B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1615/2013
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch die Deloitte AG, Tax and Legal Services,
General Guisan-Quai 38, Postfach 2232, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand
AHV, Rückvergütung von Beiträgen.
(Einspracheentscheid vom 26. Februar 2013)
C-1615/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1963 geborene, verheiratete japanische Staatsangehörige
A._______, Vater von drei Kindern (Jahrgänge […]), arbeitete gemäss ei-
genen Angaben von Dezember 2005 bis Juni 2011 als Bankangestellter
bei der B._______ AG in Zürich und entrichtete in dieser Zeit obligatori-
sche Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV). Am 9. Juni 2011 meldete er sich bei der Ge-
meinde ab und verliess die Schweiz endgültig (Akten der SAK [im Fol-
genden: act.] 2 + 5).
B.
B.a Am 24. Juli 2012 (Datum Posteingang: 26.07.2012) liess er, vertreten
durch seine Arbeitgeberin, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im
Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Rückvergütung der
einbezahlten AHV-Beiträge stellen (act. 2 + 15, S. 1).
B.b Mit Verfügung vom 8. August 2012 teilte die SAK dem Versicherten
mit, er habe keinen Anspruch auf Rückerstattung der an die AHV geleiste-
ten Beiträge, weshalb sein Antrag abgewiesen werde. Zur Begründung
führte sie aus, er verfüge über die japanische Staatsangehörigkeit, und
das zwischen den Ländern abgeschlossene Sozialversicherungsabkom-
men sehe keine Rückvergütung der Beiträge, sondern eine Leistung im
Rentenalter vor (act. 9).
B.c Mit Eingabe seiner bisherigen Arbeitgeberin vom 24. September 2012
erhob A._______ gegen diese Verfügung Einsprache mit dem sinnge-
mässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Be-
gründung liess er vorbringen, die Verfügung sei zunächst nicht seiner zur
Rechtsvertretung bevollmächtigten Arbeitgeberin, sondern ihm direkt in
Japan zugestellt worden; deshalb sei die Einsprache fristgerecht erhoben
worden, zumal die Übermittlung an die Arbeitgeberin erst am 5. Septem-
ber 2012 erfolgt sei. Ferner machte er geltend, dass er für die Zeit vom 3.
Dezember 2005 bis 9. Juni 2011 in die Schweiz entsandt worden sei und
sich am 9. Juni 2011 definitiv nach Japan abgemeldet habe. Da die Ab-
meldung noch vor Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit
Japan erfolgt und bei ihm auch kein Versicherungsfall eingetreten sei,
beantrage er die Rückerstattung der erhobenen Beiträge (act. 15, S. 1).
C-1615/2013
Seite 3
B.d Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2013 wies die SAK die
Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 8. August 2012. Zur Be-
gründung führte sie an, dass das zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und Japan abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen
vom 22. Oktober 2010 anwendbar sei. Für die Frage der Anwendbarkeit
massgeblich sei der Zeitpunkt des Rückvergütungsgesuchs vom 24. Juli
2012, welches vorliegend in den zeitlichen Geltungsbereich des Abkom-
mens falle (act. 16).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer), vertreten durch die Deloitte AG, mit Eingabe vom 27.
März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Rückerstattung der in den Jahren 2005 bis 2011 einbezahlten AHV-
Beiträge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe
die Schweiz am 9. Juni 2011 definitiv verlassen. Nachdem im Zeitpunkt
seines Wegzuges aus der Schweiz nach Japan keine zwischenstaatliche
Vereinbarung bestanden habe, erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen
für die Rückerstattung der von ihm einbezahlten Beiträge. Am 19. Januar
2012, das heisst noch vor Inkrafttreten des Abkommens am 1. März
2012, habe sich seine Rechtsvertreterin bei der zuständigen Abteilung
des Bundesamtes für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) nach
den Voraussetzungen für die Rückvergütung erkundigt. Gemäss den bei-
gelegten E-Mail-Auskünften hätten ihm die zuständigen Spezialisten bes-
tätigt, dass die Rückforderung auch nach Inkraftsetzung des Abkommens
noch möglich sei, sofern das definitive Verlassen der Schweiz noch vor
diesem Zeitpunkt erfolge beziehungsweise erfolgt sei (Akten im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 22. April 2013 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspra-
cheentscheides vom 26. Februar 2013 sowie der diesem zugrunde lie-
genden Verfügung vom 8. August 2012 (BVGer act. 3).
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Das Bundesverwal-
tungsgericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Juni
2013 ab (BVGer act. 5).
C-1615/2013
Seite 4
F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend da-
tiert der angefochtene Entscheid vom 26. Februar 2013, und die Be-
schwerde wurde am 27. März 2013 der Post übergeben. Die Frist zur Er-
hebung der Beschwerde ist damit gewahrt.
1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b ATSG; vgl. dazu
auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
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Seite 5
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2013, mit welchem die SAK
das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung von AHV-
Beiträgen abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen ist daher, ob die Vorinstanz den Rückerstattungsanspruch des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzulegen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist japanischer Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Japan, wobei er von Dezember 2005 bis Juni 2011 in der Schweiz
gearbeitet und Beiträge an die obligatorische AHV/IV entrichtet hat. Der
vorliegend zur Beurteilung stehende Sachverhalt weist mithin einen Aus-
landsbezug auf. Zu prüfen ist demnach vorab die Frage der Anwendbar-
keit des Sozialversicherungsabkommens.
3.1.1 Am 1. März 2012 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Japan über die Soziale Sicherheit in Kraft getre-
ten (im Folgenden: Abkommen; SR 0.831.109.463; AS 2012 1577; vgl.
hierzu auch Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über die Soziale Sicher-
heit [im Folgenden: Botschaft] BBl 2011 2575). Der sachliche Geltungsbe-
reich des Abkommens bezieht sich in Bezug auf die Schweiz auf die Al-
ters- und Hinterlassenen- (AHV), die Invalidenversicherung (IV) sowie die
Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 Bst. a – c). Der persönliche Geltungs-
bereich bezieht sich unter anderem auf japanische Staatsangehörige
(Art. 3 Bst. a Ziff. i). In Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
bestimmt Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Abkommens, dass unter anderem Per-
sonen mit japanischer Staatsangehörigkeit den schweizerischen Staats-
angehörigen gleichgestellt sind. Die Gleichbehandlung erstreckt sich fer-
ner auch auf Personen mit Wohnsitz im Ausland, da Art. 5 die Zahlung
von Leistungen unabhängig vom Wohnsitz garantiert (Grundsatz des Ex-
portes von Versicherungsleistungen). Eine Bestimmung der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften, welche den Anspruch auf eine Leistung oder
deren Auszahlung allein aufgrund des Wohnsitzes einer Person ausser-
halb der Schweiz einschränkt, gilt unter anderem nicht für japanische
Staatsangehörige (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1). Aufgrund des staatsvertraglich
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Seite 6
verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes haben japanische Staatsan-
gehörige (Art. 3 Bst. a Ziff. i) in der AHV/IV der Schweiz die gleichen
Rechte, wie sie die Gesetzgebung zu diesen beiden Versicherungen
(AHV und IV) für schweizerische Staatsangehörige vorsieht. Die Art. 16 –
19 des Abkommens bestätigen dies im Wesentlichen, sehen indes für
einzelne Leistungen Besonderheiten vor (vgl. hierzu auch Botschaft
S. 2584).
3.1.2 Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, richtet sich die
Versicherungspflicht einer unselbständig oder selbständig erwerbstätigen
Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates arbeitet, ausschliesslich
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die unselbstän-
dige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Erwerbsortprinzip;
Art. 6). Für entsandte Arbeitnehmer ist in Art. 7 des Abkommens eine
Sonderregelung festgehalten. Eine Person, die in einem Vertragsstaat
versichert und von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet dieses Ver-
tragsstaates angestellt ist und vorübergehend von diesem Arbeitgeber
entweder vom Gebiet dieses Staats oder vom Gebiet eines Drittstaats
aus zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaats ent-
sandt wird, bleibt während der ersten fünf Jahre der Entsendung den
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates unterstellt, wie wenn sie
ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Staates ausüben würde, vor-
ausgesetzt, dass die Entsendung voraussichtlich die Dauer von fünf Jah-
ren nicht übersteigt (Art. 7 Abs. 1). Nach Art. 12 des Abkommens sind die
Art. 6 - 8, 9 Abs. 2 und 11 nur auf die obligatorische Versicherung des je-
weiligen Vertragsstaates anwendbar. Art. 13 regelt sodann die Zusam-
menrechnung der Versicherungszeiten (Anrechnungs- oder Totalisie-
rungsprinzip). Die nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgeleg-
ten Versicherungszeiten werden dabei als Versicherungszeiten im japani-
schen Rentensystem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerech-
net (Art. 13 Abs. 2).
3.1.3 In übergangsrechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 28 Abs. 1 des Ab-
kommens, dass dieses keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor
seinem Inkrafttreten begründet.
3.1.4 Bei der Durchführung des Abkommens werden Versicherungszeiten
und andere rechtserhebliche Ereignisse aus der Zeit vor seinem Inkraft-
treten ebenfalls berücksichtigt (Art. 28 Abs. 2). Im Fall eines entsandten
Arbeitnehmers beginnt die Entsendung mit dem Datum des Inkrafttretens
des Abkommens, das heisst vorliegend am 1. März 2012 (Art. 28 Abs. 3).
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Seite 7
Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getroffene Entscheidungen be-
rühren allfällige Rechte, die durch dieses Abkommen entstehen, nicht
(Art. 28 Abs. 5).
3.1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In
materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.2 Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK
dem Beschwerdeführer die Rückvergütung der Beiträge zu Recht verwei-
gert hat.
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Zeit vom 30.
Dezember 2005 bis 9. Juni 2011 Beiträge an die obligatorische Sozialver-
sicherung entrichtet. Am 9. Juni 2011 habe er die Schweiz endgültig ver-
lassen. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz sei kein Versiche-
rungsfall eingetreten, weshalb auch keine Leistungen gegenüber der
schweizerischen Sozialversicherung geltend gemacht worden seien.
Nachdem im Zeitpunkt seines Wegzuges zwischen der Schweiz und Ja-
pan kein Sozialversicherungsabkommen bestanden habe, seien ihm die
entrichteten Beiträge zurückzuerstatten. Darüber hinaus hätten ihm die
zuständigen Spezialisten des Bundesamtes bestätigt, dass die Rückfor-
derung von AHV-Beiträgen auch nach Inkrafttreten des Abkommens mög-
lich sei, sofern der Mitarbeiter die Schweiz bereits vor dem Inkrafttreten
des Abkommens verlassen habe. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe
er den Rückerstattungsantrag erst im Juli 2012 gestellt. Diese Vertrauen
in die Auskunft sei zu schützen (BVGer act. 1 S. 2 f.).
Dagegen wendet die SAK ein, für die Beurteilung des Gesuchs auf Rück-
vergütung der Beiträge seien die im Zeitpunkt der Gesuchsstellung
massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Die Bestimmun-
gen des zwischen den Staaten abgeschlossenen Abkommens seien nicht
anwendbar auf einen vor Inkrafttreten gestellten Antrag auf Rückvergü-
tung. Vorliegend sei der Antrag jedoch im Juli 2012, das heisst nach In-
krafttreten des Abkommens, gestellt worden, weshalb der Rückvergü-
tungsanspruch zu Recht abgewiesen worden sei (BVGer act. 3).
C-1615/2013
Seite 8
3.2.2 Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweize-
rische Rente der AHV sind im Abkommen keine abweichenden Vorschrif-
ten auszumachen. Die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeit-
punkt und in welchem Umfang ein Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen AHV besteht, bestimmt sich demnach grundsätzlich nach den
innerstaatlichen schweizerischen Vorschriften, insbesondere nach dem
AHVG und der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergü-
tung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung
bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12).
3.2.3 Die Entsendung beschlägt im konkreten Fall einen Zeitraum (De-
zember 2005 bis Juni 2011) vor dem Inkrafttreten des Abkommens.
Nachdem bis zum 1. März 2012 kein Sozialversicherungsabkommen und
damit auch keine Entsendungsregelung mit einer Ausnahme vom Grund-
satz der Unterstellung nach dem Erwerbsortprinzip (vgl. E. 3.1.2 hiervor)
bestand, findet die staatsvertragliche Regelung über die Entsendung
(Art. 7 und Art. 28 Abs. 3 [e contrario] des Abkommens) im konkreten Fall
noch keine Anwendung.
3.2.4 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren
Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischen-
staatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 be-
zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelhei-
ten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlasse-
nen gemäss den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hin-
terlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern die-
se gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden
sind und keinen Rentenanspruch begründen. Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV
können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Vo-
raussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und
sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch
nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Die Rückver-
gütung ist ausgeschlossen, wenn ein Rentenanspruch besteht (Art. 1
Abs. 1 RV-AHV [e contrario] sowie Art. 6 RV-AHV und Rz. 25 der Wei-
sungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Rück-
vergütung der von den Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück],
in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung).
C-1615/2013
Seite 9
3.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer japanischer Staatsangehöriger ist,
stellt sich die Frage, ob das Abkommen in Bezug auf das hier zur Diskus-
sion stehende Rückvergütungsgesuch vom 24. Juli 2012 bereits zur An-
wendung gelangt.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung
eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen die im Zeitpunkt des
Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar
(BGE 136 V 24 E. 4.4).
Vorliegend ging das Gesuch um Rückvergütung vom 24. Juli 2012 am 26.
Juli 2012 bei der Vorinstanz ein (act. 2, S. 1). Die am 1. März 2012 in
Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens sind demnach auf die
Prüfung des vom Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt gestellten An-
trages auf Rückvergütung anwendbar. Das Abkommen enthält keine ab-
weichenden Bestimmungen betreffend die Rückvergütung von Beiträgen.
3.2.6 Somit besteht mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers mit
Wirkung per 1. März 2012 ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne
von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV, weshalb nach diesem
Zeitpunkt grundsätzlich keine Rückvergütung von Beiträgen mehr erfol-
gen kann. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich - vor-
behältlich einer abweichenden Beurteilung unter dem Aspekt des Ver-
trauensschutzes (vgl. hierzu nachfolgende E. 4) - keinen Anspruch auf ei-
ne Rückvergütung von Beiträgen hat. Er hat vielmehr Anspruch auf eine
(Teil-)Rente der AHV (beziehungsweise gegebenenfalls der IV; vgl.
E. 3.1.1). Hinzu kommt, dass er nach Art. 13 Abs. 2 des Abkommens ei-
nen Anspruch auf Berücksichtigung der nach den schweizerischen
Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten im japanischen
Rentensystem hat (vgl. dazu auch Botschaft, S. 2584).
Der Umgang mit den vor der Inkraftsetzung zurückgelegten Versiche-
rungszeiten wird im Abkommen explizit geregelt (Art. 13 Abs. 2 in Verbin-
dung mit Art. 28 Abs. 2). Die gewählte Lösung der Rentenbildung spricht
im Ergebnis gegen das Entstehen eines Rückvergütungsanspruchs im
gleichen Zeitraum.
4.
Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt, ob allenfalls Aspekte des Vertrau-
ensschutzes eine Abweichung von der dargelegten objektiven Rechtslage
gebieten.
C-1615/2013
Seite 10
4.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend,
vom BSV eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Das Amt habe ihm
beziehungsweise seiner Vertreterin mitgeteilt, dass eine Rückvergütung
möglich sei, wenn der japanische Staatsangehörige die Schweiz im Zeit-
punkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits definitiv verlassen habe,
da der Anspruch bereits vorher entstanden sei. Bei einem definitiven Ver-
lassen der Schweiz nach dem Inkrafttreten des Abkommens sei eine
Rückforderung aber nicht mehr möglich (BVGer act. 1, S. 2).
Die SAK hat sich in der Vernehmlassung zur in Frage stehenden Auskunft
des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht geäussert. Insbesondere
hat sie nicht bestritten, dass das BSV mit E-Mail vom 20. Januar 2012 die
infrage stehende Auskunft erteilt hat (Beilage zu BVGer act. 1).
4.2
4.2.1 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu
und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) gewährleistet. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV)
umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherun-
gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger
berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen,
BGE 127 II 49 E. 5a; Urteil des BGer H 157/04 vom 14. Dezember 2004
E. 3.3.1 mit Hinweisen).
4.2.2 Der Grundsatz verlangt unter anderem, dass falsche behördliche
Auskünfte bindend sind, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind:
– Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt (1);
– sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der
Bürger resp. die Bürgerin durfte die Behörde aus zureichenden Grün-
den als zuständig betrachten (2);
– der Bürger oder die Bürgerin konnte die Unrichtigkeit der Auskunft
nicht ohne weiteres erkennen (3);
C-1615/2013
Seite 11
– im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft werden Dispositionen
getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachge-
holt werden können (4) und
– die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Ände-
rung erfahren ([5]; vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a).
Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her-
geleitete Vertrauensschutz ruft darüber hinaus in jedem Falle nach einer
Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei
gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch
verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entge-
genstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffe-
nen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grund-
sätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im
Anwendungsfall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d/bb mit Hinwei-
sen). Auch wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der
Privaten in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt somit abzuwägen,
ob das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dennoch
dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (BGE 114 Ia 209 E. 3c; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 665 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweize-
rische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 227 ff.
Nr. 74 und S. 242 Nr. 75; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im
Öffentlichen Recht, 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
4.2.3 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn
der Bürger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn
er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft
oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit
dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 6b
mit Hinweisen; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8b).
4.2.4 Die Bedingung der "im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft
getätigten Dispositionen" erfordert, dass die Auskunft für das Verhalten
des Betroffenen ursächlich war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der
behördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln beziehungs-
weise der Unterlassung des Versicherten ist gegeben, wenn angenom-
men werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten.
Die Kausalität fehlt, wenn der Betroffene bereits vor der Auskunftsertei-
C-1615/2013
Seite 12
lung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, er
sich auch ohne die Auskunft zu den gleichen Dispositionen entschlossen
hätte, oder wenn ihm eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar
nicht offenstand. An den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen
Auskunft und Disposition werden nicht allzu strenge Anforderungen ge-
stellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigun-
gen eingeholt hat, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im
Falle eines negativen Bescheids ein anderes Vorgehen gewählt hätte.
Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gel-
ten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft
erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders
verhalten hätte (vgl. Urteil des BGer C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c/dd
mit Hinweisen auf die Lehre und BGE 121 V 65 E. 2b).
4.3 Vorliegend hat eine Angestellte der Vertreterin des Beschwerdefüh-
rers, C._______, der Fürsprecherin des BSV, Abteilung Internationales,
D._______, mit E-Mail-Schreiben vom 19. Januar 2012 (act. 19 S. 8) die
folgende Frage unterbreitet:
"Wenn ein Entsandter vor dem 1. März 2012 bereits auf Entsendung war und
letztes Jahr zurück nach Japan ging, hat er dann noch die Möglichkeit die
Schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge zurückzufordern? Wenn ja gibt
es eine Frist?"
Diese Frage wurde von der Spezialistin des BSV am 20. Januar 2012
(act. 19 S. 7) wie folgt beantwortet:
"Der japanische Staatsangehörige, der die Schweiz vor dem 01. März 2012
definitiv verlässt, kann auch nach dem Inkrafttreten des Sozialversiche-
rungsabkommens die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge bei der Schweize-
rischen Ausgleichskasse in Genf (…..) beantragen, da der Anspruch vor dem
Inkrafttreten entstanden ist."
4.4
4.4.1 Die behördliche Auskunft wurde vorliegend nicht dem Beschwerde-
führer selbst, sondern einer Mitarbeiterin der Deloitte AG erteilt. Die Aus-
kunft bezog sich somit auf einen Sachverhalt, der zwar nicht die konkrete
Person des Beschwerdeführers zum Inhalt hatte, bezüglich der rechtlich
relevanten Tatbestandselemente aber mit diesem übereinstimmte. Bei
dieser Sachlage ist die Eignung der Rechtsauskunft zur Begründung von
Vertrauen zu bejahen (Urteil des BGer P32/02 vom 15. November 2002
E. 6.2; vgl. dazu auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 670;
C-1615/2013
Seite 13
BGE 129 II 125 E. 5.6 S. 141). Die erste der vorstehend (E. 4.2.2 hiervor)
aufgeführten Bedingungen (1) ist damit erfüllt. Das BSV war ferner auch
zur Erteilung der Auskunft zuständig (2), zumal die Beantwortung von An-
fragen zur Abkommensanwendung in den Zuständigkeitsbereich des Ge-
schäftsfeldes "Internationale Angelegenheiten" des BSV gehört, wie dies
im Übrigen auch aus dem Internetauftritt des Bundesamtes klar hervor-
geht ( Das BSV > Organisation > Organi-
gramm > Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten>, abgerufen am
04.06.2014).
Überdies erfordert die Berufung auf den Vertrauensschutz, dass der Ad-
ressat der Auskunft gutgläubig ist, dass heisst dass er die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können. Rechtsuchende
geniessen insbesondere keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für
sie beziehungsweise ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultie-
rung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen
wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die ein-
schlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE
134 I 199 E. 1.3.1 S. 203, 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 117 Ia 119 E. 3a
S. 125, 421 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ar-
gumentiert in diesem Zusammenhang dahingehend, dass er allein auf-
grund der behördlichen Auskunft auf eine Antragstellung vor dem Inkraft-
treten des Abkommens verzichtet habe, zumal die Arbeitgeberin noch die
definitive AHV-Abrechnung habe abwarten wollen (BVGer act. 1 S. 3).
Vorliegend kann die Antwort auf die dem BSV unterbreitete Rechtsfrage
nicht allein durch Konsultation des Gesetzestextes, sondern nur durch
Prüfung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefunden werden. Der
gute Glaube ist mithin zu bejahen (3).
Eine Änderung der Rechtslage ist seit der Auskunftserteilung vom 20. Ja-
nuar 2012 zwar eingetreten. Vorliegend bezogen sich Anfrage und
Rechtsauskunft allerdings gerade auf die Anspruchsvoraussetzungen der
AHV-Beitragsrückvergütung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden
Inkrafttreten des Abkommens am 1. März 2012, so dass der diesbezügli-
che Vorbehalt hier nicht greift und dem Beschwerdeführer auch nicht ent-
gegen gehalten werden kann (5).
4.4.2 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die falsche Auskunft des BSV
für die Behörde Bindungswirkung entfaltet, ist nachfolgend näher zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
C-1615/2013
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Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (4. Vor-
aussetzung).
4.4.2.1 Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vor-
liegend glaubhaft dargetan, dass er bei richtiger Auskunft an die Deloitte
AG noch vor Inkrafttreten des Abkommens die Rückvergütung beantragt
hätte. Dementsprechend hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf
Rückerstattung der Beiträge - allerdings nur im nach Art. 18 Abs. 3 AHVG
in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 RV-AHV vorgesehenen Umfang (vgl. hier-
zu nachfolgende E. 4.4.2.2) - geltend machen können. Im Zusammen-
hang mit der Beurteilung des erlittenen Nachteils spielt der Umfang der
mutmasslichen Rückerstattung eine wesentliche Rolle. Dabei geht der
Beschwerdeführer offenbar von der Auffassung aus, dass er Anspruch auf
eine Rückerstattung der gesamten einbezahlten AHV-Beiträge habe (vgl.
dazu act. 15, S. 1). Dieser Standpunkt erweist sich indes, wie nachfol-
gend darzulegen ist, als unzutreffend.
4.4.2.2 Bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt Art. 4 RV-
AHV, dass die tatsächlich bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden
(Abs. 1). Die Rückvergütung kann jedoch verweigert werden, soweit sie
den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Ren-
tenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Abs. 4). Unter dem
Barwert ist dabei das Kapital zu verstehen, das heute dem Gegenwert
der künftigen Renten entspricht, das heisst die Summe der einzelnen
Jahresbeiträge, die mit der Wahrscheinlichkeit ihres Anfallens multipliziert
und diskontiert werden; mit anderen Worten entspricht der Barwert dem
abgezinsten Betrag der kapitalisierten zukünftigen Rente (Urteil des BGer
H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.3). Im Fall der endgültigen Ausreise
ist die Berechnung auf den Zeitpunkt der Gesuchsstellung vorzunehmen;
hat die berechtigte Person dabei das Rentenalter noch nicht erreicht, so
ist die Rentenskala auf den Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen
Rentenalters zu ermitteln. Der Rückvergütungsbeitrag wird nach versi-
cherungsmathematischen Berechnungen gekürzt, wenn die
rückvergütbaren AHV-Beiträge die Rentenanwartschaft übersteigen (Rz.
22 und Rz. 24 Rück).
Der Zweck der gesetzlichen Rückvergütungsregelung von Art. 18 Abs. 3
AHVG besteht darin, der AHV-Ausgleichskasse die Möglichkeit zu geben,
die Beiträge zurückzuerstatten, wenn die Billigkeit eine solche Lösung
aufdrängt, nicht hingegen, der versicherten Person zu ermöglichen, den
Vorteil der Rentenleistung im Verhältnis zur Rückerstattung eines Kapitals
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Seite 15
abzuwägen (ZAK 1968 65 E. 2; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 18 N. 13). Im Einklang
mit diesem legislatorischen Willen bestimmt die Ausführungsverordnung,
dass die Rückvergütung verweigert werden kann, soweit sie den Barwert
der zukünftigen Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in
gleichen Verhältnissen zukäme (Art. 4 Abs. 4 RV-AHV). Der Versicherte,
der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat, soll somit nicht besser
gestellt sein als ein Rentenbezüger "in gleichen Verhältnissen". Im Hin-
blick auf die Prüfung dieser Besserstellung sind die vom Versicherten tat-
sächlich bezahlten Beiträge mit dem Barwert der zukünftigen Altersrente
zu vergleichen, die einem Rentenberechtigten unter Zugrundelegung der-
selben Berechnungsgrundlagen (massgebendes Einkommen, Beitrags-
jahre, Rentenskala) wie dem Beschwerdeführer zukäme. Übersteigt der
Rückvergütungsanspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann
eine Kürzung in der maximalen Höhe des Differenzbetrages vorgenom-
men werden. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist die Berechnung auf
den Zeitpunkt der Gesuchsstellung, das heisst auf den 24. Juli 2012, vor-
zunehmen.
Bei einem in der massgeblichen Zeit anwendbaren AHV-Beitragssatz von
8,4 % (vgl. hierzu Entwicklung der Beitragssätze seit 1948:
Das BSV > Praxis > Beiträge an die AHV, die
IV, die EO und die ALV > Entwicklung der Beitragssätze seit 1948 [pdf-
Format], abgerufen am 04.06.2024) belaufen sich die tatsächlich bezahl-
ten Beträge in der hier massgeblichen Versicherungszeit (Januar 2006
bis Juni 2011) auf total Fr. 141'957.- (= 8.4 % des Gesamteinkommens
von Fr. 1'689'964.- [= Fr. 332'214.- + Fr. 310'150.- + Fr. 280'226.- +
Fr. 330'883.- + Fr. 337'813.- Fr. 98'678.-]; act. 22).
Die Altersrente des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Einträge im In-
dividuellen Konto (act. 22) auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 66
Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
von Fr. 307'266.20 (= [Fr. 1'689'964.-] / 66] x 12) zu berechnen (vgl. dazu
Art. 30 Abs. 2 AHVG, Art. 51 Abs. 2 AHVV, Art. 52b und 52c AHVV). Un-
geachtet der Berücksichtigung von allfälligen Erziehungsgutschriften (Art.
29quater Abs. 2 Bst. b, Art. 29sexies AHVG und Art. 52f AHVV) oder Aufwer-
tungsfaktoren (Art. 30 Abs. 1 AHVG) ist für den Beschwerdeführer – mit
Blick auf seine hohen AHV-Einkommen (vgl. IK-Auszug, act. 22) – in je-
dem Fall vom maximal möglichen durchschnittlichen Einkommen in der
Höhe von Fr. 83'520.- auszugehen (= 72facher Betrag des Mindestbetra-
ges von Fr. 1'160.-; vgl. hierzu Rententabellen des Bundesamtes für So-
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zialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2011 [im Folgenden: Rententabel-
len 2011], S. 18; Praxis > AHV > Weisungen Ren-
ten > Version 11>, abgerufen am 04.06.2014; Art. 34 Abs. 4 AHVG i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 vom 24. September 2010 über die An-
passungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO,
SR 831.108).
Bei einer Beitragsdauer von fünf Jahren (und einer Beitragsdauer des
Jahrganges von 44 Jahren) ist beim Beschwerdeführer die Rentenskala 5
zugrunde zu legen. Bei einem (maximalen) Durchschnittseinkommen von
Fr. 83'520.- (vgl. dazu Art. 29bis ff. AHVG, insbesondere Art. 29ter Abs. 1
AHVG, Art. 50 und 52 AHVV; Rententabellen 2011, S. 10 und 96) resul-
tiert vorliegend, bezogen auf das Jahr 2012, eine Teilrente von Fr. 264.-
monatlich beziehungsweise von Fr. 3'168.- jährlich (ohne Kinderrenten).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 49-
jährig. In Anwendung des diesem Alter entsprechenden Kapitalisierungs-
faktors von 8.957 (vgl. hierzu Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozi-
alversicherungen, im Folgenden: Barwerttafeln; gültig ab 1. Januar 1997,
S. 71) ergibt sich ein Barwert von aufgerundet Fr. 28'375.80 (= Fr. 3'168.-
x 8.957). Nachdem der Barwert demnach deutlich unter dem Gesamtbe-
trag von Fr. 141'957.- liegt, hätte die SAK (in pflichtgemässer Anwendung
der genannten gesetzlichen Bestimmungen und der massgeblichen Ta-
bellen) lediglich den genannten Rentenbarwert rückvergütet beziehungs-
weise rückvergüten dürfen (vgl. hierzu auch die Berechnungsbeispiele in
den Barwerttafeln, S. 54 f.). Dies zumal hier eine ausgesprochen grosse
Diskrepanz zwischen Beitragszahlungen und Rentenbarwert besteht,
welche die Anwendung der Billigkeitsklausel (Art. 4 Abs. 4 RV-AHV) gera-
dezu gebietet. Der Beschwerdeführer hätte somit - bei Gesuchseinrei-
chung vor dem 1. März 2012 - höchstens Anspruch auf einen Rentenbar-
wert in der Höhe von Fr. 28'375.80 geltend machen können.
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens hat er indes einen Anspruch auf
eine entsprechende (Teil-)Rente. Die Höhe der Rentenanwartschaft ent-
spricht dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten
Rentenbarwert von aufgerundet Fr. 28'375.80. Aufgrund dieser Sach- und
Rechtslage kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdefüh-
rer – als Folge verspäteten, dass heisst erst nach Inkrafttreten des Ab-
kommens erfolgten Gesuchseinreichung – ein Nachteil erwachsen ist.
Der Beschwerdeführer kann sich demnach bereits aus diesem Grund
nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Darüber hinaus scheitert der
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vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bestandeschutz, wie nachfol-
gend (E. 4.5) darzulegen ist, aber auch am überwiegenden öffentlichen
Interesse.
4.5 Der Gesetzgeber wollte mit Art. 4 Abs. 4 RV-AHV verhindern, dass ein
Versicherter, der im Vergleich zu seiner Altersklasse während kurzer Zeit
hohe Beiträge leistet, ein höheres geldwertes Interesse an der Rückver-
gütung der einbezahlten AHV-Beiträge hat als an der Ausrichtung einer
Rente. Der Zweck der gesetzlichen Rückvergütungsregelung von Art. 18
Abs. 3 AHVG besteht darin, der AHV-Ausgleichskasse die Möglichkeit zu
geben, die Beiträge zurückzuerstatten, wenn die Billigkeit eine solche Lö-
sung aufdrängt, nicht hingegen, der versicherten Person zu ermöglichen,
den Vorteil der Rentenleistung im Verhältnis zur Rückerstattung eines
Kapitals abzuwägen. Diesem Aspekt ist auch im Rahmen der Interessen-
abwägung gebührend Rechnung zu tragen. Selbst wenn man davon aus-
gehen würde, dass die Vorinstanz – trotz der ausgesprochen hohen Diffe-
renz zwischen einbezahlten Beiträgen und Rentenbarwert – die volle Bei-
tragsrückvergütung gewährt und die Billigkeitsklausel von Art. 4 Abs. 4
RV-AHV damit nicht angewendet hätte, kann die Rückvergütung im heuti-
gen Zeitpunkt nicht mehr zugestanden werden.
Zum Einen gilt es im Zusammenhang mit der AHV das dem Gesetz im-
manente Solidaritätsprinzip zu beachten. Die versicherten Personen ha-
ben auch Beiträge zu erbringen, wenn diese keinen rentenbildenden Cha-
rakter mehr haben. Insbesondere ist die Höhe der Beiträge (anders als
etwa in der Unfall- oder Arbeitslosenversicherung) nicht begrenzt, wäh-
rend der Höchstbetrag der AHV-Altersrente den doppelten Mindestbetrag
nicht übersteigt (Art. 34 Abs. 3 AHVG; vgl. hierzu auch UELI KIESER, Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1226 f. Rz 78). Der das AHVG
prägende Solidaritätsgedanke ist weit stärker zu gewichten als die finan-
ziellen Interessen eines einzelnen Versicherten.
Zum Anderen ist derzeit zwar ungewiss, in welcher Höhe und insbeson-
dere auch während welcher Dauer der Beschwerdeführer beziehungs-
weise dessen Ehefrau und Kinder dereinst eine (Teil-)Rente der AHV (Al-
ters- oder Witwer-, Witwen-, Waisenrenten) oder allenfalls auch der IV
werden beziehen können. Es steht aber immerhin fest, dass der Be-
schwerdeführer oder dessen Angehörige dereinst einen Anspruch auf ei-
ne Teilrente beziehungsweise gegebenenfalls auf eine Pauschalabfin-
dung (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Abs. 1 bis 4 des
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Abkommens) haben können. Gleiches gilt für den Fall, dass sich vor dem
AHV-Alter das Risiko der Invalidität realisieren würde (vgl. dazu Art. 4
Abs. 2 Ziff. 1, Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Abs. 5 des Abkommens). Die
tatsächliche Höhe des dereinst bestehenden Teilrentenanspruchs hängt
insbesondere von Faktoren wie Art (Invalidität, Tod, Alter) und Zeitpunkt
des Risikoeintritts sowie von der Lebenserwartung des Beschwerdefüh-
rers und/oder dessen Ehefrau ab. Bei der Bewertung des öffentlichen In-
teresses sind auch die Interessen der Ehefrau und der Kinder zu berück-
sichtigen. Insbesondere wird mit der Rentenlösung dem Kindeswohl bes-
ser Rechnung getragen.
Schliesslich ist zu beachten, dass japanische Staatsangehörige unter
denselben Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige An-
spruch auf die ordentlichen (Teil-)Renten der schweizerischen Altersver-
sicherung haben. Dasselbe gilt für die Hinterlassenenrenten (Witwen-
/Witwerrente oder Waisenrente). Dabei kann sich der Beschwerdeführer
mit dem Inkrafttreten des Abkommens auch auf das Anrechnungs- bezie-
hungsweise Totalisierungsprinzip gemäss Art. 13 Abs. 2 des Abkommens
berufen. Ab dem 1. März 2012 hat der Beschwerdeführer demnach einen
zwingenden Anspruch auf die Vorteile des Abkommens (Teilrente, Totali-
sierungsprinzip). Eine Kombination dieser vorgesehenen Vorteile mit der
Rückvergütung der Beiträge ist weder innerstaatlich (vgl. dazu Art. 18
Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 RV-AHV [e contrario]) noch staats-
vertraglich vorgesehen. Mit dem Erlangen dieser Rechtsansprüche
scheidet gleichzeitig die Möglichkeit einer Rückvergütung aus. Die bean-
tragte Rückvergütung der Beiträge stünde mit anderen Worten auch mit
dem staatsvertraglich verankerten System der Ausrichtung einer Teilrente
im Widerspruch. Danach erhalten japanische oder schweizerische
Staatsangehörige, die sowohl in der Schweiz als auch in Japan gearbeitet
und Beiträge an beide Sozialversicherungssysteme bezahlt haben, bei
Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen von beiden Staaten eine Teil-
rente.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der
(objektiven) Rechtslage im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung vom 24. Juli 2012, gestützt auf Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 RV-AHV und das am 1. März 2012 in Kraft getretene Ab-
kommen, keinen Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge hat. Die
Berufung des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz scheitert so-
dann zum Einen daran, dass ein Rechtsnachteil als Folge der unrichtigen
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Auskunft nicht angenommen werden kann; zum Anderen ist das öffentli-
che Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, insbesondere an der
Durchsetzung des Solidaritätsprinzips und der Wahrung der Rentenan-
wartschaften der Ehefrau und Kinder, vorliegend höher zu gewichten als
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen an ei-
ner Rückvergütung der Beiträge.
Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdefüh-
rer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde
hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e
contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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