Abtei lung II I
C-1667/2009
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U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
L._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1667/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IV-
Stelle) mit Verfügung vom 13. Februar 2009 das Leistungsbegehren
von L._______ gestützt auf den Schlussbericht des RAD Rhone vom
1. Dezember 2008 abgewiesen hat, da keine leistungsbegründende
Invalidität vorliege;
dass L._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung
mit Beschwerde vom 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten und unter Beilage diverser Dokumente die Zusprechung
einer ganzen Rente beantragt hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist;
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- fristgerecht
geleistet wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 mit Verweis
auf die Stellungnahme von Dr. med. A._______ des medizinischen
Dienstes der IV-Stelle vom 13. Juli 2009 beantragt hat, die Beschwer-
de sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
da aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht bestätigt wer-
den könne, dass lediglich eine temporäre Arbeitsunfähigkeit bestehe
und ferner insbesondere unklar sei, inwiefern die Beschwerdeführerin
aus psychopathologischer Sicht eingeschränkt sei;
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dass diese Vernehmlassung sowie die Stellungnahme von
Dr. med. A._______ der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2009 zur
Kenntnis zugestellt wurde;
dass in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von
Dr. med. A._______ festzustellen ist, dass es aufgrund der neu
eingereichten Dokumente unklar ist, ob der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin bisher korrekt gewürdigt und zu Recht nur eine
temporäre Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde;
dass Dr. med. A._______ empfiehlt, die Beschwerdeführerin in Basel
rheumatologisch und psychiatrisch abzuklären, um eine definitive Be-
urteilung vornehmen zu können;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dem Vorschlag von
Dr. med. A._______ anschliesst, eine Begutachtung im obgenannten
Sinn durchführen zu lassen;
dass der Sachverhalt somit im heutigen Zeitpunkt ungenügend festge-
stellt ist und die von Dr. med. A._______ vorgeschlagenen
Untersuchungen durchzuführen und auszuwerten sind;
dass das Bundesverwaltungsgericht daher nicht in der Lage ist, auf-
grund der vorliegenden Akten einen Entscheid in der Sache zu fällen;
dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mit den erforderlichen
Berichten zu ergänzen, diese zu beurteilen und anschliessend in der
Sache neu zu verfügen;
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 300.-- nach Rechtskraft auf ein von ihr anzugeben-
des Konto zurückzuerstatten ist;
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich
vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
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und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 13. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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