Abtei lung II I
C-1634/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Spanien,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______,
Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Auszahlung der Kinderrenten).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1634/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1960 geborene, geschiedene, spanische Staatsange-
hörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lebt in Spanien. Er
hat von 1986 bis 1999 in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung entrichtet. Mit Verfügung vom 19. April 2001 wurde
ihm von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend:
IV-Stelle) mit Wirkung per 1. August 2000 eine ganze, ordentliche Inva-
lidenrente, eine Ehegattenrente für seine (damalige) Ehegattin
B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), sowie Kinderrenten
für seine Söhne C._______ (geboren am [...] 1988) und D._______
(geboren am [...] 1994) und seine Tochter E._______ (geboren am [...]
1997) zugesprochen (act. 51 f.).
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2004 (act. 90) teilte die IV-Stelle
dem Beschwerdeführer mit, dass das Sozialzentrum in Selnau zufolge
Errichtung der Beistandschaft für C._______ per 24. Juni 2004 die
Auszahlung dessen Kinderrente an dieses beantragt habe und diesem
Antrag entsprochen werde. Der Beschwerdeführer erhalte demzufolge
ab November 2004 nur noch seine persönliche Rente, die Ehegatten-
rente sowie die beiden anderen Kinderrenten ausbezahlt.
C.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2005 (act. 98) hoben der Beschwerdeführer
und die Beschwerdegegnerin ihre eheliche Gemeinschaft gerichtlich
auf. Die Obhut über die minderjährigen Kinder, D._______ und
E._______, wurde der Beschwerdegegnerin zugesprochen. Ferner
wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
und den Kindern monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe der erhal-
tenen Ehegatten- respektive Kinderrenten zu bezahlen.
D.
Mit Antragsformular vom 26. Juni 2006 (act. 107) beantragte die Be-
schwerdegegnerin bei der IV-Stelle die Auszahlung der Ehegatten-
und der Kinderrenten auf ihr persönliches Bankkonto.
E.
Mit Urteil vom 31. Juli 2007 (act. 124) liessen sich die Beschwerde-
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gegnerin und der Beschwerdeführer scheiden. Die Obhut über die bei-
den Kinder wurde der Beschwerdegegnerin zugesprochen. Der Be-
schwerdeführer wurde zudem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Euro 200.-- pro Kind zu bezah-
len; auf die Zusprechung ehelicher Unterhaltsbeiträge wurde verzich-
tet.
F.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 (act. 120) teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit, die Kinderrenten würden mit Wirkung ab 1. Au-
gust 2006 der Beschwerdegegnerin ausbezahlt, da diese die direkte
Auszahlung an sich beantragt habe und die Voraussetzungen für eine
direkte Überweisung erfüllt seien.
G.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und beantragte im We-
sentlichen, dass die Kinderrenten nicht direkt an die Beschwerdegeg-
nerin auszubezahlen seien. Er begründete dies damit, dass er gemäss
Scheidungsurteil zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von
Euro 200.-- pro Kind verpflichtet worden sei und diese Verpflichtung
persönlich erfüllen müsse, damit er sich in Spanien nicht wegen Ver-
nachlässigung der Unterhaltspflichten strafbar mache.
H.
Mit undatierter, unaufgeforderter Eingabe (Posteingang Bundesverwal-
tungsgericht am 15. Mai 2008) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie
lebe seit Oktober 2005 vom Beschwerdeführer getrennt und habe das
Sorgerecht über die beiden Kinder. Seit knapp zwei Jahren habe sie
keine Unterhaltsbeiträge mehr vom Beschwerdeführer erhalten, wes-
halb sie die direkte Auszahlung der Kinderrenten an sich beantragt
habe.
I.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle machte geltend, vorliegend
seien die Voraussetzungen für die Zahlung an die Beschwerdegegne-
rin erfüllt, da diese das Sorgerecht über die Kinder habe und die Kin-
der bei ihr wohnten.
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J.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 bestätigte die Beschwerdegegnerin,
dass sie immer noch keine Unterhaltszahlungen erhalte.
K.
Mit Replik vom 22. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss die Gutheissung der Beschwerde, da er der Beschwerdegegne-
rin monatlich Euro 1'219.-- überweise, was den Beträgen der beiden
Kinderrenten sowie der Ehegattenrente entspreche. Der Beschwerde-
führer reichte zum Beweis dieser Überweisungen diverse Belege ein.
L.
Mit Eingabe vom 5. September 2008 hielt die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen an ihrem bisherigen Antrag und den Ausführungen fest.
Sie führte zudem aus, bei den für die Kinder geschuldeten Unterhalts-
beiträgen von je Euro 200.--, welche ihr mit Scheidungsurteil zuge-
sprochen worden seien, handle es sich lediglich um Minimalbeträge,
welche das spanische Gericht aufgrund der blockierten Renten und
mangels zuverlässigen Angaben zu den Einkommensverhältnissen
des Beschwerdeführers festgelegt habe.
M.
Mit Duplik vom 12. September 2008 hielt die IV-Stelle ebenfalls an ih-
ren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest und führte aus, aus
den eingereichten Belegen sei nicht ersichtlich, dass die IV-Stelle vom
spanischen Zivilgericht angewiesen worden sei, die Renten an den
Beschwerdeführer zu bezahlen. Einer Direktzahlung an die Beschwer-
degegnerin stehe deshalb nichts im Weg.
N.
Mit Eingabe vom 11. August 2009 leitete die IV-Stelle dem Bundesver-
waltungsgericht eine Eingabe des Gerichts von San Vicente de la Bar-
quera vom 19. Januar 2009 weiter, mit welchem sich das Gericht er-
kundigte, ob der Beschwerdeführer die direkte Auszahlung seiner Kin-
derrenten an die Beschwerdegegnerin zu verhindern suche.
O.
Der mit Verfügung vom 18. März 2008 einverlangte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.-- ist beim Bundesverwaltungsgericht am 8. April
2008 eingegangen.
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P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der Kos-
tenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
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2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi-
ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbe-
reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per-
sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätz-
lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – un-
ter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die materielle Prüfung nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinwei-
sen). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Vorliegend können
somit grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwen-
dung finden, die bei Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2008 in
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Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
der strittigen Periode ab 1. August 2006 von Belang sind (für das IVG:
ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129 und 5147; 5. IV-Revision]).
Ferner ist für das vorliegende Verfahren das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts anwendbar.
Weil sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden die Bestimmungen lediglich in der ab
1. Januar 2008 gültigen Fassung zitiert.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die IV-Stelle zu Recht mit Wirkung ab 1. August 2006 die direkte Aus-
zahlung der Kinderrenten des Beschwerdeführers an die Beschwerde-
gegnerin verfügt hat.
3.1
3.1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben
gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes
eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung bean-
spruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbe-
zahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über
die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivil-
richterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für
Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für
Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
3.1.2 Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente.
Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die
Kinderrente dient aber dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts vom 12. Oktober 2006 [5P.346/2006] E. 3.3). Gestützt auf
die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat mit der
gleichzeitigen Änderung der IVV und der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
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SR 831.101) vom 14. November 2001 (AS 2002 200 und
AS 2002 199) eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem
er in Art. 82 IVV den Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderren-
ten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat.
Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern
des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder ge-
trennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszu-
zahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und
es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterli-
che Anordnungen bleiben vorbehalten. Gemäss Art. 71ter Abs. 2 AHVV
gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten; hat der rentenbe-
rechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt,
so steht im die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten
Leistungen zu.
Anlass zum Erlass von Art. 71ter AHVV (Erläuterungen zu den Ände-
rungen der AHVV auf den 1. Januar 2002, AHI-Praxis 2002 S. 15) war
der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Art. 285 Abs. 2bis des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210). Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltspflichtige nach-
träglich ausgerichtete Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den
Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen
ersetzen, dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermin-
dert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
Laufende Sozialversicherungsrenten sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB
zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es
nicht anders bestimmt. Mit dem neu eingefügten Art. 285 Abs. 2bis
ZGB ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Ver-
gleich zur früheren Rechtslage insofern vorteilhaftere Regelung getrof-
fen worden, als sich der Unterhaltsbeitrag bei Nachzahlungen von Kin-
derrenten von Gesetzes wegen vermindert. Allerdings ist daraus kein
direkter Einfluss auf die Zulässigkeit einer Auszahlung von Kinderren-
ten an den selbst nicht anspruchsberechtigten Ehegatten, der die el-
terliche Sorge über die bei ihm wohnenden Kinder inne hat, abzuleiten
(vgl. BGE 129 V 362 E. 5).
3.1.3 Die Dritt- oder Direktauszahlung der Kinderrente an den nicht
rentenberechtigten Elternteil oder an das Kind, für dessen Unterhalt
die Rente bestimmt ist, ist zu unterscheiden von einer Drittauszahlung
gemäss Art. 20 ATSG (zum ganzen MARKUS KRAPF, Die Koordination
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von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder,
Diss. Freiburg 2004, N. 327 ff.).
Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten
oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten
Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist
oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Per-
son die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den
Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder
dazu nachweisbar nicht im Stande ist (Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG), und
die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus
einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten
Fürsorge angewiesen sind (lit. b).
3.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er verlange die
Auszahlung der Kinderrenten an ihn und werde der Beschwerdegeg-
nerin anschliessend die geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlen. Er
unterstellt der Beschwerdegegnerin, sie wolle sowohl die Renten als
auch die Unterhaltsbeiträge gleichzeitig beziehen, was seiner Meinung
nach nicht korrekt sei. Ferner führt er aus, er habe die Unterhaltsbei-
träge bisher bezahlt, weshalb kein Grund bestehe, die Renten direkt
der Beschwerdegegnerin auszuzahlen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, der Beschwer-
deführer bezahle die Unterhaltsbeiträge nur lückenhaft. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Belege für geleistete Zahlungen bis und
mit Juni 2006 anerkenne sie als richtig, allerdings habe sie seither kei-
ne Zahlungen mehr erhalten. Zur Sicherung des laufenden Bedarfs ih-
rer Kinder sei sie auf regelmässige und pünktliche Zahlung der Unter-
haltsbeiträge respektive der Renten angewiesen, dies sei bei einer
Überweisung durch den Beschwerdeführer jedoch nicht gewährleistet.
3.4 Die IV-Stelle führt aus, es sei belegt, das die Beschwerdegegnerin
vom Beschwerdeführer getrennt lebe, geschieden sei und die Obhut
über die gemeinsamen Kinder habe. Im Ehescheidungsurteil finde sich
keine zivilrichterliche Anordnung, die den Beschwerdeführer ermächti-
ge, die im Streit stehenden, damals bereits laufenden Renten direkt
bei der schweizerischen Invalidenversicherung zu beziehen. Somit sei-
en die Voraussetzungen für eine Auszahlung an die Beschwerdegeg-
nerin erfüllt. Dies gelte selbst dann, wenn der Beschwerdeführer weite-
re finanzielle Leistungen zu erbringen hätte. Sollte der Beschwerde-
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führer bereits Unterhaltsbeiträge bezahlt haben, so hätte er Anspruch
auf Nachzahlungen in der Höhe der geleisteten Beiträge, sofern er den
Beweis für die geleisteten Zahlungen erbringen könne, was bisher je-
doch nicht der Fall sei.
3.5 Es ist somit unbestritten und durch die vorliegenden Akten nach-
gewiesen, dass die Beschwerdegegnerin als nicht rentenberechtigter
Elternteil bei der IV-Stelle einen Antrag auf direkte Auszahlung der
Kinderrenten gestellt hat. Ferner ist unbestritten, dass ihr die elterliche
Sorge zusteht und die Kinder bei ihr wohnen. Dem Scheidungsurteil ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, der Be-
schwerdegegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Euro 200.-- pro
Kind zu bezahlen. Abweichende Anordnungen über die Auszahlung
der Sozialversicherungsleistungen sind somit weder dem Scheidungs-
urteil vom 31. Juli 2007 noch dem Urteil betreffend Eheschutz vom
31. Oktober 2005 zu entnehmen. Letzteres regelt hingegen sogar ex-
plizit die Pflicht des Beschwerdeführers, die für die Ehefrau und die
Kinder erhaltenen Zusatzrenten jenen weiterzuleiten. Abschliessend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Be-
legen lediglich Zahlungen bis Juni 2006 nachweisen konnte, weshalb
einer Auszahlung der Kinderrenten an die Beschwerdegegnerin ab Au-
gust 2006 auch in dieser Hinsicht nichts im Wege steht.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sämtliche Vorausset-
zungen für eine Auszahlung der Kinderrenten an die Beschwerdegeg-
nerin erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die ange-
fochtene Verfügung zu bestätigen ist.
4.
In Bezug auf die Anfrage des spanischen Gerichts vom 19. Januar
2009, welche erst am 23. Juni 2009 in Spanien der Post übergeben
und dem Bundesverwaltungsgericht von der IV-Stelle mit Schreiben
vom 11. August 2009 übermittelt wurde, ist festzuhalten, dass es sich
nicht um eine förmliche rechtshilfeweise Anfrage handelt.
5.
5.1 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Auszah-
lungsmodus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Dem-
zufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erhe-
ben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e cont-
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rario). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist
dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf
ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Da der Beschwerdegegnerin, die nicht anwaltlich vertreten ist, keine
unverhältnismässig hohe Kosten entstanden sind und sie zu Recht
auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. VGKE).
Dem Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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