Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1657/2011
Urteil vom 30. März 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5,
3003 Bern,
Gesuchstellerin,
gegen
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Adrian Bachmann,
Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Gegenstand Erläuterungsbegehren betreffend das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6984/2008 vom 8. Februar
2011.
C-1657/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 suspendierte das Bundesamt für
Landwirtschaft (BLW, im Folgenden auch: Gesuchstellerin) die
Bewilligungen für mehrere B._______haltige Pflanzenschutzmittel der
A._______ (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) – unter Gewährung einer
Ausverkaufsfrist für den Abbau bestehender Lagervorräte bis zum
15. April 2009. Von dieser Verfügung betroffen waren folgende Produkte:
C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______,
I._______, J._______, K._______, L._______, M._______, N._______,
O._______ und P._______.
B.
Mit Beschwerde vom 3. November 2008 focht die Gesuchsgegnerin diese
Verfügung an und beantragte im Wesentlichen, die Suspendierung der
Bewilligungen der fraglichen Pflanzenschutzmittel sei aufzuheben und es
sei (eventualiter) die Ausverkaufsfrist bezüglich der vor dem 1. Oktober
2008 hergestellten bzw. eingeführten Pflanzenschutzmittel bis 30. Juni
2010 zu verlängern (Beschwerdeverfahren C-6984/2008).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 wurde der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt.
D.
Am 28. Oktober 2009 erliess das BLW eine Wiedererwägungsverfügung,
mit welcher die Suspendierung der Bewilligungen für zwei der fraglichen
Produkte (L._______ und M._______) aufgehoben wurde. Es beantragte,
dass das Beschwerdeverfahren C-6984/2008 insoweit abgeschrieben
werde, womit sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom
4. Dezember 2009 einverstanden erklärte.
E.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 wurde das Beschwerdeverfahren
C-6984/2008 mit Zustimmung der Parteien aufgeteilt und – soweit acht
weitere Pflanzenschutzmittel betreffend (F._______, N._______,
K._______, H._______, I._______, J._______, E._______ und
P._______) – abgetrennt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren
wurde unter der Geschäftsnummer C-8312/2010 weitergeführt und ist zur
Zeit sistiert.
C-1657/2011
Seite 3
F.
In seinem Urteil vom 8. Februar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
war (Ziff. 1 des Dispositivs), die Verfügung vom 1. Oktober 2008
bezüglich der Pflanzenschutzmittel C._______, D._______, G._______
und O._______ bestätigt (Ziff. 2 des Dispositivs), und das BLW
angewiesen, im Sinne der Erwägungen die in Ziff. 1, 3 und 4 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung gesetzten Fristen anzupassen
(Ziff. 3 des Dispositivs). Zudem hat es über Verfahrenskosten und
Entschädigungs-ansprüche entschieden (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs).
G.
Am 14. März 2011 reichte das BLW beim Bundesverwaltungsgericht ein
Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 8. Februar 2011 ein. Es
beantragte, es sei zu erläutern, ob die Neufestsetzung einer
Ausverkaufsfrist gemäss Ziff. 2 des Urteils (recte: der Verfügung) vom 1.
Oktober 2008 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls
mitgemeint sei. Zur Begründung dieses Begehrens wies das BLW darauf
hin, dass es gemäss Urteil vom 8. Februar 2011 nicht angewiesen
worden sei, die gewährte Ausverkaufsfrist anzupassen, obwohl diese in
Ziff. 2 der Verfügung vom 1. Oktober 2008 ausdrücklich festgelegt
worden sei und nun ebenfalls neu festgesetzt werden müsse.
H.
Eine Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin wurde nicht eingeholt. Am
25. März 2011 reichte sie allerdings unaufgefordert eine Stellungnahme
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss
(Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das
Gericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die
Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv
seines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine
Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch
C-1657/2011
Seite 4
stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129
Abs. 1 BGG).
1.2. Art und Umfang des Erläuterungsbedarfs sind im Gesuch
substanziiert darzulegen; die blosse Behauptung, die Formulierung einer
Entscheidung sei für eine Partei unverständlich oder unklar, genügt zur
Begründung des Erläuterungsgesuchs nicht (Urteil des Bundesgerichts
4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4). Legitimiert zum Stellen eines
Erläuterungsbegehrens sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die
Parteien. Ob dazu auch die Vorinstanz gehört, ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar bei
Rückweisungsentscheiden fraglich (Urteil des Bundesgerichts Urteil
4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.1; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal
fédéral, Commentaire, Bern 2008, N. 4762 zu Art. 129). A fortiori gilt dies
bei verfahrensabschliessenden Entscheiden. Die Legitimationsfrage kann
indessen offen bleiben, weil auf das Erläuterungsgesuch aus einem
anderen Grund nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2 hiernach).
2.
2.1. Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu,
Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar,
unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich
ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem
Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen damit
die Erwägungen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und
insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der
Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts
4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. schon BGE 110 V 222
E. 1 S. 222 mit Hinweisen).
2.2. Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine
inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Vom Urteilsinhalt ist
der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung
aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht
zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte
(Urteile des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009, E. 1.1,
und 5G_1/ 2008 vom 17. November 2008, E. 1.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1755/2009 vom 15. April 2009 E.
1.2). Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht – von offensichtlich unklaren
C-1657/2011
Seite 5
Entscheiden abgesehen – nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des
Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2).
2.3. In seinem Urteil vom 8. Februar 2011 hat das
Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung bestätigt, soweit
die Pflanzenschutzmittel C._______, D._______, G._______ und
O._______ betreffend. Davon ist eindeutig auch Ziff. 2 der Verfügung
vom 1. Oktober 2008 und damit die darin gewährte Ausverkaufsfrist
umfasst. Diesbezüglich wurde das BLW denn auch nicht angewiesen, die
Frist anzupassen – dies aus gutem Grunde: Wie Ziff. 1 des
Urteilsdispositivs zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde teilweise als
gegenstandslos geworden abgeschrieben. In den Erwägungen (E. 1.4)
wurde hierzu festgehalten, dass das Rechtsschutzbedürfnis der
Gesuchsgegnerin an der Beurteilung ihres damaligen Eventualantrags
auf Erstreckung der Ausverkaufsfrist bis zum 30. Juni 2010 im Verlaufe
des Beschwerdeverfahrens dahingefallen sei, so dass in dieser
Beziehung kein aktuelles Interesse im Sinne von Art. 48 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mehr vorlag. Ausdrücklich
hielt das Bundesverwaltungsgericht fest:
"Abgesehen davon, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung dieses
Eventualbegehrens infolge Zeitablaufs weggefallen ist, bleibt zu beachten, dass ihr am
1. Dezember 2008 durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohnehin
ermöglicht wurde, die von der angefochtenen Verfügung betroffenen Produkte während
dem Beschwerdeverfahren weiterhin in Verkehr zu bringen und damit die Lagerbestände
nicht nur bis zum 30. Juni 2010, sondern auch darüber hinaus abzubauen."
2.4. Wenn nun die Gesuchstellerin beantragt, das
Bundeverwaltungsgericht habe dazu Stellung zu nehmen, ob sie mit dem
Urteil vom 8. Februar 2011 auch angewiesen worden sei, die
Ausverkaufsfrist neu festzusetzen, verlangt sie einen Entscheid über eine
Frage, die im fraglichen Urteil keineswegs unklar, unvollständig,
zweideutig oder in sich widersprüchlich beantwortet worden ist. Vielmehr
ergibt es sich klar, dass einzig die Fristen gemäss Ziff. 1, 3 und 4 der
Verfügung vom 1. Oktober 2008 angepasst werden müssen – die
ursprüngliche Ansetzung der Ausverkaufsfrist gemäss Ziff. 2 dieser
Verfügung ist infolge diesbezüglicher Gegenstandslosigkeit der
Beschwerde in Rechtskraft erwachsen und war daher vom
Bundeverwaltungsgericht nicht zu überprüfen. Ein Erläuterungsbedarf ist
nicht ersichtlich. Mit ihrem Antrag verlangt die Gesuchstellerin zudem den
C-1657/2011
Seite 6
Entscheid über eine Frage, die das Gericht im Urteil vom 8. Februar 2011
nicht zu beantworten hatte. Derartige Begehren sind der Erläuterung nicht
zugänglich (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb praxisgemäss auf das
Erläuterungsgesuch vom 14. März 2011 nicht eingetreten werden kann
(vgl. etwa Urteile des BVGer A-1755/ 2009 vom 15. April 2009 E. 1.2, und
A-659/2010 vom 15. Februar 2010).
2.5. Hieran vermag auch die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom
25. März 2011 nichts zu ändern, in welcher sie sich mit einer
Ausverkaufsfrist für die Restbestände von Rübex SC bis Ende Mai 2011
einverstanden erklärt – was im Widerspruch zu ihren Anträgen im
Beschwerdeverfahren steht und den zulässigen Gegenstand des
Erläuterungsverfahrens überschreitet.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die unterliegende
Gesuchstellerin an sich kostenpflichtig; ihr können jedoch aufgrund von
Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.8 und 5.83). Der
Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus
dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Ref-Nr. _____________; Gerichtsurkunde)
– die Gesuchsgegnerin (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
C-1657/2011
Seite 7
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: