B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1615/2016
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Australien),
vertreten durch Dr. iur. Kurt Meier, Rechtsanwalt,
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Begutachtung in der Schweiz);
Schreiben der IVSTA vom 8. Februar 2016.
C-1615/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1958 (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin), Schweizer Staatsangehörige, wohnt seit (…) 2001 in
Australien und bezieht seit August 2001 im Nachgang zu zwei Schleuder-
traumata eine ganze IV-Rente (Verfügung vom 14. Juni 2002; Akten der IV-
Stelle [IV] 36).
B.
B.a Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch:
Vorinstanz) leitete am 12. Oktober 2012 eine Rentenüberprüfung gemäss
Bst. a der Schlussbestimmungen IVG vom 18. März 2011 (SR 831.20; IVG-
Revision 6a) ein (IV 65 ff.) und teilte der Versicherten am 28. Januar 2013
mit, es sei eine polydisziplinäre medizinische Abklärung in der Schweiz not-
wendig (IV 75). Mit Schreiben vom 22. März 2013 teilte sie ihr weiter mit,
die medizinische Abklärung in der Schweiz werde als zumutbar erachtet,
und forderte sie unter Androhung der Folgen von Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG
(SR 830.1) auf, schriftlich zu bestätigen, dass sie sich in der Schweiz einer
Begutachtung unterziehe (IV 101).
B.b Die Beschwerdeführerin – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
– erhob am 17. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese
Anordnung Beschwerde und beantragte, sie sei in Australien zu begutach-
ten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen
Verfügung zurückzuweisen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit,
dass sie für eine so weite Reise nicht reisefähig sei und belegte dies mit
Berichten behandelnder Ärzte in Australien (C-2152/2013 act. 1).
B.c Das Bundesverwaltungsgericht erwog mit Urteil vom 5. Dezember
2013, es handle sich beim Schreiben der Vorinstanz vom 22. März 2013
um eine Verfügung und es erscheine vorliegend geboten, die Beschwerde-
führerin spezifisch durch Gutachter untersuchen zu lassen, die mit den Be-
sonderheiten der schweizerischen Rechtsprechung zu pathogenetisch-äti-
ologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare or-
ganische Grundlage (nachfolgend auch: PÄUSBONOG) vertraut seien.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung not-
wendig und zumutbar seien, habe die versicherte Person sich diesen ge-
mäss Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen. Die vorliegend relevanten ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sprächen nicht per se
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gegen die Reisefähigkeit und deren Begutachtung in der Schweiz. Sie wür-
den es aber erforderlich machen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht
rüge – zu prüfen, ob und welche begleitenden Massnahmen für die An- und
Rückreise zu treffen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hob deshalb die Verfügung vom 22. März
2013 auf und wies die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen
der Reisefähigkeit, unter vollständiger Berücksichtigung der genannten
Arztberichte, und zur Festlegung der Begleitmassnahmen für die An- und
Rückreise (inkl. Aufenthalt in der Schweiz) sowie zur Prüfung, ob es vorlie-
gend erforderlich sei, die Beschwerdeführerin durch eine Begleitperson be-
gleiten zu lassen, an die Vorinstanz zurück (Urteil C-2152/2013 vom 5. De-
zember 2013; IV 119).
C.
C.a Dr. B._______, Rheumatologe des medizinischen Dienstes der IV-
Stelle, nahm am 6. März 2014 zu Handen der Vorinstanz Stellung (IV 127).
In der Folge teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2014 mit,
gemäss der Beurteilung ihres Spezialisten in Rheumatologie könne auf
eine medizinische Abklärung in der Schweiz verzichtet werden. Dieser
wünsche aber eine zusätzliche medizinische Untersuchung aus Australien
(IV 136). Am 2. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin der IVSTA ihren
ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision zukommen (IV 138 f.).
Am 5. März 2015 übermittelte die australische Verbindungsorganisation
Centrelink einen Arztbericht vom 21. Oktober 2014 der Hausärztin
Dr. C._______, ein von der Beschwerdeführerin ausgefülltes Arbeitsfähig-
keitsformular vom 22. Oktober 2014 sowie einen rheumatologischen Be-
richt von Dr. D.________ vom 3. März 2015 (IV 156 – 159). Weiter gingen
eine Medikamentenliste von Oktober 2014, eine Beurteilung der behan-
delnden Naturheilkundlerin E._______ vom 27. Oktober 2014 und eine Be-
urteilung des behandelnden Chiropraktikers und Kinesiologen
Dr. F._______ vom 6. November 2014 ein (IV 160, 161, 163).
Gestützt auf diese Berichte stellte Dr. B.________ am 26. März 2015 zu
Handen der IVSTA weder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
noch eine Verschlechterung fest (IV 167).
C-1615/2016
Seite 4
D.
D.a Am 23. Juli 2015 forderte die IVSTA die Beschwerdeführerin auf, Rei-
sepasskopien einzureichen, und zeigte ihr mit Schreiben vom 6. November
2015 die Durchführung einer Revision an. Sie forderte sie weiter auf, den
beigefügten Fragebogen zu ihrer aktuellen Lebenssituation einzureichen
und verwies sie auf ihre Mitwirkungspflicht (IV 177, 181 und 183). Der aus-
gefüllte Fragebogen ging am 26. November 2015 ein (IV 185).
D.b Dr. B._______ bezeichnete am 13. Januar 2016 zu Handen der IVSTA
für eine einzuholende polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz als
notwendige Fachdisziplinen die Neurologie, Psychiatrie, Innere Medizin
und Rheumatologie. Bezüglich der Flugreise hielt er fest, für das Check-in
bestünden keine Einschränkungen, solange mehrere Koffer nicht schwerer
als zehn Kilogramm seien. Ein Rollstuhl sei nicht nötig. Für die Halswirbel-
säule sei ein Halskragen zu tragen, um extreme Bewegungen zu verhin-
dern und für die Schlafphasen sei ein aufblasbares Kissen notwendig. Eine
Reise in First Class oder in Liegeposition sei nicht nötig, um neurologische
Komplikationen zu verhindern, jedoch eine Reise in der Business-Klasse
vorzuziehen. Die Beschwerdeführerin müsse regelmässig aufstehen und
im Gang herumgehen können und durch den Hausarzt sei eine Throm-
bosenprohylaxe vorzunehmen. Nicht erforderlich sei eine Begleitperson
und bei einer Reise in der Business-Klasse auch keine besondere Ruhe-
möglichkeit an den Flughäfen. Er ergänzte, nach einer langen Reise sei
Taxi zu fahren statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen immer be-
quemer, eine besondere Notwendigkeit aus rheumatologischer Sicht be-
stehe dazu aber nicht (IV 187).
D.c Dr. G._______, Neurologin des medizinischen Dienstes der IV-Stelle,
führte ergänzend am 26. Januar 2016 aus, als medizinische Disziplinen
empfehle sie zusätzlich die Durchführung einer Magnetresonanzaufnahme
des Gehirns und eine neuropsychologische Testung, weiter sei die Versi-
cherte – wegen der beschriebenen Probleme der Aufmerksamkeit und des
Gedächtnisses – durch eine Person aus ihrem Umfeld zu begleiten. Diese
Person müsse nicht ständig neben ihr sitzen, aber präsent sein beim Check
in, Umsteigen, Ortswechsel und allen Situationen, in welchen die intellek-
tuellen Kapazitäten Aufmerksamkeit erforderten. Es bestehe weiter eine
Einschränkung beim Tragen von Gewichten, aber die persönlichen Gegen-
stände könnten auf mehrere leichtere Koffer verteilt werden, diesbezüglich
sei keine Hilfe erforderlich; es sei notwendig, bei den zurückzulegenden
Wegen regelmässige Pausen zu machen und Lifte und Rollbänder zu nut-
zen. Es sei weiter wichtig, während der Reise den Sitz zu kippen und die
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Beine auszustrecken, aber nicht notwendig, während der Reise zu liegen.
Eine professionelle Begleitung (Arzt oder Krankenschwester) sei nicht not-
wendig, es sei aber vorzuziehen, dass eine Person aus ihrem Umfeld sie
begleite. Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs sei nicht kontraindiziert,
wenn die Versicherte begleitet werde; reise sie allein, sei ein Taxi vorzuzie-
hen (IV 189).
D.d Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte die Vorinstanz der Versicher-
ten im Wesentlichen mit, in Umsetzung des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 5. Dezember 2013 sei eine medizinische Abklärung in
der Schweiz nötig und zumutbar. Die Untersuchung finde in den Disziplinen
innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie sowie Rheuma-
tologie statt, ausserdem werde eine MRI-Untersuchung durchgeführt. Die
Organisation nehme noch eine gewisse Zeit in Anspruch; ohne den schrift-
lichen Bericht der Beschwerdeführerin innert zehn Tagen werde eine poly-
disziplinäre Gutachterstelle mit der Durchführung der Untersuchungen be-
auftragt. Die Vorinstanz führte in ihrem Schreiben weiter aus, um neurolo-
gische Komplikationen zu verhindern, sei es besser, wenn die Versicherte
Business-Klasse fliege, den Sitz nach hinten lehnen, die Beine ausstre-
cken und durch eine ihr nahe stehende Person begleitet werden könne, um
ihr beim Check-in, beim Aus- und Umsteigen sowie allen körperlich an-
strengenden Situationen während der Reise behilflich zu sein. Es sei je-
doch nicht notwendig, dass diese Person während des Fluges neben ihr
sitze, weshalb für die Begleitperson nur Kosten für die Economy-Klasse
übernommen würden. Es sei weiter notwendig, dass die Versicherte wäh-
rend des Flugs einen Halskragen trage und ein aufblasbares Kissen be-
nütze, ansonsten seien aus medizinischer Sicht keine weiteren Massnah-
men nötig (IV 191).
D.e Die Versicherte ersuchte die Vorinstanz in der Folge am 1. und 4. März
2016, gestützt auf ein aktuelles Arztzeugnis von Dr. C._______ vom 25.
Februar 2016, von einer Reise in die Schweiz abzusehen. Sie teilte weiter
mit, dass sie alleinstehend sei und keine Vertrauensperson habe, die sie
begleiten könne, zudem stehe in Australien eine fachübergreifende und
hochkompetente Gutachterstelle zur Verfügung (IV 196, 199).
D.f Auf eine dringliche Anfrage der Vorinstanz hin führte Dr. H._______,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes
der IV-Stelle, am 15. März 2016 zum Bericht von Dr. C.________ vom 25.
Februar 2016 aus, trotz der wiederholt durch die Ärzte attestierten psychi-
schen Probleme seit 2002 sei die Beschwerdeführerin nie hospitalisiert und
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Seite 6
mit Ausnahme der gelegentlichen Einnahme von Stilnox 10 mg auch nicht
medikamentös behandelt worden, weshalb keine Kontraindikation für eine
Reise in die Schweiz bestehe (IV 202).
D.g Am 18. März 2016 nahm die Neurologin Dr. G.________ zur Beurtei-
lung von Dr. C.________ vom 25. Februar 2016 ergänzend Stellung und
hielt aus neurologischer Sicht an ihrer Beurteilung, die Versicherte sei rei-
sefähig und eine Reise in die Schweiz gefährde ihre Gesundheit nicht, fest.
Sie ergänzte, es sei wichtig, dass der behandelnde Arzt eine gute
Schmerzbehandlung für die Reise verschreibe, damit die Reise unter güns-
tigen Bedingungen realisiert werden könne (IV 206).
D.h Ebenfalls am 18. März 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin ein „Mahnschreiben“ zu und erklärte, gestützt auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 sei eine Begutachtung in
der Schweiz notwendig und die Reise für die Beschwerdeführerin zumut-
bar. Sie versicherte, sie werde die notwendigen Massnahmen für die Reise
in die Schweiz treffen und eine Begleitung für die Beschwerdeführerin or-
ganisieren. Sie verwies die Beschwerdeführerin auf die Mitwirkungspflicht
und die Folgen der Verletzung derselben und räumte ihr eine Frist von 30
Tagen ein, um mitzuteilen, dass sie bereit sei, sich in der Schweiz einer
Untersuchung zu unterziehen, andernfalls würde die Invalidenrente aufge-
hoben (IV 204; Beschwerdeakten [B-act.] 18.1).
D.i Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben an die Vorinstanz vom
6. April 2016 auf ihre Beschwerde vom 14. März 2016 (s. hiernach Bst. E.a)
und teilte mit, sie widersetze sich einer Begutachtung in keiner Art und
Weise, es müssten aber vorgängig, falls diese Begutachtung in der
Schweiz stattfinden sollte, die vom Gericht angeordneten Massnahmen er-
griffen werden, um Gesundheitsrisiken auszuschliessen. Bisher seien nur
ungenügende Vorkehrungen getroffen worden. Sie sei im Übrigen zum Ent-
scheid der IVSTA, die Begutachtung nun doch in der Schweiz durchzufüh-
ren, nicht angehört worden (IV 211, B-act. 5.1).
D.j Am 28. April 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie
beauftrage umgehend eine polydisziplinäre Gutachterstelle für die Durch-
führung der Begutachtung in der Schweiz und bestätigte, dass die vom
Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Dezember 2013 verlangten und
gestützt darauf von den Ärzten der IVSTA geforderten Massnahmen für die
Reise in die Schweiz getroffen würden. Zudem werde – in Zusammenarbeit
mit der Fluggesellschaft – eine spezielle Betreuung im Flughafen (Hilfe
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beim Ein- und Auschecken, Betreuung innerhalb des Flughafens) sowie
der Aufenthalt in der Schweiz (Hotel oder MEDAS) organisiert und – sobald
der Begutachtungstermin bekannt sei – die Reise gebucht (IV 214; B-act.
6.2).
D.k Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 an die Vorinstanz teilte die Versicherte
mit, sie sei (nur) bereit, sich einer Begutachtung in der Schweiz zu unter-
ziehen, wenn diese vom Gericht rechtskräftig angeordnet sei. Es sei ein
Gerichtsverfahren über diese Frage anhängig und sie erachte es als wenig
sinnvoll und rücksichtslos, wenn die Vorinstanz nun eine Begutachtung in
der Schweiz anordne. Zudem sei die Vorbereitung für eine solche Reise
völlig ungenügend. Sie machte dazu geltend, sie benötige eine Begleitung
beziehungsweise Hilfe beim Packen, beim Transfer von zu Hause zum
Flughafen (durch eine medizinische Fachkraft), eine Betreuung beim Flug
in die Schweiz, eine Organisation des Aufenthalts in der Schweiz (Unter-
bringung in welchem Spital?) sowie für den Rückflug. Im Übrigen verfüge
sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, die es ihr erlauben wür-
den, die notwendigen Sicherheitsmassnahmen für eine Reise in die
Schweiz zu finanzieren (IV 215).
D.l Am 19. Juli 2016 stellte die IVSTA der Beschwerdeführerin ein Schrei-
ben mit der Bezeichnung „Mahnung: Sistierung der Invalidenrente“ zu. Da-
rin hielt sie daran fest, dass eine Untersuchung in der Schweiz unentbehr-
lich sei. Sie führte weiter aus, aufgrund des Widerstandes der Versicherten
gegen die Begutachtung in der Schweiz beabsichtige sie, die Invaliden-
rente bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu sistieren. Sie räumte
der Beschwerdeführerin dazu eine Frist von zehn Tagen zur Stellung-
nahme ein (IV 220; B-act. 12.1 und 13.1).
D.m Mit Verfügung vom 19. August 2016 bestätigte die Vorinstanz, gestützt
auf eine Neuberechnung der Rente infolge Zivilstandsänderung, die Aus-
zahlung einer ganzen Rente in Höhe von Fr. 2‘331 pro Monat (IV 222).
D.n Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 sistierte die Vorinstanz
die Zahlung der Invalidenrente per 1. September 2016 (B-act. 21.1).
E.
E.a Mit Eingabe vom 14. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin – ver-
treten durch Rechtsanwalt Kurt Meier – beim Bundesverwaltungsgericht
gegen das Schreiben vom 8. Februar 2016 (oben Bst. D.d) Beschwerde
mit den Anträgen, sie sei in Australien zu begutachten, eventuell sei die
C-1615/2016
Seite 8
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Erlass einer neuen Verfü-
gung mit der Auflage der detaillierten Umschreibung und Planung der Hin-
und Rückreise und ihres Aufenthalts in der Schweiz zur Begutachtung, al-
les unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Sie führte unter
anderem aus, beim Schreiben vom 8. Februar 2016, in welchem die Vor-
instanz eine Begutachtung anordne, handle es sich um eine anfechtbare
Zwischenverfügung, weil diese einen nicht gutzumachenden Nachteil hin-
sichtlich Begutachtung und allfälligem Rentenentzug mit sich bringe (B-act.
1).
E.b In ihrer Vernehmlassung ans Bundesverwaltungsgericht führte die
Vorinstanz am 3. April (recte wohl: 3. Mai) 2016 aus, ihr Mahnschreiben
vom 18. März 2016 sei keine anfechtbare Verfügung. Sie beantragte des-
halb, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (B-act. 6).
E.c Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2016 an ihren
Beschwerdeanträgen fest und reichte zwei Arztberichte vom 6. April 2016
von Dr. I._______, Consultant Physician, Internal Medicine, und von
Dr. J._______, Neurologe, vom 26. Mai 2016 ein, welche ihre Gesund-
heitsrisiken eines Fluges in die Schweiz belegen würden. Sie forderte zu-
sätzlich eine sorgfältige Vorbereitung des Fluges durch eine Fachperson,
die Begleitung zum Flughafen in Australien, eine professionelle medizini-
sche Flugbegleitung während des Fluges und die notwendigen Abklärun-
gen mit der Fluggesellschaft. Eine Reise 1. Klasse mit Liegemöglichkeit sei
unumgänglich. Weiter vorzubereiten und zu planen sei auch der Aufenthalt
in der Schweiz und die Rückkehr. Von der Vorinstanz sei nichts Derartiges
vorgenommen oder in Aussicht gestellt worden. Sie lebe seit dem Schrei-
ben der IVSTA vom 28. (recte: 8.) Februar 2016 in Angst und Panik (B-act.
10).
E.d Am 25. Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht, gestützt auf das Schreiben vom 19. Juli 2016 (oben
Bst. D.l), der IVSTA sei superprovisorisch zu untersagen, die laufende
IV-Rente während des laufenden Gerichtsverfahrens zu sistieren, eventu-
aliter sei dieses Schreiben als eigenständige Beschwerde gegen das
Mahnschreiben vom 19. Juli 2016 entgegenzunehmen (B-act. 12).
E.e Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht
auf die verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin vom 25. Juli
2016 nicht ein (B-act. 14).
C-1615/2016
Seite 9
E.f Duplikweise hielt die Vorinstanz am 19. August 2016 an den getroffenen
Feststellungen fest (B-act. 16).
E.g In der Folge schloss das Bundesverwaltungsgericht am 29. August
2016 den Schriftenwechsel ab (B-act. 17).
E.h Am 31. August 2016 reichte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht
aufforderungsgemäss ihr Schreiben vom 18. März 2016 nach (B-act. 18)
und ergänzte die am 17. März 2016 eingereichten Vorakten mit den seither
erstellten IV-Akten (B-act. 19; act. IV 200-222). Am 7. September 2016
übermittelte sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Zwischenverfügung
vom 29. August 2016 betreffend Sistierung der Rente zur Kenntnis (B-act.
21, siehe oben Bst. D.n.).
E.i Am 5. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Sistierung ihrer IV-Rente (Ver-
fügung vom 29. August 2016). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die
Beschwerde unter der Verfahrensnummer C-5367/2016 entgegen.
E.j Am 6. September 2016 öffnete das Bundesverwaltungsgericht im Ver-
fahren C-1615/2016 den Schriftenwechsel wieder und räumte der Be-
schwerdeführerin die Gelegenheit ein, innert kurzer, nicht erstreckbarer
Frist zu drei von der Vorinstanz nachgereichten, ihr allenfalls nicht bekann-
ten Beurteilungen des medizinischen Dienstes der IVSTA von
Dr. G._______ vom 26. Januar 2016 und vom 18. März 2016 sowie von
Dr. H._______ vom 15. März 2016 (s. oben Bst. D.c, D.f und D.g) Stellung
zu nehmen (B-act. 20).
E.k Mit Schreiben vom 13. September 2016 liess die Beschwerdeführerin
beantragen, die in Französisch verfassten drei Arztberichte seien von der
Vorinstanz in deutscher Sprache einzureichen, damit sie der behandelnden
Ärztin in Australien vorgelegt werden könnten (B-act. 22).
E.l Mit Verfügung vom 15. September 2016 wies der Instruktionsrichter den
Übersetzungsantrag ab und verwies auf die eingeräumte, nicht erstreck-
bare kurze Frist zur Stellungnahme sowie darauf, dass weder ein Anspruch
auf eine Übersetzung von in einer Schweizer Amtssprache verfassten me-
dizinischen Berichten oder Beurteilungen, noch darauf, dass ein behan-
delnder Arzt als „Privatgutachter“ die Würdigung des medizinischen Diens-
tes beurteile, bestehe (B-act. 23).
C-1615/2016
Seite 10
E.m Fristgerecht reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
20. September 2016 ihre Stellungnahme zu den Beurteilungen des medi-
zinischen Dienstes und einen Kurzbericht ihrer Hausärztin ein, in welchem
diese dringend von einer Reise in die Schweiz abrate (B-act. 24).
E.n Am 22. September 2016 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel ab (B-act. 25).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Ausführungen – für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das Schreiben der Vorinstanz an die
Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2016 mit der Anordnung der Begut-
achtung in der Schweiz und der Androhung von Kosten bei Missachtung
der Termine (IV 191).
C-1615/2016
Seite 11
2.2
2.2.1 Der Versicherungsträger hat über Leistungen, Forderungen und An-
ordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht
einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1
ATSG).
2.2.2 Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und, auch wenn
sie in Briefform eröffnet werden, als solche zu bezeichnen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG).
2.2.3 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zustän-
digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG zulässig, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
würde (Bst. b).
2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, das Schreiben
vom 8. Februar 2016 sei formlos, ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt, es
handle sich jedoch um eine anfechtbare Zwischenverfügung mit einem
nicht wieder gutzumachenden Nachteil für sie hinsichtlich Begutachtung
und allfälligem Rentenentzug, weshalb die Voraussetzungen für eine Be-
schwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG gegeben seien (B-act. 1).
2.4 Das angefochtene Schreiben vom 8. Februar 2016 mit der Anordnung
der Begutachtung in der Schweiz und der Androhung von Kosten bei Miss-
achtung der Termine enthält zwar weder die Bezeichnung „Verfügung“
noch eine Rechtsmittelbelehrung. Das Schreiben kommt jedoch in seinem
Charakter dem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 22. März 2013
(IV 101) nahe, welches das Bundesverwaltungsgericht als mangelhaft er-
öffnete Zwischenverfügung gemäss Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1
VwVG betrachtete (vgl. Urteil des BVGer C-2152/2013 vom 5. Dezember
2013 S. 7 f.).
2.5 Letztlich kann in Anbetracht des Verfahrensausgangs offengelassen
werden, ob es sich vorliegend um eine selbständig anfechtbare Verfügung
handelt oder dies sowie das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils zu verneinen und in Übereinstimmung mit dem Antrag der Vor-
instanz auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf die Beschwerde ist
nachfolgend einzutreten und die Streitsache materiell zu beurteilen.
C-1615/2016
Seite 12
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig, ob die Vorinstanz
zu Recht die Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ange-
ordnet hat und ob der Begutachtung die fehlende Reisefähigkeit der Be-
schwerdeführerin entgegensteht.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das ATSG regelt zur hier interessierenden Frage der Begutachtung
und der Mitwirkungspflicht von Versicherten Folgendes:
3.2.1 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung
notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu
unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistun-
gen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent-
schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund
der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be-
schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die
Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzu-
räumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung sei weder sie noch ihre behandelnde Ärztin zu ihrer Reisefähigkeit
angehört worden und es werde nicht ausgeführt, wie sich der Aufenthalt in
der Schweiz sowie die Hin- und Rückreise gestalten sollten, zudem beruhe
die Beurteilung der Reisebedingungen durch Dr. B._______ vom 13. Ja-
nuar 2016 (IV 187) nicht auf dem aktuellen Gesundheitszustand. Insge-
samt sei eine Reise in die Schweiz für sie mit einem unabwägbaren, er-
heblichen Gesundheitsrisiko verbunden, weshalb die Begutachtung in Aus-
tralien vorzunehmen sei, zumal auch in Australien eine kompetente, einer
schweizerischen MEDAS gleichwertige Begutachtung möglich sei (B-act.
1). In ihren weiteren Eingaben hält sie an ihrer Auffassung, sie sei für die
Reise in die Schweiz nach den Beurteilungen ihrer Ärzte in Australien nicht
reisefähig und die Reise sei mit erheblichen gesundheitlichen Risiken für
C-1615/2016
Seite 13
sie verbunden, fest. Sie hält ausserdem daran fest, dass die Vorinstanz
keine genügenden Massnahmen für die Organisation der Reise getroffen
habe.
4.2 Gemäss den vorliegenden Akten erklärte die Vorinstanz bereits mit
Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2013 und 22. März
2013 die Notwendigkeit einer Untersuchung in der Schweiz (IV 75, 101).
Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich mit Urteil im Verfahren
C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013 dieser Beurteilung im Grundsatz an
(S. 9 f.). Es erörterte jedoch, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit den
Rügen der Beschwerdeführerin, den Beurteilungen der behandelnden
Ärzte zu ihrem Gesundheitszustand und (damit verbunden) zu ihrer Reise-
fähigkeit auseinandergesetzt und erkannte darin eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs. Im genannten Urteil führte es ausserdem aus, die vorlie-
gend relevanten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sprä-
chen nicht per se gegen die Reisefähigkeit und Begutachtung in der
Schweiz, es sei jedoch – wie die Beschwerdeführerin zu Recht rüge – er-
forderlich zu prüfen, ob und welche begleitenden Massnahmen für die An-
und Rückreise zu treffen seien.
4.3 Im Schreiben vom 18. März 2016 (oben Bst. D.h) an die Beschwerde-
führerin und in ihrer Vernehmlassung (mit Verweis auf die Beurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013) legte die Vorinstanz
dar, vorliegend sei eine Begutachtung in der Schweiz unumgänglich (Be-
gutachtung eines sog. PÄUSBONOG-Leiden und damit verbundene, von
der Rechtsprechung angeordnete besondere Anforderungen an die Begut-
achtung), ausserdem bestehe – in Beachtung der neu eingereichten Arzt-
berichte der Hausärztin – keine Reiseunfähigkeit (B-act. 6, 18.1).
4.4 Aus den Akten geht eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Fra-
gen der Reisefähigkeit und den Massnahmen zur Durchführung der Reise
durch zwei Fachärzte der Vorinstanz (Rheumatologie und Neurologie) vom
13. Januar 2016 und vom 26. Januar 2016, gestützt auf die zu diesem Zeit-
punkt aktuell erhobene medizinische Aktenlage hervor (vgl. IV 187, 189),
die der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Schreiben vom 8. Feb-
ruar 2016 (IV 191) und der Nachinstruktion vom 6. September 2016 (B-act.
20) offen gelegt worden sind. Die Vorinstanz hat ausserdem – gestützt auf
die nachgereichten medizinischen Beurteilungen aus Australien – bei
ihrem medizinischen Dienst zwei weitere fachärztliche Beurteilungen zur
Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin eingeholt (vgl. Bericht von
Dr. H.________ mit Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie
C-1615/2016
Seite 14
[vgl. , abgerufen am 22. September
2016] vom 15. März 2016 [IV 202] und ergänzender Bericht der Neurologin
Dr. G.________ vom 18. März 2016 [IV 206]), die der Beschwerdeführerin
ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 zur Stellung-
nahme zugestellt worden sind. Damit kann geschlossen werden, dass –
sogar wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
vorliegen sollte – in Anbetracht der Offenlegung der ergänzenden Stellung-
nahmen des medizinischen Dienstes mit Zwischenverfügung vom 6. Sep-
tember 2016 von einer Heilung des Rechtsmangels auszugehen ist (vgl.
zum Ganzen Urteil des BVGer C-3302/2010 vom 21. Januar 2013 E. 5).
Festzuhalten bleibt, dass die verschiedenen Fachärzte des medizinischen
Dienstes der IV-Stelle mit eingehender und schlüssiger Begründung davon
ausgehen, dass – unter den von ihnen dargelegten Vorkehrungen – eine
Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin besteht (s. auch nachfolgende Aus-
führungen).
4.5
4.5.1 Gestützt auf die mit der Beschwerde eingereichte Beurteilung der
Hausärztin vom 25. Februar 2016 sind im Vergleich zu ihren früheren Zeug-
nissen keine wesentlichen Änderungen im Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin erkennbar. Als neu werden indessen zeitweise Suizidge-
danken aufgrund der langjährig bestehenden Depression aufgeführt (vgl.
IV 198 = B-act. 1.7). Im umfangreichen Aktendossier finden sich indessen
keine Hinweise für eine laufende psychiatrische Behandlung (bspw. regel-
mässige Konsultation eines Psychiaters, Durchführen einer Psychothera-
pie, Einnahme von Medikamenten gemäss begleitender Medikation, vgl. IV
161) beziehungsweise eine Hospitalisierung aus psychischen Gründen
(vgl. hierzu die Beurteilung von Dr. H.________ vom 15. März 2016,
IV 202, oben Bst. C.g), weshalb sich auch in psychischer Hinsicht aus den
Arztberichten aus Australien nichts ergibt, das gegen die Beurteilung der
Fachärzte der IVSTA sprechen würde.
4.5.2 In den replikweise eingereichten medizinischen Kurzbeurteilungen
rät einerseits Dr. I._______, Innere Medizin, am 6. April 2016 zuhanden der
Hausärztin von einem langen Flug ab, weil dies den gesundheitlichen Zu-
stand der Patientin durcheinanderbringen könnte und die bestehenden
Symptome nicht unter Kontrolle seien. Er empfiehlt, es sei der Gesund-
heitszustand genauer abzuklären, bevor eine spezifische Behandlung be-
gonnen werde, und ein psychiatrischer Termin für die Patientin zu organi-
sieren, um sie bei der potentiellen Depressionsdiagnose zu unterstützen
C-1615/2016
Seite 15
und eine Behandlung für die Verbesserung ihres Gesundheitszustands ein-
zuleiten. Andererseits führt Dr. J._______, Neurologe, aus, er habe die Pa-
tientin heute (am 26. Mai 2016) und einmal im Januar 2008 gesehen. Sie
klage über anhaltenden Schmerz, ausgehend von der Hals- und Lenden-
wirbelsäule, zusammen mit ständigen Kopfschmerzen. Diese Symptome
verschlimmerten sich signifikant nach einer Reise in einem Auto während
60 Minuten oder länger. Im Rahmen der Untersuchung ergäben sich keine
aktuellen massgeblichen neurologischen Auffälligkeiten (no significant
neurological abnormalities present). Es bestehe eine massgebliche Bewe-
gungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule zusammen mit dem
Schmerz. Aufgrund ihrer Schilderung des ständigen Schmerzes und seiner
Verschlimmerung bei einer Reise im Auto halte er die Patientin nicht für fit
genug, um eine Reise nach Europa zu unternehmen (Beilagen zu B-act.
10).
Diese Bescheide vermögen die ausführlichen Beurteilungen der Fachärzte
des medizinischen Dienstes nicht umzustossen. Diese hielten als für die
Begutachtung in der Schweiz zu prüfende Diagnosen (vgl. IV 189) chroni-
sche Zervikobrachialgien mit Diskopathien C4/5, chronische Lumboischial-
gien (lumbosakrales Wurzelreizsyndrom) bei Diskushernie L5/S1 rechts
mit Wurzelkontakt S1, depressives Syndrom, rheumatoide seronegative
Polyarthritis, Status nach Schulterluxation rechts, Myopie, chronische
Zahnschmerzen, Status nach Verkehrsunfall 2000 und 2001 mit Halswir-
beldistorsion (Whiplash), leichte kognitive Störungen mit insbesondere Auf-
merksamkeitsstörungen im Kontext eines möglichen leichten Zerebraltrau-
mas, anamnestische Gedächtnisstörungen und Schleudertrauma-bedingte
Kopfschmerzen fest. Als erforderliche Begleitmassnahmen für die Flug-
reise in die Schweiz bezeichnete Dr. G._______ das Fliegen in der Busi-
ness-Klasse (nach hinten Klappen des Sitzes, Ausstrecken der Beine), re-
gelmässiges Aufstehen und Herumgehen, das Tragen eines Halskragens
zur Fixierung des Kopfes, Benutzung eines aufblasbaren Kissens zum
Schlafen, Einnahme der verschriebenen Schmerzbehandlung für die Reise
(vgl. IV 206), Durchführung der Thromboseprophylaxe inkl. Tragen von
Stützstrümpfen, Hilfeleistung beim Check-in und beim Umsteigen, Sicher-
stellung des organisierten Transfers und der Unterkunft in der Schweiz und
eine im gleichen Sinne organisierte Rückreise. Unter Beachtung dieser
Vorgaben sei die Reise als zumutbar zu erachten und die Reisefähigkeit
gegeben.
C-1615/2016
Seite 16
4.5.3 Die von der Beschwerdeführerin wiederholt geäusserten medizini-
schen Einwände gegen die An- und Rückreise vermögen damit die Beur-
teilung des ärztlichen Dienstes nicht in Zweifel zu ziehen, zumal auch in
Australien ausser der Behandlung durch die Hausärztin keine aktuellen
fachärztlichen Behandlungen in rheumatologisch/neurologischer oder psy-
chiatrischer Hinsicht erkennbar sind. Daran ändert auch das mit der Stel-
lungnahme vom 20. September 2016 eingereichte Kurzattest von
Dr. C._______ vom 19. September 2016, in welchem sie der Beschwerde-
führerin wiederum die Reisefähigkeit für einen Langstreckenflug abspricht,
bedingt durch zunehmenden Schmerz, durch Behinderung und Verschlim-
merung der psychischen Verfassung, nichts. Es ist auch nicht einzusehen,
weshalb das von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
20. September 2016 erstmals geltend gemachte Thromboserisiko ein Hin-
derungsgrund darstellen sollte, zumal in den früheren Akten und den aktu-
ellen Beurteilungen der konsultierten Ärzte kein diesbezügliches explizites
Risiko erwähnt wird. Gestützt auf die Beurteilung des Rheumatologen
Dr. B.________ des medizinischen Dienstes wird für die Reise eine durch
die behandelnden Ärzte verschriebene Thromboseprophylaxe ohnehin
verlangt (vgl. IV 187). Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt,
es sei mit einem Arzt vor Ort abzuklären, ob aufgrund der bestehenden
Medikation eine Thromboseprophylaxe überhaupt möglich sei (vgl. B-act.
24), erweist sich diese Argumentation als nachgeschoben und unbehelf-
lich.
4.6
4.6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt replikweise weiter, es sei – wenn
an der Begutachtung in der Schweiz festgehalten werde – eine Reise in
erster Klasse und eine Begleitung durch eine medizinische Fachperson un-
umgänglich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von Gesetzes wegen kein
Anspruch auf eine Begleitung durch eine medizinische Fachperson und
eine Reise in der ersten Klasse zur Begutachtung besteht, sondern ein An-
spruch auf Begleitmassnahmen aufgrund der konkreten medizinischen
Situation (der Beschwerdeführerin) zu beurteilen ist.
4.6.2 Vorliegend haben die Ärzte des medizinischen Dienstes mit Stellung-
nahmen vom 13. und 26. Januar 2016 sowie 15. und 18. März 2016 (IV
187, 189, 202 und 206) einlässlich dargelegt, dass eine Reise in der Busi-
ness-Klasse aufgrund der vorliegenden Umstände empfohlen werde (vgl.
E. 4.5.2), aber eine Reise in der ersten Klasse nicht notwendig sei. Die
geschilderten Beschwerden machten keine liegende Position während des
C-1615/2016
Seite 17
Fluges notwendig. Es wurde ebenfalls ausführlich dargelegt, dass auf-
grund der von den Ärzten in Australien festgehaltenen neuropsychologi-
schen Störungen (insbesondere Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörun-
gen) empfohlen werde, dass der Beschwerdeführerin eine Begleitperson
zur Verfügung stehe, um ihr beim Check-In, Umsteigen, Ortswechsel und
in allen Situationen, in welchen die intellektuellen Kapazitäten Aufmerk-
samkeit erforderten, behilflich zu sein (IV 189 und 206). Es sei aber nicht
notwendig, dass diese Person während des Flugs neben ihr sitze, und
auch nicht vorausgesetzt werde, dass die Begleitperson eine medizinische
Fachperson sei.
Somit ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin geforderte Beglei-
tung durch eine medizinische Fachperson und die Reise in der ersten
Klasse nicht erforderlich sind und die Beschwerdeführerin dieser Argumen-
tation auch keine substanziellen Einwände (ausser dem Hinweis auf die im
Wesentlichen von der behandelnden Hausärztin wiederholt verneinten,
aber nicht weiter begründeten Reisefähigkeit) entgegenhält. Daran ändern
auch die in der Stellungnahme vom 20. September 2016 wiederholten Ein-
wände gegen die Reise zur Begutachtung in die Schweiz und die allgemei-
nen Befürchtungen eines Zwischenfalls bei der Reise nichts. Soweit vor-
gebracht wird, dass auch der medizinische Dienst eine Begleitperson als
notwendig erachte, eine solche aber nicht zur Verfügung stehe, ist auf das
Schreiben der Vorinstanz vom 28. April 2016 zu verweisen, worin ausge-
führt wird, dass – in Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft – eine spe-
zielle Betreuung im Flughafen (Hilfe beim Ein- und Auschecken, Betreuung
innerhalb des Flughafens) sowie der Aufenthalt in der Schweiz (Hotel oder
MEDAS) organisiert werde (siehe oben Bst. D.j).
4.7 Den Akten ist somit zu entnehmen, dass die Vorinstanz den vom Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Dezember 2013 angeordneten Ab-
klärungen zu den Reisemodalitäten nachkommt und die Reise (Hin- und
Rückweg) sowie den Aufenthalt in der Schweiz mit Begleitperson bezie-
hungsweise Betreuung während der Reise, falls die Beschwerdeführerin
alleine reisen sollte, sorgfältig organisieren wird (vgl. Schreiben der IVSTA
vom 18. März 2016 und vom 28. April 2016 [IV 204 und 214]). Eine solche
Organisation erweist sich als aufwändig, ist laufend/rollend zu planen und
hängt von noch offenen Faktoren, insbesondere Ort und Zeitpunkt der ver-
schiedenen Untersuchungen, ab. Sie setzt allerdings die Mitwirkung der
Beschwerdeführerin voraus, sich für die Begutachtung tatsächlich in die
Schweiz begeben zu wollen.
C-1615/2016
Seite 18
An dieser Sachlage ändert im Übrigen nichts, dass die Vorinstanz im Nach-
gang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013
zuerst via die australische Verbindungsorganisation Centrelink neue medi-
zinische Beurteilungen in Australien einholte und danach gestützt auf diese
Akten entschied, in Bestätigung der Feststellungen vom März 2013
(IV 101) und in Umsetzung des Urteils vom 5. Dezember 2013 sei die be-
reits im damaligen Zeitpunkt angeordnete polydisziplinäre Begutachtung in
der Schweiz durchzuführen – unter Beachtung der vom Bundesverwal-
tungsgericht angeordneten und von den Spezialärzten der IVSTA für not-
wendig erachteten Bedingungen. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer
polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz nach den vom Bundesge-
richt in BGE 137 V 210 festgelegten Grundsätzen ist in Anbetracht der in-
zwischen erfolgten Praxisänderung zur Beurteilung von Beschwerden aus
dem Formenkreis PÄUSBONOG (vgl. BGE 141 V 281), die eine verstärkte
Kenntnis der schweizerischen versicherungsmedizinischen Praxis und
eine die vom BGer weiterentwickelten Leitlinien berücksichtigende Begut-
achtung erfordern, ohne Weiteres zu bestätigen.
4.8 Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 6. April 2016 ge-
genüber der IVSTA bekräftigte, sie widersetze sich in keiner Art und Weise
einer Begutachtung (oben D.i; IV 211), gleichzeitig aber sowohl im Verwal-
tungs- als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt vorbrachte, sie könne
nicht in die Schweiz reisen, die Abklärung sei stattdessen in Australien
durchzuführen, und replikweise betonte, ein Transport in die Schweiz und
zurück sei für sie mit (zu) grossen gesundheitlichen Risiken verbunden
(IV 215, B-act. 1, 10 und 24). Aufgrund der nunmehr fachärztlich festge-
stellten und für das Gericht überzeugend begründeten Zumutbarkeit der
Reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz ist nun ohne Verzug eine
polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen.
4.9 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen und die lau-
fende Organisation der Begutachtung (Reise in die Schweiz mit Beglei-
tung/Betreuung, Aufenthalt in der Schweiz und Rückreise inklusive jeweili-
ger Begleitung/Betreuung entsprechend der notwendigen aktenkundigen
Vorkehren [vgl. IV 187, 189, 191, 202, 204, 206, 214]) weiterzuführen. Be-
züglich der notwendigen Vorkehren für die Reise (Halskragen, Kissen,
Stützstrümpfe, medikamentöse Behandlung für die Reise mit Schmerz-,
Beruhigungs- bzw. Schlafmitteln und Thromboseprophylaxe) ist die Be-
schwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht und die notwendige Verschrei-
bung durch die behandelnden Ärzte zu verweisen.
C-1615/2016
Seite 19
4.10 Über die Folgen und die Rechtmässigkeit der zwischenzeitlich von der
Vorinstanz angeordneten Rentensistierung ist nicht im vorliegenden Ver-
fahren zu entscheiden, zumal hier über die Reisefähigkeit der Beschwer-
deführerin und dort über eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht im bishe-
rigen Verfahren zu entscheiden war/ist, eine Verfahrensvereinigung des-
halb nicht angezeigt ist und das (im Verfahren C-5367/2016 gestellte) Ge-
such abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver-
weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen
und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine
Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Beschwerdeführerin sind mit Blick
auf die Abweisung der Beschwerde Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 400.– aufzuerlegen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechtskraft
dieses Entscheides zu leisten.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht weder der unterliegenden
Beschwerdeführerin (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) noch der obsiegen-
den Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) eine Parteientschädigung zu.
C-1615/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Diese sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides zu
leisten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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