Abtei lung II I
C-1665/2008
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U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 12. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1665/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die am 11. Januar 1967 geborene deutsche Staatsangehörige
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Oktober 2005
ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, bei
der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
eingegangen am 27. Oktober 2006, eingereicht hat (act. 1),
dass mit Verfügung vom 12. Februar 2008 die IV-Stelle dieses Leis-
tungsbegehren abgewiesen hat (act. 31),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit undatierter
Eingabe, der Post übergeben am 10. März 2008, Beschwerde erhoben
hat,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. März
2008 die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, innert 10 Tagen ab Er-
halt der Verfügung, die Rechtsbegehren zu stellen und die Beschwer-
de zu begründen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2008 unter
Beilage eines ärztlichen Attests eine Beschwerdebegründung einge-
reicht und sinngemäss ausgeführt hat, sie sei seit 1998 vollständig ar-
beitsunfähig und seit 2002 nahezu komplett bettlägerig, dass sie seit
2005 in einem Pflegeheim lebe, da sie nicht mehr in der Lage sei, für
sich alleine zu sorgen, dass sie seit November 2005 von der deut-
schen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminde-
rung erhalte (act. 7) und ein Antrag auf Rehabilitationsmassnahmen
von der deutschen Rentenversicherung mangels Aussicht auf Erfolg
abgelehnt worden sei,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 unter Hin-
weis auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 7. Juli 2008
beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei im Sinn der erwähnten
Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass Dr. W._______, IV-Stellenarzt, in seiner Stellungnahme vom 7.
Juli 2008 im Wesentlichen ausgeführt hat, aufgrund der vorliegenden,
allerdings nur rudimentären medizinischen Akten liege ein psychoso-
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matisches Leiden vor, dass sich die Versicherte in einem Pflegeheim
aufhalte, obwohl keine somatischen Ausfallsyndrome vorlägen, dass
der medizinische Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 27.
November 2007 festgehalten habe, es liege keine Somatisierungsstö-
rung mit Begründung eines Rentenanspruchs vor, dass dieser Stel-
lungnahme die Aussage von Dr. S._______ gegenüber stehe, wonach
die Versicherte arbeitsunfähig sei, dass das Verhalten der Versicher-
ten, im Alter von knapp 40 Jahren in einem Pflegeheim zu leben, ei-
genartig sei und deshalb näher abgeklärt werden müsse, ob nur eine
Somatisierung vorliege oder nicht eine relevante psychopathologische
Komponente mit Krankheitswert im Sinn der Invalidenversicherung
dazu komme, dass er daher vorschlage, zusätzliche Akten bei der
deutschen Rentenversicherung und weitere ärztliche Berichte über die
Hospitalisationen der letzten fünf Jahre anzufordern und die Sache
nach Vorlage dieser Berichte neu zu beurteilen, dass jedoch eine Be-
gutachtung aufgrund des Streitwerts und angesichts der Tatsache,
dass die Versicherte im Pflegeheim lebe, nicht in Frage komme (act.
33),
dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe, beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen am 26. August 2008, um Fristerstre-
ckung zur Einreichung weiterer Beweismittel ersucht hat,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Brief vom 28. August 2008 mit
der Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung einverstanden erklärt und bei Bedarf weitere Unterla-
gen in Aussicht gestellt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
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dass die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1]), und dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht
eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG),
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person
zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzuneh-
men und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1
ATSG),
dass nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, der sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die an-
gefochtene Verfügung vom 12. Februar 2008 auf einer mangelhaften
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen
Abklärungen durchzuführen, insbesondere medizinische Akten bei der
deutschen Rentenversicherung und weitere Berichte über die Hospita-
lisationen der letzten fünf Jahren sowie bei Bedarf ein ärztliches Gut-
achten einzuholen,
dass der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kei-
ne Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contra-
rio),
dass der Beschwerdeführerin, die sich anwaltlich nicht vertreten liess
und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zugesprochen wird
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 12.
Februar 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Brief der Beschwerdefüh-
rerin vom 28. August 2008)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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