B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1639/2014
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
AX._______ und BX._______,
vertreten durch Marcel Moser, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für C._______.
C-1639/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 10. Dezember 2013 stellte die ukrainische Staatsangehörige
C._______ (geb. 1990; nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizer
Vertretung in Kiew/Ukraine ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für
einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei den Beschwerdeführenden (ihrer
Tante und deren Ehemann) in der Schweiz. Dieses Gesuch wies die
Schweizer Vertretung am 19. Dezember 2013 ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 6. Januar
2014 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration
und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) weitere
Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Ein-
sprache mit Entscheid vom 20. März 2014 ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei
aufgrund der allgemeinen Lage in der Ukraine sowie angesichts ihrer
persönlichen Situation nicht gewährleistet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2014 beantragen die Beschwerde-
führenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Ausstellung eines Visums an die Gesuchstellerin. Im Wesentli-
chen wird vorgebracht, die Gesuchstellerin sei schon zweimal in der
Schweiz gewesen und jeweils anstandslos wieder ausgereist. Sie beab-
sichtige nicht, auszuwandern.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 nahmen die nunmehr anwaltlich vertrete-
nen Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
F.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-1639/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der
Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-
Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An-
fechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33
E. 2 mit Hinweisen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ukrainischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vor-
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Seite 4
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch
das Schengen-Recht nicht (vgl. Urteil des BVGer C-4524/2012 vom
11. März 2014 E. 4.1.5 [zur Publikation vorgesehen]).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bie-
ten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
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Seite 5
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vissakodex der
Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom
15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visums" nicht erteilt werden. Allerdings
kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mit-
gliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus hu-
manitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48
E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein
müssen. Da die Ukraine in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind ledig-
lich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
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Seite 6
6.2
6.2.1 Die Ukraine befindet sich zur Zeit in einer sehr schwierigen Situati-
on. Nach zunächst friedlichen Protesten in Kiew und anderen Städten
gegen den Entscheid der Regierung, die Verhandlungen über das Assozi-
ierungs-Abkommen mit der EU auszusetzen, kam es ab Dezember 2013
immer wieder zu gewalttätigen Ausschreitungen. Seit Mitte Februar 2014
wurden zahlreiche Menschen getötet oder verletzt. Im März 2014 wurde
dann die Halbinsel Krim von Russland annektiert. Pro-russische Separa-
tisten begannen Mitte März, Verwaltungsgebäude in den Regionen Do-
netsk und Luhansk zu besetzen und riefen schliesslich die Volksrepubli-
ken Donetsk und Luhansk aus. Seither ist die Situation in der Ost-Ukraine
militärisch eskaliert. In den anderen Teilen der Ukraine blieb es weitge-
hend ruhig (Quellen: Reisehinweise des Departements für Auswärtige
Angelegenheiten: sowie des Deutschen Auswärtigen
Amts unter ; > Countries >
Ukraine; Neue Zürcher Zeitung > International > Dossiers >
Pulverfass Ukraine. Alle Websites abgerufen im August 2014).
6.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz zur Zeit das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise von Besuchern aus der Ukraine allgemein als hoch einschätzt,
insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Ver-
wandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht und
wenn die betroffene Person aus bzw. aus der Nähe der von den Unruhen
betroffenen Regionen kommt.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
6.3.1 Die Gesuchstellerin ist 23 Jahre alt, ledig und lebt in Cherson. Aus
den Einträgen in ihrem "Arbeitsbuch" geht hervor, dass sie vom
23. August bis 6. Dezember 2011 als Verkäuferin, vom 28. Januar 2012
bis zum 27. Juni 2013 als "Wirtschaftlerin der ersten Kategorie" und vom
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4. November bis 5. Dezember 2013 wiederum als Verkäuferin angestellt
war. Sie hielt sich schon zweimal zu Besuchsaufenthalten in der Schweiz
auf, nämlich vom 18. – 29. Dezember 2012 und vom 3. August – 1. Sep-
tember 2013.
6.3.2 Aus diesen spärlichen Angaben gehen keinerlei Verpflichtungen fa-
miliärer, sozialer oder beruflicher Art hervor, welche die Gesuchstellerin
nachhaltig an einer Emigration hindern könnte. Zugunsten einer Rückkehr
spricht allerdings auf den ersten Blick der Umstand, dass die Gesuchstel-
lerin nach zwei bewilligten Einreisen jeweils fristgerecht wieder ausgereist
ist. An ihrer persönlichen Situation hat sich – soweit ersichtlich – seither
nichts geändert. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass
während des Besuchs 2013 ein Gesuch um Verlängerung des Visums bis
Mitte November 2013 gestellt wurde, damit die Gesuchstellerin "vorerst
mal drei Monate" einen Deutsch-Intensivkurs besuchen kann. Die
Sprachkenntnisse sollten ihr nach Angaben der Beschwerdeführenden
die Möglichkeiten für ein Studium in der Schweiz öffnen und ihre berufli-
chen Perspektiven verbessern. Aus den Unterlagen geht hervor, dass es
wohl nicht bei diesem einen Verlängerungsgesuch geblieben wäre, war
der Kurs doch vom 30. September 2013 bis 28. März 2014, also für
6 Monate, vorgesehen. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit der Be-
gründung ab, dass der Kursbesuch nicht durch das für einen Familienbe-
such ausgestellte Visum gedeckt und das Gesuch überdies nicht rechtzei-
tig eingegangen sei. Das vorliegend zu beurteilende Gesuch soll einen
Aufenthalt von 3 Monaten ermöglichen und sowohl dem Besuch der Fa-
milie als auch der Absolvierung eines Deutschkurses dienen. Angesichts
der Vorgeschichte und dem Umstand, dass die maximale Aufenthalts-
dauer von 90 Tagen angestrebt wird, ist davon auszugehen, dass die
Ausbildung im Vordergrund steht. Die Bedenken der Vorinstanz und auch
des Migrationsamts bezüglich des eigentlichen Aufenthaltszwecks und
damit auch die Befürchtungen, dass die Wiederausreise nicht gesichert
ist, sind nicht zu beanstanden.
6.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in Bezug auf die
anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin keine günstige Prog-
nose gestellt werden kann. Diese Beurteilung basiert vornehmlich auf den
Umständen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt 2013 in der Schweiz
und den fehlenden beruflichen, sozialen und/oder familiären Verpflichtun-
gen der Gesuchstellerin in ihrer Heimat. Gewisse Vorbehalte ergeben
sich zudem aus der unübersichtlichen Lage in der Ukraine, auch wenn
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Seite 8
die Region, aus der die Gesuchstellerin stammt – soweit ersichtlich –
nicht direkt von den Unruhen betroffen ist.
An dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen
der Beschwerdeführenden und die Erfahrungen mit anderen Besuchern
aus der Ukraine nichts zu ändern, ist vorliegend doch eine Prognose in
Bezug auf das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin zu stellen. Die-
ses Verhalten kann jedoch von den Beschwerdeführenden nur be-
schränkt beeinflusst werden; aus dem Verhalten anderer Gäste hingegen
ergeben sich keinerlei Erkenntnisse bezüglich des zu erwartenden Ver-
haltens der Gesuchstellerin (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
7.
Die angefochtene Verfügung ist demnach im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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