Abtei lung III
C-164/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. August 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vaudan und Richterin Beutler;
Gerichtsschreiber Mäder.
F._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,
Schweizergasse 8, Postfach 2570, 8021 Zürich,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1967 im Kosovo geborene Beschwerdeführer hielt sich zwischen 1991
und 1996 mit Saisonbewilligungen in der Schweiz auf. Während dieser
Zeit, am 1. März 1994, heiratete er im Kosovo die Landsfrau E._______.
Dieser Ehe entstammen die beiden Kinder A._______ (geb. 1994) und
Y._______ (geb. 1996). Am 15. Januar 1997 liess er sich im Kosovo wie-
der scheiden.
B. Drei Wochen später, am 3. Februar 1997 heiratete der Beschwerdeführer
eine Schweizerbürgerin. Anschliessend gelangte er im Familiennachzug in
die Schweiz und erhielt im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung.
C. Während bestehender Ehe mit der Schweizerbürgerin wurde dem Be-
schwerdeführer von seiner Ex-Ehefrau im Kosovo am 23. April 1998 eine
weitere Tochter, X._______ geboren.
D. Am 18. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehe-
frau geschieden.
E. Am 4. April 2002 erteilte das kantonale Ausländeramt dem Beschwerde-
führer die Niederlassungsbewilligung.
F. Am 2. August 2002 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo erneut sei-
ne erste Ehefrau, welche ihm am 17. Oktober 2002 ein viertes Kind, die
Tochter D._______, gebar, und am 15. März 2004 stellte der Beschwerde-
führer für seine Ehefrau und die vier Kinder ein Gesuch um Familiennach-
zug.
G. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Aus-
länderamt des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer am
12. Januar 2005 eine Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren. In der
Hauptsache wurde die Verfügung damit begründet, der Beschwerdeführer
sei 1997 mit seiner Schweizer Ehefrau eine Scheinehe eingegangen und
habe sich die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung
und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch Verschweigen we-
sentlicher Tatsachen erschlichen. Auf Beschwerde hin hob das Justiz- und
Polizeidepartement des Kantons St. Gallen die Ausweisung in einem Ent-
scheid vom 22. November 2005 auf, wiederrief aber die Niederlassungsbe-
willigung und ordnete die Wegweisung aus dem Kantonsgebiet an. Eine
gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsge-
richt des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 21. März 2006 ab, die dagegen
beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies
dieses mit Urteil vom 5. Juli 2006 ab. In der Folge setzte das Ausländer-
amt des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer definitiv Frist zur Aus-
reise an.
H. Am 14. August 2006 verfügte das BFM (im Folgenden: Vorinstanz) die
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das Gebiet der ganzen
Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. In Koordination mit der vom
Kanton gewährten Ausreisefrist wurde der Beschwerdeführer zur Ausreise
3bis zum 7. September 2006 aufgefordert. Einem nachfolgenden Begehren
des Beschwerdeführers um Sistierung dieser Frist bis zur Beurteilung einer
gegen das Urteil des Bundesgerichts beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte in Strassburg eingereichten Beschwerde gab das kanto-
nale Ausländeramt nicht statt. In der Folge verliess der Beschwerdeführer
am 13. September 2006 die Schweiz.
I. Am 10. Oktober 2006 verfügte die Vorinstanz eine fünfjährige Einreise-
sperre gegen den Beschwerdeführer. Die Massnahme wurde damit be-
gründet, dass die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers wegen Ein-
gehens einer Ehe zu ehefremden Zwecken und wegen Irreführung der Be-
hörden unerwünscht sei. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschie-
bende Wirkung entzogen.
J. Mit Eingaben vom 15. November 2006 liess der Beschwerdeführer beim
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als der damals zu-
ständigen Rechtsmittelinstanz beantragen, die Einreisesperre sei aufzuhe-
ben, eventualiter sei sie auf zwei Jahre zu befristen, subeventualiter sei
das Verfahren zu sistieren, bis der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte über die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts vom
5. Juli 2006 entschieden habe. Zur Begründung machte er im Wesentli-
chen geltend, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unzutreffen-
den Sachverhalt und sei auch sonst nicht verhältnismässig. Die fragliche
Ehe sei nicht nur zum Schein eingegangen worden. Unbesehen davon sei-
en bei Verhängung der Fernhaltemassnahme seine persönlichen Interes-
sen zu wenig berücksichtigt worden. Aufgrund von gesundheitlichen Pro-
blemen befinde er sich zur Zeit in einer intensiven Schmerzbehandlung,
welche nicht abgebrochen werden - eine ähnliche Therapie sei im Heimat-
staat nicht möglich - bzw. deren Wiederaufnahme nicht mehr als zwei Jah-
re hinausgeschoben werden sollte. Deshalb, aber auch wegen seines lan-
gen Voraufenthaltes in der Schweiz sei eine fünfjährige Einreisesperre un-
verhältnismässig und verstosse gegen die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs.
2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) und das Recht auf Selbstbestimmung bzw.
Privatsphäre (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Der Beschwerde lagen
zwei medizinische Atteste des Kantonsspitals St. Gallen bei.
K. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2006 lehnte es das EJPD ab,
das Verfahren zu sistieren.
L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006
auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die
Einreichung einer Replik.
M. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in der Erwägungen eingegangen.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperren unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim
EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren, die Einreisesperren zum Ge-
genstand haben, werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in der Beschwerdeangelegenheit endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Das BFM kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhän-
gen. Es kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre
verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhand-
lungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen
und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden
kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder
Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde
untersagt (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 ANAG).
53.2
3.2.1 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche Adminis-
trativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpoli-
zei fallender Polizeigüter begegnen, die von einem Ausländer ausgeht
(zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpolizeirecht vgl. BGE 98 Ib 85 ff.
E. 2C S. 89, 98 Ib 465 ff. E. 3A S. 467 f.). Ob eine Polizeigefahr im oben
dargelegten Sinne besteht, lässt sich naturgemäss nur in Form einer Prog-
nose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten des Ausländers ab-
stützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländer als „uner-
wünscht“, deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens
oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren
Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (BGE 128 IV 246 E. 3.2
S. 251; Entscheide des EJPD, publ. in Verwaltungspraxis des Bundes
[VPB] 63.1, 60.4, 58.53, sowie PETER SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte-
und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des
Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hoch-
schulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984,
S. 79 f., mit weiteren Nachweisen).
Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird deshalb typischerweise durch
die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünscht-
heit kann freilich auch andere Ursachen haben. Namentlich ist nach der
vom EJPD übernommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. Urteil 593/2006 vom 19. März 2007) dann von einem klaren und
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen,
wenn eine ausländische Person die Ehe allein deshalb eingeht, um auslän-
derrechtliche Bestimmungen zu umgehen und damit die zuständigen Be-
hörden zu täuschen. Eine solche „Ausländerrechtsehe“ oder „Scheinehe“
gilt nicht als Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG, sondern stellt einen Verstoss ge-
gen die öffentliche Ordnung ("ordre public") im Sinne von Art. 13 Abs. 1
Satz 1 ANAG dar, weshalb eine ausländische Person auch dann als uner-
wünscht zu betrachten ist, wenn sie eine Ehe aus sachfremden Gründen
eingeht.
3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet (wie schon im Zusammenhang mit dem
vorangegangenen Verfahren, das zum Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung und zur Wegweisung aus der Schweiz führte) auch im vorliegenden
Verfahren, eine Scheinehe eingegangen zu sein. In besagtem kantonalen
Verfahren wurde die Feststellung des Ausländeramtes, wonach es sich bei
der Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizeri-
schen Ehegattin um eine Scheinehe handelte, von allen dagegen angeru-
fenen Rechtsmittelinstanzen bis hin zum Bundesgericht einlässlich geprüft
und bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, von der
dabei vorgenommenen Sachverhaltswürdigung abzuweichen, zumal sich
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf beschränkt,
den Sachverhalt erneut und einseitig aus seiner Sicht zu schildern, ohne
6auf die zahlreichen Indizien einzugehen, welche die Vorinstanzen zu ihrer
Beurteilung herangezogen haben.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung davon ausging, der Beschwerdeführer habe
durch das Eingehen einer Scheinehe zu Klagen Anlass gegeben und er sei
deshalb als unerwünschter Ausländer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1
ANAG zu betrachten.
3.3 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach die Einreisesperre
gegen das verfassungsmässig geschützte Recht auf persönliche Freiheit
bzw. Bewegungsfreiheit und den Schutz der Privatsphäre verstosse, er-
weist sich, da ohne jede rechtliche Substanz, als unbegründet.
3.4
3.4.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die Anordnung der Einreisesperre und deren
Dauer von fünf Jahren in Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalles als verhältnismässig und angemessen erscheint (vgl. Art. 49
Bst. a und c VwVG). In die rechtskonforme Ermessensausübung haben
der Grundsatz des Gesetzesvorranges (darunter fällt namentlich die ver-
fassungskonforme Ermessensausübung, vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Elemente
einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 77 ff.) und die
allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns einzufliessen, wie das
Willkürverbot, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, das Gebot von
Treu und Glauben und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Ver-
waltungsakten.
3.4.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Ab-
wägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass-
nahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver-
haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bil-
den dafür die Grundlage (vgl. statt vieler vgl. RENÉ A. RHINOW / BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband
zur 5. und 6. Auflage von Imboden / Rhinow, Basel und Frankfurt a.M.
1990, Nr. 67, S. 211. f., mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen
2006, S. 127 f.).
3.4.3 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zu
Klagen Anlass gegeben. Er hat durch das Eingehen einer Scheinehe die
schweizerischen Behörden getäuscht und auf diese Weise ein Aufenthalts-
recht erwirkt. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung
des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb ohne weiteres aus dessen
Qualifizierung als unerwünschte Person. Dieses Verhalten, welches vorab
auf die Erlangung persönlicher Vorteile ausgerichtet war, vermittelt das
Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen.
Sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention beste-
7hen somit gewichtige öffentliche Interessen an einer Fernhaltung des Be-
schwerdeführers.
3.4.4 Persönliche Interessen daran, nicht mit einer Fernhaltemassnahme belegt
zu werden, macht der Beschwerdeführer vor allem in Form einer laufenden
medizinischen Behandlung geltend. Die eingereichten Atteste belegen,
dass er sich in der zweiten Jahreshälfte 2006 wegen einer langdauernden
Schmerzstörung in Behandlung befand. Diese Umstände können im Zu-
sammenhang mit der Interessenabwägung nicht von ausschlaggebender
Bedeutung sein. Zum einen wurde nur behauptet, in keiner Weise aber be-
legt, dass eine adäquate Behandlung im Heimatland nicht sicherzustellen
ist. Zum andern ist das Interesse an einer Fortführung der Therapie in der
Schweiz nicht erst durch die Fernhaltemassnahme, sondern schon durch
die seit Sommer 2006 fehlende Aufenthaltsregelung tangiert. Denn es ist
nicht davon auszugehen, dass eine solche Therapie (wie sie gemäss den
eingereichten Attesten angewendet wurde) in der Schweiz weitergeführt
werden kann, wenn der (visumspflichtige) Beschwerdeführer zu den jewei-
ligen Terminen aus dem Kosovo anreisen müsste. Für den Fall, dass eine
Weiterbehandlung in der Schweiz trotz dieser geografischen Distanz als
medizinisch indiziert erachtet werden sollte, bestünde die Möglichkeit, ein-
zelfallweise die zeitlich befristete Ausserkraftsetzung der Fernhaltemass-
nahme bei der Vorinstanz zu beantragen (sog. Suspension, vgl. Art. 13
Abs. 1 in fine ANAG).
3.4.5 Den erheblichen öffentlichen Interesse stehen solchermassen keine be-
sonders gewichtigen privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber, in
naher Zukunft ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu
können.
3.4.6 Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen langen Voraufenthalt
in der Schweiz betrifft, so lässt sich damit die Angemessenheit der Einrei-
sesperre in ihrer zeitlichen Dauer nicht ernsthaft in Frage stellen. Die Be-
deutung dieses Voraufenthaltes gilt es gleich in mehrfacher Hinsicht zu re-
lativieren. In den ersten sechs Jahren hielt er sich lediglich im Rahmen von
Saisonbewilligungen in der Schweiz auf. Daneben gründete er in seinem
Heimatland eine eigene Familie. Die daran anschliessende Zeit beruhte im
Wesentlichen auf Bewilligungen, die - wie aufgezeigt - auf missbräuchliche
Weise erwirkt worden waren.
3.4.7 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die auf fünf Jahre ver-
hängte Einreisesperre sowohl von ihrem Grundsatz her als auch in ihrer
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.
4. Die Vorinstanz verletzte mit der angefochtenen Verfügung kein Bundes-
recht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re-
8glements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 9)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2007 in glei-
chem Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 2 098 063 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer P. Mäder
Versand am: