Abtei lung III
C-166/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Bernard Vaudan; Richterin Ruth Beutler;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Koch, Postfach 1011,
8501 Frauenfeld,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der aus Bangladesh stammende A._______ (geboren _______,
nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 5. November 2003 in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde vom Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration [BFM], hiernach:
Bundesamt) mit Verfügung vom 18. November 2003 abgelehnt und gleich-
zeitig die Wegweisung angeordnet (Ausreisefrist: 13. Januar 2004). Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Urteil vom 12. Januar 2004 ab, worauf dem Beschwer-
deführer neu eine Frist bis zum 12. März 2004 eingeräumt wurde, um die
Schweiz zu verlassen. Auf ein erstes Revisionsgesuch vom 13. Juli 2004
trat die ARK am 12. August 2004 in der Folge nicht ein. Auch danach ver-
anlasste ausserordentliche Rechtsmittelverfahren blieben ohne Erfolg. Ein
Wiedererwägungsgesuch gegen den Vollzug der Wegweisung lehnte das
Bundesamt am 9. Dezember 2005 ab. Die ARK bestätigte diesen Ent-
scheid am 17. August 2006. Ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom
17. August 2006 wurde am 11. September 2006 ebenfalls abgewiesen.
B. Parallel dazu leitete der Beschwerdeführer am 1. September 2005 beim Zi-
vilstandsamt Weinfelden ein Ehevorbereitungsverfahren ein, da er beab-
sichtigte, eine Schweizer Bürgerin zu heiraten. Mit Entscheid des Amtes
für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau vom
18. Juli 2006 wurde das diesbezügliche Verfahren sistiert. Gegen den Sis-
tierungsentscheid wurde am 1. September 2006 beim Departement für
Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau Rekurs eingelegt. Mit Gesuch
vom 18. September 2006 beantragte der Parteivertreter schliesslich so-
wohl beim Migrationsamt des Kantons Thurgau als auch beim Ausländer-
amt des Kantons St. Gallen die Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsbe-
willigung an seinen Mandanten zwecks Vorbereitung der Eheschliessung.
Beiden Aufenthaltsgesuchen wurde am 16. Oktober 2006 nicht stattgege-
ben.
C. Nachdem die zuständigen Vollzugsbehörden die notwendigen Reisedoku-
mente beschafft hatten, wurde der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2006
in Ausschaffungshaft genommen und am 22. Oktober 2006 nach Dhaka
ausgeschafft.
D. Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz über den Be-
schwerdeführer mit Datum vom 19. Oktober 2006 eine ab dem 23. Oktober
2006 gültige Einreisesperre für die Dauer von drei Jahren und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte
sie an, der Beschwerdeführer habe sich grobe Zuwiderhandlungen gegen
fremdenpolizeiliche Vorschriften zu Schulden kommen lassen (Nichtbefol-
gen einer behördlich angesetzten Ausreisefrist). Zudem sei seine Anwe-
senheit aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen unerwünscht.
E. Mit Beschwerde vom 17. November 2006 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer durch
3den Parteivertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Im Wesentlichen
lässt er vorbringen, im Beschwerdeverfahren gegen den Wiedererwä-
gungsentscheid des BFM vom 9. Dezember 2005 habe die ARK das Aus-
länderamt des Kantons St. Gallen mit Faxschreiben vom 12. Januar 2006
angewiesen, vor konkreten Vollzugshandlungen mit der Asylrekursinstanz
Kontakt aufzunehmen. De facto habe man dem fraglichen Rechtsmittel da-
mit die aufschiebende Wirkung erteilt. Aus diesem Grunde hätte dem Be-
schwerdeführer nach Erlass der ARK-Urteile vom 17. August 2006 bzw.
11. September 2006 eine neue Ausreisefrist angesetzt werden müssen,
was nicht geschehen sei. Folglich habe er auch keine Ausreisefrist
missachten können. Des Weiteren seien keine Anhaltspunkte für das Vor-
liegen vorsorglich armenrechtlicher Gründe ersichtlich. Der Beschwerde-
führer verfüge über eine gute Ausbildung und er wäre jederzeit bereit ge-
wesen zu arbeiten.
F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2006
auf Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeistän-
dung ab.
H. Replikweise hält der Rechtsvertreter am 19. März 2007 an seinem Antrag
auf Aufhebung der Fernhaltemassnahme fest.
I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
4Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt [BGG, SR 173.110]).
1.4 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der er-
lassenen Einreisesperre legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
3.
3.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Einreise-
sperre verhängen über Ausländerinnen oder Ausländer, die sich grobe
oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder ande-
re gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche
Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreise-
sperre ist den Betroffenen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Er-
mächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und
3 ANAG).
3.2 Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme angeord-
net werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vor-
schriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf ge-
reicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwider-
handlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen – unabhängig vom
Verschulden des Ausländers – immer dann zu qualifizieren, wenn sie zen-
trale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Be-
reiche berührt (vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
63.2).
3.3 Eine Einreisesperre kann ferner über unerwünschte Ausländerinnen und
Ausländer verhängt werden (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Als "uner-
wünscht" im Sinne dieser Bestimmung gelten nach ständiger Praxis Frem-
de, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass
sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzu-
fügen oder deren Fernhaltung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 129
lV 246 E. 3.2 S. 251 f.; VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53; ferner PETER SULGER
BÜEL, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber
Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zü-
rich 1984 = Europäische Hochschulschriften, Reihe ll, Rechtswissenschaft,
5Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f. mit weiteren Nachweisen). Die Einreise-
sperre stellt aber keine Strafe im Sinne eines sozialethischen Unwertur-
teils, sondern eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme zum
Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VPB 63.1, 62.28,
60.4, 58.53). Der unbestimmte Rechtsbegriff des "unerwünschten Auslän-
ders" gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG ist dabei nach den üblichen Me-
thoden dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend auszulegen (vgl.
FRITZ GYGI, Verwaltungrecht, Bern 1986, S. 147; FRANCESCO BERTOSSA, Der
Beurteilungsspielraum, Diss. Bern 1984, ASR Heft 489, S. 39).
4.
4.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers am 18. November 2003 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Mit Urteil der ARK vom 12. Januar 2004 wurde
dieser negative Asylentscheid rechtskräftig und vollziehbar. Sowohl das
BFM als auch das für den Wegweisungsvollzug zuständige Ausländeramt
des Kantons St. Gallen forderten den Betroffenen daraufhin explizit auf,
das Land bis zum 12. März 2004 zu verlassen (vgl. die entsprechenden
Schreiben vom 16. Januar 2004 bzw. 20. Januar 2004). Die seither in Wie-
dererwägungs- und Revisionsverfahren ergangenen Verfügungen und Ur-
teile bringen hinlänglich zum Ausdruck, dass der fragliche Asylentscheid
ohne neuerliche Ausreiseaufforderung vollstreckbar war (vgl. beispielswei-
se den Entscheid des BFM vom 9. Dezember 2005 oder die Urteile der
ARK vom 17. August 2006 und vom 11. September 2006). Der Hinweis auf
das Faxschreiben der ARK vom 12. Januar 2006 erweist sich daher als un-
behelflich. In derartigen Konstellation wird im Übrigen nur dann eine neue
Ausreisefrist gewährt, wenn die Beschwerdeinstanz in Verfahren betref-
fend Wiedererwägung oder Revision den Vollzug aussetzt und die Be-
handlung des ausserordentlichen Rechtsmittels länger als zwei Jahre dau-
ert (vgl. Kreisschreiben des BFM vom 28. November 2005 betreffend die
Neuansetzung von Ausreisefristen nach ARK-Urteil), was vorliegend nicht
zutraf. Es war somit nicht nötig, den Beschwerdeführer nach den vorer-
wähnten Urteilen der ARK nochmals ausdrücklich zur Ausreise anzuhalten.
4.2 Der Parteivertreter verweist sodann auf die übrigen Verfahren (Ehevorbe-
reitungsverfahren, Aufenthaltsverfahren), die sein Mandant in die Wege
leiten liess. Indessen haben die zuständigen Behörden der Kantone Thur-
gau und St. Gallen in besagten Verfahren nie vom negativen Asylentscheid
abweichende Anordnungen getroffen, mit anderen Worten wurde dem Be-
schwerdeführer zu keiner Zeit ausdrücklich erlaubt, sich weiterhin hierzu-
lande aufzuhalten. Folglich durfte er auch nicht in guten Treuen anneh-
men, man werde ihm eine neue Ausreisefrist ansetzen. Zu ergänzen wäre,
dass behördliche Entscheide und Anordnungen keiner Mahnung bedürfen,
um Rechtswirksamkeit zu erlangen. Der Beschwerdeführer ist der Auffor-
derung, das Land bis zum 12. März 2004 zu verlassen, unbestrittener-
massen nicht nachgekommen. Mit seinem Verhalten hat er demnach eine
behördliche Anordnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG missach-
tet und somit den Fernhaltegrund der groben Zuwiderhandlung gegen
fremdenpolizeiliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördli-
6che Verfügungen gesetzt.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt ausserdem mit vorsorglich ar-
menrechtlichen Überlegungen. Ausländerinnen und Ausländer, die mittel-
los sind, können in der Tat als unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. 1
Satz 1 ANAG gelten, weil in solchen Fällen oftmals die Gefahr besteht,
dass sie auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sind oder ver-
sucht sein könnten, ohne Bewilligung ein Erwerbseinkommen zu erzielen
bzw. auf andere unerlaubte Weise zu Geldmitteln zu gelangen. Ihre Anwe-
senheit wird deshalb als potenzielle Gefährdung von Rechtsgütern be-
trachtet. Mit dem Begriff der Mittellosigkeit verknüpft die Praxis mithin die
Möglichkeit der Unterstützung durch die öffentliche Hand, aber auch die
Gefahr von Verstössen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder von
sonstigem strafbarem Verhalten. Dies setzt eine gewisse Wahrscheinlich-
keit voraus, dass die ausländische Person über keinerlei finanzielle Mittel
verfügt, auf die sie im Bedarfsfall unverzüglich zurückgreifen könnte (vgl.
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-796/2007 vom 4. Juli 2007
und C-793/2007 vom 2. Juli 2007).
5.2 Die in Asylverfahren entstandenen Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskos-
ten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren sind grundsätzlich rücker-
stattungspflichtig (Art. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.20]). Vorliegend steht fest, dass die Ausschaffungskosten
(Ausschaffungshaft, Flugticket, etc.) von der öffentlichen Hand übernom-
men wurden. Hinzu kommen die sonstigen Vollzugskosten, namentlich die
Aufwendungen für die Papierbeschaffung und die Vorbereitung der Ausrei-
se. Inwieweit Ausstände von den verschiedenen Rechtsmittelverfahren be-
stehen, ist nicht bekannt. Den Akten des Ausländeramtes des Kantons
St. Gallen lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend seiner Anwesenheit hierzulande von der öffentlichen Fürsorge unter-
stützt werden musste. Eine Erwerbstätigkeit wurde ihm nie bewilligt. Ent-
sprechend verfügt er, wie sein Rechtsvertreter bestätigte, weder über ein
festes Einkommen noch über Vermögen. Das mit der Beschwerdeschrift
vom 17. November 2006 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung spricht für sich. Ebenso wenig liegen Unterstützungserklärungen
von nahen Angehörigen oder Bekannten vor, so dass davon auszugehen
ist, dass der Betroffene vorderhand nicht in der Lage sein wird, für die
diesbezüglichen (erheblichen) Kosten aufzukommen. Das Ausländeramt
des Kantons St. Gallen sah sich denn im Rahmen der Vollzugsunterstüt-
zung veranlasst, dem BFM ein Gesuch um Übernahme der Fürsorgekos-
ten zu unterbreiten. Ob der Beschwerdeführer verschuldet oder unver-
schuldet nicht imstande war, seinen Aufenthalt in der Schweiz aus eigenen
Mitteln zu bestreiten, spielt mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter der-
weil keine Rolle. Relevant ist einzig, dass bei einer Wiedereinreise in die
Schweiz – gestützt auf die aktuelle Aktenlage – ein armenrechtliches Risi-
ko bestünde. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Verhängung ei-
ner Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG (Unerwünscht-
heit der ausländischen Person) erfüllt.
76.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
6.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsohne geeignet, die frem-
denpolizeiliche Ordnung ernsthaft zu beeinträchtigen. Wie aus den Akten
hervorgeht, traf er trotz rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch keinerlei
Anstalten, die Schweiz aus freien Stücken zu verlassen und brachte mit
seinem Tun wiederholt zum Ausdruck, im Asylverfahren gefällte negative
Entscheide nicht zu akzeptieren. Auch ausserhalb des Asylbereichs er-
weckte er den Eindruck, keine Mittel zu scheuen, um Zeit zu gewinnen und
zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen. Es genügt in diesem Zusammen-
hang der Verweis auf das beim Zivilstandsamt Weinfelden eingeleitete
Ehevorbereitungsverfahren und die beiden inzwischen abgeschlossenen
Aufenthaltsverfahren. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fern-
haltung des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus dessen Qualifi-
zierung als unerwünschte Person. So entstanden dem Gemeinwesen
durch sein Vorgehen erhebliche Kosten für die Vorbereitung und Durchfüh-
rung der Ausreise. Ebenfalls übernommen werden mussten bis zur Aus-
schaffung zudem die Fürsorgekosten. Die geringe Bereitschaft des Be-
schwerdeführers, behördlichen Entscheiden Folge zu leisten und die Höhe
der verursachten Fürsorgeaufwendungen vermitteln das Bild einer Gering-
schätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus Ge-
neral- als auch auch spezialpräventiven Gründen besteht somit ein erhebli-
ches öffentliches Interesse daran, ihn mit einer Einreisesperre zu belegen.
6.3 Persönliche Interessen werden in diesem Verfahren keine geltend ge-
macht. Solche könnten höchstens in der Beziehung des Beschwerde-
führers zu seiner Schweizer Freundin erblickt werden. Eine Aufhebung
oder Herabsetzung der Einreisesperre käme jedoch erst im Falle einer
Eheschliessung in Frage. Eine baldige Heirat erscheint aufgrund der ak-
tuellen Begebenheiten (Ausschaffung des Betroffenen in sein Heimatland,
die Voraussetzungen für das Eingehen einer Ehe sind laut dem Ehevorbe-
reitungsverfahren momentan nicht erfüllt) allerdings wenig wahrscheinlich.
Was die Angemessenheit der verhängten Administrativmassnahme in ihrer
Dauer anbelangt, gilt es überdies zu bedenken, dass die Vorinstanz – da
in casu auch der Fernhaltegrund der Unerwünschtheit gegeben ist (siehe
die vorangehenden E. 5.1 u. 5.2) – nicht an den zeitlichen Rahmen von
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG gebunden gewesen wäre. Eine wertende Ge-
wichtung der privaten und öffentlichen Interessen führt deshalb zum
8Schluss, dass die auf drei Jahre befristete Einreisesperre eine verhältnis-
mässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit darstellt.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re-
glements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 3. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. _______ retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand am: