B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1624/2020
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Epidemiengesetz, Verordnung 2 über Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung
vom 16. März 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Art. 7 des Bundesgeset-
zes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epi-
demiengesetz, EpG, SR 818.101) am 16. März 2020 die Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; Ände-
rung vom 16. März 2020, AS 2020 783 [in Änderung der COVID-19-Ver-
ordnung 2 vom 13. März 2020]; in Kraft seit 17. März 2020, 0:00 Uhr; nach-
folgend: COVID-19-Verordnung 2) erlassen hat,
dass der Verein «A._______» mit Eingabe vom 20. März 2020 gegen die
COVID-19-Verordnung 2 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben hat mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht habe die
Rechtskonformität der COVID-19-Verordnung 2, die «Wissenschaftlichkeit
der massiven Grundrechtseinschränkungen gegenüber der gesamten
Schweizer Bevölkerung und die massive Gefährdung und Schädigung der
Wirtschaft» zu prüfen und/oder prüfen zu lassen, «den Bund der mehrfa-
chen Verletzung der verfassungsmässig garantierten Grundrechte zum
Nachteil der gesamten Schweizer Bevölkerung schuldig zu sprechen und
angemessen zu bestrafen» sowie den Bund nach Art. 180 StGB eventua-
liter Art. 181 StGB, Art. 258 StGB und Art. 312 StGB schuldig zu sprechen
und angemessen zu bestrafen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer
act. 1]),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, der Erlass der CO-
VID-19-Verordnung 2 begründe einen massiven, unverhältnismässigen
und unrechtmässigen Eingriff in die verfassungsmässig geschützten
Grundrechte und das Bundesverwaltungsgericht habe überdies zu prüfen,
ob der Bundesrat mit dem Erlass der genannten Verordnung strafrechtliche
Normen (Art. 180, 181, 258 und 312 StGB) verletzt habe,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 20. März 2020 mit un-
aufgefordert eingereichter Eingabe vom 24. März 2020 ergänzt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass für die Eigenschaft als Anfechtungsobjekt eine individuell-konkrete
Anordnung erforderlich und dabei allein der materielle Verfügungscharak-
ter entscheidend ist (vgl. BGE 133 II 450 E. 2.1 m.H.; BVGE 2008/17 E. 1),
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dass Bundeserlasse, insbesondere auch Verordnungen des Bundesrates,
nicht selbstständig angefochten werden können, weil sie generell-abs-
trakte Regelungen enthalten, für welche die Verwaltungsrechtspflege im
Verfahren nach VwVG bzw. VGG eine abstrakte Normenkontrolle nicht vor-
sieht (Urteil des BVGer C-1031/2012 vom 7. Mai 2014 E. 8.3 m.w.H.; BEN-
JAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 49
VwvG sowie FN 146; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Bd. X, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.14 sowie FN 47 m.w.H.),
dass Verordnungen des Bundesrates als generell-abstrakte Rechtsnormen
des Bundes von den Rechtsanwendungsbehörden ausschliesslich im Rah-
men einer vorfrageweisen Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit höher-
rangigem Recht (akzessorische, inzidente oder konkrete Normenkontrolle)
geprüft werden können bzw. müssen (BGE 133 II 450 E. 2.1 m.w.H.; BVGE
2011/61 E. 5.4.2.1),
dass Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle durch das Bundesge-
richt ausschliesslich kantonale Erlasse (worunter auch kommunale Erlasse
und rechtssetzende inner- und interkantonale Verträge fallen) sind (Art. 82
Bst. b BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; vgl.
dazu auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA
THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016,
Rz. 1953 ff.; HEINZ AEMISEGGER/KARIN SCHERRER REBER, Bundesgerichts-
gesetz, Basler Kommentar, NN. 23 ff. zu Art. 82 BGG),
dass demnach bundesrechtliche Erlasse im Gegensatz zu Verfügungen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG) kein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesgericht bilden, sondern viel-
mehr nur (in den Grenzen von Art. 190 BV) im konkreten Anwendungsfall
vorfrageweise überprüft werden können (BGE 131 II 735 E. 4.1; FELIX UHL-
MANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
N 46 zu Art. 5 VwVG),
dass es sich bei der COVID-19-Verordnung 2 um eine (unselbstständige)
bundesrätliche Verordnung handelt, welche entgegen der Argumentation
des Beschwerdeführers nicht beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
des abstrakten Normenkontrollverfahrens auf ihre Verfassungsmässigkeit
hin überprüft werden kann,
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dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Anwendungsfall bezeichnet
hat und demnach die COVID-19-Verordnung 2 im Rahmen einer abstrak-
ten Normenkontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft haben
möchte, welche indes – entsprechend dem vorstehend Dargelegten – of-
fensichtlich ausser Betracht fällt,
dass die COVID-19-Verordnung 2 entgegen dem Antrag des Beschwerde-
führers nicht einer abstrakten Normenkontrolle unterliegt und dass dem-
nach bereits mangels (zulässigen) Anfechtungsobjektes auf die Be-
schwerde des Beschwerdeführers vom 20. März 2020 nicht einzutreten ist,
dass darüber hinaus – sowohl in Bezug auf die beantragte abstrakte Kon-
trolle der COVID-19-Verordnung 2 als auch bezüglich der geltend gemach-
ten Verletzung von Art. 180, 181, 258 und 312 StGB – auch die Eintretens-
voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. dazu Art. 31 - 33 sowie Art. 35
VVG),
und demnach auch mangels (sachlicher) Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass damit auch eine materielle Überprüfung der Rügen (Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten und des Verhältnismässigkeitsgebotes)
ausser Betracht fällt,
dass das Bundverwaltungsgericht auch im Rahmen einer materiellen Über-
prüfung, welche vorliegend nicht zulässig ist, mindestens dem Umstand
hätte Rechnung tragen müssen, dass der schmerzliche Verlust eines Le-
bens unersetzlich ist und eine wirtschaftliche Schädigung begrenzt oder
wieder behoben werden kann,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft in jeder Lage ihrer humanitä-
ren Tradition verpflichtet bleibt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiter-
hin freundnachbarschaftliche Hilfe anbietet, wofür sie über entsprechende
Ressourcen zum Schutz des Lebens verfügen muss,
dass vorliegend überdies auch mehr als fraglich ist, ob der Beschwerde-
führer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal
das Epidemiengesetz keine ideelle Verbandsbeschwerde vorsieht und der
Beschwerdeführer überdies auch nicht substanziiert begründet, inwiefern
die Voraussetzungen der sog. «egoistischen Verbandsbeschwerde», na-
mentlich das Erfordernis der statutarischen Wahrung der entsprechenden
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Interessen der Mitglieder sowie die direkte bzw. zumindest virtuelle Betrof-
fenheit einer Grosszahl der Mitglieder des Vereins (vgl. zu den Statuten:
, abgerufen am 23.03.2020; vgl. hierzu im Einzelnen auch ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 341 ff. und S. 351 ff.),
gegeben sein soll,
dass diese Frage indes mit Blick auf das vorstehend Dargelegte nicht nä-
her abzuklären ist und offenbleiben kann,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht
darauf hinzuweisen ist, dass der unbegründete Vorwurf des strafbaren Ver-
haltens sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann
(vgl. dazu Art. 28 ff. ZGB sowie Art. 173 ff. StGB),
dass es nach dem Gesagten offensichtlich an einem zulässigen Anfech-
tungsobjekt und an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts fehlt und dementsprechend im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass trotz Unterliegens des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 6
Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten
zu erheben sind,
dass der obsiegende Bundesrat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung hat (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE)
und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– den Bundesrat (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Beschwerde-
schrift vom 20. März 2020)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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