Abtei lung II I
C-1649/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
A._______
vertreten durch Advokat Pascal Riedo,
Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1649/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende A.________ (geb. 6. September
1977, nachfolgend: Beschwerdeführer) heiratete am 2. Mai 2000 in
seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin B._______. Am 16. August
2000 reiste er in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei seiner
Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Am 15. März 2002 gab das Paar
den gemeinsamen Haushalt auf. In der nachfolgenden Trennungszeit
wurde am 10. Juni 2004 eine aussereheliche Tochter des Beschwerde-
führers geboren.
B.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte der Bereich Dienste des Kantons
Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit, der Aufenthaltszweck sei
durch die Trennung von seiner Schweizer Ehegattin nicht mehr ge-
geben, weshalb er die Schweiz verlassen müsste. Angesichts seines
fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz, der beruflichen wie auch wirt-
schaftlichen, sozialen und sprachlichen Integration würde die Aufent-
haltsbewilligung jedoch verlängert werden.
C.
Mit Urteil vom 20. März 2006 des Zivilgerichts Basel-Stadt wurde der
Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau geschieden. Am
24. Juli 2006 heiratete er im Kosovo die Mutter seiner ausserehelichen
Tochter. In der Folge ersuchten die Ehefrau und die Tochter im Sep-
tember 2006 im Rahmen des Familiennachzuges um Einreise in die
Schweiz.
D.
Am 6. Dezember 2006 unterbreitete die zuständige kantonale Behörde
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Vorinstanz zur Zu-
stimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ge-
währt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom
30. Januar 2007 die beantragte Zustimmung und ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen an, die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Ehe mit
seiner Schweizer Ehegattin sei rechtsmissbräuchlich. Es könne davon
ausgegangen werden, dass die Ehe seit der Trennung im März 2002
nur noch formell bestanden habe, ohne Aussicht auf eine Wiederauf-
nahme der ehelichen Gemeinschaft. So gäbe es keine Hinweise
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darauf, die Wiederaufnahme wäre angestrebt worden. Zudem habe der
Beschwerdeführer mit einer in Serbien (genauer: Kosovo) wohnhaften
Landsfrau ein Kind gezeugt. Einer Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung könne somit nicht zugestimmt werden. Auch vermöge die
gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz hinsichtlich
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine besondere Härte zu
begründen. Er halte sich seit 6 ½ Jahren in der Schweiz auf. Seine
Ehe sei kinderlos geblieben und es bestünden keinerlei Hinweise auf
eine enge soziale Beziehung zur Schweiz. Dass sein Verhalten zu
keinen Klagen Anlass gegeben habe, entspreche den Erwartungen,
die an jede ausländische Person in der Schweiz gestellt würden. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2007 beantragt der Beschwer-
deführer die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2007 und die
Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner sei die Wegweisung aufzuheben. Der Rechtsvertreter macht
geltend, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht, sei doch
die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unan-
gemessen. Ausserdem sei die Schweizer Ehegattin trotz entsprechen-
den Antrages nicht als Zeugin angehört worden. Ihre Aussagen seien
jedoch von Bedeutung, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden
sei. Von einer Scheinehe könne vorliegend nicht die Rede sein. Weder
sei die Heirat im Zusammenhang mit einem Wegweisungsverfahren
gestanden, noch sei sie gegen Bezahlung erfolgt. Es bestünde kein
grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten und auch sonst
lägen keine Indizien vor, die für eine Scheinehe sprechen könnten.
Nach Abschluss der Ausbildung der Schweizer Ehefrau im Sommer
2006 (recte: 2005) hätten die Ehegatten entschieden, die Ehe nicht
weiterzuführen, weshalb sie im Herbst 2006 (recte: 2005) die
Scheidung eingereicht hätten. Ausschlaggebend sei unter anderem
auch gewesen, dass die Schweizer Ehegattin in der Zwischenzeit
einen neuen Partner kennen gelernt habe und sich die Wiederauf-
nahme der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht
mehr habe vorstellen können. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Ehe-
gatten die Wiederaufnahme der Ehe jedoch nicht ausgeschlossen.
Auch sei die kantonale Behörde, welche die Situation in direktem Kon-
takt mit dem Beschwerdeführer überprüft habe, zum Schluss ge-
kommen, der Beschwerdeführer berufe sich nicht rechtsmissbräuchlich
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auf die Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau. Aber selbst wenn davon
ausgegangen würde, es läge ein Rechtsmissbrauch vor, hätte dies
nicht zwingend die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge.
Im Rahmen der Überprüfung sei durch die kantonalen Behörden fest-
gestellt worden, dass der Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch
wirtschaftlich, sozial und sprachlich integriert sei. Es erscheine daher
stossend, dass das Bundesamt für Migration trotz dieser Feststellung
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ablehne. Während der
ganzen Zeit seiner Anwesenheit sei der Beschwerdeführer erwerbs-
tätig gewesen. Nach wie vor sei er als Rangierarbeiter angestellt, wo
er als zuverlässiger und fleissiger Mitarbeiter sehr geschätzt würde. Er
besitze einen tadellosen Leumund und benötige keine finanzielle Un-
terstützung. Neben Akten der kantonalen Behörden wurde ein
Schreiben von B._______ vom 23. Februar 2007 und eine Arbeitsbe-
stätigung der X._______ vom 24. Januar 2007 der Rechtsmittelein-
gabe beigelegt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führt dazu aus, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 wurde die Vernehmlassung
der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 6. Juni 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen
Akten des Beschwerdeführers bei.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, so-
weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanz gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden.
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Darunter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) be-
treffend der Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung sowie betreffend der Wegweisung. Anders verhält es
sich mit der Ausreisreisefrist, die nicht zum Gegenstand einer
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemacht werden kann.
Mit der Ausreisefrist wird der betroffenen Person im Sinne von Art. 41
Abs. 2 VwVG Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung ihrer Ausreisever-
pflichtung eingeräumt, bevor polizeiliche Zwangsmassnahmen er-
griffen werden. Sie entfaltet somit keine rechtsgestaltende Wirkung,
sondern regelt einzig die Art und Weise des Vollzugs. Die Ansetzung
einer Ausreisefrist gilt deshalb nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom
20. September 2007 E. 1.2 [mit Hinweisen]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert. Auf das form- und fristgerechte Rechtsmittel ist, soweit die
Verweigerung der Zustimmung und die Wegweisung angefochten wird,
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit [VZAE, SR 142.201]), welche das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) abgelöst haben. Ebenso wurde gemäss Art. 91
Ziff. 2 VZAE die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zu-
stimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535, nachfolgend:
Zustimmungsverordnung) aufgehoben, unter deren Geltung die ange-
fochtene Verfügung ergangen war. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
jedoch auf Gesuche, die wie vorliegend vor dem Inkrafttreten des AuG
eingereicht wurden, materiellrechtlich das damals geltende Recht an-
wendbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006 vom
19. Mai 2008 E. 1.5).
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3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-389/2006 vom 4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März
2007 E. 3 [mit Hinweisen]).
4.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 führte der Beschwerdeführer als Be-
weisofferte hinsichtlich der Eheschliessung und der Trennung,
B._______ als Zeugin an (vgl. S. 2). Die Ex-Ehegattin wurde jedoch
von der Vorinstanz nicht einvernommen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VwVG
ist die Zeugeneinvernahme nur unter der einschränkenden
Voraussetzung vorgesehen, dass sich der Sachverhalt nicht auf
andere Weise hinreichend abklären lässt. Die Einvernahme von
Zeuginnen und Zeugen bildet daher im Verwaltungsverfahren die
Ausnahme (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 173). Zwar ergibt
sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) die Pflicht der Behörde, die Argumente
und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen
sowie die von ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel
abzunehmen (vgl. BGE 126 I 15 E. 2a/aa S.16, Urteil des
Bundesgerichts 1C_231/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2 [mit
Hinweisen]). Beweise sind im Rahmen des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör indessen nur über jene Tatsachen
abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind
(BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Von einem beantragten Beweismittel
kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt den die Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes
bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der
angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln
vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener
Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162
[mit Hinweisen]). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Be-
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weiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei
nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, wei-
tere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweis-
mittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE
130 II 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner 127 I 54 E. 2b S. 56, BGE
122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3).
Vorliegend wurde die Ex-Ehegattin bereits durch die kantonalen Be-
hörden telefonisch zu den Umständen der Heirat bzw. der Trennung
angehört (vgl. Aktennotiz des Bereichs Bevölkerungsdienste und
Migration vom 25. Oktober 2006). Eine Auskunft der Ex-Ehegattin lag
der Vorinstanz somit bereits vor. Dass die Einvernahme als Zeugin
neue Erkenntnisse hätte vermitteln können, ist indessen nicht ersicht-
lich und geht ebenso wenig aus der schriftlichen Stellungnahme der
Ex-Ehegattin vom 23. Februar 2007 hervor, welche im Wesentlichen
wiedergibt, was der Beschwerdeführer selbst zu den Umständen der
Heirat, zum Zeitpunkt der Trennung und der Absicht zur Wiederauf-
nahme der ehelichen Gemeinschaft im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend machte und später auf Beschwerdeebene vorbringt. Die Vor-
instanz konnte somit von der beantragten Zeugeneinvernahme ab-
sehen, zu welcher sie ohnehin keine direkte Befugnis gehabt hätte
(vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Anzufügen bleibt, dass selbst
unter der Annahme, die Vorinstanz hätte nicht auf die besagte tele-
fonische Auskunft der Ex-Ehegattin abstellen dürfen, eine allfällige Ge-
hörsverletzung mit der vorliegenden Beurteilung als geheilt zu erach-
ten wäre, verfügt das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition
(vgl. Art. 49 VwVG) und hat die Ex-Ehegattin mit ihrer Schreiben vom
23. Februar 2007 schriftlich zur ehelichen Gemeinschaft und den
Gründen der Trennung Stellung genommen und ihren Standpunkt dar-
gelegt. Wie aufzuzeigen sein wird, ist der Sachverhalt aufgrund der
Akten hinreichend erstellt, weshalb es der Einvernahme als Zeugin
nicht bedarf.
5.
Grundsätzlich sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthalts- und Niederlassungbewilligungen zuständig (Art. 15 Abs. 1
und Abs. 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM zu be-
willigungsgewährenden Entscheiden, wenn das Ausländerrecht eine
solche für notwendig erklärt (vgl. Art. 18 ANAG). So bedarf es unter
anderem der Zustimmung des BFM, wenn bestimmte Gruppen von
Ausländerinnen und Ausländern im Interesse der Koordination der
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Praxis der Zustimmungspflicht unterstellt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1
Bst. a Zustimmungsverordnung). Dies gilt unter anderem für die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines
Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem
schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Auslän-
derin bzw. der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder
der EG stammt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 3.2; Weisung und Er-
läuterung des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt,
3. Aufl., Bern 2006, Ziff. 132.4 Bst. e). Infolge der Scheidung von
seiner Schweizer Ex-Ehegattin bedarf es demnach zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers der Zustimmung
des BFM. Dabei ist das BFM nicht an die kantonale Beurteilung ge-
bunden, selbst wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung
oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. BGE
127 II 49 E. 3 S. 51 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 3.1, C-4302/2007 vom 20. Dezember
2007 E. 3.1).
6.
6.1 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder
Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die ausländische
Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich
auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags be-
rufen (vgl. BGE 131 II 339 E. 1 S. 342 f.).
6.2 Der Beschwerdeführer ist heute von seiner Schweizer Ehefrau ge-
schieden, weshalb er keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbe-
willigung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG hat. Sollte er aber vor
der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss
Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich
hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 ll 145
E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. [mit Hinweisen]). Der Rechtsvertreter hat
sich zwar bislang darauf beschränkt, für seinen Mandanten die Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. vorliegend die Zustimmung
zu einer solchen Bewilligung zu beantragen. Falls ein Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung bestünde, was es als Rechtsfrage von
Amtes wegen zu berücksichtigen gilt (BGE 128 ll 145 E. 1.1.4 S. 149),
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könnte dem Betroffenen die ein weniger gefestigtes Anwesenheits-
recht vermittelnde Aufenthaltsbewilligung indessen erst recht nicht ver-
weigert werden.
6.3 Weil sich der Beschwerdeführer ab Mitte August 2005 fünf Jahre
in der Schweiz aufhielt und während dieser Zeit mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet war, hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf Er-
teilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz
ANAG). Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings kein solcher An-
spruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich
jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst
wird von dieser Bestimmung die sog. Scheinehe bzw. Ausländer-
rechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche
Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum
Schein eingegangen worden ist, bedeutet dies jedoch keineswegs,
dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der
weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob
sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechts-
missbräuchlich erweist. Rechtsmissbrauch liegt beispielsweise vor,
wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell
Bestand hat oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der aus-
ländischen Person hierzulande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen.
Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 130 ll 113
E. 4.2 S. 117, BGE 128 ll 145 E. 2.2 S. 151 f., BGE 127 ll 49 E. 4a S.
55 u. E. 5a S. 56 f.).
6.4 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sowie den Aus-
führungen seiner Schweizer Ex-Ehegattin hat sich das Ehepaar im
Sommer 1999 in Slowenien kennen gelernt. Anschliessend soll sich
B._______ auch während drei Wochen im März 2000 bei der Familie
des Beschwerdeführers im Kosovo aufgehalten haben, bevor am
2. Mai 2000 die Heirat erfolgte. Die Ehe des Beschwerdeführers
dauerte formell fast 6 Jahre, wovon der Beschwerdeführer 5 Jahre und
7 Monate in der Schweiz verbrachte, bis die Ehe am 20. März 2006
vom Zivilgericht Basel-Stadt geschieden wurde. Zwar bringt der
Beschwerdeführer zu Recht vor, es liesse sich angesichts der Um-
stände der Eheschliessung nicht folgern, die Ehe sei nur zum Schein
eingegangen worden. Wie aus der Stellungnahme von B._______ vom
23. Februar 2007 hervorgeht, erfolgte jedoch bereits im Januar 2002
nach vergleichsweise kurzer Dauer der ehelichen Gemeinschaft die
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Trennung der Ehegatten. Der Grund seien unterschiedliche
Vorstellungen über die Beziehung gewesen. Der gemeinsame Haus-
halt wurde anschliessend im März 2002 aufgegeben. Faktisch dauerte
die eheliche Gemeinschaft damit weniger als zwei Jahre. Auch wenn
sich der Beschwerdeführer auf eine mündlich getroffene Vereinbarung
mit seiner Schweizer Ex-Ehefrau beruft, wonach die Ehegatten erst
nach dem Abschluss der Ausbildung der Ex-Ehefrau im Sommer 2005
über die Weiterführung der Ehe hätten entscheiden wollen, bestehen
doch konkrete Hinweise zur Annahme, die Ehe sei bereits ab dem
Zeitpunkt der Trennung oder jedenfalls klar vor Ablauf der Fünf-
jahresfrist im August 2005 als definitiv gescheitert zu betrachten.
Offensichtlich führte der Beschwerdeführer, dessen aussereheliche
Tochter am 10. Juni 2004 geboren wurde, bereits während der noch
bestehenden Ehe mit seiner Schweizer Ex-Ehegattin eine Beziehung
mit C._______, seiner späteren zweiten Ehefrau. Entgegen den Aus-
führungen des Beschwerdeführers stellt dies indessen durchaus den
Bestand des Ehewillens zum damaligen Zeitpunkt in Frage (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.431/2005 vom 14. November 2005 E. 2.2).
Alleine die Tatsache, dass sich die Ehegatten nach der Geburt des
ausserehelichen Kindes nicht unmittelbar scheiden liessen, weist in-
dessen nicht darauf hin, der Ehewillen hätte weiterhin Bestand, zumal
es abgesehen von der vorgebrachten Vereinbarung keine Anhalts-
punkte dafür gibt, die Ehegatten hätten nach ihrer Trennung je Be-
strebungen zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unter-
nommen. Kommt hinzu, dass auch die Schweizer Ex-Ehefrau vor Ab-
schluss ihrer Ausbildung im Sommer 2005 einen neuen Partner
kennen lernte, was der Grund gewesen sei, dass sie sich die Wieder-
aufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr habe vorstellen
können. Dies spricht indessen ebenfalls gegen die behauptete Bereit-
schaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, die bis zum
Sommer 2005 bestanden haben soll. Insoweit räumt der Beschwerde-
führer auch ein, es habe bereits Monate vor Einreichung der
Scheidung (im Herbst 2005) festgestanden, dass die Ehe gescheitert
sei. Objektiv betrachtet lässt das Verhalten des Beschwerdeführers
und seiner Schweizer Ex-Ehegattin, zusammen mit der mehrjährigen
faktischen Trennung, keine Zweifel offen, dass bereits vor Ablauf der
Fünfjahresfrist keine Aussicht auf Wiederaufnahme der Ehegemein-
schaft mehr bestand. Der Beschwerdeführer kann sich bei dieser
Sachlage nicht auf Art. 7 ANAG berufen.
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6.5 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die kantonalen Behör-
den weder bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Juli
2005 von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgingen noch
nachdem sie durch das Familiennachzugsgesuch im September 2006
von der zweiten Eheschliessung und der ausserehelichen Tochter
Kenntnis erlangten. Wie unter Erwägung 5 ausgeführt, besteht keine
Bindung an die Beurteilung der kantonalen Behörden (vgl. ferner Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007
E. 3.3). Diese erachteten gemäss ihrem Schreiben vom 6. Dezember
2006 als massgebliche Umstände, dass die aussereheliche Tochter
des Beschwerdeführers erst über ein Jahr nach der Trennung von
seiner Ex-Ehefrau geboren wurde und er mit seiner zweiten Ehefrau
nicht bereits vor der Heirat mit der Schweizer Bürgerin verheiratet
gewesen war. Die angeführten Gründe sprechen zwar dagegen, die
Ehe mit B._______ sei zum Schein eingegangen worden, sie lassen
jedoch nicht darauf schliessen, der Ehewille hätte bis zum Ablauf der
Fünfjahresfrist im August 2005 bestanden. Die Rüge des
Beschwerdeführers geht daher fehl.
6.6 Als Anspruchsnormen in Betracht kommen daneben Art. 8 Abs. 1
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 BV,
die beide das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ge-
währleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt
jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, da dieser
Schutzbereich vor allem das Zusammenleben mit der Kernfamilie um-
fasst, die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerde-
führers halten sich jedoch im Kosovo auf. Es stellt sich höchstens die
Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens des Beschwerde-
führers einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländer-
rechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunk-
tion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutz-
bereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehal-
ten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integra-
tion hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruf-
licher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II
281 E. 3.2.1 S. 286 [mit Hinweisen]). In der Lehre wird demgegenüber
vorgeschlagen, nach einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer in der
Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen,
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dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre
(MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund
der Garantie des Privat- und Familienlebens in: Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 225 ff.,
S. 262).
Im Falle des Beschwerdeführers gelangt man jedoch nach beiden
Rechtsauffassungen zum gleichen Ergebnis. Der Beschwerdeführer
hielt sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 30. Januar
2007 erst 6 Jahre und 4 Monate in der Schweiz auf. Der seither ver-
strichene Zeitraum, den der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden
Verfahrens in der Schweiz verbrachte, kann hingegen nicht berück-
sichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-533/2006
vom 19. Mai 2008 E. 4.3.2). Weder erscheint daher die Aufenthalts-
dauer hinreichend lange, um auf eine starke Verbundenheit schliessen
zu können, noch bestehen aufgrund der Akten oder der Vorbringen
Anhaltspunkte, die auf - über die normale Integration hinaus-
gehende - besondere Bindungen zu Schweiz hinweisen würden.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer
weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen
Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.
7.
7.1 Der Entscheid über die Zustimmung liegt demnach im pflichtge-
mässen Ermessen der Behörde. Der Begriff der "pflichtgemässen Er-
messensausübung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei
der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund.
Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine werten-
de Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Ver-
weigerung beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen an-
dererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006,
S.127 f.).
7.2 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der (BVO, AS 1986 1791) formulierten Ziele eine restriktive Einwan-
derungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus
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dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese
Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regula-
torischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung,
denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher
Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der
Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht
des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Ein-
wanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran,
dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst
Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze
zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst.
f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restrik-
tiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der
Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person
dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten
lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den
Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht unter-
steht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab ange-
bracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privile-
gierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrations-
politik zurückzustehen hat. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung dient die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Auflösung der Ehe deshalb in erster Linie der Vermeidung von
Härtefällen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-567/2006
vom 22. Juli 2008 E. 7.1, C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.1,
C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 5.1).
7.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden pri-
vaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung recht-
fertigen, ist zu prüfen, inwieweit es der ausländischen Person in per-
sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu-
rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige
Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören unter anderem die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und
wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und
der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren
Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Re-
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integrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner auch ehespezifische
Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auf-
lösung geführt haben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-567/2006 vom 22. Juli 2008 E. 7.2, C-533/2006 vom 19. Mai 2008
E. 6.2., C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 4.3).
7.4 Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2000 in der Schweiz
auf und ist zurzeit als Rangiermitarbeiter bei X._______ tätig. Er
verweist denn auch auf den Umstand, dass er während seiner ganzen
Anwesenheit in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei und keine
finanzielle Unterstützung beansprucht habe. Zudem verfüge er über
einen tadellosen Leumund und sei strafrechtlich nicht in Erscheinung
getreten. Zwar erachten auch die kantonalen Behörden die Integration
des Beschwerdeführers in beruflicher, wirtschaftlicher, sozialer und
sprachlicher Hinsicht als gut. Dennoch lässt seine persönliche Situa-
tion nicht auf besonderes enge Beziehungen zur Schweiz schliessen,
aufgrund derer eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimat-
land nicht zuzumuten wäre. So kann trotz der guten beruflichen Inte-
gration diese nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden, zumal
er mit seiner Tätigkeit als Rangiermitarbeiter nicht Qualifikation erwor-
ben hat, die ihm - als Folge einer überdurchschnittlichen Integration in
der Schweiz - in seinem Heimatland nicht von Nutzen sein könnten.
Was die persönlichen Beziehungen betrifft, blieb die Ehe mit der
Schweizer Bürgerin kinderlos und das Zusammenleben dauerte nicht
ganz zwei Jahre. Auch wenn der Beschwerdeführer immer noch in
guten Kontakt mit seiner Schweizer Ex-Ehegattin steht und - wie die
Vorinstanz ausführt - auch von einem Freundes- und Bekanntenkreis
in der Schweiz auszugehen ist, begründet dies noch keine hinreichend
enge persönliche Beziehung zur Schweiz. Weitere private Interessen
werden indes nicht gelten gemacht und sind nicht ersichtlich. Dem-
gegenüber hat der 30-jährige Beschwerdeführer den grössten Teil
seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat. Seine
Ehefrau und die gemeinsame Tochter sowie weitere Verwandte leben
dort. Es ist davon auszugehen, dass er über intakte persönliche Be-
ziehungen verfügt und trotz der mehrjährigen Landesabwesenheit mit
den Verhältnissen in seinem Heimatland weiterhin vertraut ist.
7.5 Unter diesen Umständen hat das private Interesse des Beschwer-
deführers an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegenüber
dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven
Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
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zurückstehen. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz
ist insofern nicht zu beanstanden.
8.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3
ANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Voll-
zug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a ANAG), so dass das
zuständige Bundesamt gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vor-
läufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Weder aus den Akten noch
aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Hinweise,
die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug
seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 14a Abs. 4 ANAG behauptet. Der Beschwerdeführer ist insbeson-
dere weder existenziell gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer
ernsthaften Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im
Heimatland nicht gewährleistet wäre. Schliesslich hat der Beschwerde-
führer seine Kontakte zum Heimatland während seiner Anwesenheit in
der Schweiz nie abgebrochen, weshalb, wie erwähnt, auch die Reinte-
gration keine unüberwindbaren Probleme nach sich ziehen dürften.
Der Wegweisungsvollzug ist überdies zweifellos auch möglich.
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 ff. des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
*******
Dispositiv S. 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevöl-
kerungsdienste und Migration (Akten [...] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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