B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1640/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Kroatien),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf Invalidenleistungen,
Neuanmeldung nach Abweisung des Leistungsbegehrens,
Verfügung der IVSTA vom 10. März 2017.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die 1967 geborene kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) reiste 1990 in die Schweiz ein
und war von 1991 bis zum Februar 2000 mit Unterbrüchen in der Schweiz
erwerbstätig respektive bezog Arbeitslosenentschädigung und entrichtete
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) (Vorakten 17, 31 und 63). Einen ersten Antrag auf Zusprechung
einer IV-Rente wies die IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend IV-
Stelle) mit Verfügung vom 8. Juni 1998 ab (Vorakten 28). Die dagegen er-
hobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht B._______ mit
Urteil vom 17. Januar 2000 gut und wies die Sache zur ergänzenden Sach-
verhaltsabklärung an die IV-Stelle zurück (Vorakten 31). Nach weiteren Ab-
klärungen verneinte diese erneut mit Verfügung vom 17. November 2000
den Anspruch auf eine IV-Rente (Vorakten 57). Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2001
ab (Vorakten 59). Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 29.
November 2002 nicht ein (Vorakten 62).
A.b Die mittlerweile in ihre Heimat zurückgekehrte Versicherte stellte nach
verschiedenen Korrespondenzen bei der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) am 28. Juli 2016 erneut ein Ge-
such um Gewährung einer Invalidenrente (Vorakten 139), welches am 19.
September 2016 vom ausländischen Versicherungsträger der Vorinstanz
zugestellt wurde und bei ihr am 3. Oktober 2016 einging.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2017 trat die Vorinstanz auf das zweite Ren-
tengesuch nicht ein, da nicht glaubhaft sei, dass sich der Grad der Invali-
dität in erheblicher Weise geändert habe (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1).
C.
Mit Telefax-Eingabe vom 17. März 2017 (BVGer act. 1), aufforderungsge-
mäss verbessert durch Einreichung der Originalbeschwerde am 7. April
2017 (Datum Postaufgabe; BVGer act. 4), erhob die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss,
den Nichteintretensentscheid aufzuheben und die IVSTA anzuweisen, über
ihren erneuten Antrag auf eine IV-Rente zu entscheiden, da sie chronisch
krank sei und aufgrund der Invalidität nicht arbeiten könne.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 (BVGer act. 17) hiess der In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. April
2017 (BVGer act. 9) gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2017 (BVGer act. 20) beantragte die IV-
STA die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 10. August 2017 (BVGer act. 22) hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Anträgen fest.
G.
Mit Duplik vom 4. September 2017 (BVGer act. 27) hielt die Vorinstanz an
ihren Anträgen fest und verwies auf die Vernehmlassung vom 27. Juli 2017.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl.
auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl.
auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie-
genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), die mit Verfügungen über
Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
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[SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IVSTA vom 10. März 2017, mit welcher diese auf das erneute
Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Adressatin durch diese Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher
einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei (teils sinngemäss) zu ver-
pflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Soweit die Be-
schwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1), weil
darüber zunächst im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren im Rahmen
der materiellen Prüfung der Neuanmeldung durch die IVSTA zu befinden
ist. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungs-
weise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des
BVGer C-622/2016 vom 8. August 2016 E. 1.4.2).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige und wohnt in
Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Für die Prüfung der
Anmeldung und des Rentenanspruchs bis zum 1. Januar 2017 (vgl. dazu
auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL];
gültig ab 04.04.2016) ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom
9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen; SR
0.831.109.291.1) anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind
die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und
Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu de-
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nen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 A Bst. ii die Bundesge-
setzgebung über die Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen
dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in die-
sem Abkommen bleiben vorbehalten.
3.2 Dem für die Prüfung der Anmeldung anwendbaren Sozialversiche-
rungsabkommen ist in seinen Durchführungsbestimmungen (Art. 29 ff.) zu
entnehmen, dass Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist
bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses
Vertragsstaates einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht gelten, wenn
sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechen-
den Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaa-
tes eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle
das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die
zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter (Art. 32).
Unbestrittenermassen ist am 19. September 2016 ein Antragsformular vom
kroatischen Versicherungsträger an die Vorinstanz überwiesen worden,
welche dessen Empfang am 3. Oktober 2016 auf dem Formular vermerkte
(Vorakten 139) und der Beschwerdeführerin gleichentags bestätigte
(Vorakten 137). Der genannten Anmeldung ist zu entnehmen, dass die Ver-
sicherte diese am 28. Juli 2016 unterschrieben hat und es sich beim
19. September 2016 um das Datum der Prüfung durch den kroatischen
Versicherungsträger der von der Antragstellerin auf dem Formular gemach-
ten Angaben und der Bestätigung deren Richtigkeit handelt. Die Einrei-
chung der Anmeldung entspricht den rechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu
auch Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Ab-
kommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. Novem-
ber 1997 [SR 0.831.109.291.12]).
3.3 Seit 1. Januar 2017 ist im Verhältnis zu Kroatien das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Ver-
ordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr.
