Abtei lung II I
C-1626/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien)
vertreten durch Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
13. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1626/2008
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist serbischer
Staatsangehöriger und wurde 1950 geboren. Er besuchte während 7
Jahren die Grundschule in Serbien. Zur Frage, ob der
Beschwerdeführer zum Bäcker ausgebildet wurde oder keinen Beruf
erlernte, finden sich in den Akten unterschiedliche Angaben. Ab 1969
bewirtschaftete der Beschwerdeführer seinen kleinen Bauernbetrieb.
Er arbeitete 1974 und 1975 sowie von 1978 bis 1995 als Küchenhilfe
in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach verliess
er die Schweiz und zog zurück nach Serbien, wo er als selbständiger
Landwirt seinen Bauernbetrieb weiter führte. Eine andere
Erwerbstätigkeit übte er nicht aus. Nach einem Herzinfarkt im März
2004 wurde er im Juni 2004 operiert (Bypass, künstliche Herzklappe).
Danach hat der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr gearbeitet (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/2, 3, 9, 11, 12, 14-
15, 24-27 sowie Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1).
B.
B.a Am 20. Januar 2006 meldete sich der Beschwerdeführer über den
serbischen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen
Invalidenrente an (act. IV/3).
B.b In der Folge wurden diverse medizinische Unterlagen, zwei
Fragebogen für den Versicherten und ein Fragebogen für selbständige
Landwirte zu den Akten genommen (IV/9, 11-38, 44-61).
B.c In seiner ersten Stellungnahme vom 6. Juni 2007 (IV/40) befand
der Regionale Ärztliche Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) weitere
medizinische Abklärungen für notwendig.
B.d In seiner zweiten Stellungnahme vom 6. November 2007 (IV/63),
erklärte der RAD den Beschwerdeführer auf Grund eines Zustandes
nach diaphragmatischem Infarkt (Zwerchfell-Infarkt; ICD-10 I25.2) im
März 2004 ab März 2004 als Landwirt oder Küchenhilfe zu 70%
arbeitsunfähig. Seit dem 1. Oktober 2004 sei der Beschwerdeführer in
einer angepassten Verweisungstätigkeit zu 70% arbeitsfähig.
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B.e Ausgehend von dieser Beurteilung und eines von ihr durch-
geführten Einkommensvergleichs, welcher einen Invaliditätsgrad von
42% ergab (vgl. IV/64), stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 23. November 2007 (IV/65) die Abweisung seines
Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine (rentenrelevante)
Arbeitsunfähigkeit während mindestens eines Jahre vorliege.
B.f Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 und 9. Januar 2008 (IV/69,
70) erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid nicht
einverstanden und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente
ab 1. Januar 2004. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er
gemäss ausführlicher spezialärztlicher Dokumentation und Beurteilung
des serbischen Versicherungsträgers mindestens zu 80% arbeits-
unfähig sei.
B.g Am 13. Februar 2008 verfügte die IVSTA die Abweisung des
Leistungsbegehrens (vgl. IV/71). Sie begründete dies primär gleich wie
den Vorbescheid und führte ergänzend aus, dass keine einen Renten-
anspruch begründende Invalidität vorliege.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. März
2008 - unter Beilage von drei neuen medizinischen Dokumenten -
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer
ganzen Rente ab 1. Januar 2004 oder die erneute Abklärung der
Sache - unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
C.b Am 17. März 2008 bestätigte der damals zuständige Instruktions-
richter Johannes Frölicher den Eingang der Beschwerde (act. 2).
C.c Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 (act. 8) beantragte die
IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Sie begründete ihren Antrag damit, dass
gemäss neuer medizinischer Beurteilung des RAD vom 2. Juli 2008
keine neuen Sachverhaltselemente vorlägen, welche eine geänderte
medizinische Beurteilung zu rechtfertigen vermöchte.
C.d Mit Replik vom 28. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest (act. 11).
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C.e Mit Verfügung vom 21. August 2008 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen. Am 10. September 2008 leistete der Beschwerde-
führer den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- fristgerecht (vgl. act. 9 und 13).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er
heute lebt. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen
Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen
hat, bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf den vorliegenden Fall
anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V
101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls
ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende
Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens-
abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125
V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
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4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der
Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw.
Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der
Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist
(Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits-
unfähig war (lang dauernde Krankheit bzw. labiler Gesundheits-
zustand, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6).
5.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streit -
sache massgebend:
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
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barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG,
eingefügt per 1. Januar 2008).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG)
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi -
tätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% ent-
sprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1 ter IVG ent-
steht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29
Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1 IVG (jeweils in der bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassung) nur dann, wenn sie während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50%
arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der
Wartezeit mindestens 50% beträgt, da Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). An dieser
Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist auch nach dem
Inkrafttreten der wesensgleichen Bestimmung in Art. 29 Abs. 4 IVG
(gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten. Vorbehalten bleibt eine ab-
weichende staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253). Eine
solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e
des Abkommens ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische)
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Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind,
jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente ab 1. Januar 2004, da er aus gesundheitlichen Gründen
für jegliche Erwerbstätigkeit mindestens zu 80% arbeitsunfähig sei.
6.2 Der Beschwerdeführer erlitt am 24. März 2004 einen Herzinfarkt.
Diagnostiziert wurde eine koronare Erkrankung mit Aortenklappen-
insuffizienz. In der Folge wurden zahlreiche Untersuchungen durch-
geführt, namentlich am 14. Juni 2004 eine Herzkatheteruntersuchung
links, eine Ventrikulografie links (diagnostische Untersuchung der
Wandbewegungen und Grösse der linken Herzkammer) und eine
Koronarangiografie. Daraufhin unterzog sich der Beschwerdeführer am
23. Juni 2004 einer Bypass-Operation mit Implantation einer künst-
lichen Herzklappe (Aortenklappe) (vgl. IV/14-17, 22-23, 33-34, 47).
6.3 Neben den drei Stellungnahmen des RAD vom 6. Juni 2007
(IV/40), 6. November 2007 (IV/63) und 2. Juli 2008 (IV/73) und der
direkt den Infarkt und die Operation im März bzw. Juni 2004
betreffenden medizinischen Unterlagen (IV/15-17, 22-23) fallen für die
Beurteilung des Gesundheitszustandes und der resultierenden Ein-
schränkungen der Arbeitsfähigkeit namentlich die folgenden medizini-
schen Unterlagen ins Gewicht:
- Berichte von Dr. B._______ (Neuropsychiaterin) vom 11. und 15.
Dezember 2004 (IV/50-53),
- Bericht von Prof. Dr. C._______ (Kardiologe) vom 10. Januar 2006
(IV/54-55),
- Bericht von Dr. D._______ (Kardiologe) vom 2. August 2007 (IV/56-57),
- Bericht der Praxis für EMG und Wiederbelebungsdiagnostik des
Zentrums für Neurologie des Klinikzentrums E._______ vom 18. Januar
2008 (act. 1.4 und 3.3),
- Entlassungsbericht mit Epikrise der Neurologischen Klinik des Klinik-
zentrums E._______ (Prof. Dr. Sci. Med. Dr. F._______ [Neuro-
psychiater], Dr. G._______ [Neuropsychiater] und Dr. H._______
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[Neurologe]) betreffend den Behandlungszeitraum vom 13. bis 22.
Januar 2008 (act. 1.2 und 3.1).
Ausser Betracht fällt hingegen insbesondere der mit der Beschwerde
eingereichte Bericht von Dr. I._______ (Psychiater) der militär-
medizinischen Fakultät (act. 1.3 und 3.2). Der Bericht datiert vom 27.
Februar 2008 - also nach Erlass der angefochtenen Verfügung - und
enthält für den Zeitraum vor Verfügungserlass keine über die vom Be-
schwerdeführer selbst geschilderte Anamnese hinausgehenden
medizinischen Beurteilungen.
6.4 Der RAD attestierte dem Beschwerdeführer in seiner abschlies-
senden Stellungnahme vom 2. Juli 2008 (IV/73) die folgenden
Diagnosen:
als hauptsächliche Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit:
- einen Zustand nach diaphragmatischem Infarkt im März 2004 (ICD-10
I25.2),
als weitere Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Lumboischialgien links mit diskreter radikulärer Schädigung (ICD-10
M51.1),
als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- einen Zustand nach Einsetzung einer künstlichen Aortenklappe und
eines aortakoronaren Bypasses im Juni 2004,
- Bluthochdruck,
- Fettleibigkeit,
- Diabetes mellitus mit diskreter Neuropathie der unteren Gliedmasse,
- mittlere depressive Episode (ICD-10 F 32.1).
6.5 Diese Diagnosen stimmen mit den in den obgenannten
medizinischen Dokumenten erstellten weitgehend überein. Soweit aus
den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen -
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namentlich dem Austrittsbericht vom 22. Januar 2008 (act. 1.2 und 3.1)
- neue Diagnosen ersichtlich sind oder diese besonders hervor-
gehoben werden, hat sich der RAD in seiner abschliessenden
Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise damit auseinandergesetzt.
So wurden die erwähnten Zervikalgien tatsächlich schon früher
diagnostiziert (vgl. IV/33-34) und wurden ihnen im besagten Austritts -
bericht keine objektiven funktionellen Einschränkungen attestiert. Auch
die Kopfschmerzen waren bereits früher aktenkundig (vgl. IV/50-51),
wurden jedoch nie mit einer konkreten Diagnose in Verbindung ge-
bracht. Weiter kann der Diabetes mellitus kaum besonders ein-
schränkend sein, zumal keine Behandlung desselben dokumentiert ist.
Der unsichere Gang wurde nicht aussagekräftig verifiziert. Im Übrigen
wurden keine gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert,
welchen ein konkreter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers attestiert wurde. Die vom RAD erstellten Diagnosen
wurden von der IVSTA implizite übernommen und vom Beschwerde-
führer nicht substanziiert bestritten oder als unvollständig kritisiert.
Das Bundesverwaltungsgericht macht sich somit die vom RAD
attestierten Diagnosen zu eigen.
6.6 Umstritten ist, inwiefern aus diesen Diagnosen auf eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen
ist: Der Beschwerdeführer macht geltend, für sämtliche - auch schwere
und leichtere Verweisungstätigkeiten zu mindestens 80% arbeitsun-
fähig zu sein. Die IVSTA geht hingegen davon aus, dass der Be-
schwerdeführer vom 24. März bis 1. Oktober 2004 in jeglicher Tätigkeit
zu 70% arbeitsunfähig war. Ab 1. Oktober 2004 seien ihm hingegen
andere, leichtere Tätigkeiten in rentenausschliessendem Umfang zu-
zumuten.
6.7 Der RAD attestierte dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit als Landwirt oder als Küchenhilfe eine Arbeitsunfähigkeit von
70% ab März 2004 (vgl. IV/63 und 73). Ab 1. Oktober 2004 (rund drei
Monate nach der Herzoperation) attestierte der RAD dem Be-
schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit hingegen eine Arbeits-
fähigkeit von 70%. Möglich sei eine Arbeit während 70% der normalen
Arbeitszeit. Das Tragen von Lasten von maximal 10 kg sei nur ge-
legentlich zumutbar; schwere Arbeiten seien ausgeschlossen. Diese
Einschränkungen leitete der RAD hauptsächlich aus der Funktions-
einschränkungen des linken Herzventrikels ab. Die in der
abschliessenden Stellungnahme des RAD dem Beschwerdeführer neu
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zugestandenen Beschwerden führten zu keinen weitergehenden
funktionellen Einschränkungen. Der RAD listete zahlreiche Tätigkeiten
im Dienstleistungssektor als zumutbare Verweisungstätigkeiten auf,
erklärte den Beschwerdeführer darüber hinaus unter Berücksichtigung
der funktionellen Einschränkungen für jede Tätigkeit (im Dienst-
leistungssektor) als zu 70% arbeitsfähig.
6.8 Neben den RAD-Stellungnahmen enthalten nur drei medizinische
Dokumente Angaben zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers:
Im Austrittsbericht vom 22. Januar 2008 (act. 1.2 und 3.1) erklärten die
Dres. F._______, G._______ und H._______ den Beschwerdeführer
beiläufig für arbeitsunfähig. Sie zeigten nicht auf, woraus sie auf diese
Arbeitsunfähigkeit schlossen, umschrieben keine konkreten
funktionellen Einschränkungen, die zu einem solchen Schluss führen
könnten und differenzierten nicht nach der Arbeitsfähigkeit in der bis-
herigen oder in einer angepassten, leichteren Tätigkeit. Sie stellten
auch nicht fest, seit wann der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei
und inwiefern diese Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich von Dauer sein
werde.
Im Bericht vom 10. Januar 2006 (IV/54-55) erklärte der Kardiologe Dr.
C._______ den Beschwerdeführer für arbeitsunfähig. Auch er be-
gründete diese Beurteilung nicht und differenzierte weder in zeitlicher
Hinsicht noch in Hinblick auf die betroffenen Tätigkeiten. Dagegen
wurde von Dr. D._______, Kardiologe der gleichen medizinischen
Institution ("J._______", E._______) am 20. September 2007 auf
Grund eines Belastungs-EKG festgestellt, dass sich keine verminderte
koronare Reserve zeigte, dagegen eine schwache Toleranz bei An-
strengung, als Resultat einer Herzschwäche bei seltenen ventrikulären
Extrasystolen (in einer Herzkammer entstehende Herzschläge
ausserhalb des normalen Herzrhythmus). Er erwähnte keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit.
Schliesslich attestierte Dr. B._______ (Neuropsychiaterin) in ihrem
Bericht vom 15. Dezember 2004 (IV/52-53) dem Beschwerdeführer
eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Sie umschrieb diese Ein-
schränkung aber weder in zeitlicher, sachlicher und umfangmässiger
Hinsicht und begründete sie nicht weiter.
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Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, von der
vom RAD aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab-
geleiteten und entsprechend begründeten Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit abzuweichen und macht sich diese zu eigen. Dement-
sprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
seiner früheren Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe und seiner letzten
Erwerbstätigkeit als Landwirt seit März 2004 zu 70% arbeitsunfähig ist.
Der Beschwerdeführer ist - wie vom RAD postuliert - für jede Tätigkeit
im Dienstleistungssektor, welche die genannten funktionellen Ein-
schränkungen berücksichtigt (vgl. oben E. 6.7), als seit dem 1. Oktober
2004 zu 70% arbeitsfähig zu beurteilen, insbesondere für die vom
RAD ausdrücklich als Beispiele aufgeführten Tätigkeiten als Wächter,
oder Verkäufer sowie in der Ausführung einfacher administrativer
Arbeiten; vgl. IV/63).
7.
7.1 Als nächstes ist - ausgehend von der bisherigen Tätigkeit des
Beschwerdeführers als selbständiger Landwirt (für die Berechnung
des Valideneinkommens) und von den in Frage kommenden ange-
passten Verweisungstätigkeiten (für die Berechnung des Invaliden-
einkommens; vgl. oben E. 6.7) - ein Einkommensvergleich vorzu-
nehmen (vgl. nachfolgend E. 7.2 bis 7.4). Massgebend sind dabei die
Verhältnisse zum frühest möglichen Zeitpunkt des Beginns eines
allfälligen Rentenanspruchs (vorliegend: 1. März 2005), wobei das
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs-
einkommen bis zum Verfügungserlass (vorliegend: Februar 2008) zu
berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222 m.w.H.). Zu beachten ist
dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden
Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf
den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unterschiede
in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den
Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage
stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E.
4.4, Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1).
7.2
7.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
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werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend:
BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzu-
ziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m.w.H, Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1).
7.2.2 Der RAD beurteilte den Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit
im Dienstleistungssektor als zu 70% arbeitsfähig, welche seinen
funktionellen Einschränkungen (vgl. oben E. 6.7) Rechnung trägt.
Daher ist für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf den
Durchschnitt der Tabellenlöhne für die einzelnen von ihm beispielhaft
aufgeführten Tätigkeiten abzustellen, sondern auf den für den
gesamten Dienstleistungssektor geltenden Tabellenlohn für einen
Mann des Qualifikationsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)
(Fr. 4'444.-). Dieser Tabellenlohn ist auf die betriebsübliche Arbeitszeit
im gesamten Dienstleistungssektor von 41.7 Stunden hochzurechnen.
Damit ergibt sich ein vorläufiges Invalideneinkommen von Fr. 4'632.87
(Fr. 4'444.- : 40 x 41.7). Der von der IVSTA gewährte Leidensabzug
von 15% ist nicht zu bemängeln, womit ein vorläufiges Invaliden-
einkommen von Fr. 3'937.94 ([100-15] : 100 x Fr. 4'632.87) resultiert.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die
entsprechenden Verweisungstätigkeiten nur zu 70% ausüben kann,
resultiert ein massgebendes monatliches Invalideneinkommen von Fr.
2'756.56 (Fr. 3'937.94 x70%).
7.2.3 Da der Rentenanspruch frühestens am 1. März 2005 entstanden
ist (vgl. oben E. 5.2 und 7.1) und den Verhältnissen bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung Rechnung zu tragen ist, ist für die
Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen auf die - während
des Beschwerdeverfahrens publizierten - für das Jahr 2008
massgebenden Tabellenlöhne abzustellen.
7.3
7.3.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die
versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad
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der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte).
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung
und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange-
knüpft (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 m.w.H.).
7.3.2 Angesichts der fehlenden Angaben zum landwirtschaftlichen
Betrieb des Beschwerdeführers und des in Bezug auf ein und
denselben Arbeitsmarkt vorzunehmenden Einkommensvergleichs ist
nicht zu beanstanden, dass die IVSTA für die Ermittlung des Validen-
einkommens (ebenfalls) auf statistische Werte betreffend den
schweizerischen Arbeitsmarkt abgestellt hat (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.1 und 3.3.2). Allerdings
lässt sich das Einkommen von selbständigen Landwirten nicht aus
dem statistischen Einkommen von Arbeitnehmern in Gartenbau-
betrieben ableiten. Vielmehr ist auf die jährliche herausgegebenen
Agrarberichte des Bundesamtes für Landwirtschaft abzustellen (vgl.
das genannte Urteil E. 3.3.3). Die notwendigen statistischen Angaben
für das Jahr 2008 finden sich im Agrarbericht 2009 des Bundesamtes
für Landwirtschaft (online auf der Website des Bundesamtes für
Landwirtschaft > Dokumentation > Agrarbericht 2009, besucht am
23.08.2010). Unter Anwendung des vom Bundesgericht im erwähnten
Urteil 9_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.3) vorgegebenen Be-
rechnungsmodus und gestützt auf die im Agrarbericht 2009 ent-
haltenen Werte ergibt sich folgendes Bild: Zum Arbeitsverdienst je
Familienarbeitskraft (Mittelwert nach Abzug des Zinsanspruches
Eigenkapital Betrieb) von Fr. 41'732.- ist das ausserlandwirtschaftliche
Einkommen eines Bauernbetriebs, geteilt durch die Anzahl Familien-
arbeitskräfte im Betrieb (Fr. 24'131 : 1,23 = Fr. 19'618.70), zu addieren.
Die im Agrarbericht aufgeführte Anzahl Familienarbeitskräfte im Be-
trieb von 1,23 (bzw. von 123% einer ganzen Familienarbeitskraft) stellt
einen statistisch-fiktiven Wert dar. Für die Berechnung des
Valideneinkommens ist daher nicht relevant, ob die konkrete Mitarbeit
anderer Familienmitglieder - namentlich Sohn und Schwiegertochter
(vgl. IV/11) - mehr oder weniger als 23% einer ganzen Familien-
arbeitskraft ausmachen würde (123% minus 100% für den Be-
schwerdeführer). Damit resultiert für den Beschwerdeführer als selb-
ständigem Landwirt ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 61'350.70
(= Fr. 41'732.- + Fr. 19'618.70) bzw. monatlich Fr. 5'112.58.
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7.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar. Dem
Valideneinkommen von Fr. 5'112.58 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 2'756.56 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet
46% ([Fr. 5'112.58 - Fr. 2'756.56] x 100 : 5'112.58 = 46.08%). Dieser
Invaliditätsgrad ist zwar höher als der von der IVSTA berechnete
Invaliditätsgrad von 42%, liegt aber immer noch unter 50%, welcher
einen Rentenanspruch für den in Serbien wohnenden Beschwerde-
führer ausschliesst (vgl. oben E. 5.5).
7.5 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen und die
angefochtene Verfügung - wenn auch mit abweichender Begründung -
zu bestätigen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrens-
aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende
Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen, dem
Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Partei-
entschädigung auszurichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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