B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1643/2012
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufent-
haltsbewilligung.
C-1643/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1976 in Kosovo, reiste am 18. März 2002 in die
Schweiz ein. Erfolglos durchlief er ein Asylverfahren und heiratete noch
während der Hängigkeit dieses Verfahrens, am 19. März 2003, die im
Kanton Aargau lebende Schweizerin B._______, geboren 1972. Gestützt
auf diese Eheschliessung erteilte ihm der Kanton am 20. Mai 2003 eine
Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 30. April 2008 verlängert
wurde.
B.
Am 11. September 2007 leitete B._______ ein Eheschutzverfahren ein.
Das Gerichtspräsidium Bremgarten stellte daraufhin mit Urteil vom 10.
Dezember 2007 fest, dass der gemeinsame Haushalt per 15. September
2007 aufgehoben worden sei und die Ehegatten zum Getrenntleben be-
rechtigt seien.
C.
Am 27. Januar 2008 reiste A._______ nach Deutschland aus und wurde
dort aufgrund eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls festgenommen.
In der Folge verbüsste er in Deutschland bis zum 11. August 2008 einen
Strafrest aus einem Urteil des Jugendschöffengerichts München vom
18. November 1997. Mit seiner Haftentlassung wurde er von der Schweiz
rückübernommen und nahm wieder im Kanton Aargau Wohnsitz.
D.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau teilte A._______ zunächst mit
Schreiben vom 10. November 2008 formlos mit, dass seine Aufenthalts-
bewilligung aufgrund der länger als sechs Monate dauernden Landesab-
wesenheit erloschen sei und er deshalb die Schweiz zu verlassen habe.
Hierzu äusserte sich A._______ am 28. November 2008. Am 9. Februar
2009 ersuchte er um eine einsprachefähige Verfügung, die am 10. Juni
2009 auch erlassen wurde und gegen die A._______ erfolglos Einspra-
che erhob. Seine gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde
hiess das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil
vom 20. August 2010 insoweit gut, als es die Beschwerdesache an das
Migrationsamt zurückwies. Die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung von
A._______ sei zwar, so die Begründung, infolge des Bewilligungsablaufs
bzw. des mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalts erloschen; dieser
könne sich allerdings auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
C-1643/2012
Seite 3
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) berufen,
was die Vorinstanzen zu prüfen unterlassen hätten.
E.
Die Ehe von A._______ wurde am 12. März 2010 geschieden, ohne dass
die Ehegatten das Zusammenleben wieder aufgenommen hätten.
F.
Nach erneuter Prüfung erklärte sich das Migrationsamt des Kantons Aar-
gau bereit, A._______ gestützt auf Art. 50 AuG eine neue Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen, und unterbreitete diesen Entscheid dem BFM am 11.
November 2010 zur Zustimmung. Da das Bundesamt die Verweigerung
ins Auge fasste, gewährte es A._______ hierzu mit Schreiben vom 13.
Juli 2011 das rechtliche Gehör. Dieser äusserte sich am 31. August 2011
schriftlich durch seinen Rechtsvertreter.
G.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 verweigerte das BFM seine Zu-
stimmung und wies A._______ aus der Schweiz weg. In Übereinstim-
mung mit den kantonalen Instanzen sei festzustellen, dass dessen ur-
sprüngliche Aufenthaltsbewilligung erloschen sei. Das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau sei zwar der Auffassung, dass trotz-
dem Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zum Tragen komme; dieser Sichtweise
könne aber nicht gefolgt werden. Vorliegend gehe es nicht um die Rege-
lung des weiteren – zuvor auf Art. 42 AuG gestützten – Aufenthalts nach
Auflösung der Familiengemeinschaft, sondern um die Neuzulassung ei-
nes Ausländers nach einem Auslandsaufenthalt. Damit erübrige sich die
Prüfung, ob im vorliegenden Fall die in Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b
AuG genannten Voraussetzungen gegeben seien. A._______ könne sich
auch nicht auf einen Staatsvertrag oder auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) berufen, letzteres deshalb nicht, weil er unverhei-
ratet sei und keine minderjährigen Kinder mit einem gefestigten Anwe-
senheitsrecht in der Schweiz habe. Gründe, welche die ermessensweise
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18 - 30 AuG recht-
fertigen würden, lägen ebenso wenig vor. Insbesondere genüge sein bis-
heriger ordentlicher Aufenthalt von 4 Jahren und 8 Monaten nicht für eine
Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG i.V.m. Art. 49 der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit (VZAE, SR 142.201); auch eine schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG sei bei ihm nicht erkenn-
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Seite 4
bar. Folglich sei er aus der Schweiz wegzuweisen. Der Vollzug der Weg-
weisung sei auch möglich, zulässig und zumutbar.
H.
Mit Eingabe vom 26. März 2012 erhob A._______ Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht, dies mit den Anträgen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen. Er macht geltend, seit dem 28. November 2008 bemühe er sich um
Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Hierauf habe er unter
den in seinem Fall gegebenen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG, auch wenn die Vorinstanz dies bestreite, einen Anspruch. Dem Ge-
setzgeber sei es bei Art. 50 Abs. 1 AuG um die Vermeidung von Härtefäl-
len gegangen, weshalb diese Bestimmung nur dann unanwendbar sei,
wenn sie rechtsmissbräuchlich angerufen werde, nicht aber bereits dann,
wenn nur ein Erlöschensgrund nach Art. 61 AuG bestehe. Auch das Re-
kursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau habe diese Auffas-
sung in seinem Urteil vom 20. August 2010 vertreten. Ein rechtsmiss-
bräuchliches Verhalten liege bei ihm, dem Beschwerdeführer, jedenfalls
nicht vor und werde auch seitens des BFM nicht behauptet.
Die materiellen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG seien bei
ihm insoweit gegeben, als er mit seiner Ehefrau mindestens 4 Jahre in
ehelicher Gemeinschaft gelebt habe und in der Schweiz gut integriert sei.
Er besitze sehr gute Sprachkenntnisse und habe zudem zahlreiche Aus-
bildungen abgeschlossen, so namentlich zum Fitnessinstruktor und zum
Staplerfahrer. Dass er Übungskurse für Bewerbungsschreiben besuche,
zeige ausserdem, dass er ernsthaft bemüht sei, sich in den Arbeitspro-
zess einzubringen. Zudem arbeite er auf Abruf im Club [...] in […]. Die
Verbüssung seiner Restfreiheitsstrafe im Jahr 2008 dürfe ihm nicht mehr
angelastet werden, da sie auf eine vor 15 Jahren erfolgte Verurteilung
durch das Jugendschöffengericht in München zurückgehe. In der Schweiz
habe er sich ausnahmslos mindere Gesetzesverstösse, so z.B. einen
Verstoss gegen das Transportgesetz, zuschulden kommen lassen; diese
Verstösse genügten aber nicht, um seinen Anspruch auf Aufenthalt in
Frage zu stellen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 hat die Vorinstanz auf die Er-
wägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen und die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 wurde dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme übersandt.
C-1643/2012
Seite 5
J.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 erhielt der Beschwerdeführer Ge-
legenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. In diesem Rahmen
teilte er in seiner Eingabe vom 27. Januar 2014 mit, dass seine persönli-
che Situation nach wie vor schwierig sei. Sein Hausarzt beurteile ihn im-
mer noch als vollständig arbeitsunfähig, weshalb er von der Gemeinde
[…] Sozialhilfe beziehe. Trotzdem versuche er, zumindest stundenweise
zu arbeiten. Auf Abruf stehe er für die Firma […] Security GmbH bereit;
ausserdem sei er seit dem 20. Dezember 2013 bei der Firma […] in […] –
auch hier zeitlich eingeschränkt – tätig.
K.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufge-
führten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung
C-1643/2012
Seite 6
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur
kantonalen Aufenthaltsbewilligung beantragt (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 und 2011/43
E. 6.2).
3.
Am 1. Januar 2008 traten die gesetzlichen Bestimmungen des Auslän-
dergesetzes und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft, unter ande-
rem die VZAE. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht
wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des Ausländerge-
setzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob
das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder
von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden; da es jedoch im vorliegenden Verfahren um die Neuertei-
lung einer im Verlaufe des Jahres 2008 erloschenen Aufenthaltsbewilli-
gung geht, ist hier neues Recht anwendbar.
4.
4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwoh-
nen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
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Seite 7
– mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er-
folgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wich-
tige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor-
derlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
4.2 Art. 61 AuG nennt verschiedene Konstellationen, die zum Erlöschen
einer Bewilligung führen. Gemäss Absatz 1 können dies sein die Abmel-
dung ins Ausland (Bst. a), die Erteilung der Bewilligung in einem anderen
Kanton (Bst. b), der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung (Bst. c)
und die Ausweisung nach Art. 68 AuG (Bst. d). Gemäss Absatz 2 erlischt
die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische
Person ohne Abmeldung die Schweiz verlässt; die Niederlassungsbewilli-
gung kann aber auf Gesuch hin während vier Jahren aufrecht erhalten
werden.
4.3 Die Kantone sind gemäss Art. 40 AuG zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen, wobei die Zuständigkeit des Bundes
u.a. für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG vorbehalten bleibt.
Dieser Bestimmung zufolge legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie
kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustim-
mung zu unterbreiten sind. Gestützt auf Art. 99 AuG hat der Bundesrat
dem BFM in Art. 85 Abs. 1 Bst. a - d VZAE die Zuständigkeit für die Zu-
stimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlas-
sungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
übertragen, u.a. auch für die Fälle, in denen es ein Zustimmungsverfah-
ren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für be-
stimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet
(Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die hierdurch erhaltene Kompetenz hat das
BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich präzisiert (Quelle:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und
Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten
[Stand: Oktober 2013]). Diese statuieren u.a. ein Zustimmungserforder-
nis, wenn es für Drittausländer um die Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geht (Ziffer 1.3.1.4)
und auch dann, wenn es um Fälle geht, bei denen von den Zulassungs-
voraussetzungen abgewichen werden soll (Ziffer 1.3.2). Zudem kann die
kantonale Ausländerbehörde dem BFM einen kantonalen Entscheid für
C-1643/2012
Seite 8
die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustim-
mung unterbreiten (Art. 85 Abs. 3 VZAE).
5.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer
letztmals bis zum 30. April 2008 verlängerte Aufenthaltsbewilligung infol-
ge Bewilligungsablaufs bzw. infolge des mehr als sechs Monate dauern-
den Aufenthalts in Deutschland erlosch, während er dort eine Freiheits-
strafe verbüsste. Das Erlöschen der Bewilligung nach sechsmonatigem
Auslandsaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 AuG) wird als zwingend angesehen, so
dass die Gründe für die Abwesenheit keine Rolle spielen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinwei-
sen auf die bezüglich der Niederlassungsbewilligung gleiche Regelung
nach dem ANAG und die dazu ergangene Rechtsprechung; siehe auch
MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage
2012, Art. 61 N 5).
6.
Ist die Aufenthaltsbewilligung erloschen, so ist zu prüfen, unter welchen
Bedingungen eine Neuerteilung bzw. Wiederzulassung erfolgen kann.
Dabei geht es angesichts der hier zu beurteilenden Situation des Be-
schwerdeführers nur um solche Konstellationen und Voraussetzungen,
die bei einer volljährigen und nicht (mehr) verheirateten Person im er-
werbsfähigen Alter relevant sein können.
7.
In erster Linie stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer einen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt. Ein solcher An-
spruch ergab sich für ihn ursprünglich aus Art. 42 Abs. 1 AuG, da er mit
einer Schweizerin verheiratet war und zusammenlebte. Nach Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft, so der Beschwerdeführer, müsse ihm Art. 50
Abs. 1 AuG den Anspruch auf Neuerteilung der Bewilligung gewähren.
7.1 Die Vorinstanz bestreitet dies. Sie hält Art. 50 AuG für nicht anwend-
bar, weil diese Bestimmung das Weiterbestehen des ursprünglichen Be-
willigungsanspruchs nach Art. 42 AuG regle, letzterer aber durch den län-
ger als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt entfallen sei. Auf den Fortbe-
stand des Bewilligungsanspruchs, so die Vorinstanz, hätte sich der Be-
schwerdeführer auch nicht berufen können, wenn ihm vor seiner Landes-
abwesenheit eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG erteilt
worden wäre; diese wäre nach sechs Monaten nämlich ebenfalls erlo-
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Seite 9
schen, und nach seiner Rückkehr hätte nur noch die Neuzulassung zur
Diskussion stehen können.
7.1.1 Die gegenteilige Ansicht hat das Rekursgericht im Ausländerrecht
des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 20. August 2010 vertreten: Da
sich ein ausländischer Ehegatte jederzeit, also auch nach mehr als
sechsmonatigem Auslandsaufenthalt auf Art. 42 und 43 AuG berufen
könne, müsse dies analog auch für den Anspruch aus Art. 50 AuG,
Rechtsmissbrauch vorbehalten, gelten. Hierin übereinstimmend weist der
Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Art. 42 ff. AuG – mithin auch
Art. 50 AuG – unter dem einheitlichen Titel des Familiennachzugs befän-
den; zudem spreche der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AuG nicht nur von
der Verlängerung, sondern von der "Erteilung und Verlängerung" der Auf-
enthaltsbewilligung. Hieraus ergebe sich klar, dass der Anspruch aus
Art. 50 Abs. 1 AuG nicht vom bisherigen Bestand einer Aufenthaltsbewilli-
gung abhängig sei.
7.1.2 Die ursprüngliche gesetzgeberische Intention war es, mit dem Fort-
bestand des Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehe oder Familienge-
meinschaft Härtefallsituationen zu vermeiden (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3754). Die endgültige und heute geltende Regelung von Art. 50 AuG
trägt in Absatz 1 Bst. a zusätzlich den Gedanken der Ehedauer und Integ-
ration Rechnung. In beiden Fällen besteht Akzessorietät zu der vormals
erteilten Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder 43 AuG (vgl. MARTINA
CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 50 N 2 ff.; vgl. auch THOMAS HUGI
YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten […], in: Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013 S. 81 mit Hinweisen). Dass Art. 50 AuG neben
der Verlängerung auch die (neue) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
vorsieht, ist hierzu kein Widerspruch, sondern ergibt sich beispielsweise
aus der Möglichkeit des Familiennachzugs von Kindern oder aufgrund
von Geburten im Inland. Art. 50 Abs. 1 AuG spricht denn auch vom Fort-
bestand des Aufenthaltsanspruchs der Ehegatten und der Kinder.
7.2 Anders als der Beschwerdeführer meint, führt somit weder die Syste-
matik der Art. 42 ff. noch der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AuG zur Schluss-
folgerung, dass nach dem Verlust einer Aufenthaltsbewilligung ein neuer
Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG entstehen könnte. Eine solche, dem
Akzessorietätsgedanken zuwiderlaufende Konsequenz wäre auch nicht
im Sinne des Gesetzgebers, führte sie doch zu einem quasi unbefristeten
C-1643/2012
Seite 10
und nicht mehr erlöschenden Anspruch. Könnte sich eine ausländische
Person nach Erlöschen ihrer ehemaligen Aufenthaltsbewilligung nämlich
immer noch auf Art. 50 Abs. 1 AuG berufen, so müsste ihr selbst nach
langjähriger Landesabwesenheit eine neue Bewilligung erteilt werden.
7.3 Aus alledem folgt, dass der Beschwerdeführer aus 50 Abs. 1 AuG
keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung herleiten
kann.
7.4 Als weitere Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Bewilligung
fällt nur noch Art. 8 Abs. 1 EMRK in Betracht. Schützenswerte Interessen,
die sich aus dem dort verankerten Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens ergeben könnten, sind beim Beschwerdeführer, dessen
Ehe kinderlos geschieden wurde, jedoch nicht ersichtlich und werden von
ihm auch nicht geltend gemacht.
8.
Besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, so stellt
sich die Frage, ob in Abweichung von den – hier nicht in Betracht fallen-
den – arbeitsmarktlichen Zulassungsvorschriften eine Bewilligung auf-
grund einer der in Art. 30 Abs. 1 AuG aufgeführten Konstellationen erteilt
werden kann. Bei der diesbezüglichen Ermessensausübung haben die
Behörden zum einen die öffentlichen Interessen, zum anderen die per-
sönlichen Verhältnisse und den Integrationsgrad der ausländischen Per-
son zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG).
8.1 Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG betrifft die Regelung von schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen, zu deren Beurteilung Art. 31 Abs. 1 VZAE einen
– nicht abschliessenden – Katalog von Kriterien bereitstellt. Hierzu gehö-
ren die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung
(Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse
sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von
Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszu-
stand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Her-
kunftsland (Bst. g).
8.1.1 Der Beschwerdeführer hat zwar auf sehr gute Sprachkenntnisse
hingewiesen und sich als in der Schweiz gut integriert bezeichnet; letzte-
res erscheint jedoch fraglich. Seine Behauptung, zahlreiche Ausbildun-
gen, namentlich zum Fitnessinstruktor und zum Staplerfahrer, abge-
schlossen zu haben, deutet wohl eine vorhandene Bereitschaft zur Teil-
C-1643/2012
Seite 11
habe am Wirtschaftsleben hin, lässt aber angesichts seiner bisherigen
Beschäftigungssituation nicht auf eine berufliche Eingliederung schlies-
sen. Den kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass er erstmals im März
2005 eine Stelle als Hilfsgärtner antrat, diese Beschäftigung aufgrund ei-
nes Betriebsunfalls aber nur wenige Wochen ausübte und danach bis
einschliesslich September 2007 erwerbslos war (vgl. dortige S. 68 - 70
sowie S. 81 - 86). Ab Oktober 2007 wurde er temporär als Lagermitarbei-
ter angestellt, war aber spätestens ab Dezember 2007 finanziell auf Un-
terhaltszahlungen seiner Ehefrau angewiesen (vgl. Urteil des Gerichts-
präsidiums Bremgarten vom 10. Dezember 2007 inkl. genehmigtem Ver-
gleich der Ehegatten [kantonale Akten, S. 96 - 102]). Nach seiner Wie-
dereinreise in die Schweiz im August 2008 war er wiederum temporär be-
schäftigt, wobei die vorhandenen Lohnausweise der […] AG auf eine Be-
schäftigungsdauer von September bis November 2008 schliessen lassen
(vgl. kantonale Akten, S. 147 - 159). Ab dem 1. April 2009 bezog er Sozi-
alhilfe (vgl. kantonale Akten, S. 177 ff.), und es ist aufgrund seiner ab-
schliessenden Bemerkungen davon auszugehen, dass sich hieran – trotz
zeitweiliger Beschäftigung für eine Security Firma – auch zwischenzeitlich
nichts geändert hat: Bereits in der Rechtsmitteleingabe vom 26. März
2012 hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit auf Abruf im Club […] in
[…] erwähnt, und auch anlässlich einer polizeilichen Einvernahme im Juli
2013 hat er sich zu seiner stundenweisen Beschäftigung als Security-
Mitarbeiter geäussert (vgl. hierzu die polizeiliche Einvernahme durch die
Stadtpolizei Baden vom 29. Juli 2013 [kantonale Akten, S. 369 ff]). Aus al-
ledem ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bisher keine berufliche In-
tegration gelungen ist. Sein behauptetes Bemühen, sich mittels Übungs-
kursen für Bewerbungsschreiben in den Arbeitsprozess einzubringen, ist
hierfür nicht ausreichend. Abgesehen vom anscheinend gelungenen
Spracherwerb fehlen jedenfalls weitere Anhaltspunkte für die – in Art. 31
Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannte – Integration.
8.1.2 Dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen Auf-
enthalts an die hiesige Rechtsordnung gehalten hätte, kann zwar nicht
festgestellt werden, jedoch sind seine durch Strafbefehl und Verhängung
einer Geldbusse sanktionierten Verstösse als eher geringfügig zu be-
trachten (vgl. Strafbefehle vom 17. Oktober 2002, 23. Oktober 2002,
21. April 2005 und 15. Oktober 2009 [kantonale Akten, S. 39, 40, 80 und
258]). Weiterhin aktenkundig ist ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungs-
verfahren wegen Angriffs und Begünstigung (vgl. Rapport der Stadtpolizei
Baden vom 17. Oktober 2013 [kantonale Akten, S. 376]); da dieses Ver-
fahren aber offensichtlich noch nicht abgeschlossen ist und kein Ge-
C-1643/2012
Seite 12
ständnis vorliegt, sprechen keine eindeutigen bzw. gravierenden Geset-
zesverstösse gegen den Beschwerdeführer. Auch seine wegen uneidli-
cher Falschaussage erfolgte Verurteilung vom 18. November 1997 durch
das Jugendschöffengericht München (vgl. kantonale Akten, S. 113), de-
rentwegen er im Jahr 2008 einen Strafrest in Deutschland verbüsste, fällt
heute nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Zugunsten des Beschwerde-
führers spricht all dies jedoch nicht, da der unter Art. 31 Abs. 1 Bst. b
VZAE aufgeführte Aspekt der Beachtung der Rechtsordnung nur in Zu-
sammenhang mit den übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE gewür-
digt werden kann.
8.1.3 Aufgrund des Sachverhalts und der vorhergehenden Erwägungen
fällt die Prüfung der unter Art. 31 Abs. 1 Bst. c und d VZAE aufgeführten
Kriterien in Bezug auf den Beschwerdeführer ebenfalls negativ aus. Auch
die Berücksichtigung der übrigen unter Bst. e - g aufgeführten Kriterien
lässt einen Härtefall fragwürdig erscheinen. Allein aus den Umstand der
insgesamt langen Dauer seiner beiden Aufenthalte, die auch unter Be-
rücksichtigung der Auslandsabwesenheit im Jahr 2008 mehr als 10 Jahre
beträgt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten,
denn dieser Umstand wäre nur dann relevant, wenn mit ihm eine gewisse
Integration bzw. Verwurzelung einherginge. Was seinen Gesundheitszu-
stand anbelangt, so ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer an
den Folgen eines Unfalls leidet und schon seit längerer Zeit nicht mehr
voll erwerbstätig ist; seine unfallbedingten Beschwerden und Einschrän-
kungen sind aber nicht derart schwerwiegend, dass sein weiterer Verbleib
in der Schweiz erforderlich wäre. Ein ärztlicher Kontrollbericht vom
10. September 2009, das jüngste Dokument dieser Art, konstatiert ledig-
lich Knieschmerzen (kantonale Akten, S. 241).
8.1.4 Demzufolge stellt sich lediglich die Frage, wie sich für den Be-
schwerdeführer die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimat-
land darstellen. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat sich
A._______ nicht explizit dazu geäussert. Wohl hat er gegenüber der Vor-
instanz mit Schreiben vom 31. August 2011 geltend gemacht, dass er Ko-
sovo im Alter von 17 Jahren verlassen habe und vor seinem Aufenthalt in
der Schweiz neun Jahre in Deutschland gelebt habe; angesichts der hier
unzureichenden Integration spricht jedoch nichts dagegen, dass er, jetzt
knapp 38-jährig, sich wieder in seiner Heimat reintegrieren könnte. Eige-
nen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer dort auch noch Verwand-
te, die er mehrfach besucht hat.
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8.1.5 Für den Beschwerdeführer fällt damit eine Härtefallregelung ge-
mäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht in Betracht.
8.2 Zu prüfen bleibt folglich nur, ob Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG zur Anwen-
dung gelangen kann. Dieser betrifft die erleichterte Wiederzulassung von
Ausländerinnen und Ausländern, die schon einmal im Besitz einer Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, und setzt gemäss
Art. 49 Abs. 1 Bst. a VZAE einen früheren (ordentlichen) Aufenthalt von
mindestens fünf Jahren voraus. Letztgenannte Voraussetzung erfüllt
A._______ schon deshalb nicht, weil ihm sein Wohnkanton erstmals am
20. Mai 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte und diese letztmals bis
zum 30. April 2008 verlängerte. Doch selbst die Bejahung dieser Voraus-
setzung würde sich nicht positiv auf den Beschwerdeführer auswirken, da
die bei der Ermessenausübung gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG zu berück-
sichtigenden Aspekte (vgl. E. 8) eindeutig nicht zu seinen Gunsten sprä-
chen.
9.
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Be-
schwerdeführer behaupteten Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung verneint und folglich die Zustimmung verwei-
gert hat. Gleiches gilt für die Neuregelung des Aufenthalts in Abweichung
von den Zulassungsvoraussetzungen.
10.
Als Folge der verweigerten Zustimmung hat der Beschwerdeführer die
Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prü-
fen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen
sind und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfü-
gen müssen (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob
die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. Die Vorinstanz
hat sich in ihrer Verfügung mit der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers auseinandergesetzt und zurecht darauf hingewiesen, dass die
von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs behaupteten schlechteren
Zukunftsperspektiven in Kosovo den Wegweisungsvollzug nicht unzu-
mutbar machen würden. In seiner Rechtsmitteleingabe hat sich der Be-
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schwerdeführer zu diesem Punkt nicht mehr geäussert. Von der Zumut-
barkeit des Vollzugs seiner Wegweisung ist daher auszugehen.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist demzufolge und soweit die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind ab-
zuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind von dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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