Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1618/2009
U r t e i l v om 2 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Österreich,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente, Einspracheentscheid vom 10. März 2009.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das am 22. November 2005 vom 1943 geborenen A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) unterzeichnete
Antragsformular auf eine Altersrente am 30. November 2005 bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz)
eingegangen ist,
dass die SAK dem Versicherten am 20. März 2006 mitgeteilt hat, seine
Anmeldung sei verfrüht erfolgt und ohne seinen Gegenbericht innerhalb
der gesetzten Frist werde diese als zurückgezogen betrachtet,
dass sich der Versicherte in der Folge nicht hat vernehmen lassen,
dass er am 10. März 2008 erneut an die SAK gelangt ist mit der Frage,
ab wann er mit der ersten Rentenzahlung rechnen könne und wie hoch
diese sein werde,
dass das vom Versicherten am 30. Juli 2008 unterzeichnete Formular
"Ergänzungsblatt zur Anmeldung für Alters und Hinterlassenenrente" am
6. August 2008 bei der SAK eingegangen ist,
dass die SAK dem Versicherten am 13. Oktober 2008 mitgeteilt hat, sie
richte – da sie noch nicht im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sei –
mit Wirkung ab 1. November 2008 vorerst eine provisorische Rente in der
Höhe von monatlich Fr. 435. aus,
dass die SAK am 13. Oktober 2008 an die Ausgleichskasse des Kantons
Bern (im Folgenden: AKB) gelangt war mit der Bitte, für die ExEhegatten
B._______ und A._______ (Heiratsdatum: 2. April 1966,
Scheidungsdatum: 6. Dezember 1976) die Einkommensteilung
vorzunehmen,
dass die AKB die SAK am 4. November 2008 über die vorgenommene
Einkommensteilung für die Jahre 1967 bis 1975 orientiert hat,
dass die SAK daraufhin am 28. November 2008 eine Verfügung erlassen
hat, mit welcher dem Versicherten ab 1. November 2008 eine Altersrente
von Fr. 411. pro Monat zugesprochen worden ist,
dass der Versicherte hiergegen mit Schreiben vom 11. Dezember 2008
Einsprache erhoben hat,
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dass er anlässlich dieser Einsprache ausgeführt hat, die
Berechnungsgrundlage müsse höher sein, da er in den Jahren 1964 bis
1976 immer etwa gleich viel verdient habe; gemäss Aufstellung der SAK
sei sein Einkommen in den Jahren 1967 bis 1970 jedoch niedriger
gewesen,
dass der Versicherte die SAK überdiese angefragt hat, ob das 13.
Beitragsjahr (3 Monate) im Zusammenhang mit der anwendbaren
Rentenskala nicht mehr berücksichtigt werde,
dass die SAK am 17. Februar 2009 den – die Verfügung vom 28.
November 2008 bestätigenden – Einspracheentscheid erlassen hat,
dass dem Versicherten mit diesem Entscheid unter anderem mitgeteilt
worden ist, für die Festsetzung der Rentenskala würden nur volle
Beitragsjahre berücksichtigt,
dass weiter vorgebracht wurde, während der Ehezeit seien sowohl der
Versicherte als auch dessen Exgattin aufgrund des Wohnsitzes und der
Erwerbstätigkeit in der Schweiz AHVversichert gewesen und es könne –
nachdem die Einkommen im Rahmen des vom Gesetz vorgesehenen
Splittingverfahrens (Splitting für die Jahre 1967 bis 1975) geteilt worden
seien – für die Jahre 1964 bis 1976 ein Gesamteinkommen von
Fr. 142'526. angerechnet werden,
dass der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar
2009 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. März 2009
Beschwerde erhoben hat,
dass er beschwerdeweise ausgeführt hat, seine damalige Ehefrau
B._______ sei nach der Geburt der Kinder nur sporadisch einer Arbeit
nachgegangen, weshalb sie von 1967 bis 1976 nicht durchgehend AHV
versichert gewesen sein könne und somit die dem Einspracheentscheid
vom 17. Februar 2009 zugrunde liegende Berechnung nicht richtig sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass zur Begründung insbesondere vorgebracht worden ist, B._______
habe schon alleine aufgrund ihres ununterbrochenen Wohnsitzes in der
Schweiz vom 29. September 1964 bis 6. April 1976 die obligatorische
Versicherungseigenschaft erfüllt – in den Jahren 1964 bis 1967 und 1969
bis 1971 sei die Beitragspflicht durch Erwerbstätigkeit erfüllt worden und
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1968 sowie von 1972 bis 1976 sei B._______ aufgrund ihres Wohnsitzes
in der Schweiz durch den Ehegatten mitversichert gewesen,
dass der Beschwerdeführer in der Folge auf die Einreichung einer Replik
verzichtet hatte,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2009 der
Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. zur Zuständigkeit nebst Art. 32 VGG auch Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Alters und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), so
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer frist und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG)
gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Februar 2009
Beschwerde erhoben hat, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat,
sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die
Beschwerde vom 10. März 2009 einzutreten ist,
dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur
Rechtverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
Verfügung – Stellung genommen hat,
dass insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand bestimmt,
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dass Streitgegenstand im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis ist, welches – im Rahmen
des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den
aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen
Verfügungsgegenstand bildet,
dass Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand danach identisch
sind, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird;
bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch
die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht
beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse
zwar wohl zum Anfechtungs, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131
V 163 E. 2.1),
dass Streitgegenstand im vorliegenden Fall einzig die Frage bildet, ob die
abgeschiedene Ehefrau B._______ während der Jahre 1967 bis 1976
durchgehend obligatorisch versichert gewesen ist resp. ob die während
der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen zurecht
geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet worden sind
bzw. ob die Vorinstanz die Berechnung der AHVRente – ausgehend von
einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 31'824. – korrekt vorgenommen hat,
dass im Übrigen die weiteren Rentenberechnungsgrundlagen
(anrechenbare Beitragsdauer, Versicherungsjahre des Jahrgangs,
anrechenbare volle Versicherungsjahre, anwendbare Rentenskala und
Aufwertungsfaktor) im vorliegenden bundesverwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nicht bestritten sind und demnach zwar zum
Anfechtungs jedoch nicht zum Streitgegenstand gehören,
dass vorliegend kein Anlass besteht, die diesbezügliche Berechnung der
Vorinstanz in Zweifel zu ziehen,
dass gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG die natürlichen Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz und/oder die natürlichen Personen, die in
der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert sind,
dass sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG der Wohnsitz einer Person nach
den Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt,
dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; er setzt demnach objektiv
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den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden
Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach
aussen erkennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3),
dass die Versicherten beitragspflichtig sind, solange sie eine
Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die
Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG bei nichterwerbstätigen
Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als
bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der
doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat,
dass gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG Einkommen, welche die
Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt
haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet
werden und die Einkommensteilung vorgenommen wird, wenn beide
Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a), wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat (Bst. b) oder bei Auflösung der Ehe
durch Scheidung (Bst. c),
dass der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur
Einkommen aus Zeiten unterliegen, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen Alters und Hinterlassenenversicherung versichert
gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG),
dass gemäss Art. 50b Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101) die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide
Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt werden,
dass die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der
Auflösung der Ehe nicht geteilt werden (Art. 50b Abs. 3 AHVV),
dass die am 27. September 1946 geborene B._______ ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz in der Zeit zwischen dem 29. September 1964
und dem 6. April 1976 in der Schweiz gehabt hat,
dass B._______ schon allein aufgrund dieses ununterbrochenen
schweizerischen Wohnsitzes in Anwendung von Art. 1a Abs. 1 Bst. a
AHVG obligatorisch versichert gewesen ist,
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dass sie die Beitragspflicht in den Jahren 1964 bis 1967 und 1969 bis
1971 in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG durch ihre
Erwerbstätigkeit erfüllt hat,
dass B._______ in den Jahren, in welchen sie keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist (1968, 1972 bis und mit 1975), aufgrund ihres
schweizerischen Wohnsitzes über ihren Ehegatten in Anwendung von
Art. 1a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG
mitversichert gewesen ist,
dass damit – da die Ehe des Beschwerdeführers mit B._______ 1966
geschlossen und 1976 geschieden wurde und beide Ehegatten während
der gesamten Ehedauer obligatorisch versicherten waren – die Jahre
1967 bis 1975 gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b AHVG in
Verbindung mit Art. 50b Abs. 3 AHVV der Einkommensteilung
unterliegen,
dass nach dem Dargelegten das Einkommenssplitting aufgrund der
durchgehenden Versicherungseigenschaft der abgeschiedenen Ehefrau
des Beschwerdeführers in Anwendung der massgeblichen Gesetzes und
Verordnungsbestimmungen durchgeführt und somit die AHVRente in
korrekter Art und Weise berechnet worden ist,
dass hinsichtlich der Erziehungsgutschriften, welche bei der Berechnung
des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt
werden, auf die ausführlichen und nicht zu beanstandenden
Ausführungen der Vorinstanz in deren angefochtenem
Einspracheentscheid vom 17. Februar 2009 und deren Vernehmlassung
vom 30. April 2009 zu verweisen ist,
dass nach dem Dargelegten die Beschwerde vom 10. März als
offensichtlich unbegründet – und deshalb im einzelrichterlichen Verfahren
– abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG [vgl. auch Art. 69 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung {IVG,
SR 831.20}]),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG),
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dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch in der Regel
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 10. März 2009 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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