B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1618/2012
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Hinterlassenenrente, Zwischenverfügung vom 5. März 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (Beschwerdeführerin), Witwe von Y._______, mit Be-
gleitschreiben vom 21. März 2011 einen undatierten Antrag auf Ausrich-
tung einer Hinterlassenenrente bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
SAK (eingegangen am 22. März 2011) eingereicht hat (act. 1, S. 6),
dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 7. April 2011 abgewiesen
hat (act. 2),
dass die SAK zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat,
Y._______, gestorben am _______ 2010, sei kosovarischer Staatsange-
höriger gewesen, die Schweiz habe mit der Republik Kosovo seit dem
1. April 2010 kein Sozialversicherungsabkommen mehr abgeschlossen,
weshalb das Sozialversicherungsabkommen nicht mehr zur Anwendung
komme und die Zusprechung einer Hinterlassenenrente nicht mehr mög-
lich sei,
dass gemäss den entsprechenden Bedingungen eine Rückvergütung der
einbezahlten Beiträge beantragt werden könne,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
20. April 2011 Einsprache bei der SAK eingereicht hat (act. 4, S. 1-3),
dass die SAK in der Folge mit Zwischenverfügung vom 5. März 2012 das
Einspracheverfahren sistiert hat (act. 6),
dass sie zur Begründung dargelegt hat, im vorliegenden Fall sei strittig,
ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversiche-
rungsabkommen) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0831.109.818.12)
auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Weiteranwendung des Abkom-
mens bejaht habe (vgl. Urteile BVGer C-2614/2011 vom 12. Januar 2012
und C-5070/2011 vom 13. Januar 2012),
dass diese Urteile derzeit beim Bundesgericht hängig seien und bis zum
Vorliegen der bundesgerichtlichen Urteile das vorliegende Verfahren zur
Vermeidung von widersprüchlichen Einspracheentscheiden sistiert werde,
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dass die Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung mit vom
16. März 2012 datierter Eingabe (vorab per Fax übermittelt, am 19. März
2012 der Post übergeben) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
eingereicht und die Aufhebung der Zwischenverfügung und die Zuspre-
chung einer Hinterbliebenenrente beantragt hat (BVGer act. 1, 2),
dass auf Aufforderung der Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 6. April 2012 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
bekannt gegeben hat (BVGer act. 4, 5),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen die in der Zwi-
schenverfügung vom 5. März 2012 gemachten Ausführungen wiederholt
hat (BVGer act. 7),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. April 2012 den
Schriftenwechsel abgeschlossen hat (BVGer act. 8),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 85bis des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt,
dass Verfügungen der SAK vor dem Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar sind,
dass sich die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 5. März
2012 betreffend Sistierung des Einspracheverfahrens bezüglich des An-
trags der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Hinterlassenenrente
richtet und vorliegend zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde einzutreten
ist,
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dass gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zustän-
digkeit und über Ausstandsbegehren Beschwerde geführt werden kann
(Art. 45 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin weder ein Ausstands-
begehren geltend macht noch die Zuständigkeit der SAK in Frage stellt,
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG andere selbständig eröffnete Zwi-
schenverfügungen nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gut-
heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufi-
ges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b),
dass von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art.
46 Abs. 1 Bst. a VwVG dann auszugehen ist, wenn dieser auch durch ei-
nen für die beschwerdeführende Person günstigen Entscheid in der Zu-
kunft nicht mehr behoben werden könnte (BGE 133 V 477 E. 5.2.1; vgl.
auch MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 10 zu Art. 46; vgl. auch BGE 131 V 362 E. 3.1 und Urteil des Bun-
desgerichts 9C_352 vom 6. Juli 2011 E. 1.1),
dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern die Sistierung
des Verfahrens für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar-
stellt, sondern lediglich angibt, über keine anderen Einkünfte zu verfügen
und wirtschaftlich in einer schweren Lage zu sein,
dass die SAK über den Antrag auf eine Hinterlassenenrente nicht ent-
schieden, sondern das Verfahren vorübergehend eingestellt hat,
dass im vorliegenden Fall die Sistierung des Verwaltungsverfahrens zur
Folge hat, dass die Beschwerdeführerin keinen Entscheid bezüglich ihres
Rentenantrags erhält, bis das Bundesgericht über die Frage der Weiter-
anwendung des Sozialversicherungsabkommens auf Staatsangehörige
der Republik Kosovo befunden hat,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Rentenzahlungen rück-
wirkend auszuzahlen hat, wenn das Bundesgericht in dem bei ihm hängi-
gen Pilotfall erkennt, dass das Sozialversicherungsabkommen auf koso-
varische Staatsangehörige weiterhin anwendbar ist,
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dass die Sistierung des Verwaltungsverfahrens somit für die Beschwerde-
führerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt,
dass im Weiteren zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 46
Abs. 1 Bst. b VwVG vorliegen, nämlich die sofortige Herbeiführung eines
Endentscheides sowie eine Zeit- oder Kostenersparnis bei Gutheissung
der Beschwerde,
dass das Bundesverwaltungsgericht bei Eintreten auf die Beschwerde le-
diglich über die Frage zu entscheiden hätte, ob die Sistierungsverfügung
aufzuheben sei und die Vorinstanz das Verfahren unverzüglich fortzuset-
zen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht hingegen – entgegen dem Antrag
der Beschwerdeführerin – nicht über die Frage zu befinden hätte, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente habe,
dass damit kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt würde,
dass somit selbst die Gutheissung der Beschwerde und die Fortsetzung
des Verfahrens durch die Vorinstanz nicht geeignet wären, das Verfahren
zu beschleunigen,
dass die Sistierung des Verfahrens durch die Vorinstanz vielmehr in pro-
zessökonomischer Hinsicht sinnvoll ist (vgl. BGE 132 V 362 E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen),
dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist,
dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2
AHVG) und keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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