Abtei lung II I
C-1651/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______ und C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1651/2007
Sachverhalt:
A.
Am 21. Dezember 2006 beantragten die nigerianischen Staatsangehö-
rigen und Schwestern B._______ und C._______ (geb. 1988 bzw.
1989, nachfolgend: Gesuchstellerinnen bzw. Eingeladene) bei der
Schweizerischen Botschaft in Abuja je die Erteilung eines Einreisevi-
sums für die Dauer von 25 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise
gaben sie an, ihren in der Stadt Luzern wohnhaften Bruder D._______
und dessen Ehefrau A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Be-
schwerdeführerin) besuchen zu wollen, welche kürzlich Eltern gewor-
den seien. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizeri-
sche Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, die Gesuchstellerinnen
lebten in Benin-City; aus dieser Stadt stammten viele illegale Auswan-
derer.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern bei der Gastge-
berin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom
13. Februar 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
Gesuchstellerinnen stammten aus einer Region, aus welcher der Zu-
wanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark
anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz –
ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu
verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begren-
zungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2007 (recte: 2. März 2007 ge-
mäss Poststempel) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der ge-
wünschten Besuchervisa. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen
vor, sie und ihr Ehemann seien vor kurzem Eltern geworden. Da eine
Reise mit dem Neugeborenen nach Nigeria zurzeit nicht möglich sei,
möchten sie die Gesuchstellerinnen während deren Schulferien in die
Schweiz einladen, damit sie ihren kleinen Neffen kennen lernen könn-
ten. Die Eingeladenen würden nach ihrem Besuchsaufenthalt wieder in
ihr Heimatland zurückkehren, um ihre Schule zu beenden.
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Der Eingabe war ein Reiseprogramm mit den Reservationen für die
Hin- und Rückflüge beigelegt.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2007
auf Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass Staatsan-
gehörige aus afrikanischen Ländern eine der Hauptgruppen von neu
einreisenden Asylgesuchstellern bildeten. Überdies seien die Gesuch-
stellerinnen jung, ledig, kinderlos und ohne feste Anstellung.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. April 2007 wurde der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
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[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerinnen bedürfen aufgrund ihrer Nationalität zur
Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz
verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als
hinreichend gesichert.
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4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten Lan-
des Afrikas, hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Die po-
sitiven Ergebnisse und Wirtschaftsdaten (Wachstum 2007 6.3 %, Infla-
tion 5.4 %, Entschuldung und Ausbau der Währungsreserven) sind zu
einem grossen Teil der günstigen Entwicklung des Ölsektors zuzu-
schreiben. Die politische Situation bleibt indessen angespannt. Zudem
sind trotz der verbesserten Wirtschaftslage breite Bevölkerungsschich-
ten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Le-
bensbedingungen betroffen. So wird davon ausgegangen, dass zwi-
schen 40 % und 70 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt.
Die Armutsbekämpfung ist denn auch eines der Reformziele der Re-
gierung. Darüber hinaus bleiben aber auch die im ganzen Land, vor al-
lem aber in den städtischen Agglomerationen, verbreitete Gewaltkrimi-
nalität, die Korruption und das Analphabetentum bedeutende Heraus-
forderungen (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Websi-
te des Auswärtigen Amts, , besucht am 27.
Juni 2008; Reisehinweise auf der Website des Eidg. Departements für
auswärtige Angelegenheiten [EDA], , besucht am
27. Juni 2008; Länderinformationen auf der Website des Staatsse-
kretariats für Wirtschaft [SECO], , besucht am
27. Juni 2008; Country of Origin Information Report, Nigeria, vom
13. November 2007, UK Home Office, Ziff. 2.3).
4.5 In Anbetracht der schwierigen politischen und wirtschaftlichen
Lage und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimat-
land zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits
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Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der
Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu
schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhalts-
punkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Her-
kunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz
daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich
können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die
Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
5.
5.1 Die Gesuchstellerinnen im Alter von 19 bzw. 20 Jahren sind unver-
heiratet und leben in Benin-City, einer Millionenstadt im Süden Nigeri-
as. Aus dem blossen Umstand, dass sie bei einer Ausreise (nicht nä-
her bezeichnete) Familienangehörige in der Heimat zurücklassen wür-
den, können die Beteiligten noch nichts für sich ableiten. Irgendwelche
besonderen Verantwortlichkeiten der Eingeladenen gegenüber Eltern
oder Geschwistern im Heimatland werden von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht. Schon rein altersmässig befinden sich die Ge-
suchstellerinnen in einer Lebensphase, in der man sich in aller Regel
vom Elternhaus löst und eine selbständige Lebensplanung in Angriff
nimmt.
5.2 Die Eingeladenen gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss
den eingereichten Schulbestätigungen befinden sie sich offenbar noch
in Ausbildung. Zum aktuellen Stand dieser Ausbildung und den konkre-
ten Berufszielen ist nichts bekannt. Entsprechend lässt sich auch nicht
abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven die
Gesuchstellerinnen haben. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Ver-
hältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache ei-
ner laufenden oder gar erst beabsichtigten Berufsbildung nicht schon
den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und da-
mit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt.
5.3 Demgegenüber ist mit dem Gastgeber – dem Bruder der Eingela-
denen – bereits ein naher Familienangehöriger in die Schweiz übersie-
delt. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung der vorliegen-
den Einreisegesuche ebenfalls Rechnung zu tragen, ist doch das Risi-
ko, dass weitere Angehörige aus dem engeren Familienkreis (wie bei-
spielsweise die Gesuchstellerinnen) ebenfalls einen dauerhaften Auf-
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enthalt in der Schweiz anstreben könnten, nicht bloss als gering einzu-
stufen. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen der Be-
schwerdeführerin, wonach ihre Schwägerinnen die Schweiz fristge-
recht verlassen würden, als nicht ausschlaggebend bezeichnet wer-
den. Im Übrigen hegte schon die Schweizerische Vertretung in Abuja,
welche mit den Verhältnissen vor Ort gut vertraut ist und sich aus dem
direkten Kontakt ein Bild von den Einreisewilligen machen kann, gro-
sse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise.
5.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tat-
sache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr
ihrer Schwägerinnen zusichert; denn eine solche Garantie ist trotz
bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht
durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken
im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein be-
stimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007
E. 6). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes, den Eingeladenen ihr Lebensumfeld in der
Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten.
Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass sie ihre familiäre Beziehung
durch Besuche in Nigeria pflegen können, wenn auch – mit Rücksicht
auf das Kleinkind der Gastgeber – allenfalls erst in einem späteren
Zeitpunkt.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellerinnen die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bun-
desrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollstän-
dig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Seite 7
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Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 16. März 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Brand
Versand:
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