B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1659/2014
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1659/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1986 geborener türkischer Staatsangehöriger,
stellte am 10. Dezember 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch. Nachdem
ein Abgleich mit der europäischen-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac)
ergab, dass er bereits am 8. Dezember 2012 in Italien um Asyl ersucht
hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Januar 2013 auf das Ge-
such nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Italien. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
4. Februar 2013 ab.
B.
Mit Urteil vom 13. März 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mit-
telland den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen und einer Busse von
Fr. 120.-. Dies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2013 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein vom 25. März 2013 bis 24. März 2016 gültiges Einrei-
severbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme
im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Nachdem der Beschwerdeführer am 13.
März 2013 in Ausschaffungshaft versetzt worden war, erfolgte am
25. März 2013 seine Überstellung nach Italien.
D.
Am 8. August 2013 wurde der Beschwerdeführer im Zug von Brig nach
Basel einer Personenkontrolle unterzogen; dabei wies er sich mit einem
türkischen Reisepass und einer italienischen Aufenthaltsbewilligung (gültig
bis 19. Juni 2014) aus. Noch am selben Tag wurde er durch einen Mitar-
beiter des Grenzwachtkorps einvernommen und anschliessend zwecks
Ausschaffungshaft ins Regionalgefängnis Bern überführt. Am 27. August
2013 verfügte die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz; der Kanton Bern wurde zudem verpflichtet, die Wegwei-
sungsverfügung zu vollziehen. Am 24. September 2013 wurde der Be-
schwerdeführer im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt.
E.
Die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland verurteilte den Beschwer-
deführer mit Strafbefehl vom 27. September 2013 wegen rechtswidriger
C-1659/2014
Seite 3
Einreise (Einreise in die Schweiz trotz bestehenden gültigen Einreisever-
bots) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen.
F.
Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2014 am Grenzübergang Basel
bei der Ausreise nach Deutschland angehalten. Mit Verfügung vom 22. Ja-
nuar 2014 ordnete das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an. Gestützt auf diesen Entscheid verfügte der Migrations-
dienst des Kantons Bern am 11. Februar 2014 die Ausschaffungshaft sowie
die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug.
G.
Am 17. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer durch die kantonale
Behörde das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung einer
Fernhaltemassnahme gewährt. Gleichentags verhängte die Vor-instanz
gegen den Beschwerdeführer ein einjähriges Einreiseverbot mit Wirkung
ab 25. März 2016 (Ablauf des am 15. März 2013 verfügten dreijährigen
Einreiseverbots) bis 24. März 2017. Des Weiteren ordnete sie die Aus-
schreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II)
an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte sie auf, der Beschwerdeführer sei trotz eines Ein-
reiseverbots in die Schweiz eingereist. Am 27. September 2013 sei er
durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen rechtswidriger Ein-
reise zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt worden. Zudem sei er
einschlägig vorbestraft gewesen. Er habe durch die zuständige Behörde
aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung habe
durch Anordnung der Ausschaffungshaft sichergestellt werden müssen.
Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG (SR
142.20) sei daher angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs ge-
machten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen.
H.
Am 28. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer im Dublin-Verfahren
nach Italien überstellt.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2014 beantragt der Beschwerde-
führer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
17. Februar 2014; es sei zu entscheiden, dass der Beschwerdeführer ab
dem 25. März 2016 legal in die Schweiz einreisen dürfe. Zur Begründung
C-1659/2014
Seite 4
machte er geltend, das Bundesamt für Polizei (Fedpol) habe ihm mit
Schreiben vom 24. Februar 2014 mitgeteilt, dass der aktuelle Stand des
Konsultationsverfahrens folgender sei: die italienischen Behörden müssten
die schweizerischen Ausschreibungsgründe prüfen und entscheiden, ob
diese so schwerwiegend seien, dass der italienische Aufenthaltstitel entzo-
gen würde oder aber die italienischen Behörden würden die Schweizer
Ausschreibungsgründe nicht als schwerwiegend einschätzen; in diesem
Fall würden sie die Löschung der SIS-Ausschreibung beantragen. Das
SEM habe gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verfügt,
ohne dass der Bericht der italienischen Behörden vorgelegen sei. Dies
widerspreche dem fair trail (recte: trial). In casu fehle zudem eine nachvoll-
ziehbare Begründung. Es genüge nicht, wenn darauf verwiesen werde, der
Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft, ohne die angeblich began-
genen Straftaten aufzuführen. Es bestehe somit ein gravierender Mangel,
weil das rechtliche Gehör tangiert werde. Die mangelhafte Eröffnung sei so
schwerwiegend, dass die Verfügung des SEM als nichtig zu qualifizieren
sei. Es sei ausdrücklich vermerkt, dass es sich beim Schriftstück des SEM
vom 17. Februar 2014 um eine Verfügung handle, die den gesetzlichen
Anforderungen einer solchen nicht entspreche, d.h. bislang noch gar keine
anfechtbare Verfügung erlassen worden sei. In formeller Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeistän-
dung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung gut.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 auf
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend macht sie geltend, das mit Verfü-
gung vom 15. März 2013 gegen den Beschwerdeführer verhängte Einrei-
severbot sei ihm am 21. März 2013 eröffnet worden. Nach ungenutztem
Ablauf der Beschwerdefrist sei die Verfügung rechtskräftig geworden. Die
vorliegende Verlängerung dieses Einreiseverbots beruhe auf dem in der
angefochtenen Verfügung zitierten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Re-
gion Bern-Mittelland vom 27. September 2013. Zusätzlich erwähnt werde
eine einschlägige Vorstrafe. Diese sei für die Verlängerung nicht aus-
schlaggebend und habe lediglich illustrativen Charakter. Zudem sei die ita-
lienische Aufenthaltsbewilligung seit dem 11. Juli 2013 gültig, seit einem
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Seite 5
Zeitpunkt also, als eine Ausschreibung im SIS bestanden habe. Die italie-
nischen Behörden hätten demnach die Bewilligung nicht ausstellen dürfen,
ohne vorgängig die schweizerischen Behörden zu kontaktieren und um
eine Löschung des SIS-Eintrages zu ersuchen. Das SEM sei bereit, auf
Ersuchen der italienischen Behörden hin die SIS-Ausschreibung zu lö-
schen.
L.
Mit Replik vom 18. August 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Be-
gehren und der Begründung vollumfänglich fest und stellt ergänzend fest,
es sei unbestritten, dass das SEM dem Beschwerdeführer ihren Entscheid
am 21. März 2013 ausgehändigt habe, jedoch in deutscher Sprache, so-
dass der Beschwerdeführer, der kein Wort deutsch spreche, den Inhalt
nicht habe entziffern können. Weiter sei ihm der Entscheid vom
21. März 2013 (recte: 15. März 2013) wie auch der Entscheid vom
17. Februar 2014 direkt vor der Ausschaffung ausgehändigt worden. Er
habe keine Möglichkeit gehabt, sich rechtlich gegen die Verfügung zu weh-
ren. Dem Beschwerdeführer hätte via Dolmetscher der Inhalt der Verfü-
gung erklärt werden müssen (Art. 6 Abs. 3 Bst. e EMRK). Die Verfügung
vom 17. Februar 2014 sei ihm vor dem Abflug nach Italien – ohne Überset-
zung – ausgehändigt worden. Ihm könne zudem kaum der Vorwurf ge-
macht werden, dass ihm die italienischen Behörden die Bewilligung aus-
gestellt hätten. Er sei kein Jurist, sondern sei davon und habe davon aus-
gehen dürfen, dass er sich in der Schweiz legal aufhalten könne.
M.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht – auf dessen Ersuchen hin – eine Kopie seiner ita-
lienischen Aufenthaltsbewilligung (gültig vom 1. Juli 2014 bis 18. Juli 2015)
zukommen.
N.
Das SEM teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit zweiter Vernehmlas-
sung vom 29. Dezember 2104 (recte: 2014) mit, die SIS-Ausschreibung
werde per sofort gelöscht, hingegen bleibe das Einreiseverbot für die
Schweiz weiterhin bestehen. Mit schriftlicher Eingabe vom 19. Januar 2015
nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung und beantragte erneut
die Gutheissung seiner Beschwerde vom 27. März 2014.
C-1659/2014
Seite 6
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
C-1659/2014
Seite 7
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
da ihm die vorinstanzlichen Verfügungen vom 21. März 2013 (recte:
15. März 2013) und 17. Februar 2014 direkt vor der Ausschaffung ausge-
händigt worden seien. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den
Entscheid zu wehren. Die Vorgehensweise des SEM scheine System zu
haben, d.h. das Asylverfahren scheine ein Massengeschäft zu sein, bei
dem das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht
eingehalten werde.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesver-
waltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl
verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Li-
teratur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 202 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., 2010, Rz. 1672 ff.). Zunächst – und
für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu
das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des we-
sentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren
betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen An-
ordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betref-
fenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl.
BVGE 2010/35 E. 4.1.2 m.H.).
3.3 Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des SEM vom
15. März 2013 nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann, ist diese
doch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die vor-in-
stanzliche Verfügung vom 17. Februar 2014 gilt es zu erwähnen, dass dem
Beschwerdeführer diese zwar tatsächlich erst am 28. Februar 2014 – am
Tag seiner Ausschaffung – übergeben wurde, allerdings wurde ihm durch
die Migrationsbehörde des Kantons Bern am 17. Februar 2014 bezüglich
einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots das rechtliche Gehör
gewährt und ihm das Formular "Rechtliches Gehör Fernhaltemassnahme"
in türkischer Übersetzung abgegeben (vgl. Formular vom 17. Februar
2014), wobei der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtete.
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Seite 8
Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdefüh-
rer hätte keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den Entscheid zu wehren.
Im Gegenteil, war es ihm bzw. seinem Rechtsvertreter durchaus möglich,
die vorinstanzliche Verfügung innert Frist anzufechten. Die diesbezügliche
Rüge erweist sich somit als unbegründet.
3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, der Inhalt der Verfügung
hätte ihm via Dolmetscher erklärt werden müssen (Art. 6 Abs. 3 Bst. e
EMRK), damit er den Inhalt des Einreiseverbots hätte verstehen können
und ihm bewusst gewesen wäre, dass er 30 Tage Zeit gehabt hätte, um die
Verfügung anzufechten. Betreffend Verfügung vom 17. Februar 2014 sei
ihm der Entscheid vor dem Abflug nach Italien – ohne Übersetzung – aus-
gehändigt worden. Hätte er nicht schon vorgängig seinen Rechtsvertreter
durch seinen Bruder bevollmächtigen lassen, wäre ihm erneut nicht be-
wusst gewesen, dass er die Verfügung innert einer Frist anfechten könne.
3.5 Sofern sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK bezieht, übersieht
er, dass der sachliche Geltungsbereich von Art. 6 EMRK sich auf Verfahren
beschränkt, in denen zivilrechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche Ankla-
gen zu beurteilen sind. Das vorliegende Verwaltungsbeschwerdeverfah-
ren, in dem es um die Rechtsmässigkeit einer verhängten Fernhaltemass-
nahme geht, fällt in keine dieser beiden Kategorien (vgl. hierzu etwa Urteil
des BVGer C-4698/2012 vom 6. September 2013 E. 3.1 m.H.; siehe auch
JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl.,
2011, Art. 6 Rn. 4).
3.6 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG werden erstinstanzliche Verwaltungs-
verfahren des Bundes in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel
in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stel-
len würden (Art. 33a Abs. 1 VwVG). Diese Formulierung räumt der zustän-
digen Behörde ein gewisses Ermessen bei der Wahl der Verfahrensspra-
che ein (vgl. MAITRE/THALMANN, Praxiskommentar VwVG, 2009, N 11 zu
Art. 33a). Eine Verpflichtung, Mitteilungen oder Verfügungen in einer ande-
ren als den vier Amtssprachen bekannt zu geben, ist im Gesetz hingegen
nicht vorgesehen (vgl. MAITRE/THALMANN, a.a.O., N 17 zu Art. 33a). Im vor-
liegenden Fall beantragte die Migrationsbehörde des Kantons Bern den
Erlass eines Einreiseverbots. Diese Behörde gewährte dem Beschwerde-
führer am 17. Februar 2014 auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die
Fernhaltemassnahme. Zu Recht wurden dabei sämtliche Formulare in
deutscher Sprache erstellt, wobei dem Beschwerdeführer das Dokument
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Seite 9
"Rechtliches Gehör Fernhaltemassnahme" in türkischer Übersetzung ab-
gegeben wurde (vgl. E. 3.3).
3.7 In formeller Hinsicht wird weiter gerügt, in casu fehle eine nachvollzieh-
bare Begründung. Es genüge nicht, wenn darauf verwiesen werde, der Be-
schwerdeführer sei einschlägig vorbestraft, ohne die angeblich begange-
nen Straftaten aufzuführen. Es bestehe somit ein gravierender Mangel,
weil das rechtliche Gehör tangiert werde. Bei dieser Eröffnung sei der Man-
gel so schwerwiegend, dass die Verfügung des SEM als nichtig zu qualifi-
zieren sei. Ausdrücklich vermerkt wurde, dass es sich beim Schriftstück
des SEM vom 17. Februar 2014 um eine Verfügung handle, die den ge-
setzlichen Anforderungen einer solchen nicht entspreche, d.h. bislang noch
gar keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei.
3.8 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftli-
che Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll
verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten las-
sen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur
möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439
E. 3.3 S. 445 m.w.H.; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum VwVG,
2008, Rz. 4 ff. und 9 ff. zu Art. 35 VwVG). Eine Verletzung des Gehörsan-
spruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der
Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt
werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzli-
chen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmitte-
linstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwech-
sels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 m.H.).
3.9 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp ausge-
fallen, es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen
C-1659/2014
Seite 10
die Vorinstanz ein einjähriges Einreiseverbot erliess. Dabei erwähnte sie
namentlich die Verurteilung vom 27. September 2013. Dass die Vor-instanz
die Vorstrafe (vgl. Bst. B oben) bloss implizit erwähnte, erweist sich als
ausreichend. Schliesslich sind dem Beschwerdeführer der Zeitpunkt der
von ihm verübten Straftat und der entsprechende Entscheid hinlänglich be-
kannt. Der Beschwerdeführer war denn auch auf der Grundlage dieser
Begründung durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufech-
ten. Ferner hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung nochmals
ausdrücklich geltend gemacht, die Verlängerung dieses Einreiseverbots
beruhe auf dem in der angefochtenen Verfügung zitierten Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 27. September 2013, die
einschlägige Vorstrafe sei für die Verlängerung nicht ausschlaggebend und
habe lediglich illustrativen Charakter. Der Beschwerdeführer konnte dabei
seinen Standpunkt im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts nochmals
erläutern.
3.10 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen des Beschwerdefüh-
rers unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever-
bot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf
Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden,
wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder
vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809; vgl. auch SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER, in:
C-1659/2014
Seite 11
Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, 2008, Teil B,
Rz. 12 und 13 m.H.). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-
keit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder be-
hördliche Verfügungen missachtet werden (Bst. a) oder wenn öffentlich-
rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden (Bst. b).
Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr
entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl.
Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. Urteil des BVGer C-3213/2013 vom 31. Ja-
nuar 2014 E. 3.2 m.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot in allgemeiner Weise auf
Art. 67 AuG und macht geltend, der Beschwerdeführer sei trotz eines ge-
gen ihn verhängten Einreiseverbots in die Schweiz eingereist. Am
27. September 2013 sei er daher durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mit-
telland wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen
verurteilt worden. Zudem sei er einschlägig vorbestraft gewesen. Er habe
durch die zuständige Behörde aus der Schweiz weggewiesen und der Voll-
zug der Wegweisung habe durch Anordnung der Ausschaffungshaft sicher-
gestellt werden müssen (vgl. Verfügung vom 17. Februar 2014).
5.2 Der Beschwerdeführer macht replikweise geltend, es könne ihm kaum
der Vorwurf gemacht werden, dass ihm die italienischen Behörden eine
Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hätten. Er sei kein Jurist und habe da-
von ausgehen dürfen, dass er sich in der Schweiz legal aufhalten könne.
Kaum in der Schweiz, habe er sich bei den Gemeindebehörden gemeldet.
Dort habe ihm niemand eröffnet, dass er sich nicht legal in der Schweiz
aufhalte. Im Gegenteil, man habe ihm Arztbesuche usw. vermittelt.
5.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom
15. März 2013 ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdefüh-
rer verhängt hat, da er aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens aus
der Schweiz weggewiesen und innerhalb der angesetzten Frist nicht aus-
gereist sei. Er habe zudem während seines Aufenthalts in der Schweiz So-
zialhilfekosten verursacht und die Kosten der Rückschaffung nach Italien
hätten von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen. Da kon-
krete Anzeichen befürchten liessen, dass er sich der Ausschaffung entzie-
hen wolle, habe er in Ausschaffungshaft genommen werden müssen (vgl.
C-1659/2014
Seite 12
Verfügung des SEM vom 15. März 2013). Diese Verfügung wurde dem Be-
schwerdeführer am 21. März 2013 eröffnet. Der Entscheid ist in Rechtskraft
erwachsen, womit auf die diesbezüglichen Rügen – insbesondere auch auf
die Begebenheiten seines damaligen Aufenthalts – vorliegend nicht mehr
einzugehen ist. Bereits davor, am
13. März 2013 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde
darauf aufmerksam gemacht, dass er mit einer allfälligen Verhängung ei-
nes Einreiseverbots gegen seine Person zu rechnen habe, wobei er von
seinem Äusserungsrecht Gebrauch machte (vgl. Formular "rechtliches Ge-
hör Fernhaltemassnahmen"). Dem Beschwerdeführer hätte somit anläss-
lich seiner Einreise in die Schweiz am 8. August 2013 auch ohne juristi-
sches Wissen hinlänglich bekannt sein sollen, dass gegen ihn ein Einrei-
severbot verhängt worden war und er aus diesem Grund – selbst als Inha-
ber eines italienischen Aufenthaltstitels (gültig ab 11. Juli 2013) – nicht in
die Schweiz einreisen durfte (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG). Gleich-
wohl reiste er am 8. August 2013 in die Schweiz ein. In der Folge wurde er
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 27.
September 2013 wegen Widerhandlung gegen das AuG zu einer Freiheits-
strafe von 40 Tagen verurteilt. Die strafurteilende Behörde ist dabei von
einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen (vgl. Art. 115 Abs. 3 AuG). Da-
für spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 8.
Januar 2014 erneut die schweizerischen Einreisebestimmungen missach-
tet hat, wurde er doch an diesem Tag beim Grenzübergang Basel bei der
Ausreise aus der Schweiz angehalten (vgl. Bericht des Grenzwachtkorps
Basel Bahn vom 8. Januar 2014). Vor diesem Hintergrund ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht von den strafrechtlichen
Sanktionen beeindrucken lässt und offensichtlich Mühe bekundet, sich an
die geltenden Einreisevorschriften zu halten.
5.2.2 Doch selbst wenn vorliegend davon auszugehen wäre, der Be-
schwerdeführer habe in Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
und Aufenthaltsvorschriften gehandelt, so muss von einem Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
ausgegangen werden, genügt es doch, wenn der ausländischen Person
eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. bspw. Urteil
des BVGer C-4489/2013 vom 23. Januar 2014
E. 6.1). Dem Beschwerdeführer wäre es denn zweifellos möglich gewe-
sen, sich über die hiesigen Einreisevorschriften zu informieren. Hinzuwei-
sen ist bspw. auf die Homepage des SEM, wo die für die Schweiz gelten-
den Einreisevorschriften aufgeführt und erläutert werden (vgl. -
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> Einreise und Aufenthalt > FAQ – Häufig gestellte Fragen > Ein-
reise > Allgemeines zum Einreise- und Visumverfahren > Welche Einreise-
voraussetzungen gelten für die Schweiz?). Im Sinne eines Zwischenergeb-
nisses ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die rechts-
widrige Einreise (Einreise trotz bestehender Fernhaltemassnahme) einen
Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
5.3 Überdies wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde
weggewiesen und ausgeschafft. Folglich hat er auch diesbezüglich Gründe
für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 2
Bst. c AuG).
6.
6.1 Ist der Erlass einer Fernhaltemassnahme vom Grundsatz her gerecht-
fertigt, so bleibt zu prüfen, ob sie in richtiger Ausübung des Ermessens er-
gangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht
dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Ab-
wägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass-
nahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzen oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver-
haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsadressaten bil-
den dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.1
m.H.).
6.2 Der Beschwerdeführer reiste trotz bestehendem Einreiseverbot mehr-
mals in die Schweiz ein. Aus seinem manifestierten Verhalten wird auf eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das
Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren
rechtswidrigen Einreise entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach
berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein (Anschluss-)Einreise-
verbot zu verhängen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass den ausländer-
rechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung
eine zentrale Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv moti-
vierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis zu schützen, ist gewichtig (vgl. Urteil des BGer
2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezi-
alpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die betroffene
Person ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die
Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden
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Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-5737/2012 vom 21. Mai
2013 E. 6.2 m.H.). Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse
an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.
6.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Bruder des Beschwerdeführers in
der Schweiz lebt. Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass das Einreisever-
bot auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen befristet suspen-
diert werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Festzuhalten ist namentlich,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten von
einem vorsätzlichen Verstoss gegen die Einreisebestimmungen ausgeht.
Angesichts des daraus abgeleiteten erheblichen öffentlichen Fernhaltein-
teresses erscheint das auf ein Jahr befristete Einreiseverbot bereits als
milde Massnahme. Eine weitergehende Herabsetzung der Dauer oder gar
– wie vom Beschwerdeführer beantragt – eine Aufhebung des Einreisever-
bots, wäre unangemessen. Auch liegen keine humanitären oder anderen
wichtigen Gründe vor, welche es rechtfertigen würden, das Einreiseverbot
aufzuheben (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Der Beschwerdeführer selbst macht
denn auch keine solchen geltend, sondern moniert lediglich, die Vorinstanz
habe es versäumt, diese zu prüfen (vgl. Schreiben vom 19. Januar 2015).
6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt demnach zum Ergebnis, dass das auf ein Jahr befristete Einreisever-
bot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Im Übrigen hat das SEM die Aus-
schreibung der Fernhaltemassnahme im SIS II per sofort gelöscht (vgl. Ver-
nehmlassung vom 29. Dezember 2014). Es erübrigt sich somit, auf die
diesbezüglichen Rügen einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung sich
im Ergebnis als rechtmässig erweist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen. Soweit sie sich auf den Antrag des Beschwerdefüh-
rers bezüglich Löschung der SIS-Ausschreibung bezieht, ist sie gegen-
standslos geworden (vgl. Vernehmlassung des SEM vom
29. Dezember 2014).
8.
8.1 Dem Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
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ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 5 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Die an Parteien und amtliche Vertreter zu leistenden Entschädi-gungen
richten sich nach Art. 7 ff. VGKE. Dem Beschwerdeführer ist, soweit seine
Beschwerde gegenstandslos wurde, zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung in Höhe von Fr. 300.- zuzusprechen. Soweit die Be-
schwerde abgewiesen wird, ist dem amtlich bestellten Vertreter eine Ent-
schädigung von Fr. 900.- auszurichten. Der Beschwerdeführer ist diesbe-
züglich auf seine Pflicht zur Rückerstattung gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG
hinzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, soweit es gegenstandslos geworden ist, mit Fr.
300.- zu entschädigen.
4.
Dem amtlichen Vertreter ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 900.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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