B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-161/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
Erbengemeinschaft A._______, (Deutschland),
bestehend aus:
1. B._______,
2. C._______,
3. D._______,
4. E._______,
2 - 4 vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen
(Verfügung vom 24. August 2017).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vor-
instanz) F._______ (im Folgenden: Versicherte) mit Verfügung vom 14. No-
vember 2014 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 758.- ab 1. Dezember
2014 zugesprochen hat (SAK-act. 6, Dossier Versicherte),
dass die Versicherte am 27. März 2017 verstorben ist (SAK-act. 29 f., Dos-
sier Versicherte),
dass die Rente der Versicherten für den Monat April 2017, welche zu die-
sem Zeitpunkt Fr. 761.- betragen hat, ausbezahlt worden ist,
dass die SAK nach dem Tod der Versicherten die Altersrente ihres Ehe-
mannes A._______ selig (im Folgenden: Ehemann oder Beschwerdefüh-
rer), welche zuletzt ebenfalls Fr. 761.- betragen hat, neu berechnet, am
13. April 2017 über einen Rentenanspruch von Fr. 945.- verfügt und in der
Abrechnung für den Monat April einen Betrag von Fr. 577.- (Verrechnung
der zu Unrecht an die Versicherte ausbezahlten Altersrente) abgezogen
hat (SAK-act. 47, Dossier Ehemann),
dass der Ehemann gegen die Verrechnung am 9. Juni 2017 Einsprache
erhoben hat, welche mit Einspracheentscheid vom 24. August 2017 abge-
wiesen worden ist (SAK-act. 49, 51),
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 gegen den Einsprache-
entscheid vom 24. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht des Kan-
tons G._______ eine Eingabe eingereicht und geltend gemacht hat, er sei
nicht Erbe des Nachlasses der Versicherten, weshalb er die Summe zu-
rückverlange (act. 1, Beilagen 1 – 3),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons G._______ auf die Ein-
gabe vom 4. Oktober 2017 des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwie-
sen hat (act. 1),
dass die Vorinstanz vernehmlassungsweise ausgeführt hat, der Hinschied
der Versicherten habe zur Erhöhung der Altersrente des Ehemannes ge-
führt; die Voraussetzung des engen versicherungsrechtlichen Zusammen-
hangs seien erfüllt, weshalb die Verrechnung rechtlich zulässig gewesen
sei und der Ehemann habe zudem die Erbschaft nachweislich nicht ausge-
schlagen (act. 3),
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dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2019 während des laufenden
Beschwerdeverfahrens verstorben ist (act. 6 f.),
dass die Erbinnen des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom
8. Oktober 2019 unter Beilage der erforderlichen Beweismittel (Erklärung
der Erbinnen, Erbenbescheinigung) aufgefordert worden sind, dem Bun-
desverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie das vorliegende Beschwerdever-
fahren fortsetzen wollen (act. 12),
dass B._______ am 9. Oktober 2019 telefonisch angegeben hat, Vertrete-
rin der Erbgemeinschaft zu sein und sich zudem über das Verfahren im
Allgemeinen sowie die Höhe der Rückforderungssumme erkundigt hat (act.
13),
dass B._______ mit Eingaben vom 14. sowie 28. Oktober 2019 die ange-
forderten Unterlagen eingereicht und ihre Anfragen schriftlich wiederholt
hat (act. 14, 17),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
31. Oktober 2019 die Anfragen beantwortet und die Erbinnen des Be-
schwerdeführers aufgefordert hat, bis zum 14. November 2019 mitzuteilen,
ob sie das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen wollen,
dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht in ihrem
Schreiben vom 8. November 2019 mitgeteilt haben, die Sache nicht weiter
verfolgen zu wollen und somit sinngemäss die Beschwerde vom 4. Oktober
2017 zurückgezogen haben,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (Art. 18 Abs. 8 KVG [SR 832.10] i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 AHVG [SR 831.10]),
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage in Kopie: Schreiben
der Beschwerdeführenden vom 8.11.2019)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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