B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1652/2018
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Harry F. Nötzli, Rechtsanwalt,
Zuerich Law Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva, vertreten durch die Rechtsabteilung,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallverhütung (VUV), Ankündigung eines Verwendungs-
verbots für Schnellwechseleinrichtungen der Suva vom
13. Februar 2018.
C-1652/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG mit Sitz in B._______ bezweckt gemäss dem Inter-
net-Handelsregisterauszug des Kantons C._______ (https://_______, ab-
gerufen am 3.10.2018) u.a. die Fabrikation, den Handel und die Vermie-
tung von Maschinen, Werkzeugen und Materialien aller Art (BVGer-
act. 13).
A.b Im März 2014 verfügte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva) im Laufe eines Produktkontrollverfahrens gegenüber diversen In-
verkehrbringern von Schnellwechseleinrichtungen (nachfolgend: SWE),
darunter auch die A._______ AG, ein Vertriebsverbot ab dem 1. Januar
2016. SWE sind Verbindungsstücke zwischen einer Baumaschine und ei-
nem Anbaugerät. Sie funktionieren in der hier interessierenden Bauweise
hydraulisch und ermöglichen es dem Maschinisten, ohne auszusteigen
und ohne Beizug einer Zweitperson, mittels Sichtprüfung und bestenfalls
mittels Gegendruckprüfung sicherzustellen, dass das Anbaugerät korrekt
angekuppelt ist. Grund für das Vertriebsverbot waren zwei schwere Unfälle
im Zusammenhang mit dem Ankuppeln von SWE. In ihren Verfügungen
wies die Suva auf die Möglichkeit einer Umrüstung nach neuester Technik
und der damit verbundenen höheren Sicherheit von SWE hin. Die dagegen
gerichteten Beschwerden von drei Inverkehrbringern, darunter die
A._______ AG, hiess das Bundesverwaltungsgericht gut und es hob die
drei angefochtenen Verfügungen der Suva auf (siehe Urteile des BVGer C-
2016/2014 und C-2257/2014, jeweils vom 9. Dezember 2015, sowie C-
2330/2014 vom 4. Dezember 2015). Das alsdann angerufene Bundesge-
richt hob die besagten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf (Urteile
des BGer 2C_76/2016, 2C_78/2016 und 2C_80/2016, alle vom 10. April
2017) und bestätigte damit dem Grundsatze nach die Rechtmässigkeit des
Vertriebsverbots.
B.
B.a Gleichzeitig mit dem Erlass des Vertriebsverbots kündigte die Suva auf
ihrer Webseite () unter dem Titel „Verwendungsverbot
ab 2020“ an, ab dem 1. Januar 2020 auch die Verwendung von problema-
tischen SWE zu verbieten. Das beabsichtigte Verwendungsverbot bezog
sich nur auf solche hydraulischen SWE, welche noch nicht nach neuester
Technik gefertigt und noch nicht umgerüstet worden sind, die sogenannten
C-1652/2018
Seite 3
„problematischen“ SWE (vgl. BVGer-act. 1/3 S. 3, 1/5, 1/7; siehe auch Ur-
teile des BVGer C-891/2018, C-893/2018, C-897/2018, alle vom 10. Juli
2018, jeweils Sachverhalt Bst. B.a). Seit Februar 2018 lautet der Titel der
beabsichtigten Massnahmenaktion auf der Webseite der Suva „Massnah-
men nach UVG ab 2020 im Einzelfall“. Der Inhalt des Textes blieb unver-
ändert: Die Suva will ab 1. Januar 2020 das Verwenden unsicherer SWE
nicht mehr akzeptieren. Laut Suva dürfen Arbeitgeber ab dann nur noch
SWE einsetzen und verwenden lassen, welche die Bestimmungen der eid-
genössischen Maschinenverordnung (MaschV) für das Inverkehrbringen
dieser Produkte einhalten (Verordnung über die Unfallverhütung [VUV]).
Die Suva weist darauf hin, dass gemäss MaschV eine Maschine, welche
in der Schweiz in Verkehr gebracht wird, die Bestimmungen der europäi-
schen Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) erfüllen müsse (BVGer-
act. 1/6 S. 2 und 5).
B.b Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 (BVGer-act. 1/9) forderte die
A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, die Suva
auf, die Ankündigung des – ihrer Ansicht nach – rechtlich unzulässigen Ver-
wendungsverbots für SWE zurückzunehmen (insbesondere von ihrer Web-
seite zu entfernen) und auf ihrer Webseite klarzustellen, dass die Suva kein
Verwendungsverbot per 1. Januar 2020 oder zu einem späteren Zeitpunkt
verfügen oder durchsetzen werde. Weiter stellte die Beschwerdeführerin
den Antrag, dass über den Widerruf des Verwendungsverbots eine Verfü-
gung über Realakte im Sinne von Art. 25a VwVG zu erlassen sei.
B.c Die Suva teilte dem Rechtsvertreter der A._______ AG mit Schreiben
vom 13. Februar 2018 (BVGer-act. 1/2) mit, dass sie beabsichtige, Mass-
nahmen gemäss Art. 60 ff. VUV durchzuführen, welche sich an die einzel-
nen Betriebe richteten und als individuell-konkreten Verfügungen zu erlas-
sen seien. Der Begriff „Verwendungsverbot“ sei aus der Webseite entfernt
und der Text entsprechend angepasst worden. Dem Antrag auf Erlass einer
Verfügung über Realakte könne nicht entsprochen werden, da derzeit Un-
kenntnis über die Umstände herrsche, welche im Einzelfall künftig vorlie-
gen werden. Eine Verfügung über die Nichtvornahme bestimmter Mass-
nahmen ab dem 1. Januar 2020 sei daher nicht möglich.
C.
Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 16. März 2018 (BVGer-act. 1) beim Bundesver-
waltungsgericht (Postaufgabe: 16. März 2018, Eingang: 19. März 2018)
Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen:
C-1652/2018
Seite 4
„1. a) Es sei die Verfügung vom 13. Februar 2018 aufzuheben und der Beschwer-
degegnerin sei die Behauptung zu untersagen, dass sie ab dem 1. Januar
2020 problematische hydraulische Schnellwechseleinrichtungen (d.h.
Schnellwechseleinrichtungen, für welche ein Vertriebsverbot gestützt auf die
Produktesicherheitsgesetzgebung gilt) nicht mehr akzeptieren und deren Ver-
wendung gestützt auf die Bestimmungen über die Unfallverhütung im Einzel-
fall verbieten werde;
b) und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das von ihr angekündigte
Verwendungsverbot für problematische hydraulische Schnellwechseleinrich-
tungen ab dem 1. Januar 2020 zu widerrufen und auf ihrer Website darauf
hinzuweisen, dass keine Rechtsgrundlage für das von ihr angekündigte Ver-
wendungsverbot besteht.
2. Das Verbot und/oder die Anweisung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.a und
1.b seien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als vorsorgliche Mass-
nahme i.S.v. Art. 56 VwVG anzuordnen.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei festzustellen, dass die Beschwer-
degegnerin mit der Weigerung, eine formelle, beschwerdefähige Verfügung
über Realakte i.S.v. Art. 25a VwVG zum von ihr angekündigten Verwen-
dungsverbot zu erlassen, eine Rechtsverweigerung begeht, und die Be-
schwerdegegnerin sei anzuweisen, unverzüglich eine solche Verfügung zu
erlassen.
4. Über die vorliegende Beschwerde sei beförderlich zu entscheiden.
5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
D.
Den mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 (BVGer-act. 2) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.- leistete die Beschwerdeführerin am
13. April 2018 (BVGer-act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 (BVGer-act. 6) stellte die Suva
(nachfolgend: auch Vorinstanz) das Rechtsbegehren, 1. es sei die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, 2. eventualiter sei der
Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen, 3. unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
F.
Mit Replik vom 5. Juli 2018 (BVGer-act. 10) liess die Beschwerdeführerin
an den beschwerdeweise gestellten Anträgen festhalten.
C-1652/2018
Seite 5
G.
Die Vorinstanz stellte in der Duplik vom 5. September 2018 (BVGer-act. 12)
die Hauptanträge, 1. auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, 2. der An-
trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei als gegenstandslos ab-
zuschreiben, 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-
schwerdeführerin. Weiter beantragte die Vorinstanz, eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen, subeventualiter sei der Antrag auf Erlass vor-
sorglicher Massnahmen abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs-
folgend zu Lasten der Beschwerdeführerin.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e
VGG. Sie vollzieht die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfäl-
len und Berufskrankheiten (vgl. Art. 85 Abs. 1 UVG [SR 832.20]). Die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Einspracheentscheide zur Verhütung von Unfällen und Berufs-
krankheiten ist in Art. 109 Bst. c UVG geregelt.
1.2 Nach Art. 25a VwVG entscheidet die Behörde mit Verfügung über Re-
alakte. Realakte sind diejenigen Verwaltungsmassnahmen, die nicht auf
einen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind. Sie
begründen keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten der Privaten (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 1408; BGE 144 II 233 E. 4.1).
1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben der
Suva vom 13. Februar 2018, welches somit das Anfechtungsobjekt bildet.
Darin bestätigt die Suva gegenüber der Beschwerdeführerin, sie beabsich-
tige, im Jahr 2020 Massnahmen gemäss Art. 60 ff. VUV durchzuführen,
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Seite 6
welche sich gegen einzelne Betriebe richteten, und die entsprechenden in-
dividuell-konkreten Verfügungen zu erlassen. Ob und inwiefern das Schrei-
ben der Vorinstanz vom 13. Februar 2018 die Voraussetzungen an eine
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG erfüllt, kann hier aufgrund der nachstehenden Erwägungen
offenbleiben.
1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG
die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Auf den Bereich der
Unfallverhütung (Art. 81 ff. UVG) ist das ATSG anwendbar, denn dieser
Bereich ist in Art. 1 Abs. 2 UVG nicht erwähnt (UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 3. Aufl. 2015, Art. 2 Rz. 64).
1.5 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Schreibens.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff.
und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde
innert gesetzter Frist geleistet.
2.
Zu prüfen ist zunächst die umstrittene Beschwerdelegitimation der Be-
schwerdeführerin.
2.1
2.1.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese drei
Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.60).
2.1.2 Bst. a von Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die formelle Beschwer voraus.
Es wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzli-
chen Verfahren als Partei teilgenommen hat und mit ihren Anträgen vor der
Vorinstanz ganz oder teilweise unterlegen ist oder aber keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (BGE 135 II 172 E. 2.2.1; 133 II 181 E. 3.2).
C-1652/2018
Seite 7
2.1.3 Bst. b und c von Art. 48 Abs. 1 VwVG regeln die materielle Beschwer.
Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Bst. c liegt vor, wenn die Be-
schwerdeführerin aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des an-
gefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen bzw. einen ma-
teriellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann, den dieser Entscheid mit
sich bringen würde. Insofern muss die tatsächliche oder rechtliche Situa-
tion der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens in rele-
vanter Weise unmittelbar beeinflusst werden können (MARANTELLI/HUBER
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 10 m.H.). Das in Bst. b zusätzlich erwähnte "be-
sondere Berührtsein" hängt eng mit dem schutzwürdigen Interesse ge-
mäss Bst. c zusammen: Ist jemand besonders berührt, so hat er in der
Regel ein schutzwürdiges Interesse; die beiden Erfordernisse lassen sich
denn auch nicht klar voneinander trennen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.64; BGE 133 II 249 E. 1.3.1).
2.1.3.1 Beschwerdebefugt ist in erster Linie der materielle (primäre) Adres-
sat einer Verfügung, […] dessen Rechtsstellung durch die Verfügung oder
den Entscheid direkt beeinträchtigt wird (MARANTELLI/HUBER, a.a.O.,
Art. 48 Rz. 24).
2.1.3.2 Der bloss an Geschäftsbeziehungen interessierte oder vertraglich
mit dem Verfügungsadressaten verbundene Dritte ist in der Regel nicht be-
schwerdeberechtigt. Denn blosse Rückwirkungen, die eine Verfügung auf
ein Vertragsverhältnis zwischen dem Adressaten und dem Dritten zeitigen
kann, indem dieser deswegen z.B. als Garant oder Versicherer zahlungs-
pflichtig werden könnte, begründen in der Regel kein schutzwürdiges An-
fechtungsinteresse des Dritten. Um in die erforderliche Beziehungsnähe
zur Streitsache zu kommen, muss der Dritte durch die Verfügung einen
„unmittelbaren Nachteil“ erleiden bzw. unmittelbar in seinen vermögens-
rechtlichen Interessen berührt sein, weshalb blosse „mittelbare, faktische
Interessen“ an einer Aufhebung der Verfügung nicht genügen (mit diversen
Beispielen: MARANTELLI/HUBER a.a.O., Art. 48 Rz. 35; BGE 135 II 172
E. 2.1 m.w.H.).
2.1.4 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen
geprüft (BGE 130 II 65 E. 1; BVGE 2007/6 E. 1), wobei die Beschwerde-
führenden ihre Legitimation eingehend erörtern bzw. belegen müssen, so-
weit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133
II 400 E. 2; 133 V 239 E. 9.2). Die Beschwerdeinstanz ist jedoch nicht an
die Vorbringen der Beschwerdeführenden gebunden (Art. 62 Abs. 4
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Seite 8
VwVG). Fehlt die Beschwerdelegitimation im Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 134 II 45 E. 2.2.3 m.w.H.; MA-
RANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 7).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz bestreitet vernehmlassungsweise die materielle Be-
schwer der Beschwerdeführerin durch die fragliche Ankündigung. Sie führt
aus, die möglichen zukünftigen Handlungen ab dem 1. Januar 2020 rich-
teten sich gegen jene Arbeitgeber, die dann noch unsichere SWE einsetz-
ten. Die möglichen zukünftigen Handlungen würden sich nicht gegen die
Beschwerdeführerin richten. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass und
in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für Umrüstungskosten auf-
kommen müsste. Für eine Weiterbelastung der entsprechenden Kosten an
die Baumaschinenbranche bestehe keine rechtliche Grundlage. Ohne
schutzwürdiges Interesse habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch
auf Erlass einer Verfügung gemäss Art. 25a Abs. 2 VwVG und es sei daher
fraglich, ob auf die vorliegende Beschwerde überhaupt einzutreten sei
(BVGer-act. 6 Rz. 8). In der Duplik begründet die Vorinstanz ihren neu ge-
stellten Hauptantrag auf Nichteintreten mit vergleichbaren Fällen, in wel-
chen das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, mangels Legitima-
tion der Beschwerdeführer auf die Beschwerden nicht einzutreten (BVGer-
act. 12 Rz. 1 ff.).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie sei als
Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders betroffen. In der an-
gefochtenen Verfügung werde der von der Beschwerdeführerin verlangte
Widerruf des vorinstanzlich angekündigten Verwendungsverbots abge-
lehnt, weshalb die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an
den von ihr beantragten Rechtsbegehren habe und deshalb zur Be-
schwerde legitimiert sei (BVGer-act. 1 Rz. 6). In der Replik führt die Be-
schwerdeführerin zudem aus, dass bei den „Endnutzern“ durch das ange-
kündigte Verwendungsverbot eine enorme Unsicherheit in Bezug auf die
Kosten der Umrüstung der SWE hervorgerufen werde, weshalb entspre-
chende Rechtsstreitigkeiten mit Kostenfolgen vorprogrammiert seien und
folglich ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an den ge-
stellten Rechtsbegehren bestehe (BVGer-act. 10 Rz. 7 f.).
C-1652/2018
Seite 9
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz macht zu Recht darauf aufmerksam, dass eine ge-
setzliche Grundlage für die Überwälzung der Umrüstungskosten auf die
Baumaschinenhersteller nicht besteht. Auch die Beschwerdeführerin nennt
für eine allfällige Pflicht, Umrüstungskosten ganz oder teilweise zu über-
nehmen, keine konkrete gesetzliche Grundlage. Sie macht auch nicht gel-
tend, entsprechende vertragliche Verpflichtungen eingegangen zu sein.
Der Verband der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft (VSBM) geht
in seinem „Merkblatt bezüglich Schnellwechseleinrichtungen für Bauma-
schinen“ vom 9. Februar 2018 denn auch nicht davon aus, dass die ent-
sprechenden Kosten von den eigenen Mitgliedern übernommen werden
müssten (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 43; , besucht am
29.11.2018). Auch dem Rundschreiben des Schweizerischen Baumeister-
verbands (SBV) vom Februar 2018 (BVGer-act. 1/3) sowie dem entspre-
chenden Merkblatt „Schnellwechsler für Bauunternehmer“ (˂ https://
˃ Unternehmensführung ˃ Rechtsdienst ˃ Merkblätter
˃ Schnellwechsler (SWE), besucht am 29.11.2018) lässt sich nicht entneh-
men, dass die Baubranche ihrerseits davon ausginge, die Lieferanten hät-
ten die Kosten der Umrüstung ganz oder teilweise zu bezahlen. Wenn im
erwähnten Rundschreiben des SBV die Rede davon ist, dass bis Ende
2019 in Absprache mit dem Hersteller/Lieferanten die Nachrüstung oder
der Ersatz der betroffenen SWE zu organisieren sei, kann daraus im Übri-
gen nicht gefolgert werden, dass die Hersteller bzw. Lieferanten die Kosten
zu übernehmen hätten. Vielmehr ist aufgrund dieser Bemerkung davon
auszugehen, dass zunächst mit dem Lieferanten als dem Spezialisten für
Baumaschinen zu prüfen ist, ob es sich um eine „problematische“ SWE
handelt, welche zwingend umzurüsten ist. Sofern dies der Fall ist, sind die
verschiedenen Möglichkeiten der Umrüstung – laut Suva sind 30 verschie-
dene Lösungen von SWE bekannt (BVGer-act. 6 Ziff. 10) – zu diskutieren,
wozu ebenfalls der Lieferant als Spezialist für Änderungen an den Bauma-
schinen zu kontaktieren ist. Von einer Kostenübernahme durch die Liefe-
ranten kann deshalb keine Rede sein (vgl. auch Urteil des BVGer C-
891/2018 vom 10. Juli 2018 E. 4.2.2).
2.3.2 Es ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, weshalb die bean-
standete vorinstanzliche Ankündigung laut Beschwerdeführerin eine er-
hebliche Marktwirkung und –verwirrung verursachen soll (vgl. z.B. BVGer-
act. 1 Rz. 12). Wie gesagt, geht die Baubranche von der Rechtmässigkeit
des Verwendungsverbots aus. Sie ist auch nicht der Ansicht, dass die Um-
rüstungskosten ganz oder teilweise von den Herstellern oder Lieferanten
C-1652/2018
Seite 10
zu tragen seien. Das erwähnte Rundschreiben des SBV lässt auch in der
aktuellen Version von September 2018 keinen anderen Schluss zu. Mit
dem Hinweis auf eine E-Mail des Vizedirektors des SBV (D._______), wel-
che an verschiedene Mitglieder des SBV versandt worden sein soll mit dem
Rat, entsprechend Druck auf die Lieferanten und Hersteller der SWE zu
machen (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 40), kann die Beschwerdeführerin nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Diese Aussage ist vage, bezieht sich nicht aus-
drücklich auf die Umrüstungskosten und entspricht nicht dem Inhalt des
besagten Rundschreibens des SBV.
2.3.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin deshalb nicht belegt, dass ihr
die Kosten für die Umrüstung ganz oder teilweise überwälzt werden sollen
oder dass durch die besagte Ankündigung eine erhebliche Marktwirkung
und –verwirrung entstanden ist bzw. entstehen könnte. Es ist damit nicht
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus der Aufhebung oder Ände-
rung des angefochtenen Schreibens bzw. der damit verbundenen Ankün-
digung von Massnahmen per 1. Januar 2020 im Einzelfall einen prakti-
schen Nutzen ziehen bzw. einen materiellen oder ideellen Nachteil abwen-
den kann und dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den
Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst wird
(vgl. E. 2.1.3).
2.3.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zwar konkret das Bestä-
tigungsschreiben der Vorinstanz anficht, wonach diese im Jahre 2020 ein
Verwendungsverbot für „problematische“ SWE erlassen werden wird. Ei-
gentliches Ziel der Anfechtung ist allerdings nicht das erwähnte Schreiben,
sondern das umstrittene Verwendungsverbot. Vom Verwendungsverbot di-
rekt betroffen ist aber nicht die Baumaschinenwirtschaft bzw. ein einzelnes
Mitglied (wie die Beschwerdeführerin), sondern die Bauwirtschaft. Deren
Mitglieder werden Adressaten der einzelnen Verfügungen der Vorinstanz
sein und diese werden dafür sorgen müssen, dass die bei ihnen im Einsatz
befindlichen SWE umgerüstet werden. Damit ist die Beschwerdeführerin
aber nicht unmittelbar von einem allfälligen Verwendungsverbot betroffen
(vgl. E. 2.1.3.2; siehe auch Urteil des BVGer C-891/2018 vom 10. Juli 2018
E. 4.3).
2.3.5 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interes-
ses an der vorliegenden Beschwerde und damit die Beschwerdelegitima-
tion der Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zu verneinen.
Soweit der Eindruck entstehen sollte, dass die Beschwerdeführerin als Ver-
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Seite 11
bandsvertreterin Beschwerde erhebt, sei festgehalten, dass auch in die-
sem Sinne keine Legitimation vorliegt (BGE 131 I 198 E. 2.1). Die Be-
schwerdeführerin kann höchstens als Vertreterin der Baumaschinenindust-
rie, nicht aber als Vertreterin der Bauwirtschaft betrachtet werden. Somit ist
die Beschwerdeführerin in beiderlei Hinsicht nicht aktivlegitimiert. Auch
eine bundesgesetzliche Ermächtigung gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG ist im
Übrigen nirgends zu erblicken und wird nicht geltend gemacht.
3.
3.1 Auf die vorliegende Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfah-
ren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens ist auf die materielle Argumentation der Beschwerdeführerin
nicht weiter einzugehen.
3.2 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird der Antrag auf Anordnung
vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Entsprechend dem Ausgang des Verfah-
rens wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 183.320.2) zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr be-
misst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro-
zessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Vor-
liegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2'500.- festzusetzen und dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Demzufolge ist
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils der Betrag von Fr. 2'500.- zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Par-
teientschädigungen haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Be-
hörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsiegenden
Vorinstanz als mit einer öffentlichen Aufgabe betrauten Organisation ist
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Seite 12
demzufolge keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 128 V 124
E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.- entnommen.
Der Restbetrag von Fr. 2‘500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie der Duplik
der Vorinstanz vom 5.9.2018 sowie Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung (Einschreiben)
– das SECO, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben; Kopie zur
Kenntnis)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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