B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1656/2014
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
K._______,
Zustelladresse: G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen
an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
C-1656/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1938, Schweizer Bürger) lebt seit dem Jahr
2003 permanent in Kenia. Er ist mit der kenianischen Staatsangehörigen
E._______ (geb. 1984) verheiratet, Pflegevater zweier kenianischer Kin-
der seiner Ehefrau (C._______, geb. 2003, und D._______, geb. 2010)
sowie Vater des Sohnes B._______ (geb. 2009, Schweizer Bürger) und
der Adoptivtochter A._______ (geb. 1994, Schweizer Bürgerin). Am
28. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Nairobi (nf.: Vertretung) gestützt auf das Bundesge-
setz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) um eine einmalige Un-
terstützung zur Deckung von Spitalkosten (vgl. Akten des Bundesamtes
für Justiz [BJ act.] 12). Die Vertretung überwies den Antrag am 13. Januar
2014 an das Bundesamt für Justiz (BJ, Vorinstanz) und merkte an, sie
halte eine Unterstützung nicht für angemessen, weil der Beschwerdefüh-
rer eine monatliche AHV-Rente von rund Fr. 4'500.– erhalte. Das BJ for-
derte mit E-Mail vom 14. Januar 2014 weitere Unterlagen an, welche die
Vertretung am 3. Februar 2014 übermittelte (vgl. BJ act. 17).
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 wies die Vorinstanz das Unterstüt-
zungsgesuch ab (vgl. BJ act. 22). Der Beschwerdeführer sei am 5. No-
vember 2013 und am 7. Januar 2014 im Spital von Mombasa operiert
worden. Am 26. November 2013 habe er die Vertretung kontaktiert, um
ein Gesuch um Übernahme zweier Spitalrechnungen über insgesamt
KSH 890'241.– (Kenia-Schilling; Fr. 9'316.–) zu stellen. Seine Schwester
habe die erste Rechnung bezahlt. Das für ihn errechnete Budget weise
einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 3'000.– aus. Seine Rente rei-
che aus, um für die Ausgaben seiner Familie aufzukommen und die
Rechnungen zu bezahlen. Wenn nötig müsse er Ratenzahlungen verein-
baren. Ausserdem hätte er um Unterstützung ersuchen müssen, bevor
die Ausgaben getätigt worden seien. Obwohl ihm dies bekannt gewesen
sei, habe er sich nicht daran gehalten. Schliesslich würden Schulden in
der Regel nicht als Auslagen anerkannt.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 13. März
2014, die Verfügung des BJ sei aufzuheben und das Gesuch um Über-
nahme der Operationskosten inkl. Folgekosten sei gutzuheissen. Die
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Verwaltung sei abzumahnen, dass zugesagte Kostengutsprachen ver-
bindlich seien und die vom BJ angewandte "Apartheid-Kostenarithmetik"
die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO verletze. Die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nf.: SKOS-
Richtlinien) seien auch auf Auslandschweizer anzuwenden. Er sei am
31. Oktober 2013 als Notfall im Spital von Mombasa aufgenommen wor-
den. Die Operation sei am 5. November 2013 durchgeführt worden, zwei
Tage später habe er – nach Begleichung aller Kosten durch seine
Schwester – mit einem Chemotherapie-Regime nach Hause gehen kön-
nen. Eine zweite Operation sei auf den 7. Januar 2014 terminiert worden.
Am 25. November 2013 habe er die Botschaft im zweiten Anlauf kontak-
tieren können und diese über alles orientiert. Statt der üblichen Kosten-
gutsprache (wie in den Jahren 2006, 2007 und 2009) sei ihm ein Satz
Formulare zum Ausfüllen zugestellt worden. Den Rat der Botschaft zu be-
folgen, die Operation zu verschieben, bis eine Antwort aus Bern eingetrof-
fen wäre, hätte schwere Komplikationen provoziert und den Erfolg des
ersten Eingriffs in Frage gestellt. Die "SAS-Nothelfer" seien nicht in der
Lage gewesen, die Situation bis zum Termin im Januar zu retten. Die
Kosten der zweiten Operation habe wiederum seine Schwester vorge-
schossen. Die Verwaltung habe sich in bürokratischen Haarspaltereien
verloren. Das vom BJ unter Anwendung einer fragwürdigen Apartheid-
Arithmetik errechnete Budget entspreche nicht den SKOS-Richtlinien und
sei fehlerhaft. Die Wechselkurse seien falsch; es müssten drei Unterstüt-
zungsberechtigte berücksichtigt werden; diverse Auslagen seien nicht be-
rücksichtigt worden; die Monatspauschale sei zu tief und erlaube es nicht,
an Kenias Touristik-Küste den Lebensunterhalt zu bestreiten. In seiner
Heimatstadt W._______ würden seine Tochter A._______, sein Sohn
B._______ und er nach SKOS-Richtlinien mit Fr. 1'834.– pro Monat un-
terstützt.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig. Bei
der Budgetberechnung gehe man davon aus, dass sein Haushalt sechs
Personen umfasse. Zur Kernfamilie gehörten der Beschwerdeführer, sei-
ne Ehefrau und drei Kinder. Davon könnten der Beschwerdeführer und
sein Sohn B._______ als Schweizer Bürger grundsätzlich unterstützt
werden. Die Tochter A._______ sei separat zu erfassen und könnte als
volljährige Schweizer Bürgerin ein eigenes Unterstützungsgesuch stellen.
Der Beschwerdeführer erhalte eine monatliche AHV-Rente von Fr. 4'536.–
(KSH 445'000.–; inkl. drei Kinderrenten). Diesen Einnahmen stünden an-
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erkannte Ausgaben der Kernfamilie von KSH 122'417.– gegenüber, wes-
halb ein deutlicher Überschuss bestehe. Der Beschwerdeführer könne die
Spitalkosten mit Teilzahlungen begleichen.
E.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 (Datum des Poststempels) wandte sich
die Schwester des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht,
um ihren Bruder zu unterstützen und den menschlichen Aspekt des Prob-
lems zu schildern. Der Staat dürfe Bürger nicht im Stich lassen und sich
nicht einfach darauf verlassen, dass Verwandte oder Freunde in Notsitua-
tionen bezahlten. Die Berechnungen des BJ seien unrealistisch. Die
ständige Teuerung in Kenia sowie die Kosten für sämtliche Familienmit-
glieder seien zu berücksichtigen. Wenn sich mit ausländischen Ehegatten
verheiratete Schweizer darum bemühten, dass die Familie in ihrer ange-
stammten Umgebung bleiben und dort eine vernünftige Existenz aufbau-
en könne, sei dies im Sinne der schweizerischen Hilfswerke und der DE-
ZA. Wenn dies verunmöglicht werde, müsse ihr Bruder mitsamt seiner
Familie in die Schweiz kommen. Dies scheine ihr kurzsichtig. Das Gericht
teilte der Schwester des Beschwerdeführers am 16. Mai 2014 mit, dass
ihre Eingabe als Unterstützungsschreiben berücksichtigt werde.
F.
Der Beschwerdeführer legte mit Replik vom 17. Mai 2014 dar, das BJ an-
erkenne nun, dass drei Personen unterstützungsberechtigt seien. Damit
bestätige es die Fragwürdigkeit seines Entscheids. Die Tochter
A._______ sei erst seit April 2014 volljährig. Sie dürfe nicht getrennt er-
fasst werden, da sie zuhause lebe und kein Einkommen habe. Das BJ
versuche mit falschen Angaben den angeblichen Überschuss zu manipu-
lieren. Die monatlichen Einnahmen entsprächen abzüglich Transferkosten
Fr. 4'300.- und seien für den Lebensunterhalt von sechs Personen. Die
Wechselkurse seien an der kenianischen Küste ca. 10-15% schlechter als
in der Schweiz. Auf die Rüge betreffend die diversen zusätzlichen Ausla-
gen sei das BJ nicht eingegangen, diese seien aber gemäss SKOS-
Richtlinien zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Professionalität der So-
zialhelfer werde mit der seit dem Jahr 2009 unveränderten Monatspau-
schale von KSH 20'400.– in Frage gestellt. Auf viele seiner Begehren sei
die Vorinstanz sodann in ihrer Vernehmlassung gar nicht eingegangen. Er
erwarte, dass die Fehlleistungen der Verwaltung korrigiert würden.
C-1656/2014
Seite 5
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ im Bereich des BSDA sind beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen
(vgl. Urteil des BVGer C-6453/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2).
3.
3.1 Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage be-
finden, Sozialhilfeleistungen (Art. 1 BSDA). Auslandschweizer sind
Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als
drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 BSDA). Sozialhilfeleistungen werden
gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur an Personen ausgerichtet, die ih-
ren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates
bestreiten können (Art. 5 BSDA). Art und Mass der Sozialhilfe richten sich
nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Be-
rücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort auf-
haltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA). Zu finanzieren sind einzig die
notwendigen Auslagen. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Ausland-
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Seite 6
schweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen.
Bei der Festsetzung der Unterstützung sind die Lebenskosten am Aufent-
haltsort mit zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer C-4912/2012 vom
7. Mai 2014 E. 3.1 und C-6453/2013 E. 3.1 je m.H.).
3.2 Die Sozialhilfeleistungen im Ausland werden wiederkehrend oder
einmalig ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November
2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland [VSDA, SR 852.11]), wobei in casu eine Beschwerde gegen eine
Verfügung betreffend eine einmalige Unterstützung zu beurteilen ist. An-
spruch auf eine einmalige Leistung hat gemäss Art. 10 Abs. 1 VSDA eine
Person, wenn ihre anrechenbaren Einnahmen nach Abzug der anerkann-
ten Ausgaben nicht ausreichen, um eine einmalige für den Lebensunter-
halt notwendige Auslage zu bezahlen, und kein den Freibetrag überstei-
gendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist. Ein Gesuch um eine ein-
malige Leistung ist bei der schweizerischen Vertretung zu stellen, wobei
ein Budget sowie ein Kostenvoranschlag beizulegen sind (Art. 13 Abs. 1,
3 und 4 VSDA). Über eine einmalige Leistung kann das BJ in dringenden
Fällen und in Härtefällen ohne Kostenvoranschlag der gesuchstellenden
Person anhand vorgelegter Belege entscheiden (Art. 17 Abs. 3 VSDA).
3.3 Das BJ hat als Anleitung für die Vollzugsorgane sowie als Orientie-
rungshilfe für Gesuchsteller und Öffentlichkeit die Richtlinien zur Sozialhil-
fe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2010
erlassen (nf.: Richtlinien; online abrufbar unter: > The-
men > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in).
Von einer Behörde erlassene Richtlinien oder Weisungen sind Instrumen-
te, die in Auslegung der ihr übergeordneten Normen einer einheitlichen
Verwaltungspraxis und damit der rechtsgleichen Behandlung der Ge-
suchsteller dienen. Die Richtlinien sind als Verwaltungsweisungen für das
Gericht jedoch grundsätzlich nicht verbindlich (vgl. Urteil des BVGer
C-4314/2012 vom 12. Juli 2013 E. 6.3 m.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um eine einmalige finanzielle Unter-
stützung zur Deckung von Spitalkosten in Höhe von rund Fr. 9'300.- (vgl.
Sachverhalt Bst. A u. B). Die Vorinstanz hat dieses Gesuch abgewiesen;
der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig, habe nicht vorgängig einen
Kostenvoranschlag eingereicht, und Schulden würden nur unter besonde-
ren Umständen als Auslagen anerkannt (vgl. Sachverhalt Bst. B u. D).
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Seite 7
4.2 Sozialhilfe wird nur an bedürftige Personen gewährt (vgl. vorne E. 3.1
sowie Ziff. 1.2.2 der Richtlinien). Die allfällige Bedürftigkeit einer Person
wird – um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem
Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt.
Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein
solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen
der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber
gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 13 Abs. 3
VSDA). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die Behörden auf
die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die
Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]
oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Aus-
land als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte
Unterstützungsgesuche zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann
das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17
Abs. 1 VSDA sowie Urteil C-6453/2013 E. 4.2 m.H.).
4.3 Das der Verfügung zugrunde liegende Budget wurde von der Vertre-
tung aufgrund der Richtlinien und gestützt auf die Angaben des Be-
schwerdeführers erstellt. Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen
Einnahmenüberschuss von KSH 314'283.– (vgl. BJ act. 21), was einem
Betrag von rund Fr. 3'300.– entspricht (gemäss Wechselkurs am
8. September 2014: 100 KSH = Fr. 1.05). Der Beschwerdeführer be-
zeichnet diese Berechnung als rechtswidrig und fehlerhaft, u.a. weil di-
verse Positionen zu Unrecht nicht berücksichtigt würden bzw. zu tief ver-
anschlagt seien. Er sei bedürftig. Gemäss den auch hier anwendbaren
SKOS-Richtlinien würden seine Familie und er in seiner Heimatstadt
W._______ mit einem Betrag von Fr. 1'834.– pro Monat unterstützt. Zu-
dem wende das BJ eine menschenrechtswidrige "Apartheid-Kosten-
arithmetik" an, indem es die Familie in Schweizer und Nicht-Schweizer
aufteile.
4.3.1 Dem Beschwerdeführer wurde bereits anlässlich früherer Verfahren
erläutert, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen
Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, dies unter Berücksichtigung
der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden
Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA). Ermöglicht werden soll ein nach
schweizerischen Begriffen menschenwürdiges Leben. Gleichzeitig ist eine
offensichtliche Privilegierung gegenüber der ortsansässigen Bevölkerung
zu vermeiden (vgl. Urteil des BVGer C-1278/2006 und C-5521/2007 vom
10. Januar 2008 E. 2.2 m.H.). Ebenfalls wurde ihm bereits dargelegt,
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Seite 8
dass die Sozialhilfe lediglich eine einfache, angemessene Lebensführung
ermöglichen soll (vgl. Urteil des BVGer C-2333/2009 vom 30. August
2010 E. 5). Um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird
in jedem Unterstützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt (vgl. E. 4.2). Bei
der Berechnung stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemei-
nen sozialhilferechtlichen Grundsätze (bspw. die Empfehlungen der
SKOS und/oder – wie in casu – die Richtlinien; vgl. ebenfalls bereits Urteil
C-2333/2009 E. 5). Im Falle des in Kenia lebenden Beschwerdeführers
unbesehen die in den SKOS-Richtlinien für die Schweiz vorgesehenen
Ansätze anzuwenden, wäre rechtswidrig. Dies hätte eine nicht zu recht-
fertigende Privilegierung des Beschwerdeführers gegenüber in der
Schweiz lebenden Sozialhilfebezügern wie auch gegenüber der ortsan-
sässigen kenianischen Bevölkerung zur Folge, weil die schweizerischen
Löhne und Lebenshaltungskosten jene in Kenia um ein Mehrfaches über-
steigen (vgl. etwa UBS, Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund
um die Welt, Ausgabe 2012, Globale Themen > Wealth
Management > Chief Investment Office Wealth Management > Andere
CIO Publikationen > Preise und Löhne, besucht am 10. September 2014).
In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die monatliche AHV-Rente (inkl.
Kinderrenten) des Beschwerdeführers das durchschnittliche Pro-Kopf-
Jahreseinkommen in Kenia deutlich übersteigt: Das Bruttoinlandprodukt
pro Kopf der Bevölkerung belief sich im Jahr 2013 in Kenia auf rund
Fr. 1'700.– (kaufkraftbereinigt; vgl. Urteil C-6453/2013 E. 4.3 m.H.).
4.3.2 Die Vorinstanz hat für den Beschwerdeführer einen monatlichen
Einnahmenüberschuss von mehr als Fr. 3'000.– errechnet. Der Be-
schwerdeführer bringt dagegen zahlreiche Einwendungen vor (vgl. Sach-
verhalt Bst. C u. F) und betrachtet sich als bedürftig. Im Widerspruch da-
zu gelangt er beim von ihm selbst am 30. November 2013 errechneten
Budget (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeschrift sowie vorne, E. 4.2) trotz
Berücksichtigung anderer Wechselkurse, deutlich höherer Haushaltskos-
ten, zusätzlicher Auslagen und einer zusätzlichen unterstützten Person
zum Ergebnis, dass ein Einnahmenüberschuss von KSH 102'494.–, mit-
hin von über Fr. 1'000.– pro Monat vorliege. Der Beschwerdeführer ist
folglich, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, klarerweise nicht
bedürftig. Dies gälte selbst dann, wenn alle Einwände berücksichtigt und
unbesehen auf seine eigene Berechnung abgestellt würde (was indessen
aufgrund einer summarischen Prüfung nicht angezeigt ist, vgl. E. 4.3.3
u. E. 4.3.5). Gemäss der Gerichtspraxis haben Personen, die nicht be-
dürftig sind und Rechnungen aufgrund eines Liquiditätsengpasses nicht
fristgerecht bezahlen können, sich um ein Darlehen von Verwandten oder
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Seite 9
von einer Bank zu bemühen (vgl. Urteil C-6453/2013 E. 4.4). Dies hat der
Beschwerdeführer denn auch getan. Es ist ihm möglich und zumutbar,
den geschuldeten Betrag seiner Schwester innert eines vernünftigen Zeit-
raums ratenweise zurückzuzahlen (vgl. in diesem Kontext auch die ähnli-
che Praxis zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, MOSER et
al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 4.108 m.H.). Im Übrigen wäre auch die Sozialhilfe rückzahlungspflich-
tig (vgl. Art. 19 BSDA sowie Ziff. 6 der Richtlinien).
4.3.3 Ob sich der monatliche Einnahmenüberschuss des Beschwerdefüh-
rers auf über Fr. 3'000.- (gemäss Berechnung der Vorinstanz) oder ledig-
lich auf rund Fr. 1'000.- (gemäss Berechnung des Beschwerdeführers)
beläuft, vermag den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu be-
einflussen. Angesichts der klaren Verhältnisse erübrigt es sich daher, die
zahlreichen Einwände des Beschwerdeführers im Einzelnen zu prüfen.
Aufgrund einer summarischen Prüfung ist freilich festzuhalten, dass der
Einwand des Beschwerdeführers, die Teuerung müsse bei der Bemes-
sung des Haushaltsgeldes berücksichtigt werden, als berechtigt er-
scheint. Die Vorinstanz legte das Haushaltsgeld im vorliegenden Fall auf
KSH 20'400.– pro Person fest, wie sie dies offenbar bereits im Jahr 2009
getan hatte (vgl. Beilage des Beschwerdeführers zur Eingabe vom
17. Mai 2014). Die Teuerung war in Kenia jedoch in den letzten fünf Jah-
ren beträchtlich und hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. im Internet
z.B. , besucht am
12. September 2014). Allerdings ändert dieser Fehler der Vorinstanz
nichts am Ausgang des Verfahrens, weil der Beschwerdeführer wie dar-
getan selbst nach seinen eigenen Berechnungen nicht bedürftig ist (vgl.
E. 4.3.2) und das Haushaltsgeld überdies auch unter Berücksichtigung
der Teuerung nicht auf den vom Beschwerdeführer budgetierten, klar
überhöhten Betrag von insg. KSH 200'000.– (mehr als Fr. 2'000.–) pro
Monat festzusetzen wäre (vgl. auch E. 4.3.5).
4.3.4 Festzuhalten ist sodann, dass aufgrund der vorliegenden Akten
grundsätzlich nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich – wie er darlegt – keinerlei Vermögen hat. Die
von ihm eingereichten Unterlagen lassen keine klaren Schlüsse zu
(vgl. dazu das Schreiben der Vertretung vom 3. Februar 2014, BJ act. 17,
sowie Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Unter Berücksichtigung der Er-
kenntnisse in früheren ihn betreffenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil
C-1278/2006 u. C-5521/2007 E. 4.3.2) kann seine entsprechende Sach-
darstellung jedoch wohl als glaubhaft eingestuft werden. Betreffend die
C-1656/2014
Seite 10
von der Schwester im Unterstützungsschreiben vom 14. Mai 2014 getä-
tigten Ausführungen (vgl. Sachverhalt Bst. E) ist daher festzuhalten, dass
sich das Gericht der schwierigen Situation des Beschwerdeführers be-
wusst ist. Sozialhilfeleistungen werden jedoch wie dargelegt gemäss dem
Subsidiaritätsprinzip nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensun-
terhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von
privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten kön-
nen (Art. 5 BSDA). Der Beschwerdeführer ist nicht bedürftig (vgl.
E. 4.3.2), und er kann – was er auch getan hat – einen temporären Liqui-
ditätsengpass durch Aufnahme eines Kredits überbrücken und diesen in-
nert einer vernünftigen Frist zurückzahlen. Die Sozialhilfe kann sodann
grundsätzlich nicht die Fortsetzung eines früheren, höheren Lebensstan-
dards gewährleisten (vgl. Urteil C-6453/2013 E. 4.3), und es können beim
Entscheid darüber, ob ein Anspruch auf Sozialhilfeunterstützung besteht
oder nicht, auch keine entwicklungspolitischen Überlegungen (vgl. Sach-
verhalt Bst. E) berücksichtigt werden.
4.3.5 Der Beschwerdeführer ist im Übrigen – wie bereits im Rahmen frü-
herer Verfahren (vgl. Urteile C-2333/2009 E. 4 sowie C-1278/2006 und
C-5521/2007 E. 4.2) – darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Sozi-
alhilfeleistungen nach dem BSDA an die Voraussetzung des Schweizer
Bürgerrechts geknüpft ist (Art. 2 BSDA). Seine Kritik daran, dass bei der
Berechnung diesbezügliche Differenzierungen vorgenommen werden
(vgl. Sachverhalt Bst. C u. F), ist daher unbehelflich. Betreffend die vom
Beschwerdeführer adoptierte Tochter A._______ weist die Vorinstanz so-
dann zu Recht darauf hin, dass diese bereits zwanzig Jahre alt ist. Ent-
gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sie damit bereits seit
rund zwei Jahren volljährig (vgl. Art. 14 ZGB). Die Vorinstanz führt grund-
sätzlich zu Recht aus, dass sie ein eigenes Gesuch um Unterstützung
stellen könnte; hierfür müsste jedoch u.a. auch das Erfordernis des Vor-
herrschens des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sein (vgl. Art. 6 BSDA).
4.4 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, die Verwaltung sei abzu-
mahnen, dass "zugesagte Kostengutsprachen verbindlich" seien. Inwie-
fern aber die Vorinstanz oder die Vertretung eine Kostengutsprache ge-
macht haben sollen, führt er nicht weiter aus. Er scheint sich auf eine der
Beschwerdeschrift beigelegte Mail der Vorinstanz vom 9. Februar 2007
zu beziehen, die jedoch aufgrund diverser Vorbehalte nicht als verbindli-
che Kostengutsprache einzustufen ist und die sich überdies nicht auf den
aktuellen, dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhalt be-
C-1656/2014
Seite 11
zieht. Die sinngemässe Berufung des Beschwerdeführers auf den Grund-
satz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV ist daher unbehelflich.
4.5 Die Vorinstanz hat das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers
somit zu Recht mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Es braucht folglich
nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer bereits vor Durchfüh-
rung der ersten Operation einen Kostenvoranschlag hätte einreichen
können bzw. müssen (vgl. Art. 13 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 VSDA)
resp. ob sich eine ausnahmsweise Übernahme von Schulden aufgrund
von besonderen Umständen rechtfertigen würde (vgl. Art. 6 Abs. 2 VSDA
sowie Ziff. 1.3.1 und Ziff. 2.4 Richtlinien).
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
C-1656/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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