen (Ende Januar/anfangs Februar) vorgefunden und in zwei
Zimmern befand sich je ein grosses Bett und daneben diverse Handtücher,
mehrere Kondome und Feuchttücher. Zudem war es in der Wohnung sehr
warm und die Beschwerdeführerin demzufolge nicht der Jahreszeit (Win-
ter) entsprechend gekleidet. In ihrer Handtasche wurden ca. 20 Kondome
sichergestellt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sich die Beschwerde-
führerin prostituiert hat (vgl. Kant.-Act. S. 23 f.).
Ferner sind die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeili-
chen Einvernahme, dass sie nicht wisse für was die vielen Kondome,
Feucht- und Badetücher gebraucht würden und sie nichts zu tun habe mit
den Listen mit Umsatzzahlen, unglaubhaft (vgl. Kant.-Act. S. 27). Selbst
wenn sie sich tatsächlich nicht prostituiert hätte, wovon nicht ausgegangen
wird, hätte sie mitbekommen müssen, was sich in der Wohnung abspielte.
Insbesondere auch, weil angeblich zu jeder Tages- und Nachtzeit Männer
an der Haustüre klingelten. Zusätzlich hatte sie Kontakt mit einem Mann,
mit welchem die andere Frau, welche in der Wohnung angetroffen wurde,
ebenfalls Kontakt hatte. Dies deutet auf ein planmässiges Vorgehen hin.
Ins Bild passt dabei auch das polizeilich sichergestellte Halbtaxabonne-
ment, ausgestellt auf die Beschwerdeführerin und gültig für ein Jahr.
Die Beschwerdeführerin gibt an, seit 2012 verschiedene Länder zu berei-
sen, um unterschiedliche Kulturen kennenzulernen und zahlreiche Se-
henswürdigkeiten zu besichtigen. Tatsache ist jedoch, dass sie bereits zwei
Mal in den Niederlanden war (2014 und 2015) und je einmal die Schweiz
(2015) sowie Kanada (2014) besuchte (vgl. SEM-act. 4). Sie reist somit
nicht bereits seit 2012 umher und nicht immer in verschiedene Länder und
Kulturen.
Aufgrund der gesamten Indizienlage ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin ohne Bewilligung erwerbstätig war.
4.6 Davon ist im Übrigen auch die strafurteilende Behörde ausgegangen,
wurde die Beschwerdeführerin doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
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Seite 8
Abteilung 1 Luzern vom 10. Februar 2015 wegen rechtswidriger Einreise
in die Schweiz und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz sowie Aus-
übens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen vom 3. bis
6. Februar 2015, verurteilt (zur Bindung der Administrativbehörde an die
Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. Urteil des BVGer C-
3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.4).
4.7 Die Beschwerdeführerin besass während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz zwar ein gültiges Schengen Visum, hat sich - entgegen ihrer Mei-
nung - jedoch dennoch der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen
Aufenthaltes schuldig gemacht, da sie offensichtlich in die Schweiz ein-
reiste, um hier erwerbstätig zu sein (vgl. BGE 131 IV 174 E. 4.2.2 und 4.4).
Des Weiteren scheint sie zu verkennen, dass die Anordnung eines Einrei-
severbots, bei dem es sich – wie oben erwähnt – um eine rein präventiv-
polizeiliche Massnahme handelt (vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.a S. 251 f. so-
wie Urteil des BVGer C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.), ohnehin
kein (rechtskräftiges) Strafurteil voraussetzt. Entgegen ihrer Ansicht knüpft
das Einreiseverbot nämlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern
an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie
sie zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz
unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurtei-
len. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein
rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet
bzw. eingestellt wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer C-
7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m. H.).
4.8 Durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat die Beschwerdeführe-
rin ohne Zweifel den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ge-
setzt. Die Verhängung eines Einreiseverbots erscheint somit als geboten.
5.
5.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. HÄFELIN
C-1608/2015
Seite 9
/ MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St.
Gallen 2010, Rz. 613 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet es als erstellt, dass die Be-
schwerdeführerin hierzulande einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
nachgegangen ist. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht. Den
ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden
Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das
generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung
durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig
einzustufen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E.
3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass-
nahme darin, dass sie die Betroffene ermahnt, bei einer allfälligen künfti-
gen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreisever-
bots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer
C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 5.2 m.H.). Vorliegend besteht somit
ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwer-
deführerin.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf zwei Jahre befristete
Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: