B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1632/2013
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
Postfach 2568, 6002 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Ba-
den,
3. Moove Sympany AG, Jupiterstrasse 15, Postfach 234,
3000 Bern 15,
4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4,
Postfach, 8401 Winterthur,
6. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Su-
miswald,
7. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg,
Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,
8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
9. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
10. Avenir Krankenversicherung AG, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
11. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19,
6144 Zell LU,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart,
13. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
14. Krankenversicherung Flaachtal AG,
Bahnhofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,
15. Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
16. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
Säge 5, 8767 Elm,
17. Innova Wallis AG, Bahnhofstrasse 4, Postfach 184,
3073 Gümligen,
18. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41,
7144 Vella,
19. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22,
6300 Zug,
20. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2,
Postfach, 4242 Laufen,
21. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18,
7132 Vals,
22. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370,
Postfach 5652, 8050 Zürich,
23. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15,
3930 Visp,
24. vita surselva, Glennerstrasse 10, Postfach 217,
7130 Ilanz,
25. Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune, 3934 Zeneg-
gen,
26. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse,
3932 Visperterminen,
27. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coo-
pérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières,
28. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Klosterstrasse 10,
6440 Brunnen,
29. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,
30. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Kün-
ten,
31. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5,
8400 Winterthur,
32. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63,
8887 Mels,
33. Krankenkasse Simplon, 3907 Simplon Dorf,
34. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur,
35. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
36. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach,
9435 Heerbrugg,
37. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
38. Fondation AMB, Route de Verbier 13,
1934 Le Châble VS,
39. INTRAS Krankenversicherung AG, Rue Blavignac 10,
1227 Carouge GE,
40. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
41. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253,
3000 Bern 15,
42. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10,
5201 Brugg AG,
43. innova Assurances SA, Bahnhofstrasse 4,
Case postale 184, 3073 Gümligen,
44. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
45. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
46. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
47. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568,
6002 Luzern,
alle vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20,
Postfach 1561, 4500 Solothurn,
diese vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt,
Neuengasse 19, Postfach 523, 2501 Biel/Bienne,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Universitäre Psychiatrische Kliniken (UPK) Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4012 Basel,
vertreten durch Dr. Andreas C. Albrecht, Advokat,
Vischer AG, Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001 Basel,
handelnd durch das Gesundheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt, Gerbergasse 13, Postfach 564, 4001 Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Tagespauschale der stationären
Leistungen im Bereich der Erwachsenenpsychiatrie,
Beschluss vom 26. Februar 2013.
C-1632/2013
Seite 4
Sachverhalt:
A.
Im Hinblick auf die Einführung der neuen Spitalfinanzierung per 1. Januar
2012 fanden zwischen den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
(nachfolgend: UPK oder Beschwerdegegnerin) und der tarifsuisse ag
(nachfolgend: tarifsuisse) Verhandlungen über einen Tarif im Bereich der
stationären Erwachsenenpsychiatrie statt. Am 17. Januar 2012 setzte der
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mittels einer vorsorglichen Mass-
nahme eine provisorische Tagespauschale von Fr. 660.– (inklusive Inves-
titionskostenzuschlag und Anteil des Wohnkantons) fest. Mit Schreiben
vom 20. Februar 2012 informierte tarifsuisse den Regierungsrat darüber,
dass die Verhandlungen gescheitert seien, weshalb der Tarif hoheitlich
festzulegen sei (act. 1).
B.
B.a Mit begründetem Tarifantrag vom 30. März 2012 beantragte tarifsuisse
für die Abgeltung der stationären Leistungen der UPK im Bereich der Er-
wachsenenpsychiatrie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 die Festset-
zung einer definitiven Tagesvollpauschale in der Höhe von Fr. 628.– («in-
klusive sämtlicher Kosten für die Umsetzung der Spitalfinanzierung wie An-
lagenutzungskosten»; act. 2). Am 10. April 2012 beantragte die UPK durch
ihren Rechtsvertreter mit einem begründeten Gesuch die Festsetzung ei-
ner Tagespauschale für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 710.– (exklusive
Casemix-Office [CMO]-Zuschlag). Falls die Festsetzungsbehörde auf-
grund eines Benchmarking eine höhere Tagespauschale ermittle, so sei
diese auch für die UPK festzulegen (act. 3).
B.b Die vom instruierenden Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-
Stadt mit Schreiben vom 22. Mai 2012 (act. 6) zur Stellungnahme eingela-
dene Eidgenössische Preisüberwachung teilte am 1. Juni 2012 mit, dass
sie auf die Abgabe einer Empfehlung bezüglich der Tariffestsetzung ver-
zichte (act. 7).
B.c Am 8. Juni 2012 nahm die UPK zum Tariffestsetzungsgesuch von ta-
rifsuisse Stellung. Sie hielt dabei an ihrem Rechtsbegehren fest und bean-
tragte die Abweisung der Rechtsbegehren von tarifsuisse (act. 8).
B.d Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2012 beantragte tarifsuisse in Abwei-
chung von ihrem Tarifantrag vom 30. März 2012 die Festsetzung einer Ta-
gesvollpauschale in der Höhe von Fr. 545.– (act. 9). Sie begründete die
C-1632/2013
Seite 5
Änderung ihres Antrags damit, dass sie aufgrund der Stellungnahme der
UPK neue Erkenntnisse für die korrekte Berechnung des Tarifs habe ge-
winnen können.
B.e Das Gesundheitsdepartement teilte den Parteien am 6. Juli 2012 im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige,
dem Regierungsrat die Festsetzung einer Tagespauschale in der Höhe von
Fr. 710.– zu beantragen (act. 10 und 11), worauf tarifsuisse am 19. Juli
2012 Stellung nahm (act. 12).
B.f Nach einer zwischenzeitlichen Sistierung des Verfahrens (Schreiben
vom 25. Juli 2012; act. 13 und 14) gewährte das Gesundheitsdepartement
den Parteien am 2. Oktober 2012 erneut das rechtliche Gehör und stellte
die Festsetzung einer Tagespauschale in der Höhe von Fr. 710.– in Aus-
sicht (act. 17 und 18). Daraufhin nahmen die UPK am 24. Oktober 2012
(act. 19) und tarifsuisse am 26. Oktober 2012 (act. 20) nochmals ab-
schliessend Stellung.
C.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2013 setzte der Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt die Tagespauschale inklusive Investitionskostenzuschlag und
Anteil des Wohnkantons für die stationäre Erwachsenenpsychiatrie zwi-
schen der UPK und tarifsuisse mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf Fr. 710.–
fest. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss entzog der Re-
gierungsrat die aufschiebende Wirkung (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Zur
Ermittlung der tarifrelevanten Betriebskosten der UPK verwendete der Re-
gierungsrat den eingeforderten ITAR_K-Auszug als Berechnungsgrund-
lage, den er anhand der Kriterien Vollständigkeit und Plausibilität über-
prüfte. Auf ein Benchmarking hat er verzichtet und einzig auf die für die
UPK errechneten tarifrelevanten Betriebskosten und Leistungseinheiten
(Pflegetage) abgestellt.
D.
Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben 47 im Kanton Basel-
Stadt tätige Krankenversicherer (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen),
vertreten durch tarifsuisse und diese wiederum vertreten durch Rechtsan-
walt Andreas Gafner, mit Eingabe vom 27. März 2013 (Poststempel) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, dass der an-
gefochtene Beschluss aufzuheben und für die stationäre Behandlung (Be-
reich Erwachsenenpsychiatrie) zu Lasten der obligatorischen Krankenpfle-
C-1632/2013
Seite 6
geversicherung in der UPK für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 eine Tages-
vollpauschale von Fr. 552.–, inklusive Anlagenutzungskosten und Anteil
des Wohnkantons, festzusetzen und dabei festzustellen sei, dass damit
sämtliche KVG-Leistungen während des stationären Aufenthaltes abgegol-
ten seien. Weiter beantragten die Beschwerdeführerinnen die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung und die Festsetzung einer provisori-
schen Tagesvollpauschale von Fr. 660.– für die Dauer des Verfahrens
(BVGer-act. 1). Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, der
angefochtene Beschluss verletze das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Art.
59c Abs. 1 Bst. a und b KVV (SR 832.102). Weiter kritisieren sie die Ver-
wendung des ITAR_K-Modells sowie die konkrete Ermittlung der relevan-
ten Betriebskosten.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 bei den Beschwerdeführe-
rinnen eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– (BVGer-
act. 2) wurde am 8. April 2013 geleistet (BVGer-act. 4).
F.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit einer auf die Anträge der Be-
schwerdeführerinnen betreffend vorsorgliche Massnahmen beschränkten
Beschwerdeantwort vom 17. April 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werde, be-
antragte sie eventualiter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die
Dauer des Verfahrens die Festsetzung einer vorläufigen Tagesvollpau-
schale von Fr. 710.– (BVGer-act. 6). Mit Vernehmlassung vom 17. April
2013 beantragte die Vorinstanz ebenfalls die Abweisung der Anträge der
Beschwerdeführerinnen betreffend vorsorgliche Massnahmen (BVGer-
act. 7).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2013 wurde in Gutheissung der ent-
sprechenden Anträge der Beschwerdeführerinnen die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederhergestellt und festgestellt, dass damit wäh-
rend der Dauer des vorliegenden Verfahrens weiter die von der Vorinstanz
festgesetzte provisorische Tagesvollpauschale von Fr. 660.– gilt (BVGer-
act. 9).
H.
In ihren Vernehmlassungen zur Hauptsache beantragten die Vorinstanz
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Seite 7
am 27. Mai 2013 (BVGer-act. 10) und die Beschwerdegegnerin am glei-
chen Tag (BVGer-act. 11) jeweils die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne, und die Bestätigung des angefochtenen
Beschlusses.
I.
Das mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2013 (BVGer-act. 17) zur
Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Gesundheit (BAG) beantragte
am 23. September 2013 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und
die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
(BVGer-act. 18).
J.
Am 22. Oktober 2013 reichten die Beschwerdegegnerin (BVGer-act. 20),
am 24. Oktober 2013 die Beschwerdeführerinnen (BVGer-act. 21) und am
28. Oktober 2013 die Vorinstanz (BVGer-act. 22) ihre Schlussbemerkun-
gen ein und hielten dabei jeweils an ihren bereits gestellten Anträgen fest.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2013 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 23).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich
nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abwei-
chungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2
KVG.
2.
Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 26. Februar
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Seite 8
2013 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig
(vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am vo-
rinstanzlichen Tariffestsetzungsverfahren teilgenommen, sind als Adressa-
tinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders be-
rührt und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abände-
rung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher
zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be-
schwerde vom 27. März 2013 ist, nachdem auch der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E. 4.2) bildet der Re-
gierungsratsbeschluss vom 26. Februar 2013, mit dem im Rahmen eines
Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 Abs. 1 KVG hoheitlich ein Tarif in
Form einer Tagesvollpauschale inklusive Investitionskostenzuschlag für
die stationäre Erwachsenenpsychiatrie in der UPK für die von tarifsuisse
vertretenen Krankenversicherer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf
Fr. 710.– festgesetzt wurde. Aufgrund der Rechtsbegehren strittig ist die
Höhe der festgesetzten Tagesvollpauschale.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei festzustellen,
dass mit der umstrittenen Tagespauschale sämtliche KVG-Leistungen
während des stationären Aufenthalts abgegolten seien, wird weder darge-
legt noch ist ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse angesichts von
Art. 49 Abs. 5 KVG und Art. 44 Abs. 1 KVG (Tarifschutz) an einer diesbe-
züglichen Feststellung durch das Gericht besteht (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 40 Rz. 2.30). Auf diesen Feststellungsantrag ist da-
her nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
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Seite 9
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Tariffestset-
zungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungsgericht
mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario;
BVGE 2010/24 E. 5.1).
4.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das
Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren In-
stanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126
V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen-
dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch-
stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog-
nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht
ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder
wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296
E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 mit weiteren
Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II
77 E. 6.4).
5.
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben die an-
erkannten Krankenkassen die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 -
31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 - 34 KVG festgelegten Vorausset-
zungen zu übernehmen (Art. 24 KVG). Die obligatorische Krankenpflege-
versicherung (nachfolgend: OKP) übernimmt die Kosten für die Leistun-
gen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen
dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem
die stationär erbrachten Untersuchungen und Behandlungen durch Ärzte
oder Ärztinnen sowie Personen, die auf Anordnung eines Arztes oder einer
Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und 3 KVG) sowie
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Seite 10
den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Ab-
teilung (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG).
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Seite 11
6.
In Bezug auf die Vergütung von stationären Leistungen im Bereich der OKP
standen im in intertemporalrechtlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt
am 1. Januar 2012 (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3) folgende Bestimmungen in
Kraft:
6.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer
nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG).
Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann
namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif ausgestaltet
sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. a - c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife
und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern
(Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von
der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaft-
liche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Leit-
gedanke für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hoch stehende und
zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten
(Art. 43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4). Der Tarifvertrag bedarf der
Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der
ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbe-
hörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirt-
schaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG).
6.2 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver-
trag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Bestimmung, wonach die Kantons-
regierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese
mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in
Einklang stehen, gilt auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen Zu-
stand nach Art. 47 KVG (BVGE 2010/25 E. 7).
6.3 Nach Art. 43 Abs. 7 KVG kann der Bundesrat Grundsätze für eine wirt-
schaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die An-
passung der Tarife aufstellen. Gestützt darauf hat er Art. 59c KVV erlassen
(in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft die
Genehmigungsbehörde (im Sinn von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Tarifver-
trag namentlich den folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
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Seite 12
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an-
zuwenden.
6.4 Für Tarifverträge mit Spitälern (und Geburtshäusern) enthält das Ge-
setz in Art. 49 KVG eine Spezialregelung. Danach vereinbaren die Ver-
tragsparteien Pauschalen für die Vergütung der stationären Behandlung
einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen. In der Regel sind Fallpau-
schalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen
auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien
können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische
Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in
Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschä-
digung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leis-
tung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49
Abs. 1 KVG). Die Pauschalen dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirt-
schaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere die Auf-
rechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen so-
wie die Forschung und universitäre Lehre (Art. 49 Abs. 3 KVG). Bei Spital-
aufenthalten richtet sich die Vergütung nach Abs. 1, solange der Patient
oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und
Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Vo-
raussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif
nach Art. 50 KVG zur Anwendung (Art. 49 Abs. 4 KVG). Die Vergütungen
nach Art. 49 Abs. 1 KVG werden vom Kanton und den Versicherern anteils-
mässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG).
6.5 Art. 59d Abs. 4 KVV legt unter dem Titel «Leistungsbezogene Pauscha-
len» fest, dass der Bezug zur Leistung, der nach Art. 49 Abs. 1 KVG her-
zustellen ist, eine Differenzierung des Tarifs nach Art und Intensität der
Leistung erlauben muss.
6.6 Nach Art. 49 Abs. 7 KVG müssen die Spitäler über geeignete Füh-
rungsinstrumente verfügen; insbesondere führen sie nach einheitlicher Me-
thode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfas-
sung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik.
Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebs-
vergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten.
Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen ein-
sehen.
C-1632/2013
Seite 13
6.6.1 Die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfas-
sung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversi-
cherung (VKL, SR 832.104) regelt nach deren Art. 1 Abs. 1 die einheitliche
Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital- und Pflege-
heimbereich. Zu den Zielen der Kosten- und Leistungserfassung gehören
gemäss Art. 2 Abs. 1 VKL namentlich die Schaffung der Grundlagen für die
Bestimmung der Leistungen und der Kosten der OKP in der stationären
Behandlung im Spital und im Geburtshaus (Bst. b) und die Ausscheidung
der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KVG
und von deren Kosten (Bst. g). Weiter sollen dadurch unter anderem Be-
triebsvergleiche, Tarifberechnungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen er-
möglicht werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, c und f VKL).
6.6.2 Art. 3 VKL definiert die stationäre Behandlung, Art. 7 VKL die Kosten
für die universitäre Lehre und für die Forschung, Art. 8 VKL die Investitio-
nen.
6.6.3 Die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen ist im 3. Ab-
schnitt (Art. 9 ff.) der VKL geregelt. Nach Art. 9 VKL müssen Spitäler, Ge-
burtshäuser und Pflegeheime eine Kostenrechnung führen, in der die Kos-
ten nach dem Leistungsort und dem Leistungsbezug sachgerecht ausge-
wiesen werden (Abs. 1). Die Kostenrechnung muss insbesondere die Ele-
mente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfas-
sung umfassen (Abs. 2). Sie muss den sachgerechten Ausweis der Kosten
für die Leistungen erlauben. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter
Form zuzuordnen (Abs. 3). Das Eidgenössische Departement des Innern
(Departement) kann nähere Bestimmungen über die technische Ausgestal-
tung der Kostenrechnung erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungs-
erbringer und Versicherer an (Abs. 6).
6.6.4 Art. 10 VKL trägt den Titel «Anforderungen an Spitäler und Geburts-
häuser». Abs. 1 verpflichtet die Spitäler und Geburtshäuser, eine Finanz-
buchhaltung zu führen. Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach
der Nomenklatur der nach dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 1993
über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes durch-
geführten Krankenhausstatistik ermitteln (Abs. 2). Die Spitäler und Ge-
burtshäuser müssen eine Lohnbuchhaltung führen (Abs. 3). Es ist eine
Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (Abs. 4). Zur Ermittlung der Kos-
ten für Anlagenutzung müssen die Spitäler und Geburtshäuser eine Anla-
gebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von
Fr. 10'000.– und mehr gelten als Investitionen nach Art. 8 VKL (Abs. 5).
C-1632/2013
Seite 14
6.6.5 Art. 10a VKL enthält unter dem Titel «Angaben der Spitäler und Ge-
burtshäuser» weitere Vorgaben zur Anlagebuchhaltung, namentlich zur
Bewertung von Anlagen (Abs. 2), zu den Abschreibungen (Abs. 3) sowie
der kalkulatorischen Verzinsung (Abs. 4).
6.6.6 Nach Art. 15 VKL sind Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime ver-
pflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai des Folgejahres zur
Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Ge-
nehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie
die Tarifpartner.
7.
7.1 Voraussetzung für die vorinstanzliche Zuständigkeit zur Festsetzung
des strittigen Tarifs ist ein Scheitern der Vertragsverhandlungen zwischen
Versicherer und Leistungserbringer (Art. 47 Abs. 1 KVG). Als gescheitert
im Sinn von Art. 47 Abs. 1 KVG können Vertragsverhandlungen allerdings
nur dann bezeichnet werden, wenn vorgängig ernsthafte Vertragsverhand-
lungen geführt worden sind oder zumindest eine Verhandlungsgelegenheit
vorhanden gewesen ist. Die Vorinstanz hat dies als Eintretensvor-ausset-
zung zu prüfen. Hier hat sie deren Vorliegen bejaht, wobei ihr diesbezüglich
ein beachtlicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des BVGer C-
8011/2009 vom 28. Juli 2011 E. 1.4; THOMAS BRUMANN, Der Tarifvertrag im
Krankenversicherungsrecht, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht
2012, S. 135 mit Hinweisen).
7.2 Beide Parteien haben in ihren begründeten Tariffestsetzungsanträgen
der Vorinstanz mitgeteilt, dass (intensive) Tarifverhandlungen geführt wor-
den, diese aber gescheitert seien (act. 2 S. 4 und act. 3 S. 4). Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerinnen ihren ersten Tariffestsetzungsantrag von
Fr. 628.– im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens mit dem Hinweis auf
neu erhaltene Unterlagen der UPK auf Fr. 545.– reduziert haben, weist
zwar darauf hin, dass sie bei den Tarifverhandlungen keinen hinreichenden
Überblick über die konkrete Kostensituation der UPK hatten. Da jedoch
keine der Beteiligten geltend macht, es sei nicht ernsthaft verhandelt wor-
den, und beide Parteien begründete Tariffestsetzungsanträge eingereicht
haben, ist davon auszugehen, dass genügend ernsthafte Vertragsverhand-
lungen geführt worden und diese gescheitert sind. Die Vorinstanz hat daher
zu Recht gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG nach Anhören der Beteiligten ho-
heitlich einen Tarif festgesetzt.
C-1632/2013
Seite 15
8.
8.1 Die Revision des KVG zur Spitalfinanzierung (Änderung vom 21. De-
zember 2007, AS 2008 2049) ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Ge-
mäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezem-
ber 2007 (Spitalfinanzierung) müssen die Einführung der leistungsbezoge-
nen Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG sowie die Anwendung der Finan-
zierungsregelung nach Art. 49a KVG mit Einschluss der Investitionskosten
spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein. Während der Sys-
temwechsel im Bereich der Akutsomatik per 1. Januar 2012 vollzogen und
mit SwissDRG eine schweizweit einheitliche Tarifstruktur eingeführt wurde,
fehlt eine solche momentan im Bereich der Psychiatrie. Im Auftrag der
SwissDRG AG wird derzeit das Tarifsystem TARPSY entwickelt, mit dem
kostenhomogene Fallgruppen gebildet werden, die ihrerseits auf Diagno-
sehauptgruppen und der Fallschwere beruhen. TARPSY ist im Dezember
2012 in die Testphase gegangen. Die schweizweite Einführung ist erst per
2018 geplant (Newsletter der SwissDRG AG, Stand 18.12.2014,
> Tarifdokumente > Psychiatrie, abgerufen am 16. Ja-
nuar 2015).
8.2 Die mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts C-1698/2013 vom
7. April 2014 (BVGE 2014/3) und C-2283/2013 vom 11. September 2014
(BVGE 2014/36) im Zusammenhang mit der neuen Spitalfinanzierung auf-
gestellten Grundsätze betreffend Festsetzung eines Basisfallwerts für leis-
tungsbezogene und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhende Fallpau-
schalen können daher auf den vorliegenden Fall nur beschränkt Anwen-
dung finden, insbesondere was den Preisbildungsmechanismus aufgrund
eines Benchmarkings betrifft (siehe dazu nachfolgend E. 17). Der neue Art.
49 KVG und die neue Finanzierungsregel nach Art. 49a KVG, wonach der
Tarif 100 % der OKP-Leistungen (inkl. Anlagenutzungskosten) abzudecken
hat, gelten jedoch auch im Bereich der Psychiatrie.
8.3 Das von der Vorinstanz angewendete Tarifsystem mit Tagespauscha-
len wird von keiner Partei kritisiert. Art. 49 Abs. 1 KVG schreibt für die Ab-
geltung von stationären Leistungen in Spitälern oder Geburtshäusern vor,
dass (nur) in der Regel Fallpauschalen festzulegen sind. Gemäss dem
Wortlaut dieser Bestimmung ist die Einführung von Fallpauschalen somit
nicht zwingend, weshalb in bestimmten Bereichen ausserhalb der akutso-
matischen Behandlung auch die Festlegung von Tagespauschalen nicht
ausgeschlossen ist (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. September
C-1632/2013
Seite 16
2004 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversiche-
rung [Spitalfinanzierung], BBl 2004 5577; Kommentar des BAG zur Verord-
nung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], Änderungen
per 1. Januar 2009, S. 11; vgl. auch BEATRICE GROSS HAWK, Leistungser-
bringer und Tarife in verschiedenen Sozialversicherungszweigen, in: Recht
der sozialen Sicherheit, 2014, S. 1228 Rz. 34.64). Insofern ist die (Weiter-
)Verwendung des bisherigen Tarifsystems mit Tagespauschalen im Bereich
der Psychiatrie nicht zu beanstanden.
9.
Umstritten ist die Höhe der von der Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin
festgesetzten Tagespauschale.
9.1 Die Vorinstanz hat die Eidgenössische Preisüberwachung vorgängig
zur Tariffestsetzung zur Stellungnahme eingeladen. Diese hat jedoch auf
die Abgabe einer Empfehlung verzichtet. Damit wurde Art. 14 Abs. 1 PüG
eingehalten. Von der Einladung der Eidgenössische Preisüberwachung zur
Einreichung einer Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren
wurde abgesehen, da diese in einem vergleichbaren Beschwerdeverfahren
auf die Einreichung einer Stellungnahme mit der Begründung verzichtet
hat, sie habe praxisgemäss bereits im Verfahren auf Festsetzung des Tarifs
durch die Kantonsregierung auf die Einreichung einer Stellungnahme ver-
zichtet (siehe auch Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2013, BVGer-act.
12).
9.2 Die Vorinstanz hat zunächst die tarifrelevanten Betriebskosten der Be-
schwerdegegnerin gestützt auf den Ausweis der Kosten des Jahres 2010
gemäss dem integrierten Tarifmodell Kostenträgerrechnung (ITAR_K) er-
mittelt. Sie hat den eingeforderten ITAR_K-Auszug auf Vollständigkeit und
Plausibilität hin überprüft. Sie hat dabei insbesondere geprüft, ob für die
Ermittlung der tarifrelevanten Kosten in der Kostenträgerrechnung die Ab-
züge für die Anlagenutzungskosten, Lehre und Forschung, andere gemein-
wirtschaftliche Leistungen, Zusatzentgelte für Privatversicherte und Hotel-
lerie-Mehrkosten (korrekt) erfolgt sind. Sie stützte sich dabei auf die Emp-
fehlung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und
-direktoren (GDK) vom 18. November 2011. Sie hat sodann für die Anlage-
nutzungskosten einen pauschalen Zuschlag pro Pflegetag vorgenommen.
Auf ein Benchmarking hat sie verzichtet, weil bis jetzt keine schweizweit
einheitliche leistungsorientierte Tarifstruktur bestehe und damit in einem
Tarifsystem auf Basis Pflegetage auch keine Schweregrade abgebildet
C-1632/2013
Seite 17
werden könnten. Da die Beschwerdegegnerin mit keinem Verhandlungs-
partner eine tarifliche Einigung in der Erwachsenenpsychiatrie habe finden
können, könne kein gewichteter Tarif auf der Basis der Marktanteile der
Versicherer ermittelt werden. Da die Beschwerdegegnerin selbst einen Ta-
rif in der Höhe von Fr. 710.– beantrage, was unter dem aufgrund des
ITAR_K-Modells errechneten kostenbasierten Tarif liege, werde der Tarif
auf Fr. 710.– festgesetzt. Dieser Tarif entspreche den Geboten der Wirt-
schaftlichkeit und Billigkeit und sei sozialverträglich. Die Vorinstanz hat im
Ergebnis die umstrittene Tagespauschale gestützt auf die für die Be-
schwerdegegnerin errechneten tarifrelevanten Betriebskosten und Leis-
tungseinheiten (Pflegetage) berechnet.
9.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass für die Tarifberech-
nung der stationären Tagesvollpauschale der Beschwerdegegnerin ausge-
hend von den Gesamtkosten die tarifrelevanten KVG-Kosten zu ermitteln
seien. Von den Gesamtkosten seien folgende Positionen abzuziehen: Kos-
ten für KVG-Leistungen, die ausserhalb der stationären Tagespauschale
vergütet würden (z.B. ambulante Leistungen), Kosten für VVG-Leistungen
(z.B. freie Arztwahl, Mehrleistungen Hotellerie), Kosten, die andere Kos-
tenträger übernehmen würden (UVG, IVG, MVG, Selbstzahler), Kosten für
vom Kanton zu bezahlende Leistungen (z.B. gemeinwirtschaftliche Leis-
tungen) sowie weitere nicht tarifrelevante Kostenanteile (z.B. Nebenbe-
triebe etc.). Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass sich die Vorinstanz
bei der Tarifermittlung einzig auf den kostenbasierten Tarif gemäss
ITAR_K-Modell abgestützt habe. Sie verlangt, dass die Tagesvollpauschale
nach den Grundsätzen des durch das Bundesverwaltungsgericht und die
Preisüberwachung gestützten Spitaltaxmodells zu ermitteln sei. Dabei sei
ein strenger Massstab anzuwenden und es seien Abzüge wegen Intrans-
parenz und Überkapazitäten vorzunehmen. Zudem machen sie geltend,
dass die Anlagenutzungskosten und der Abzug für universitäre Lehre und
Forschung nicht korrekt ermittelt worden seien. Die Kosten und Leistungs-
daten von grund- und zusatzversicherten Patienten seien nicht getrennt
ausgewiesen, weshalb es nicht möglich sei, die Mehrkosten der zusatzver-
sicherten Patienten zu ermitteln. Die Unterlagen hinsichtlich der Erträge
sowie die Angaben zu den im Jahr 2010 erbrachten Leistungen seien aus-
geblieben oder unvollständig. Daher seien die Grundlagen generell kaum
plausibilisierbar. Schliesslich kritisieren die Beschwerdeführerinnen, dass
die auf der Grundlage des Branchenmodells ITAR_K ermittelte kostenba-
sierte Tagespauschale keinem Wirtschaftlichkeitsvergleich unterzogen
worden sei.
C-1632/2013
Seite 18
9.4 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass sich die Vorinstanz zu
Recht auf das ITAR_K-Modell abgestützt habe und die Berechnung der
Tagespauschale im Ergebnis korrekt sei.
9.5 Das BAG vertritt den Standpunkt, dass die Vorinstanz bei der Ermitt-
lung der Anlagenutzungskosten und der Abzüge für Forschung und univer-
sitäre Lehre sowie den übrigen gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht
korrekt vorgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der Teuerung habe sie
sich nicht an die gerichtliche Praxis gehalten. Sodann wäre ein Intranspa-
renzabzug nötig. Schliesslich sei auch die gesetzliche Vorgabe der Wirt-
schaftlichkeitsprüfung nicht erfüllt.
9.6 Im Folgenden sind in einem ersten Schritt die herangezogenen Grund-
lagen für die Tarifberechnung (E. 10) zu prüfen. Danach ist zu klären, ob
die vorinstanzliche Berechnung der tarifrelevanten Betriebskosten der Be-
schwerdegegnerin (inkl. Anlagenutzungskosten) – soweit diese umstritten
sind – mit Art. 49 KVG und den Vorgaben der VKL in Einklang stehen (E.
11-16). Schliesslich ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Vor-instanz das
Wirtschaftlichkeitsgebot einhält (E. 17).
10.
10.1 Die Vorinstanz hat als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der
tarifrelevanten Betriebskosten den von der Beschwerdegegnerin eingefor-
derten ITAR_K-Auszug mit den Daten aus dem Jahr 2010 verwendet. Für
die Ermittlung der kostenbasierten Tagespauschale hat sie den Kostenträ-
ger «reine stat. KVG inkl. ZV Fälle Erwachsene» herangezogen. Aus-
gangslage bildete das «Total Kosten gemäss BeBu, Stückrechnung»
(ITAR_K Modell: Zeile 22), bereinigt um die Erlöse der Kontengruppen 65
(«Übrige Erträge aus Leistungen an Patienten», exkl. Marge) und 66 («Fi-
nanzertrag») in der Höhe von Fr. 62'758'834.–. Die Beschwerdeführerin-
nen haben im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in ihrer Beschwerde die
Höhe der Nettobetriebskosten I von Fr. 62'758'834.– ausdrücklich akzep-
tiert und für ihre eigene Tarifberechnung verwendet. Hinsichtlich der Be-
handlung der Erträge aus den Kontengruppen 65 und 66 wurde von keiner
beschwerdebeteiligten Partei Kritik geäussert. An dieser Stelle ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Erträge der Kon-
tengruppe 65 zu 100 % (und nicht nur zu 50 %) in Abzug zu bringen sind,
sofern ein Spital diesbezüglich auf eine exakte Kostenausscheidung ver-
zichtet und eine Gewinnmarge nicht bewiesen werden kann (BVGE 2014/3
E. 4.3).
C-1632/2013
Seite 19
10.2 Der Grundsatz, wonach ein Tarif auf den Ergebnissen einer vorange-
gangenen Rechnungsperiode beruhen muss, die im Zeitpunkt des Ver-
tragsabschlusses vorliegen, ergibt sich im Unterschied zum früheren Recht
(vgl. aArt. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG; BVGE 2012/18 E. 6.2.2) zwar nicht mehr
aus dem Gesetzeswortlaut, gilt aber auch unter der Herrschaft des revi-
dierten KVG (BVGE 2014/3 E. 3.5). Für die Berechnung des Tarifs für das
Jahr 2012 hat die Vorinstanz daher zu Recht auf die Kostendaten des Jah-
res 2010 abgestellt. Zudem hat ebenso der Grundsatz, wonach die ausge-
wiesenen Betriebskosten für OKP-relevante stationäre Leistungen (vgl.
BVGE 2010/62 E. 4.12.1) Grundlage für die Tarifberechnungen bilden, un-
ter der neuen Spitalfinanzierung weiterhin Gültigkeit (BVGE 2014/3 E.
3.6.3).
10.3
10.3.1 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren die Verwendung des Modells
ITAR_K. Sie machen geltend, dass die Abzüge bzw. Zuschläge, welche
das Modell ITAR_K vornehme, bis heute weder durch das Bundesverwal-
tungsgericht noch durch die Preisüberwachung bestätig worden seien. Das
Modell ITAR_K werde lediglich als Kostenausweis anerkannt. Die Tarifbe-
rechnung, welche das Modell vornehme, werde aber nicht akzeptiert, zu-
mal die tarifrelevanten Kosten nicht korrekt ermittelt worden seien. Die Be-
schwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, dass sich die Vorinstanz zu
Recht auf das Modell ITAR_K abgestützt habe. Dieses sei heute das in der
Schweiz vorwiegend angewandte Modell zur Darstellung und Erfassung
der Kosten im Spitalbereich. Es ermögliche, die auf REKOLE® basierende
Kostenträgerrechnung eines Leistungserbringers transparent darzustellen.
10.3.2 H+ als Spitzenverband der Spitäler hat das Handbuch REKOLE®
(Handbuch zum betrieblichen Rechnungswesen im Spital von H+) und das
Tarifherleitungsmodell ITAR_K (Integriertes Tarifmodell auf Basis der Kos-
tenträgerrechnung [nach REKOLE®], ebenfalls von H+) erarbeitet. Die
GDK-Empfehlungen stützen sich auf REKOLE® und ITAR_K. Nach Ansicht
der GDK ist das (schrittweise) Vorgehen nach ITAR_K sinnvoll, wobei fest-
gehalten wird, dass das gleiche Vorgehen auch mit Hilfe eines anderen
Modells (z.B. Modell GDK-Ost) erfolgen könnte (vgl. GDK-Empfehlungen
zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 3). Von der GDK übernommen wurde je-
doch nur das Vorgehen, nicht generell die Berechnung einzelner Positio-
nen. Die Krankenhausstatistik, auf deren Nomenklatur Art. 10 Abs. 2 VKL
verweist, stützt sich auf REKOLE® (vgl. BFS, Krankenhausstatistik, Detail-
konzept, Version 1.1, S. 28 ff.). Um dem Problem der Heterogenität bei den
C-1632/2013
Seite 20
Kostenerhebungsmethoden zu begegnen, hat der Verwaltungsrat der
SwissDRG AG für die Kostenträgerrechnung ab dem Rechnungsjahr 2013
REKOLE® verbindlich vorgeschrieben (vgl. SwissDRG AG, Umsetzung der
Massnahmen zur Verbesserung der Datenqualität, Version 1.0 /
5.12.2011). Angesichts der Bedeutung und der Verbreitung, welche RE-
KOLE® und ITAR_K zwischenzeitlich erlangt haben, erscheint es nicht
sinnvoll, deren Anwendbarkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Zu prüfen
ist jedoch, ob einzelne in diesen Modellen enthaltene Berechnungsvorga-
ben gesetzeskonform sind (BVGE 2014/3 E. 3.4.3).
11.
Umstritten ist die Höhe der abzugeltenden Anlagenutzungskosten.
11.1 Die Parteien sind sich zu Recht dahingehend einig, dass die Kosten
von Mobilien, Immobilien und sonstigen Anlagen (Anlagenutzungskosten),
die zur Behandlung von OKP-Versicherten notwendig sind, nach dem Sys-
tem der neuen Spitalfinanzierung mit der Tagespauschale abzugelten sind
(vgl. GROSS HAWK, a.a.O., S. 1229 Rz. 34.64; zu den Fallpauschalen nach
SwissDRG siehe BVGE 2014/36 E. 4.9.5).
11.2 Damit die Investitionskosten für die OKP nach einheitlicher Methode
ermittelt werden und die Angaben vergleichbar sind, enthält die VKL Vor-
gaben für die Bewertung der Anlagen und die Ermittlung der Anlagenut-
zungskosten, namentlich zur Bewertung der Investitionen, deren Abschrei-
bung und der kalkulatorischen Zinsen. Solche Vorgaben sind erforderlich,
weil die ausgewiesenen Kosten als Grundlage für die Tarifermittlung her-
angezogen werden (Kommentar des BAG zur Verordnung vom 3. Juli 2002
über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Ge-
burtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung [VKL], Änderun-
gen per 1. Januar 2009 [nachfolgend: Kommentar BAG zur VKL-Revision
2009], S. 2 f. und 5).
11.2.1 Nach Art. 10 Abs. 5 VKL müssen Spitäler und Geburtshäuser zur
Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung eine Anlagebuchhaltung führen.
Objekte mit einem Anschaffungswert von Fr. 10'000.– oder mehr gelten als
Investitionen nach Art. 8 VKL und müssen in die Anlagebuchhaltung aufge-
nommen werden (Kommentar BAG zur VKL-Revision 2009, S. 5).
11.2.2 Die Anlagebuchhaltung muss für jede Anlage mindestens die Anga-
ben über das Anschaffungsjahr, die geplante Nutzungsdauer in Jahren,
den Anschaffungswert, den Buchwert der Anlage am Anfang des Jahres,
C-1632/2013
Seite 21
den Abschreibungssatz, die jährliche Abschreibung, den Buchwert der An-
lage am Ende des Jahres, den kalkulatorischen Zinssatz, den jährlichen
kalkulatorischen Zins sowie die jährlichen Anlagenutzungskosten als
Summe der jährlichen Abschreibungen und der jährlichen kalkulatorischen
Zinsen enthalten (Art. 10a Abs. 1 VKL). Für die OKP relevant sind die An-
schaffungswerte der Anlagen. Das investierte Kapital wird kalkulatorisch
verzinst, nicht jedoch das Umlaufkapital. Die OKP kann nicht den Wieder-
beschaffungswert der Anlagen berücksichtigen, weil dieser auf Schätzun-
gen beruht (Kommentar BAG zur VKL-Revision 2009, S. 5).
11.2.3 Nach Art. 10a Abs. 2 VKL dürfen die zur Erfüllung des Leistungsauf-
trags betriebsnotwendigen Anlagen höchstens mit ihrem Anschaffungswert
berücksichtigt werden. Als betriebsnotwendig gelten damit jene Anlagen,
welche zur Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlich sind. Anlagen für
Nebenbetriebe (Cafeteria, Schule usw.) und die im Zusammenhang mit der
Erfüllung des Leistungsauftrags nicht notwendigen Anteile an Grundstü-
cken gelten beispielsweise nicht als betriebsnotwendig (Kommentar BAG
zur VKL-Revision 2009, S. 5).
11.2.4 Nach Art. 10a Abs. 3 VKL berechnen sich die maximalen jährlichen
Abschreibungen bei linearer Abschreibung vom Anschaffungswert über die
geplante Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Diese Bestimmung hält
fest, dass die Anlagen innerhalb eines einheitlichen Zeitraums auf null ab-
geschrieben werden. Je Anlagekategorie wird von den Spitälern eine ein-
heitliche Nutzungsdauer festgelegt (Kommentar BAG zur VKL-Revision
2009, S. 5).
11.2.5 Die kalkulatorische Verzinsung der für die Erbringung der stationä-
ren Leistungen erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen berechnet
sich nach der Durchschnittswertmethode. Der Zinssatz beträgt 3.7 Pro-
zent. Er wird periodisch überprüft (Art. 10a Abs. 4 VKL). Die Durchschnitts-
wertmethode bedeutet, dass die Verzinsung vom halben Ausgangswert be-
rechnet wird. Damit sind die kalkulatorischen Zinsen im Laufe der Zeit kon-
stant. Der kalkulatorische Zinssatz wird auf der Basis des durchschnittli-
chen Kapitalkostensatzes (gewichteter Durchschnitt zwischen Eigen- und
Fremdkapitalsatz) festgelegt. Er besteht aus zwei Komponenten. Die erste
ist der risikolose Zinssatz, für den die durchschnittliche Rendite von Bun-
desobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60
Monate herangezogen wird. Die zweite ist die risikogerechte Entschädi-
gung für den Spitalbereich. Diese ist als relativ stabil zu betrachten. Der
C-1632/2013
Seite 22
kalkulatorische Zinssatz wird auf der Basis des durchschnittlichen Kapi-
talkostensatzes (gewichteter Durchschnitt zwischen Eigen- und Fremdka-
pitaleinsatz) festgelegt aufgrund folgender Parameter: Eigenkapitalkosten
6.65 %, Fremdkapitalkosten 3.15 %, Eigenkapitalquote 15 %, risikoloser
Zinssatz per Juli 2008 2.65 %. Der kalkulatorische Zinssatz wird vom Bun-
desrat periodisch überprüft. Bei einer erheblichen Veränderung eines oder
mehrerer Parameter kann er die Anpassung des Zinssatzes beschliessen
(Kommentar BAG zur VKL-Revision 2009, S. 5 f.).
11.2.6 Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung der VKL vom 22.
Oktober 2008 können die vor dem Übergang zur Vergütung der Spitäler
mittels leistungsbezogenen Pauschalen getätigten Investitionen in die Kos-
tenermittlung miteinbezogen werden, wenn im Zeitpunkt des Übergangs
eine Anlage mit ihrem aktuellen Buchwert in der Anlagebuchhaltung des
Spitals oder der Anlagebuchhaltung erfasst ist (Abs. 1). Im Zeitpunkt des
Übergangs darf der Buchwert nach Abs. 1 den Buchwert nicht übersteigen,
der durch die Wertermittlung nach Art. 10a VKL zustande gekommen wäre
(Abs. 2). Die Abschreibung erfolgt vom Buchwert mit der geplanten Rest-
nutzungsdauer. Die kalkulatorischen Zinsen berechnen sich mittels Durch-
schnittswertmethode, wobei der Anschaffungswert durch den Buchwert im
Zeitpunkt des Übergangs ersetzt wird (Abs. 3).
11.2.7 Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom
22. Oktober 2008 sieht vor, dass in Abweichung von den Schlussbestim-
mungen der Änderung der VKL vom 22. Oktober 2008 im Jahr 2012 die
Abgeltung der Anlagenutzungskosten im Falle eines Vergütungsmodells
vom Typus DRG mittels eines Zuschlags von 10 % auf den in den Tarifver-
trägen verhandelten Basispreisen erfolgt. Der Grund für diesen 10 %-Zu-
schlag liegt darin, dass die Anlagenutzungskosten noch nicht in die Ta-
rifstruktur SwissDRG einbezogen werden konnten (vgl. Kommentar des
BAG vom 2. November 2011 zu den per 1. Dezember 2011 eingeführten
Änderungen der KVV; BVGE 2014/36 E. 4.9.5).
11.3 Die Vorinstanz hat von den gesamten Betriebskosten der stationären
KVG-Fälle Erwachsene die im Kostenträgerausweis nach REKOLE® aus-
gewiesenen Anlagenutzungskosten in der Höhe von Fr. 7'577'956.– in Ab-
zug gebracht und danach einen pauschalen Zuschlag von Fr. 100.– je Leis-
tungseinheit (Pflegetag) bei der Tagespauschale vorgenommen. Sie stützt
sich dabei auf die Notiz der GDK «Anlagenutzungskosten Psychiatrie und
Rehabilitation» vom 29. September 2011 (Beilage 3 zu BVGer-act. 10). Da-
rin wird eine Abgeltung der Anlagenutzungskosten mittels Tagesansätzen
C-1632/2013
Seite 23
innerhalb der Bandbreite von Fr. 70.– bis Fr. 100.– (Psychiatrie, Versor-
gungsniveau 1) bzw. von Fr. 60.– bis Fr. 90.– (Psychiatrie Versorgungsni-
veau 2) als sachgerecht angesehen. In ihrer Vernehmlassung hält die Vo-
rinstanz ergänzend fest, dass es im vorliegenden Fall nicht relevant sei, ob
die Beschwerdegegnerin die Anlagenutzungskosten VKL-konform ausge-
wiesen habe, da eine normative Ermittlung stattgefunden habe. Sie, die
Vorinstanz, habe sich mangels besserer Daten bzw. Alternativen auf den
Vorschlag der GDK gestützt. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass der
Mittelwert der Anlagenutzungskosten pro Tag bei universitären Klinik ge-
mäss der Notiz der GDK Fr. 113.– betrage, also oberhalb der vorgeschla-
genen Bandbreite liege.
11.4 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die von der Vor-
instanz vorgenommene Berechnung der Anlagenutzungskosten unzuläs-
sig sei. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass das Modell ITAR_K für die
Ermittlung der Anlagenutzungskosten nicht die Vorgaben der VKL berück-
sichtige, sondern diejenigen gemäss REKOLE®. Die auf diese Weise er-
mittelten Kosten könnten stark von der VKL abweichen, weil REKOLE® die
Kosten nicht auf der Basis der Anschaffungswerte, sondern auf der Grund-
lage der Wiederbeschaffungswerte berechne. Da die Beschwerdegegnerin
dieses Zahlenmaterial nicht detailliert ausweise, könne die Prüfung der An-
lagenutzungskosten nicht vorgenommen werden. Die Beschwerdegegne-
rin habe eine sachliche Abgrenzung von der Finanzbuchhaltung zur Be-
triebsbuchhaltung in der Höhe von rund Fr. 1'500'000.– vorgenommen, die
nicht nachvollziehbar sei. Aus welchem Grund diese Abgrenzung gemacht
worden sei und ob sie der VKL entspreche, könne nicht überprüft werden.
Die Vorinstanz habe keine genaue Prüfung der Anlagenutzungskosten vor-
genommen, zumal sie mit einem normativen Zuschlag rechne. Der geltend
gemachte Betrag für die Anlagenutzungskosten von Fr. 7'577'956.– werde
bestritten. Dementsprechend müsse ein normativer Wert eingesetzt wer-
den. Die ausgewiesenen Anlagenutzungskosten seien bei der Ermittlung
der tarifrelevanten Kosten vollumfänglich zu subtrahieren und ein Zuschlag
in der Höhe von 8 % zu berücksichtigen. Der von der Vorinstanz berech-
nete pauschale Zuschlag von Fr. 100.– pro Pflegetag übersteige in der
Summe die von der Beschwerdegegnerin gemachten Anlagenutzungskos-
ten und verletze damit die Grundsätze von Art. 59c KVV. Berücksichtige
man, dass die Beschwerdegegnerin über keine kostenintensiven Räume
wie Operationssäle, Geburtssäle, Überwachungsstationen etc. und auch
über keine teuren Geräte verfüge, sei ein Zuschlag von 8 % sachgerecht.
Im Vergleich dazu sei bei den akut-somatischen Einrichtungen ein Norm-
zuschlag von 10 % vorgesehen.
C-1632/2013
Seite 24
11.5 Die Beschwerdegegnerin führt im Zusammenhang mit den Anlagenut-
zungskosten aus, dass das Vorgehen der Vorinstanz im Ergebnis korrekt
sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten erst im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Höhe des Abzuges von Fr. 7'577'956.– mit der Begründung,
dass sie diesen Betrag nicht überprüfen könnten, bestritten. Den Versiche-
rern seien jedoch alle geeigneten Unterlagen und Informationen abgege-
ben worden, die zum Nachvollzug der Tarifberechnung notwendig seien.
Die Beschwerdeführerinnen hätten nie zusätzliche Unterlagen eingefor-
dert. Ihre diesbezüglichen Rügen seien verspätet, nicht substantiiert und
unglaubwürdig. Sie hätten selbst auf den angegebenen Betrag der ausge-
schiedenen Anlagenutzungskosten von Fr. 7'577'956.– abgestellt und ei-
nen entsprechenden Abzug in ihrer Kalkulation vorgenommen. Die Vo-
rinstanz erachte richtigerweise den 10 %-Zuschlag als nicht anwendbar.
Dieser Zuschlag sei nur für die Festsetzung von Tarifen relevant, die auf
der Grundlage einer DRG-Tarifstruktur festgelegt würden. Bei Institutionen,
die mit einer Tagespauschale abrechneten, liege der Anteil der Anlagenut-
zungskosten an den Gesamtkosten typischerweise deutlich über 10 %,
was anhand eines Rechnungsbeispiels illustriert wurde. Der Anteil der An-
lagenutzungskosten sei in einem Akutspital viel kleiner als in einer Rehabi-
litations- oder Psychiatrieklinik. Dass sich die Vorinstanz an den Vorschlag
der GDK gehalten und einen pauschalen Zuschlag von Fr. 100.– pro Tag
vorgenommen habe, sei korrekt und sachgerecht.
11.6 Das BAG vertritt den Standpunkt, dass weder das Vorgehen der Vor-
instanz noch der Antrag der Beschwerdeführerinnen den gesetzlichen
Bestimmungen entspreche. Der Zuschlag von 10 % komme bei der An-
wendung von Tagespauschalen nicht zu Anwendung. Grundlage für die Ab-
geltung nach KVG sei die transparente Ermittlung und der Ausweis der
Kosten der Anlagenutzungskosten nach den Regeln der VKL.
11.7 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Abgeltung der An-
lagenutzungskosten nicht in Form eines pauschalen Zuschlags von 10 %
vorgenommen hat, wie er im Bereich der Akutsomatik angewendet wird.
Aufgrund des klaren Wortlauts von Abs. 4 der Schlussbestimmungen der
Änderungen der KVV vom 22. Oktober 2008 kommt diese Regelung nur
bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG zur Anwendung, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
11.8 Zu prüfen ist folglich, ob das Vorgehen der Vorinstanz zur Ermittlung
der Anlagennutzungskosten mit den Vorgaben der VKL in Einklang steht.
C-1632/2013
Seite 25
11.8.1 Die VKL schreibt den Spitälern seit 2003 die Führung einer Anlage-
buchhaltung vor; seit 2009 wurde der Ausweis der Anlagenutzungskosten
zusätzlich konkretisiert (vgl. Antwort des Bundesrats vom 5. September
2012 auf die Interpellation von Ständerätin Pascale Bruderer Wyss Nr.
12.3453, Unterschiedliche Prinzipien der neuen Spitalfinanzierung). In den
Akten befindet sich jedoch keine Anlagebuchhaltung der Beschwerdegeg-
nerin im Sinn von Art. 10 Abs. 5 VKL.
11.8.2 Auf dem Kostenträgerausweis nach REKOLE® (Version vom
25. August 2011; Beilage 6 zu act. 2) sind für den Kostenträger «reine stat.
KVG inkl. ZV Fälle Erwachsene» Anlagenutzungskosten von
Fr. 7'577'958.– ausgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die-
sen Betrag. Obwohl sie diesen Betrag im vorinstanzlichen Verfahren nicht
in Frage gestellt haben, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
nicht von einem unzulässigen neuen Begehren im Sinn von Art. 53 Abs. 2
Bst. a KVG auszugehen, zumal die Beschwerdeführerinnen die von der
Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Anlagenutzungskosten und
die Datengrundlage stets als nicht KVG-konform bemängelt haben.
11.8.3 Die Beschwerdeführerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass auf
die ausgewiesenen Anlagenutzungskosten nicht ohne Weiteres abgestellt
werden kann. In Bezug auf die Anlagenutzungskosten weichen die Vorga-
ben der VKL zum Teil von den betriebsbuchhalterischen Grundsätzen ab
und sind aus diesem Grund nicht in allen Punkten mit REKOLE® kompati-
bel. Eine Abweichung besteht im Bewertungsverfahren. Während nach
REKOLE® bei immobilen Sachanlagen für die Ermittlung der Abschrei-
bungsbasis in der Regel der Brandversicherungswert heranzuziehen ist
(vgl. PASCAL BESSON, REKOLE® – Betriebliches Rechnungswesen im Spi-
tal, 3. Aufl. 2008, 147 f.), fordert die VKL eine Bewertung nach dem An-
schaffungswert. Zudem unterscheidet sich auch das Abschreibungsverfah-
ren (vgl. PASCAL BESSON, Neues Kapital 7: Die Anlagebuchhaltung vom
November 2012, [Bestandteil des Handbuchs REKOLE® – Betriebliches
Rechnungswesen im Spital, 3. Aufl. 2008], S. 28 ff., > Dienst-
leistungen > Betriebswirtschaft/Rechnungswesen im Spital > REKOLE®
Handbuch > REK-Entscheide 2010; abgerufen am 24.02.2015). Laut ei-
nem von der SwissDRG AG bei der KPMG in Auftrag gegebenen Bericht
zu den «Anlagenutzungskosten bei den Spitälern und Kliniken in der
Schweiz» vom 23. Juli 2010 ( > Informationen zu Swiss
DRG > Literatur > 2010; abgerufen am: 24.02.2015), seien bei den 126
Spitälern, deren Daten ausgewertet worden seien, die Anlagenutzungskos-
ten nach REKOLE® im Schnitt um 33 % höher im Vergleich zu denjenigen
C-1632/2013
Seite 26
nach VKL. Nicht alle Institutionen hätten aber in allen Bereichen Differen-
zen zwischen REKOLE® und VKL, so dass die Differenz bei allen Instituti-
onen, welche REKOLE® anwendeten, bei 14 % liege (a.a.O., S. 9). Vorlie-
gend kann nicht nachvollzogen werden, ob die Anlagenutzungskosten auf-
grund des für die OKP relevanten Anschaffungswerts der Anlagen ermittelt
wurden. Soweit ersichtlich, wurde diese Frage auch von der Vorinstanz
nicht überprüft.
11.8.4 Da in die Betriebsrechnung die kalkulatorischen Anlagenutzungs-
kosten einfliessen, hat gegenüber der Finanzbuchhaltung eine entspre-
chende Abgrenzung zu erfolgen (vgl. Empfehlungen zur Wirtschaftlich-
keitsprüfung der GDK vom 12. Juli 2012, S. 4). Die Beschwerdeführerinnen
bemängeln zu Recht, dass die vorgenommene sachliche Abgrenzung von
der Finanzbuchhaltung zur Betriebsbuchhaltung in der Höhe von
Fr. 1'470'722.– anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar
ist und auch von der Vorinstanz nicht überprüft wurde.
11.9 Aus dem Dargelegten folgt, dass aufgrund der Akten und dem ange-
fochtenen Beschluss nicht nachvollziehbar ist, ob die ausgewiesenen An-
lagenutzungskosten den Anforderungen der VKL entsprechen. Aufgrund
der VKL-Vorgaben müsste die Beschwerdegegnerin grundsätzlich in der
Lage sein, die für die Ermittlung der Anlagenutzungskosten nötigen Daten
zu erheben. Soweit ersichtlich, hat die Vorinstanz diese aber nicht bei der
Beschwerdegegnerin eingefordert. Reicht ein Spital nicht die für die Tarif-
festsetzung massgebenden Daten ein, hat die Kantonsbehörde diese zu
verlangen (BVGE 2014/3 E. 3.6.3). Was die Anlagenutzungskosten betrifft,
erweist sich der Sachverhalt demnach als unvollständig abgeklärt. Im Rah-
men des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes kann es nicht dem
Gericht obliegen, die Rechnungslegung der Spitäler im Detail zu prüfen
oder die effektiven Anlagenutzungskosten zu ermitteln, zumal auch von
den Parteien keine geeigneten Beweismittel vorgebracht werden (vgl.
BVGE 2014/36 E. 16.1.10).
12.
Strittig ist weiter der Abzug für Forschung und universitäre Lehre.
12.1 Unbestritten ist, dass nach Art. 49 Abs. 3 KVG die Vergütungen nach
Art. 49 Abs. 1 KVG keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistun-
gen enthalten dürfen, wozu insbesondere die Forschung und universitäre
Lehre gehören. Der neue Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG schliesst nur noch die
C-1632/2013
Seite 27
universitäre Lehre und – wie bisher – die nicht universitäre und die univer-
sitäre Forschung aus, währendem aArt. 49 Abs. 1 KVG auch die Kosten für
die nicht-universitäre Lehre ausschloss. Die Kosten der nicht-universitären
Lehre sind nach neuem Recht in den von der OKP zu leistenden Vergütun-
gen enthalten und daher in die Tagespauschale einzubeziehen. Strittig ist,
ob auf den von der Beschwerdegegnerin ausgewiesenen oder den vom
Kanton vergüteten Betrag abzustellen oder ein normativer Abzug vorzu-
nehmen ist.
12.2 Nach Art. 7 Abs. 1 VKL gelten als Kosten für die universitäre Lehre
nach Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG die Aufwendungen für die theoretische und
praktische Ausbildung der Studierenden eines im Bundesgesetz über die
Medizinalberufe geregelten Medizinalberufes bis zum Erwerb des eidge-
nössischen Diploms (Bst. a) sowie die Weiterbildung der Studierenden
nach Buchstabe a bis zur Erlangung des eidgenössischen Weiterbildungs-
titels (Bst. b). Mit Blick auf das Ziel einer einheitlichen Ausscheidung von
Kosten für universitäre Lehre rechtfertigt es sich, Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG
in dem Sinne auszulegen, dass nur die Kosten für erteilte universitäre Wei-
terbildung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b VKL als gemeinwirtschaftliche
Leistungen auszuscheiden sind, solange der Verordnungsgeber keine ab-
weichenden Vorschriften erlässt (BVGE 2014/3 E. 6.6.3).
12.3 Als Kosten für die Forschung nach Art. 49 Abs. 3 KVG gelten die Auf-
wendungen für systematische schöpferische Arbeiten und experimentelle
Entwicklung zwecks Erweiterung des Kenntnisstandes sowie deren Ver-
wendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darun-
ter fallen Projekte, die zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse so-
wie zur Verbesserung der Prävention, der Diagnostik und Behandlung von
Krankheiten ausgeführt werden (Art. 7 Abs. 2 VKL).
12.4 Als Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung gelten
auch die indirekten Kosten sowie die Aufwendungen, die durch von Dritten
finanzierte Lehr- und Forschungstätigkeiten verursacht werden (Art. 7 Abs.
3 VKL).
12.5 Die Vorinstanz hat einen subsidiären Abzug für Forschung und uni-
versitäre Lehre in der Höhe von Fr. 7'098'210.– vorgenommen. Sie führt im
angefochtenen Beschluss dazu aus, dass die von der Universität finan-
zierte Lehre und Forschung von der Beschwerdegegnerin aus den Be-
triebskosten ausgeschieden und dem separaten Kostenträger Lehre und
C-1632/2013
Seite 28
Forschung zugewiesen worden sei. Das Gesundheitsdepartement finan-
ziere im Jahr 2012 maximal Fr. 12'000'000.– an die nicht durch die Tarife
für die beiden Kostenträger KVG Erwachsene und KVG Kinder gedeckten
Kosten für universitäre Lehre und Forschung (inkl. Weiterbildung). Dieser
Betrag proportional auf die beiden Kostenträger verteilt, ergebe für den
Kostenträger KVG Erwachsene einen Abzug von Fr. 11'007'219.–. Der be-
reits ausgeschiedene Teil für Lehre und Forschung werde allen Kostenträ-
gern proportional zu den Kosten gemäss BeBu, Stückrechnung angerech-
net. Für die beiden Kostenträger KVG Erwachsene und KVG/Zusatzversi-
cherte Erwachsene der stationären Fälle ergebe sich daraus eine Anrech-
nung von Fr. 3'909'009.–. Nach dieser Anrechnung belaufe sich der sub-
sidiäre Abzug für universitäre Lehre und Forschung auf Fr. 7'098'210.–
(Fr. 11'007'219.– abzüglich Fr. 3'909'009.–). Das entspreche rund 13.5 %
der Betriebskosten von Fr. 52'496'465.–. In einem Bericht des Bundesam-
tes für Statistik würden die Kosten für universitäre Lehre und Forschung
zwischen 9 % und 14 % veranschlagt. Der vorgenommene Abzug liege
also in der vom Bundesamt für Statistik hergeleiteten Bandbreite. Ein Nor-
mabzug nach der Methode der Rechtsprechung von 25 % bzw. 23 % liege
jenseits einer realistischen Grösse.
12.6 Die Beschwerdeführerinnen verlangen, dass ein normativer Abzug
von 23 % (vom Zwischentotal I) vorzunehmen sei. Sie rügen, dass die Vo-
rinstanz und die Beschwerdegegnerin von der falschen Annahme ausge-
hen würden, dass die Beiträge des Kantons Basel-Stadt für Lehre und For-
schung an die Beschwerdegegnerin die effektiven Kosten darstellen wür-
den. Da die effektiven Kosten nicht hätten ermittelt werden können, sei ge-
mäss ständiger Rechtsprechung ein normativer Abzug auf den Betriebs-
kosten vorzunehmen. Die Kantonsbeiträge, die im ITAR_K in der Spalte
der Kostenträger Lehre und Forschung als Kosten ausgewiesen würden,
seien bereits in den Gesamtkosten enthalten, ansonsten würde die Be-
schwerdegegnerin diesen Anteil nicht von den Gesamtkosten in Abzug
bringen. Eine Aufrechnung sei daher nicht zulässig. Es sei auch nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Abzug von der Vorinstanz und der Beschwerde-
gegnerin unterschiedlich sei. Die Abgeltung, welche die Beschwerdegeg-
nerin vom Kanton erhalte, sei für die Bestimmung der Kosten irrelevant. Da
es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, die effektiven Kosten für
Lehre und Forschung zu ermitteln, seien die effektiven Kosten unbekannt.
Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug entspreche lediglich rund
13.5 % der Betriebskosten. Gemäss dem Spitaltaxmodell der tarifsuisse
sei ein normativer Abzug von 23 % für die Kosten der universitären Lehre
und Forschung vorzunehmen. Dieser Abzug basiere auf dem Urteil des
C-1632/2013
Seite 29
Bundesverwaltungsgerichts C-3940/2009 vom 20. Juli 2010 und den Emp-
fehlungen der Preisüberwachung.
12.7 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerdeführerinnen wür-
den übersehen, dass die Vorinstanz im Ergebnis genau den geforderten
Abzug von 23 % vornehme. Da der normative Abzug von 23 % zu einer
massiven Finanzierungslücke bei den baselstädtischen Spitälern führe,
habe der Regierungsrat dem Grossen Rat eine entsprechende Rahmen-
ausgabebewilligung zum Ausgleich der von den Krankenversicherern ge-
forderten normativen Abzüge für Lehre und Forschung beantragt. Der nor-
mative Abzug für die Beschwerdegegnerin sei auf Fr. 20'300'000.– ge-
schätzt worden. Von der Universität Basel erhalte die Beschwerdegegnerin
aus Leistungsaufträgen nur rund Fr. 8'300'000.–. Dieser Betrag sei in der
Kostenstellenrechnung bereits ausgeschieden. Um der Forderung nach ei-
nem Normabzug von Fr. 20'300'000.– gerecht zu werden, müsse somit er-
gänzend noch ein Abzug von weiteren Fr. 12'000'000.– vorgenommen wer-
den. Die Vorinstanz habe diesen weiteren Abzug proportional zum Leis-
tungsvolumen auf alle Kostenträger verteilt und einen entsprechenden Ab-
zug gemacht. Auf die hier relevanten Kostenträger «reine stat. KVG inkl.
ZV Fälle Erwachsene» entfalle ein Teilbetrag von Fr. 7'098'210.–. Demzu-
folge sei der von den Beschwerdeführerinnen geforderte normative Abzug
in der Höhe von 23 % vollständig vorgenommen und die diesbezügliche
Rüge laufe ins Leere. Im Übrigen wäre ein normativer Abzug angesichts
der Qualität der vorliegenden Kostendaten ohnehin nicht geboten.
12.8 Das BAG führt aus, dass es die von der Vorinstanz vorgenommene
Berechnung des Abzugs für Forschung und universitäre Lehre nicht nach-
vollziehen könne. Es sei unklar, weshalb für die Festsetzung des subsidiä-
ren Abzugs eine Reduktion (anteilsmässige Anrechnung des Abzugs) an-
gewendet werde, welche aufgrund einer Zahl (Fr. 7'381'115.–) betreffend
Lehre und Forschung aus der Kostenträgerrechnung berechnet sei. Dies,
obwohl die Berechnung des subsidiären Abzugs von der Finanzierungslü-
cke ausgehe. Zudem seien die angewendeten Verteilgrössen nicht nach-
vollziehbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum nicht ein normativer Ab-
zug von 23 % angewendet worden sei. Die Kostenrechnung nach den Vor-
gaben der VKL sollte es erlauben, die Kosten der «Nicht KVG-Leistungen»
wie die Forschung und die universitäre Lehre von den Kosten der «KVG-
Leistungen» auszuscheiden. Die effektiven Kosten für Forschung und uni-
versitäre Lehre seien aufgrund einer Kostenrechnung nach KVG zu ermit-
teln. Die Verwendung von Werten im Sinne von Finanzierungsbeiträgen
erfülle die Vorgaben an die Ermittlung der Kosten nicht. Überdies seien für
C-1632/2013
Seite 30
die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nicht nur die Kosten der ärztlichen
Weiterbildung, sondern umfassend die Kosten der Forschung und der uni-
versitären Lehre nach der Definition von Art. 7 VKL zu ermitteln. Daher sei
die Anwendung eines Abzugssatzes erforderlich. Der anwendbare Satz
solle den Werten nach den ab 2012 geltenden Empfehlungen der Preis-
überwachung – auch beim Fehlen einer spezifischen Empfehlung für die
Psychiatrie – entsprechen. In der Änderung der Definition der Lehre ge-
genüber dem vorherigen Recht liege kein Grund, welcher zu einer unter-
schiedlichen Beurteilung gegenüber dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 20. Juli 2010 (C-3940/2009 E. 5.5.2) führen könnte, wonach in
den Bereichen Akutsomatik und Psychiatrie die gleichen Pauschalabzüge
für Lehre und Forschung anwendbar seien.
12.9 Die Spitäler sind verpflichtet, die Kosten der OKP-pflichtigen Leistun-
gen transparent auszuweisen. Dies ist nur möglich, wenn auch die Kosten
für nicht OKP-pflichtige Leistungen transparent ausgeschieden werden
(vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4). Sowohl durch die Spitäler als auch durch die
Festsetzungs- und Genehmigungsbehörde ist daher sicherzustellen, dass
transparent und nachvollziehbar dargestellt wird, mit welcher Methode und
in welcher Höhe diese Kostenanteile abgegrenzt wurden. ITAR_K sieht für
die universitäre Lehre und Forschung eigene Kostenträger vor, und auch
die GDK empfiehlt die Erfassung dieser Kosten auf einem separaten Kos-
tenträger. Soweit die entsprechenden Kostenträger nicht alle Kosten für
universitäre Lehre und Forschung enthielten, müsse ein entsprechender
Abzug auf dem Kostenträger «Stationäre Leistungen KVG» vorgenommen
werden (GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung S. 4 f.). Auch
im Verwaltungsverfahren zur Festsetzung oder Genehmigung von Spital-
tarifen muss für die Parteien transparent nachvollziehbar sein, wie die nicht
OKP-pflichtigen Kosten ausgeschieden wurden (vgl. BVGE 2014/36
E. 16.1.4). Zur Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sind
die tatsächlichen Kosten der universitären Lehre und Forschung möglichst
realitätsnahe zu ermitteln oder datenbasiert abzuschätzen. Den Spitälern
steht es nicht frei, ob sie die Kosten für universitäre Lehre und Forschung
ausscheiden wollen oder einen normativen Abzug bevorzugen (BVGE
2014/3 E. 6.4.4).
12.10 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin laut dem
Kostenträgerausweis nach REKOLE® Kosten in der Höhe von
Fr. 7'381'115.– aus den Betriebskosten ausgeschieden und dem Kosten-
träger «Lehre und Forschung» zugewiesen hat. Sofern sämtliche Kosten
C-1632/2013
Seite 31
für universitäre Lehre und Forschung ausgeschieden und auf diesen Kos-
tenträger gebucht worden sind, ist kein weiterer Abzug auf dem Kostenträ-
ger «reine stat. KVG inkl. ZV Fälle Erwachsene» nötig (vgl. Empfehlungen
der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung vom 12. Juli 2012, S. 4). Da die
Vorinstanz noch einen weiteren Abzug vornimmt, geht sie davon aus, dass
der Kostenträger «Lehre und Forschung» nur einen Teil der effektiven Kos-
ten für universitäre Lehre und Forschung enthält. Ebenso deuten die Aus-
führungen der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass nicht die gesamten
effektiven Kosten der universitären Lehre und Forschung ausgeschieden
wurden.
12.11 Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Abzugs für universitäre Lehre
und Forschung zunächst von den Betriebskosten einen Abzug von
Fr. 11'007'219.– vorgenommen. Dabei handelt es sich um den auf den Kos-
tenträger «reine stat. KVG inkl. ZV Fälle Erwachsene» fallenden Anteil des
Kantonsbeitrags von insgesamt Fr. 12'000'000.–. Es ist nicht überprüfbar,
ob die vom Kanton überwiesenen Beiträge die effektiven Kosten für univer-
sitäre Lehre widerspiegeln. Aus dem Ratschlag der Vorinstanz vom 29.
September 2011 betreffend Rahmenausgabenbewilligung für die Finanzie-
rung der gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen in baselstäd-
tischen Spitälern für die Jahre 2012 und 2013 (Beilage 10 zu BVGer-act.
11) ergibt sich vielmehr, dass der Kantonsbeitrag nicht aufgrund der effek-
tiven Zahlen der Beschwerdegegnerin, sondern ausgehend von der erwar-
teten Deckungslücke ermittelt wurde. Von der kantonalen Abgeltung sind
zudem die Kosten für Forschung nicht erfasst. Die Kostenermittlung kann
jedoch nicht auf einer Finanzierungslücke basieren, sondern hat anhand
der erbrachten Leistungen für universitäre Lehre und Forschung und der
dadurch entstandenen Kosten zu erfolgen. Der Kantonsbeitrag kann daher
für die Berechnung des Abzugs für universitäre Lehre und Forschung nicht
massgebend sein, da die effektiven Kosten zu berücksichtigen sind (vgl.
BVGE 2014/36 E. 16.1.6, RKUV 4/2008 309 E. 10.1.2). Auf die vom Kanton
gewährten Beiträge kann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die für
die Tarifberechnung relevanten Betriebskosten grundsätzlich im Basisjahr
2010 zu ermitteln sind, die in Frage stehenden Abgeltungen indessen das
Jahr 2012 betreffen und nicht ersichtlich ist, auf den Daten welchen Jahres
diese beruhen (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4.2). Insgesamt kann daher nicht
auf die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Abzugs für
Forschung und universitäre Lehre abgestellt werden. Daher ist auch auf
die vom BAG geäusserte Kritik an der nicht nachvollziehbaren Zuweisung
C-1632/2013
Seite 32
der im Kostenträgerausweis im entsprechenden Kostenträger ausgeschie-
denen Kosten für universitäre Lehre und Forschung auf den Kostenträger
«reine stat. KVG inkl. ZV Fälle Erwachsene» nicht weiter einzugehen.
12.12 Aufgrund der VKL- und REKOLE®-Vorgaben müsste die Beschwer-
degegnerin grundsätzlich in der Lage sein, die für die Kostenausscheidung
massgebenden Daten zu liefern (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.5). Diese wurden
von der Vorinstanz jedoch nicht verlangt. Was die Kosten für Forschung
und universitäre Lehre betrifft, erweist sich der Sachverhalt demnach eben-
falls als unvollständig abgeklärt. Im Rahmen des eingeschränkten Unter-
suchungsgrundsatzes kann es auch hier nicht dem Gericht obliegen, die
Rechnungslegung der Spitäler im Detail zu prüfen oder die effektiven Kos-
ten der universitären Lehre und Forschung zu ermitteln, zumal auch von
den Parteien keine geeigneten Beweismittel vorgebracht werden (vgl.
BVGE 2014/36 E. 16.1.10).
12.13 Ein normativ ermittelter Abzug für die entstandenen Kosten der For-
schung und universitären Lehre wäre allenfalls dann vorzunehmen, wenn
es der zuständigen Kantonsbehörde nicht gelingen sollte, vom betreffen-
den Spital die entscheiderheblichen (transparenten) Daten zu erhalten. In
diesem Fall müsste der normative Abzug so angesetzt sein, dass das Spi-
tal mit Sicherheit keinen Vorteil daraus ziehen kann, dass es – entgegen
den Vorschriften – keine transparenten Daten eingereicht hat. Wie hoch
dieser Normabzug anzusetzen wäre, ist vorliegend nicht zu beurteilen.
13.
Weiter umstritten ist der Abzug der Kosten des Betriebs eines Spital-Sozi-
aldienstes unter dem Titel gemeinwirtschaftliche Leistungen.
13.1 Zu dem gemeinwirtschaftlichen Leistungen – deren Kosten nicht in die
Tagespauschale einfliessen dürfen – gehören gemäss expliziter gesetzli-
cher Regelung nicht nur die universitäre Lehre und Forschung, sondern
auch die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen
Gründen (Art. 49 Abs. 3 Bst. a KVG). Die Aufzählung im Gesetz ist aber
nicht abschliessend, wie sich aus dem Wort «insbesondere» ergibt (BVGE
2014/3 E. 7.1). Die Qualifikation des Betriebs eines Spital-Sozialdienstes
als gemeinwirtschaftliche Leistung im Sinn von Art. 49 Abs. 3 KVG ist unter
den Parteien nicht bestritten (vgl. auch Ratschlag vom 29. September 2011
betreffend Rahmenausgabenbewilligung für die Finanzierung der gemein-
wirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen in baselstädtischen Spitälern
für die Jahre 2012 und 2013, S. 4 [Beilage 10 zu BVGer-act. 11]; siehe
C-1632/2013
Seite 33
auch BVGE 2014/36 E. 16.3). Umstritten ist die Höhe des vorzunehmen-
den Abzugs.
13.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, dass die Be-
schwerdegegnerin für das Betreiben eines Spital-Sozialdienstes vom Kan-
ton einen Beitrag von Fr. 2'158'000.– erhalten habe. Dieser Betrag werde
in Relation zu den Nettobetriebskosten I (ITAR_K-Modell: Zeile 27) auf die
stationären Kostenträger exkl. Forensik verteilt. Für die stationären KVG-
Fälle (Erwachsene) ergebe sich daraus ein Abzug von Fr. 1'906'380.–.
13.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass Zahlungen für gemein-
wirtschaftliche Leistungen (Sozialdienst, Übersetzungen, etc.) für die Ta-
rifermittlung auszuscheiden seien. Während den Tarifverhandlungen habe
die Beschwerdegegnerin verschwiegen, dass sie Beiträge für gemeinwirt-
schaftliche Leistungen erhalte, weshalb der Tariffestsetzungsantrag habe
überarbeitet werden müssen. Im Festsetzungsgesuch der Beschwerde-
gegnerin werde der Kantonsbeitrag mit Fr. 2'684'412.– aufgeführt. Die Vo-
rinstanz gehe dagegen von einem abzuziehenden Betrag von Fr.
1'906'308.– aus. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz vom
Betrag, welchen die Beschwerdegegnerin aufführe, abweiche. Es sei da-
her der höhere Betrag, der im Festsetzungsgesuch der Beschwerdegeg-
nerin aufgeführt werde, in Abzug zu bringen.
13.4 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass der Grosse Rat des Kantons
Basel-Stadt erst am 8. Februar 2012 beschlossen habe, Ausgaben für die
Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zu bewilligen. Entspre-
chend habe sie in den Tarifverhandlungen noch nichts von den Beiträgen
des Kantons gewusst und habe diesen Umstand erst in ihrer Eingabe vom
10. April 2012 darlegen können. Im Rahmen dieser Eingabe sei ein Betrag
von Fr. 2'684'412.– ausgewiesen worden. Dieser Betrag sei durch eine an-
teilsmässige Aufteilung des vom Kanton maximal in Aussicht gestellten Be-
trages von Fr. 4'710'000.– auf die verschiedenen Kostenträger errechnet
worden. In der Folge habe sie aber nicht den gesamten Betrag, sondern
bloss Fr. 2'158'000.– vom Kanton erhalten. Entsprechend sei nur dieser
Betrag anteilsmässig auf die verschiedenen Kostenträger verteilt und in
Abzug gebracht worden. Das Vorgehen der Vorinstanz sei daher korrekt.
13.5 Das BAG hält fest, dass richtigerweise auch die Kosten der gemein-
wirtschaftlichen Leistungen in der Kostenträgerrechnung ausgeschieden
werden müssten. Hier sei stattdessen ein Gesamtbetrag für das Spital auf
C-1632/2013
Seite 34
die Kostenträger verteilt worden, was impliziere, dass die soziale Kranken-
versicherung die eventuelle Finanzierungslücke bei der gemeinwirtschaft-
lichen Leistungen übernehme, was nicht zulässig sei.
13.6 Die Beschwerdegegnerin hat laut dem Kostenträgerausweis nach
REKOLE® Kosten in der Höhe von Fr. 6'875'306.– aus den Betriebskosten
ausgeschieden und dem Kostenträger «übrige Aufträge an Dritte, inkl.
GWL» zugewiesen. Falls dieser Kostenträger die Kosten des Betriebs des
Spital-Sozialdienstes ausscheiden würde, wäre kein weiterer Abzug auf
dem Kostenträger «reine stat. KVG inkl. ZV Fälle Erwachsene» vorzuneh-
men. Ob im Kostenträger «übrige Aufträge an Dritte, inkl. GWL» auch die
Kosten des Betriebs des Sozialdienstes ausgeschieden sind, wurde von
der Vorinstanz soweit ersichtlich nicht überprüft und ist aufgrund der Akten
für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Da die Vorinstanz
jedoch einen Abzug vornimmt, geht sie offenbar davon aus, dass die Kos-
ten nicht ausgeschieden wurden.
13.7 Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Abzugs für die Kosten des Be-
triebs eines Sozialdienstes von den Betriebskosten einen Abzug von
Fr. 1'906'380.–.vorgenommen. Dabei handle es sich um den auf den Kos-
tenträger «reine stat. KVG inkl. ZV Fälle Erwachsene» fallenden Anteil des
Kantonsbeitrags von insgesamt Fr. 2'158'000.–. Es ist nicht überprüfbar,
ob der vom Kanton überwiesene Beitrag aufgrund der effektiven Kosten
des Sozialdienstes ermittelt wurde. Aus dem Ratschlag der Vorinstanz vom
29. September 2011 betreffend Rahmenausgabenbewilligung für die Fi-
nanzierung der gemeinwirtschaftlichen und ungedeckten Leistungen in ba-
selstädtischen Spitälern für die Jahre 2012 und 2013 (Beilage 10 zu
BVGer-act. 11) ergibt sich vielmehr, dass der Kantonsbeitrag nicht auf-
grund der effektiven Zahlen der Beschwerdegegnerin, sondern ausgehend
von der erwarteten Deckungslücke ermittelt wurde. Die Kostenermittlung
kann aber auch hier – wie beim Abzug für Lehre und universitäre For-
schung (E. 12.11) – nicht auf einer Finanzierungslücke basieren, sondern
hat anhand der erbrachten Leistungen für den Betrieb des Spitalsozial-
dienstes und der dadurch entstandenen Kosten zu erfolgen. Der Kantons-
beitrag kann daher für die Berechnung des Abzugs für den Betrieb eines
Sozialdienstes nicht massgebend sein, da die effektiven Kosten zu berück-
sichtigen sind (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.6, RKUV 4/2008 309 E. 10.1.2).
Auf die vom Kanton gewährten Beiträge kann auch deshalb nicht abgestellt
werden, weil die für die Tarifberechnung relevanten Betriebskosten grund-
sätzlich im Basisjahr 2010 zu ermitteln sind, die in Frage stehenden Abgel-
C-1632/2013
Seite 35
tungen indessen das Jahr 2012 betreffen und nicht ersichtlich ist, auf wel-
chen Daten diese beruhen (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4.2). Insgesamt kann
daher nicht auf die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des
Abzugs der Kosten für den Betrieb eines Sozialdienstes abgestellt werden.
13.8 Die für eine Kostenausscheidung massgebenden Daten wurden von
der Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin nicht eingefordert. Was die
Kosten für den Sozialdienst betrifft, erweist sich der Sachverhalt demnach
ebenfalls als unvollständig abgeklärt. Die Ermittlung der effektiven Kosten
für gemeinwirtschaftliche Leistungen kann auch hier nicht dem Gericht ob-
liegen (s. oben E. 11.9 und 12.12).
14.
Zu prüfen ist sodann der Abzug für Hotellerie-Mehrkosten für Zusatzversi-
cherte.
14.1 Nicht strittig ist, dass zur Bestimmung der Tagespauschale die Mehr-
kosten der Behandlung von Zusatzversicherten (insbesondere Hotellerie)
nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVGE 2014/3 E. 3.7). Die Verfah-
rensbeteiligten sind sich jedoch nicht einig, wie dieser Abzug zu bestimmen
ist.
14.2 Die Vorinstanz hat einen Abzug für Hotellerie-Mehrkosten für Zusatz-
versicherte von Fr. 247'440.– vorgenommen. Im angefochtenen Beschluss
hält sie dazu fest, dass der Anteil Pflegetage der Zusatzversicherten im
Jahr 2010 bei der Beschwerdegegnerin 8.1 % betragen habe. Die Be-
schwerdegegnerin habe in ihrem Tarifantrag einen Abzug von Fr. 247'440.–
geltend gemacht. Dieser Betrag erscheine plausibel und gerechtfertigt, zu-
mal die GDK-Ost davon ausgehe, dass bei Halbprivatpatienten Mehrkos-
ten von Fr. 800.– und bei Privatpatienten von Fr. 1'000.– pro Austritt ent-
stünden, was bei den Patientenzahlen der Beschwerdegegnerin einen Ab-
zug von Fr. 209'000.– ergäbe.
14.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Beschwerdegegne-
rin die Kosten- und Leistungsdaten von grund- und zusatzversicherten Pa-
tienten nicht getrennt ausweise, weshalb es unmöglich sei, die Mehrkosten
der zusatzversicherten Patienten zu ermitteln.
14.4 Die Beschwerdegegnerin hat im ITAR_K beim Kostenträger «reine
stat. KVG inkl. ZV Fälle Erwachsene» einen Abzug von Fr. 247'440.– vor-
genommen. Die Vorinstanz hat auf diese von der Beschwerdegegnerin
ausgewiesenen Mehrkosten abgestellt, nachdem sie eine Plausibilisierung
C-1632/2013
Seite 36
anhand der Anzahl der zusatzversicherten Patienten und der Normabzüge
von CHF 800.– für Halbprivat-Patienten und CHF 1'000.– für Privat-Patien-
ten vorgenommen hat. Dieses Vorgehen ist vertretbar (vgl. BVGE 2014/36
E. 15.6).
15.
Umstritten ist weiter die bei der Tarifberechnung zu berücksichtigende Teu-
erung.
15.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss eine Teuerung von
1.2 % berücksichtigt. Sie hält fest, dass das ITAR_K-Modell V.2.0 die Teu-
erung über zwei Jahre berücksichtige, d.h. die Teuerung des Kalkulations-
jahres (2010) und die prognostizierte Teuerung des Folgejahres (2011). Für
die Herleitung der Teuerung werde sowohl der Landesindex der Konsum-
entenpreise (LIK) als auch der Schweizerische Lohnindex (SLI) berück-
sichtigt (Mischindex). Das ITAR_K-Modell sehe eine gewichtete, normierte
Teuerung vor, d.h. die Teuerung der Sachkosten gemäss LIK werde zu
30 % und die Lohnkosten gemäss SLI zu 70 % gewichtet. Zum Zeitpunkt
der Festsetzung habe das Gesundheitsdepartement die effektive Teuerung
2010/2011 berücksichtigt und keine Prognosewerte.
15.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass nicht die Teuerung
über zwei Jahre berücksichtigt werden dürfe, sondern nur diejenige des
Jahres 2010. Gemäss Spitaltaxmodell sei mit einer gewichteten Teuerung
2010 (mittlere Jahresteuerung bei 0.7 %, Lohnkostenindex bei 0.9 %) von
0.8608 % zu rechnen.
15.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass das Vorgehen der
Vorinstanz sachgerecht und nicht zu beanstanden sei. Die noch unter dem
alten Recht ergangene Gerichtspraxis zur Teuerung dürfe nicht ohne wei-
teres auf das neue Krankenversicherungsrecht mit der Leistungsfinanzie-
rung übertragen werden. Der im vorliegenden Verfahren festzusetzende
Tarif per 1. Januar 2012 für das gesamte Jahr 2012 müsse unter Berück-
sichtigung der durchschnittlichen Teuerung für das Jahr 2012, das heisse
der Teuerung per 30. Juni 2012 festgesetzt werden, weshalb bei der Teue-
rung von zwei Jahren und nicht bloss von einem Jahr auszugehen sei.
15.4 Das BAG hält fest, dass gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 17. Dezember 2009 (C-536/2009, C-569/2009) kein Anspruch
auf einen automatischen Ausgleich der Teuerung bestehe. Bei einer An-
C-1632/2013
Seite 37
passung des Tarifs seien wieder die effektiv ausgewiesenen Kosten zu be-
rücksichtigen. Im vorliegenden Fall seien auf die für das Jahr 2010 ausge-
wiesenen Kosten die prognostizierte Teuerung für das Jahr 2011 anzuwen-
den, um den Tarif des Jahres 2012 zu bestimmen. Die Anwendung der Teu-
erung über zwei Jahre verletze die von der Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätze.
15.5 Für die Tarifberechnung massgebend ist weiterhin die gewichtete Teu-
erung für das Jahr x-1 bzw. vorliegend für das Jahr 2011. Dabei ist für den
Personalaufwand auf den Nominallohnindex 2011 und für den Sachauf-
wand auf den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) 2011 abzustellen
(BVGE 2014/3 E. 8.1). Bei den ausgewiesenen Werten für die Lohnteue-
rung von + 1 % und der allgemeinen Teuerung (LIK) von + 0.2 % und einer
Gewichtung von 70 % (Lohnteuerung) zu 30 % (allgemeine Teuerung), ist
eine Teuerung von 0.76 % zu berücksichtigen. Die Vorinstanz wird ihre Ta-
rifberechnung dahingehend zu korrigieren haben.
16.
Sodann ist zu prüfen, ob ein Intransparenzabzug und ein Überkapazitäts-
abzug vorzunehmen sind.
16.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen, dass ein Intransparenzabzug
in der Höhe von 4 % vorzunehmen ist. Im Falle der Beschwerdegegnerin
seien aus verschiedenen Gründen die Voraussetzungen an Qualität, Nach-
vollziehbarkeit und Vollständigkeit der Daten nicht erfüllt. Die Kosten- und
Leistungsdaten der Beschwerdegegnerin seien nicht transparent und ge-
nügten den Anforderungen der VKL nicht. Die Beschwerdegegnerin wäre
verpflichtet gewesen, die in der VKL definierten Unterlagen ab dem 1. Mai
des Folgejahres bereit zu halten. Dieser Termin sei trotz entsprechender
Aufforderung gegenüber der Vereinigung Nordwestschweizer Spitäler um
vier Monate verpasst worden. Es sei daher die am 1. Mai 2011 vorliegende
Situation, das heisse der damalige Stand der Transparenz für die Bestim-
mung des Kostendeckungsgrades massgeblich. Die Beschwerdeführerin-
nen verlangen zudem, dass das Bundesverwaltungsgericht prüfe, ob ge-
mäss Spitaltaxmodell ein Abzug für Überkapazität vorgenommen werden
müsse. Aufgrund der intransparenten Daten habe sie selbst nicht prüfen
können, ob allfällige Betriebskostenanteile aus Überkapazität vorhanden
seien.
16.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass pauschale Abzüge
wegen Intransparenz und Überkapazität im Widerspruch zum System der
C-1632/2013
Seite 38
Leistungsfinanzierung stünden. Die Vorinstanz habe daher zu Recht keine
solchen Abzüge vorgenommen.
16.3 Das BAG ist der Ansicht, dass es sich bei den Gesamtkosten von
Fr. 62'758'633.– um keine transparenten OKP-Kosten handle, welche
Grundlage für die Tarifermittlung sein könnten. Daher sei ein Intranspa-
renzabzug notwendig. Eventuelle aus der Intransparenz der Kosten zu-
rückzuführende Deckungslücken blieben zu Lasten der Leistungserbringer,
welche die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostenermittlung und zur Leis-
tungserfassung nicht erfüllen würden.
16.4 Im System der neuen Spitalfinanzierung auf der Grundlage der Ta-
rifstruktur SwissDRG ist bei der Ermittlung der benchmarking-relevanten
Betriebskosten (also vor dem Benchmarking) kein Intransparenzabzug vor-
zunehmen (BVGE 2014/3 E. 9.2.2). Wie zu verfahren ist, wenn – wie im
Bereich der Psychiatrie – kein rechtskonformes Benchmarking möglich ist,
ist vorliegend nicht zu entscheiden. Die Frage nach einem Intransparenz-
abzug stellt sich erst dann, wenn es der Vorinstanz nicht gelingt, im Rah-
men des Tariffestsetzungsverfahrens die entscheiderheblichen Daten der
Beschwerdegegnerin zu erheben (vgl. BVGE 2014/3 E. 9.2.2).
16.5 Auf den Antrag auf Vornahme eines Überkapazitätsabzugs, der erst-
mals im Beschwerdeverfahren vorgebracht und zudem nicht substantiiert
wird, ist nicht einzugehen (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG).
C-1632/2013
Seite 39
17.
Schliesslich ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Vorinstanz bei der Festset-
zung der umstrittenen Tagespauschale vor dem Gebot der Wirtschaftlich-
keit standhält.
17.1 Nach Art. 46 Abs. 4 KVG ist bei der Genehmigung von Tarifen eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlich. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist
auch bei der Tariffestsetzung zu beachten (Art. 32 KVG, BVGE 2014/3
E. 10.3.1 und 2010/25 E. 7). Die Spitaltarife orientieren sich an der Ent-
schädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte
Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen
(Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). Bei der Vereinbarung und bei der Festsetzung
der Tarife ist zudem auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung zu achten
(Art. 43 Abs. 4 KVG).
17.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, weil für die Ta-
rife im Bereich Psychiatrie bis jetzt keine schweizweit einheitliche leistungs-
orientierte Tarifstruktur bestehe und damit in einem Tarifsystem auf Basis
Pflegetage keine Schweregrade abgebildet werden könnten, werde auf ein
eigentliches Benchmarking verzichtet. Es werde deshalb einzig auf die für
die Beschwerdegegnerin errechneten tarifrelevanten Betriebskosten ge-
mäss ITAR_K-Modell von Fr. 711.– abgestellt. Da die Beschwerdegegnerin
jedoch selbst in ihren Tariffestsetzungsantrag einen Tarif von Fr. 710.– be-
antrage und dieser unter dem gemäss ITAR_K-Modell errechneten kosten-
basierten Tarif zu stehen komme, werde der Tarif auf Fr. 710.– festgesetzt.
17.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Vorinstanz das
Gebot der Wirtschaftlichkeit massiv verletze. Erstens werde unzulässiger-
weise das Branchen-Modell ITAR_K für die Berechnung des Tarifs verwen-
det und zweitens werde die so ermittelte Höhe der Tagespauschale keinem
Wirtschaftlichkeitsvergleich unterzogen. Die Vorinstanz mache es sich mit
dem Hinweis auf die fehlende einheitliche Leistungsstruktur zu einfach. Sie
hätte ohne Weiteres die Tarife der Universitären Psychiatrischen Dienste
(UPD) Bern zum Vergleich heranziehen können, welche auf der Website
des Kantons Bern einsehbar seien. Mit den UPD sei im Bereich der Er-
wachsenenpsychiatrie eine Tagesvollpauschale von Fr. 633.– bis zum 90.
Tag und von Fr. 422.– ab dem 91. Tag vereinbart worden, was einer Tages-
vollpauschale ohne Unterteilung nach Aufenthaltsdauer von Fr. 587.– ent-
spreche. Damit sei der von der Vorinstanz festgesetzte Tarif um 21 % hö-
her, obwohl beide Einrichtungen durchaus vergleichbar seien, zumal es
C-1632/2013
Seite 40
sich bei den UPD ebenfalls um eine universitäre Einrichtung handle, wel-
che ein ähnliches Patientengut betreue.
17.4 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Beschwerdevernehmlassung entge-
gen, dass ein Vergleich mit dem im Internet publizierten Tarif der UPD un-
seriös und ausserdem nicht aussagekräftig sei, zumal nicht klar sei, wie
dieser Tarif zustande gekommen sei. Nur weil es sich ebenfalls um eine
universitäre psychiatrische Einrichtung handle, könne nicht ungeprüft da-
von ausgegangen werden, dass die UPK und die UPD vergleichbar seien.
Für einen aussagekräftigen Vergleich müssten gewisse Voraussetzungen
erfüllt sein, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. In ihrer Schluss-
stellungnahme führt die Vorinstanz zudem aus, dass sie sich vertiefte und
detaillierte Gedanken zu einem aussagekräftigen Benchmarking gemacht
habe und dabei zum Schluss gekommen sei, dass dies unter den zurzeit
gegebenen Umständen und speziell im Bereich der Psychiatrie nicht mög-
lich sei.
17.5 Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass sich die Vorinstanz zu Recht
auf die spitalspezifisch ermittelten tarifrelevanten Betriebskosten und Leis-
tungseinheiten abgestellt habe, und sich nicht zu unsachgerechten Verglei-
chen habe hinreissen lassen, und zwar weder mit den UPD Bern, die eine
tiefere Tagespauschale hätten, noch mit anderen universitären psychiatri-
schen Kliniken, wie beispielsweise Genf, die mit Fr. 860.– wesentlich hö-
here Tagespauschalen hätten. Falls zur ergänzenden Beurteilung der Wirt-
schaftlichkeit des Betriebs der Beschwerdegegnerin ein Vergleich mit an-
deren psychiatrischen Kliniken durchgeführt werden solle, so müssten in
diesen Vergleich selbstverständlich mehrere universitäre Kliniken einbezo-
gen werden. Weiter macht sie unter Berufung auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 geltend, dass Tarifver-
gleiche zwischen Spitälern nur dann zulässig seien, wenn bestimmte An-
forderungen erfüllt seien. Da der Vorinstanz keine gemäss Rechtspre-
chung aussagekräftigen Vergleichsdaten einer Klinik aus dem Bereich Psy-
chiatrie – und insbesondere aus dem kleinen Kreis der universitären psy-
chiatrischen Spitäler – zur Verfügung gestanden seien, sei die Vorinstanz
dazu gezwungen gewesen, die Wirtschaftlichkeitsprüfung auf einem ande-
ren Wege durchzuführen. Der Kanton kenne als Eigentümer und Aufsichts-
behörde die UPK bestens und sei daher in der Lage, die Wirtschaftlichkeit
der Leistungserbringung der UPK direkt zu beurteilen. Der Verweis auf eine
einzige andere Klinik mit zufälligerweise tieferer Tagespauschale ohne jede
vergleichende Analyse des Leistungsangebots und der Zusammensetzung
C-1632/2013
Seite 41
der behandelten Fälle könne unter keinem Titel genügen. Die Angemes-
senheit und Wirtschaftlichkeit einer Tagespauschale von Fr. 710.– ergebe
sich auch daraus, dass zwei bedeutende Verhandlungsgemeinschaften
von Krankenversicherern, denen der hier zur Diskussion stehende Tarif mit
separater Verfügung eröffnet worden sei, keine Beschwerde erhoben hät-
ten. Die Verhandlungsgemeinschaft HSK habe sich zudem bereit erklärt,
mit der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 eine Tagespauschale von
Fr. 715.– zu vereinbaren.
17.6 Das BAG vertritt den Standpunkt, dass sich die im Rahmen der Ta-
gespauschalen ermittelten Kosten und die festgesetzten Tarife auf den
Pflegetag beziehen würden und daher von der durchschnittlichen Fall-
schwere abhängig seien. Dies erkläre die unterschiedlichen Tarife in den
Spitälern. Beim entsprechenden Benchmarking sei es notwendig, die Pa-
rameter für die Bestimmung der Vergleichsspitäler zu berücksichtigen.
Wenn namentlich die Fallschwere der Patienten in den Institutionen nur mit
einer bestimmten Ungenauigkeit geschätzt werden könnten, dann sei beim
Benchmarking eine Sicherheitsmarge einzubeziehen, wie dies in der
Rechtsprechung zu den bisherigen Fallpauschalen der Fall gewesen sei.
Die Genehmigungs- und Festsetzungsbehörde müsse die Frage des
Benchmarkings vertieft behandeln und überprüfen. Aus den Akten sei nicht
ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit der Frage des Benchmarkings aus-
einandergesetzt habe. Daher sei auch nicht klar, welcher Vergleich mit wel-
cher Sicherheitsmarge erfolgen könne. Die gesetzliche Vorgabe der Wirt-
schaftlichkeitsprüfung sei nicht erfüllt.
17.7 Betreffend Festsetzung eines Basisfallwerts für leistungsbezogene
und auf der SwissDRG-beruhende Fallpauschalen hat das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich
durch den Vergleich der schweregradbereinigten Fallkosten (benchmar-
king-relevante Basiswerte) der Spitäler zu erfolgen hat (BVGE 2014/3 E.
2.8.4.4). Für die Psychiatrie liegt aber – im Gegensatz zur Akutsomatik –
noch keine Methode vor, mit der die unterschiedlichen Schweregrade der
einzelnen Behandlungen sachgerecht abgebildet werden können (vgl.
auch BVGE 2010/25 E. 10.2.2), weshalb eine Preisbestimmung anhand
eines Referenzwerts im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG, der aufgrund
eines Benchmarkings der schweregradbereinigten Fallkosten bestimmt
wird, vorliegend nicht möglich ist. Die durch das System der einheitlichen
Tarifstruktur eröffnete Möglichkeit von Betriebsvergleichen über die Gren-
zen der Spitaltypen und Spitalkategorien hinaus (vgl. BVGE 2014/36 E.
3.8) ist hier auch nicht gegeben.
C-1632/2013
Seite 42
17.8 Die Beschwerdeführerinnen und das BAG machen zu Recht geltend,
dass dies die Vorinstanz nicht davon befreit, eine Wirtschaftlichkeitsprü-
fung durchzuführen und zu prüfen, ob das zu beurteilende Spital als effi-
zient und günstig im Sinn von Art. 49 Abs. 1 KVG zu beurteilen ist. Die
Tariffestsetzung einzig anhand der Kosten des betreffenden Spitals ist nicht
ausreichend und entspricht nicht den Vorgaben des KVG und seiner Aus-
führungsverordnungen (vgl. Urteil des BVGer C-6391/2014 vom 26. Feb-
ruar 2015 E. 4.8). Der Umstand, dass andere Krankenversicherer nach An-
gaben der Beschwerdegegnerin eine Tagespauschale in der Höhe von Fr.
710.– für das Jahr 2012 akzeptiert haben, macht eine Wirtschaftlichkeits-
prüfung nicht hinfällig. An die Wirtschaftlichkeitsprüfung im Bereich der
Psychiatrie können derzeit zwar noch keine hohen Anforderungen gestellt
werden. Auch ist hinzunehmen, dass aufgrund der fehlenden Möglichkeit
von Betriebsvergleichen über die Grenzen von Spitaltypen und Spitalkate-
gorien hinaus, die Abkehr vom Kostenabgeltungsprinzip und der früheren
Praxis zu den anrechenbaren Kosten gestützt auf aArt. 49 Abs. 1 KVG
(BVGE 2014/3 E. 2.8.5) (noch) nicht konsequent umgesetzt werden kann.
Die Vorinstanz hat sich jedoch nicht ansatzweise mit der Wirtschaftlichkeit
der kostenbasierten Tagespauschale auseinandergesetzt. Soweit sie in ih-
rer Schlussstellungnahme geltend macht, dass sie sich vertiefte und detail-
lierte Gedanken zu einem aussagekräftigen Benchmarking gemacht habe,
ist nicht ersichtlich, wo sich das im angefochtenen Beschluss und dessen
Begründung niederschlägt. Insgesamt beruht der angefochtene Beschluss
nicht auf einer bundesrechtskonformen Wirtschaftlichkeitsprüfung.
17.9 Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob ein Vergleich mit psychiatri-
schen Einrichtungen, die über einen vergleichbaren Leistungsauftrag ver-
fügen (und bei denen keine Indizien auf wesentliche unterschiedliche
Schweregrade innerhalb des gleichen Leistungsauftrags vorliegen), durch-
geführt werden kann. Die Anwendung von ITAR_K und REKOLE® ermög-
lichen grundsätzlich Vergleiche der Kostenrechnungen. Da zur Zeit noch
keine Tarifstruktur vorliegt, aus welcher sich allenfalls anerkannte Kriterien
zur Beurteilung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung in der stationä-
ren Psychiatrie ableiten liessen, ist zu beachten, dass allein die höheren
tarifrelevanten Kosten der einen psychiatrischen Klinik gegenüber einer
anderen Institution noch nicht die Vermutung der unwirtschaftlichen Leis-
tungserbringung begründen (vgl. BVGE 2010/25 E. 10.2.2 f.). Vielmehr
müsste zunächst untersucht werden, ob tatsächlich Vergleichbarkeit gege-
ben ist, was eine entsprechend zuverlässige und umfassende Datenbasis
erfordert. Soweit die Vorinstanz geltend macht, ein Vergleich der Tages-
C-1632/2013
Seite 43
pauschale der UPD Bern sei nicht seriös, ist festzuhalten, dass die Effizi-
enz idealtypisch zwar kostenbasiert und nicht aufgrund der verhandelten
Preise zu beurteilen ist. Ein Preisbenchmarking kann aber in Ausnahme-
fällen und unter besonderen Voraussetzungen sachgerecht sein. Solange
für einzelne Kantone verwertbare Kostendaten fehlen, ist für eine Über-
gangsphase auch die Orientierung an festgesetzten oder genehmigten Ta-
rifen anderer Spitäler allenfalls zu tolerieren. Im Rahmen eines Preisbench-
markings müsste jedoch geprüft werden, wie weit bei der Gestaltung der
Vergleichstarife Verhandlungsspielräume beansprucht wurden, ob spitalin-
dividuelle Besonderheiten berücksichtigt wurden, und ob diese auch für
das zu beurteilende Spital gleichermassen zutreffen. Zu berücksichtigen
wäre, dass bei Preisvergleichen die Gefahr besteht, dass sich der Ver-
gleich auf überhöhte oder unwirtschaftliche Verhandlungsergebnisse be-
zieht. Andererseits könnte ein Spital bereit sein, günstige Tarife der OKP
zu akzeptieren, wenn sein Trägerkanton bereit ist, entsprechende Lücken
durch Subventionen zu schliessen. Die Orientierung an solchen Tarifen
wäre nicht sachgerecht (vgl. BVGE 2014/36 E. 6.7).
18.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss mit den
bundesrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und daher aufzuheben ist.
Eine Festsetzung der Tagespauschale durch das Gericht, wie von der Be-
schwerdeführerin beantragt, ist aus verschiedenen Gründen nicht sachge-
recht. Insbesondere sind bei der Tariffestsetzung verschiedene Ermes-
sensfragen zu entscheiden, wofür primär die Kantonsregierung und nicht
das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (BVGE 2014/3 E. 10.4 i. V. m.
E. 3.2.7 und 10.1.4). Für einen reformatorischen Entscheid fehlen auch
entscheidwesentliche Daten. Gegen ein reformatorisches Urteil spricht zu-
dem, dass das Bundesverwaltungsgericht als einzige Gerichtsinstanz ur-
teilt (vgl. Art. 83 Bst. r BGG) und die Parteien daher gegen den Festset-
zungsbeschluss kein Rechtsmittel ergreifen könnten, was mit Blick auf die
in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie problematisch erschiene. Die
Sache ist daher an die Vorinstanz zur Einholung entscheidwesentlicher Da-
ten und zur anschliessenden Festlegung einer neuen Tagespauschale im
Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
C-1632/2013
Seite 44
19.
19.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
19.2 Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitig-
keit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3) sind die Verfahrenskosten vorliegend auf
Fr. 6'000.– festzusetzen.
19.3 Das für die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterlie-
gens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen (MICHAEL
BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13 zu Art. 63). Dabei ist
auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerinnen obsiegen, soweit sie die
Aufhebung des Tariffestsetzungsbeschlusses beantragen. Sie unterliegen,
soweit sie die Festsetzung einer tieferen Tagespauschale durch das Ge-
richt beantragen. Zu beachten ist zudem, dass auf den Feststellungsantrag
nicht einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Bestätigung
des angefochtenen Beschlusses und damit die Bestätigung der von der
Vorinstanz auf Fr. 710.– festgesetzten Tagespauschale. Die Rückweisung
der Streitsache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und
neuer Tariffestsetzung ist vorliegend als teilweises Obsiegen sowohl der
Beschwerdeführerinnen als auch der Beschwerdegegnerin zu betrachten.
Das Ausmass des Unterliegens lässt sich bei diesem Ergebnis indessen
nicht genau bestimmen. Es erscheint angemessen, die Verfahrenskosten
je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
19.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
C-1632/2013
Seite 45
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs.
2 VwVG).
19.5 Da die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin in glei-
chem Umfang als obsiegend bzw. unterliegend zu betrachten sind, können
die Parteikosten wettgeschlagen werden (vgl. BVGE 2014/3, nicht publi-
zierte E. 11.2).
20.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
C-1632/2013
Seite 46
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutheissen, dass der angefochtene Be-
schluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Tarif neu festsetze. Im Übri-
gen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– werden je zur Hälfte den Beschwer-
deführerinnen und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfah-
renskosten von Fr. 3'000.– wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnom-
men, und der Restbetrag von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Zustellung
des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 3'000.– zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Versand: