Abtei lung II I
C-1660/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
K._______ und Y._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1660/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene sri-lankische Staatsangehörige P._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 26. November 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn
Y._______ und K._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) in U._______ (BE). Als Grund für den Besuch gab sie an, sie
wolle ihrer Tochter behilflich sein, die anfangs 2008 ein Kind gebären
werde. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz
ein Visum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern über die Wohnge-
meinde bei den Gastgebern weitere Auskünfte eingeholt und an die
Vorinstanz weiter geleitet hatte, verweigerte diese in einer Verfügung
vom 12. Februar 2008 das beantragte Besuchsvisum. Dies im Wesent-
lichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder berufliche noch gesell-
schaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlich-
keiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für
eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 12. März 2008 lassen die Gastgeber beim Bun-
desverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Besuchsvi-
sum zu erteilen. Zur Begründung wird vorgebracht, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstel-
lerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese sei
bereits einmal im Jahre 2003 hier zu Besuch gewesen und danach
fristgerecht wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Die Gesuchstellerin
lebe in geordneten Verhältnissen in ihrem Heim in Kantbrodai in der
Provinz Jaffna. In der Nähe wohnten eine Schwester und drei Brüder,
die in der Landwirtschaft tätig seien. Eine Tochter der Gesuchstellerin
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(die Beschwerdeführerin) lebe in der Schweiz, und eine weitere
Tochter halte sich in Norwegen auf. Beide Töchter würden die Mutter
finanziell unterstützen. Der ursprüngliche Einreisezweck sei zwar mit
der inzwischen erfolgten Geburt des Enkelkindes hinfällig, das
Interesse an einem Besuch der Angehörigen aber ungebrochen. Zum
Beleg wurden Kopien einer Kurzaufenthaltsbewilligung und von
Einträgen im Reisepass – beides die Gesuchstellerin betreffend –
eingereicht.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Ergänzend zur Begründung in der angefochtenen Verfügung
bringt sie vor, eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach einem Besuchsaufenthalt müsse insbesondere auch deshalb in
Frage gestellt werden, weil der bewaffnete Konflikt in Sri Lanka zurzeit
weiter eskaliere.
E.
Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht
auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Besu-
chervisums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
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on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
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sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstel-
lerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor
breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökono-
mischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hin-
aus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wie-
der verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon
besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge
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kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo und selbst im Süden
des Landes vor (so jüngst ein Selbstmordattentat am 10. März 2009 in
Akuressa, bei dem mindestens 15 Menschen getötet und etwa 60
weitere verletzt wurden [Quelle: Neue Zürcher Zeitung online, 16. März
2009]). Die Regierung hat am 3. Januar 2008 das Waffenstillstands-
abkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; die
Gefechte im Norden des Landes haben seitdem immer weiter zu-
genommen (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der
Webseite des Auswärtigen Amtes, ,
Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka, Stand: November 2008;
Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departements
für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], ,
Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009, beide besucht am
12. März 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
In den vergangenen Wochen und Monaten ist die sri-lankische Armee
in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor-
gerückt und hat die LTTE weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der
Armeechef vor kurzem in einer Fernsehansprache erklärte, das Ende
des 25-jährigen Bürgerkriegs sei in greifbare Nähe gerückt, so ist die-
se Ankündigung angesichts der vielen gleichartigen Erklärungen in
den vergangenen Monaten zu relativieren. Es ist schwer abzuschät-
zen, über welche Reserven die LTTE noch verfügen. Zudem gibt es
seit dem Beginn der jüngsten Offensive im Norden keine unabhängi-
gen Berichte aus dem Krisengebiet mehr, da Journalisten und Helfern
der Zugang dorthin verwehrt wird (zur neueren Entwicklung vgl. Neue
Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2009, S. 3, Webseite des Auswärtigen
Amtes, a.a.O., Reise- und Sicherheitshinweis, Stand 12. März 2009
[unverändert gültig seit 21. Februar 2009]).
Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss beson-
ders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozi-
al eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins
Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Ver-
wandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Die schwierige Lage des Landes
spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in
der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste
Gruppe von Asylsuchenden stellte. Nachdem die Anzahl der Gesuche
2007 im Vergleich zum Jahr 2006 schon um fast 90 % zugenommen
hatte, stieg die Anzahl der Gesuche 2008 wegen der Eskalation des
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bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr nochmals um 98.4 %
(vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9).
7.4 In Anbetracht der geschilderten Verhältnisse in Sri Lanka ist die
Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es
wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spe-
zifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage
in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wieder-
ausreise zu schliessen. Selbst allgemein schwierige Lebensverhältnis-
se vor Ort entbinden die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezoge-
nen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wieder-
ausreise begünstigen.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 59-jährige, verwit-
wete Frau. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer wohnt sie alleine
in einem Haus in einer in der Provinz Jaffna gelegenen Ortschaft. Vor
Ort sollen zwar noch 4 Geschwister der Gesuchstellerin leben. Von
engen familiären Bindungen oder gar Verpflichtungen in der Heimat,
welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen
Wiederausreise begünstigen würden, kann aber nicht ausgegangen
werden. Im Gegenteil: Die beiden Töchter als einzige Nachkommen le-
ben in Europa und unterstützen die Mutter von da aus finanziell. Über
die weitere Planung, insbesondere die Betreuung der Mutter im Alter,
haben sich die Beschwerdeführer nicht ausgelassen. So kann zumin-
dest nicht ausgeschlossen werden, dass über kurz oder lang die Ab-
sicht besteht, die Mutter in die Schweiz oder nach Norwegen zu holen,
um sie da besser betreuen zu können.
8.2 Auch wenn die wirtschaftliche Existenz der Gesuchstellerin dank
der Unterstützung durch ihre Töchter gesichert sein dürfte, muss den-
noch in Erwägung gezogen werden, dass angesichts der prekären Si-
cherheitslage in der Provinz Jaffna selbst wirtschaftlich annehmbare
Rahmenbedingungen nicht ausschlaggebend sein dürften für die Fra-
ge, ob jemand sich für einen Verbleib oder einen Wegzug entscheidet.
So könnte auch die Gesuchstellerin den Wunsch haben, sich aus der
Gefahrenzone abzusetzen.
8.3 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund
durfte die Vorinstanz daher davon ausgehen, dass keine hinreichende
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C-1660/2008
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Be-
urteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Ge-
suchstellerin sich bereits früher einmal zu Besuchszwecken in der
Schweiz aufgehalten hat. Über die genauen Umstände dieses Aufent-
halts im Jahre 2003, der im übrigen offenbar nach drei Monaten um
weitere drei Monate verlängert worden war, ist nichts Näheres be-
kannt. Tatsache ist aber, dass damals in Sri Lanka – im Vergleich zu
heute – wesentlich entspanntere Verhältnisse herrschten.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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