883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009,
welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71
vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben,
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anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Ange-
hörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend –
weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrecht-
lichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine
Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schwei-
zerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem
Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht ge-
ändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E.
2.1).
Die vorliegend streitige Frage, ob die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlas-
ses der Verfügung vom 10. März 2017 auf die Neuanmeldung hätte eintre-
ten müssen, beurteilt sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht.
3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E.
3.1.1).
3.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 10. März 2017 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht
erfüllt, so erledigt die Verwaltung das Gesuch ohne weitere Abklärungen
durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung
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glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzu-
treten und es in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen
(vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
4.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante
Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letz-
ten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt
sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst
bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die be-
schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der
Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei
Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E.
5.2.5). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen
Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden,
sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmel-
dung hätte eintreten müssen, nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer
I 464/06 vom 15. März 2007 E. 4.2).
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sa-
che der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhalts-
punkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen
(BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.1). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersu-
chungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Ein-
treten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast
auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
4.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An-
forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht
nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es
genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb-
lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen
(BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Die Verwaltung verfügt
bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV über ei-
nen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die
frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an
die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anfor-
derungen stellen (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2;
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Seite 8
9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen
Praxis dürfen ab einer Zeitspanne von 15 Monaten zwischen Ablehnungs-
verfügung und Neuanmeldung keine allzu hohen Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2).
4.5 Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden,
diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung
nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-
Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für
sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht ge-
nügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können,
wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts-
erhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbe-
nommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass des-
wegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu
schliessen wäre (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5.
Juni 2013 E. 2.1; 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
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Seite 9
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente.
6.
6.1 Streitig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes zwischen November 2000 (erste [abweisende] Verfü-
gung) und März 2017 (Nichteintretensverfügung) glaubhaft gemacht wor-
den ist.
6.2 Da die Zeitspanne zwischen der Verfügung vom 10. März 2017 und der
letzten Verfügung vom 17. November 2000 mehr als 16 Jahre beträgt, dür-
fen – in Anwendung der dargelegten Grundsätze – an die Glaubhaftma-
chung der rentenrelevanten Gesundheitsverschlechterung nicht allzu hohe
Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 4.4 vorne).
6.3 Die letzte, das Leistungsbegehren abweisende Verfügung der IV-Stelle
B._______ vom 17. November 2000 (Vorakten 57, 56) stützte sich insbe-
sondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C._______ vom 30. Juni
2000 (Vorakten 41), das endokrinologische Gutachten von Dr. D._______
vom 1. September 2000 (Vorakten 46), sowie die Berichte von Dr.
E._______ vom 7. April 2000 (Vorakten 32) und von Dr. F._______ vom 9.
November 2000 (Vorakten 54). Gestützt darauf sowie bestätigt durch das
nachfolgende Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Juni 2001
(Vorakten 59) stellte die IV-Stelle B._______ mit Verfügung vom 17. No-
vember 2000 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer ins Gewicht
fallenden psychischen oder somatischen Gesundheitsschädigung von
Krankheitswert leide und zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu
100% arbeitsfähig gewesen sei.
6.4 Im vorinstanzlichen (Neuanmeldungs-)Verfahren wurden der IVSTA
Berichte von Dr. G._______, Facharzt für Kiefer-und Gesichtschirurgie so-
wie der Oto-Rhyno-Laringologie, vom 10. April 2012 (Vorakten 142/2), von
Dr. H._______, Fachärztin für Orthopädie, vom 13. April 2012 (Vorakten
142/1) und von Dr. I._______/J._______ vom Amt für Erstellung von Gut-
achten, berufliche Eingliederung und Einstellung von Personen mit Invali-
dität vom 7. Mai 2016 (Vorakten 143/5) übermittelt. Dr.
I._______/J._______ hält als Diagnosen Sy. Cervicale, Tinnitus auris bilat.
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Seite 10
und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 – 60 % fest (Vorakten 143/5). Der fach-
ärztliche Befund von Dr. H._______ enthält als Diagnose ein chronisches
Zervikalsyndrom (BVGer act. 36) und Dr. G._______ diagnostizierte Oh-
rengeräusche beidseitig (BVGer act. 36).
6.5 Die Ärztin des medizinischen Dienstes der Vorinstanz (RAD), Dr.
K._______, Fachärztin Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom
15. Dezember 2016 (Vorakten 146) als Nebendiagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit Cervikalgien (M 53), Tinnitus (H 93.1) und intermit-
tierende Schwindelbeschwerden fest. Hauptdiagnosen wurden keine ge-
stellt. Sie kam aufgrund der Aktenbeurteilung zum Schluss, dass hinsicht-
lich der Beschwerden in der Halswirbelsäule und dem Tinnitus Befundüber-
einstimmung mit den aktenkundigen Gesundheitsschäden bestehe, wobei
aus dem Bericht von Dr. I._______. lediglich die Persistenz derselben her-
vorgehe. Bis auf eine terminal endständige Bewegungsschmerzhaftigkeit
von Hüfte und Halswirbelsäule komme keine Pathologie zum Vorschein.
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne aus den Unter-
lagen nicht abgeleitet werden.
6.6 Soweit die in E. 6.4 erwähnten Arztberichte im vorliegenden Verfahren
zu berücksichtigen sind, bestätigen sie den bereits bekannten Tinnitus und
die Halswirbelprobleme der Beschwerdeführerin sowie terminal schmerz-
hafte Bewegungen bei der Flexion der Hüften (wegen der Schmerzen im
Hals). Der Bericht von Dr. I._______ vom 7. Mai 2016 legt in Bezug auf die
Arztberichte aus dem Jahr 2012 dar, dass sich sowohl die Beschwerden
als auch deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seither nicht geändert
hätten, weshalb weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 – 60 % bestehen
würde. Wie der RAD hierzu ausführte, handelt es sich dabei um bekannte
Gesundheitsschäden, die bereits im Rahmen der Abklärungen für den Er-
lass der ersten Verfügungen aus den Jahren 1998 und 2000 festgestellt
wurden. Im Gegensatz zur damaligen Würdigung schätzten die kroati-
schen Somatiker nunmehr aber die medizinische Leistungsfähigkeit an-
ders ein, da sie von einer 50 – 60 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Mit
dieser Einschätzung hat sich der RAD in seiner Stellungnahme vom 15.
Dezember 2016 nicht explizit auseinandergesetzt. Hinzu kommt, dass der
RAD in seiner Stellungnahme nur den Arztbericht von Dr. I._______ vom
7. Mai 2016 erwähnt und die Berichte von Dr. H._______ und Dr.
G._______ aus dem Jahr 2012 nicht würdigt. Unklar ist, ob diese Berichte
aus dem Jahr 2012 dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt wurden, da in
den Vorakten keine Übersetzungen der beiden fremdsprachigen Atteste
enthalten sind. Unabhängig davon, ob die Vorinstanz die Einschätzung des
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Seite 11
kroatischen Experten zur Arbeitsfähigkeit teilt, ist mit dem Bericht von Dr.
I._______ vom 7. Mai 2016 – neu – aufgrund der darin enthaltenen Anga-
ben zur verminderten Leistungsfähigkeit eine Verschlechterung des be-
kannten Gesundheitsschadens zumindest bescheinigt, die grundsätzlich
zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen kann und
von der Vorinstanz noch nicht abgeklärt wurde. Die Vorinstanz hätte daraus
schliessen müssen, dass – trotz bekannter Vordiagnosen – eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands zumindest glaubhaft gemacht
worden ist.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten me-
dizinischen Berichten neu Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des
Gesundheitsschadens ergeben, die im Zuge der Erstanmeldung nicht ab-
geklärt worden sind. Damit liegen gesundheitliche Änderungen vor, die von
einer gewissen Erheblichkeit und damit durchaus geeignet sind, einen re-
levanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszuüben. Dabei ist insbeson-
dere auf die von Dr. I._______ (Vorakten 143) abgegebene Einschätzung
hinzuweisen, wonach eine erhebliche Änderung der Arbeitsfähigkeit vor-
liege, was jedenfalls auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheits-
zustands hindeutet. Auch wenn aus den vorhandenen Unterlagen nicht mit
Sicherheit geschlossen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin tatsächlich in erheblichem Mass verändert hat, hat
die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Unterlagen eine relevante
Veränderung dennoch – in Anbetracht des herabgesetzten Beweismass-
stabs – hinreichend glaubhaft gemacht. Aufgrund der von der Beschwer-
deführerin mit der Anmeldung eingereichten Berichte, erachtete es die Vo-
rinstanz als notwendig, den Hinweisen nachzugehen und weitere medizi-
nische Einschätzungen ihres ärztlichen Dienstes zu ausgewählten Punkten
einzuholen. Trotz dieser von der Vorinstanz angestellten Erhebungen ist
indes nicht von einem Eintreten auf das neue Leistungsbegehren auszu-
gehen. Die eingeholten Berichte sind nicht mit einer vertieften Abklärung
(z.B. Einholen eines umfassenden Gutachtens) gleichzusetzen, zumal ge-
stützt darauf keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes
vorgenommen werden kann. Daher ist das Vorgehen der IVSTA ohne wei-
teres mit einem Nichteintretensentscheid vereinbar (vgl. dazu E. 4.1 hier-
vor). Allerdings hätte die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage (Glaubhaft-
machen einer rentenrelevanten Veränderung durch die Beschwerdeführe-
rin) Grund gehabt, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Situation näher
medizinisch abzuklären und einen allfälligen Rentenanspruch materiell zu
prüfen. Da es die Vorinstanz trotz Glaubhaftmachens einer anspruchsrele-
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Seite 12
vanten Veränderung des Gesundheitszustands durch die Beschwerdefüh-
rerin unterlassen hat, auf die Neuanmeldung einzutreten, ist die Be-
schwerde gegen die Nichteintretensverfügung, soweit auf sie einzutreten
ist, gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache
zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-1640/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutge-
heissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
C-1640/2017
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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